MarkenG § 53 Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1) Der Antrag auf Löschung wegen Verfalls (§ 49) kann, unbeschadet des Rechts, den Antrag durch Klage nach § 55 geltend zu machen, beim Patentamt gestellt werden.

(2) Das Patentamt unterrichtet den Inhaber der eingetragenen Marke über den Antrag und fordert ihn auf, dem Patentamt mitzuteilen, ob er der Löschung widerspricht.

(3) Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, wird die Eintragung gelöscht.

(4) Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung, teilt das Patentamt dies dem Antragsteller mit und unterrichtet ihn darüber, daß der Antrag auf Löschung durch Klage nach § 55 geltend zu machen ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 U 150/15
30. März 2017
3 U 150/15 30. März 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI - U (Kart) 42/13
15. Oktober 2014
VI - U (Kart) 42/13 15. Oktober 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 U 11/11
27. Februar 2013
6 U 11/11 27. Februar 2013