Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LA 308/20

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 25. August 2020 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Festsetzung im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 25. August 2020 für das gesamte Verfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht hinreichend dargelegt sind oder nicht vorliegen.

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1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen.

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Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg. Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (OVG Schleswig, Beschl. v. 16.06.2021 – 3 LA 56/20 –, juris Rn. 30).

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Für die Darlegung ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass sich der Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Der Antragsteller muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus seiner Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d.h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, die Entscheidung tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht erfolgen (OVG Schleswig, Beschl. v. 16.06.2021 – 3 LA 56/20 –, juris Rn. 31; Beschl. v. 14.05.1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 19 f.).

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Die Klägerin bringt vor, das angefochtene Urteil verkenne, dass die Regelungen zum Krankentransport im Sinne des § 2 Abs. 2 Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG) durch die Änderung des Personenbeförderungsgesetzes begründet seien. Der Krankentransporteur unterliege der Betriebs- und gegenüber vergleichbaren Unternehmen des Personenbeförderungsgesetzes der verschärften Leistungspflicht mit hohen Anforderungen an den Gesundheitsschutz der zu transportierenden Patienten. Bei der Genehmigung zur Durchführung von Krankenfahrten mit Mietwagen seien die Rechte der Krankentransportunternehmen zu berücksichtigen. Ihr stehe die Befugnis zur Klage gegen einen Wettbewerber zu, der ohne eine Genehmigung zum Krankentransport Personen mithilfe der technischen Einrichtung eines Krankenkraftwagens befördere. Die Mietwagengenehmigung habe der Beigeladenen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG nur erteilt werden dürfen, soweit sie fachlich geeignet sei. Für die Beförderung von Patienten, die auf die technische Einrichtung eines Krankenkraftwagens angewiesen seien, sei die Beigeladene nicht geeignet. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG vermittele für den konzessionierten Krankentransporteur Drittschutz. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBefG habe mit Wirkung spätestens ab dem 1. Januar 1992 grundsätzlich geklärt, dass alle Unternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz fachlich nicht zum Krankentransport geeignet seien. Dieser Ausschluss bezwecke auch den Schutz des Unternehmers, der die Beförderung rechtmäßig ausübe. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung setze die fachliche Eignung zur Durchführung von Krankenbeförderungen mithilfe eines Tragestuhls nicht voraus.

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Die Klägerin setzt sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht auseinander.

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Das Verwaltungsgericht hat mit ausführlicher Begründung (Urteilsabdruck S. 5 bis 9) dargestellt, aus welchen Erwägungen es eine Klagebefugnis als nicht gegeben erachtet. Danach ergebe eine Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, dass diesen keine drittschützende Wirkung zukomme. Dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 PBefG ließen sich keine individualisierenden Tatbestandsmerkmale entnehmen, welche Ansatzpunkte für den Schutz von Individualinteressen bieten könnten. Anders möge dies für den Verkehr mit    Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sein, wenn dort gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG zu berücksichtigen sei, ob der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigt bedient werden könne. Auch beim Verkehr mit Taxen sei die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt würden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht werde (§ 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG). Um einen solchen Verkehr gehe es aber nicht. Die für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen erforderliche Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes, die Zuverlässigkeit des Unternehmers und die fachliche Eignung seien jeweils im Interesse der Allgemeinheit gefordert. Der Begründung des historischen Gesetzgebers lasse sich entnehmen, dass die Vorschriften allgemein dazu bestimmt sein sollten, der Sicherheit und Ordnung des Gesamtverkehrs sowie dem Gemeininteresse an einer Leistungsfähigkeit des Personen(nah)verkehrs zu dienen. Sinn und Zweck des Erlaubnisvorbehalts und der genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 Abs. 1 PBefG sei die Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, welche sich typischerweise aus der Personenbeförderung ergäben. Durch das Gesetz solle die Sicherheit der beförderten Personen und der übrigen Verkehrsteilnehmer gewährleistet und dafür Sorge getragen werden, dass Sicherheitsvorkehrungen nicht aus wirtschaftlichen Gründen außer Acht gelassen würden. Eine drittschützende Wirkung lasse sich auch der Systematik des Personenbeförderungsgesetzes nicht entnehmen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die gegenüber der Beigeladenen erteilte Genehmigung eine Erlaubnis zur Durchführung solcher Personenbeförderungen enthielte, welche dem nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBefG ausgenommen Bereich der Krankentransporte unterfiele; dies sei nämlich nicht der Fall.

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Die Klägerin zeigt nicht in Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen auf, dass § 13 Abs. 1 PBefG Drittschutz vermittelt; insbesondere geht sie nicht näher auf die Auslegung des § 13 Abs. 1 PBefG im angefochten Urteil ein. Darüber hinaus legt die Klägerin, die Krankentransporte nach dem Hamburgischen Rettungsdienstgesetz (HmbRDG) durchführt, nicht dar, dass die Beigeladene (qualifizierte) Krankentransporte durchführt.

9

Die Beigeladene hat unter dem 9. Juni 2017 eine Genehmigung für den Mietwagenverkehr gemäß § 49 Abs. 4 PBefG erhalten. Der Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind (§ 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG).

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Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBefG unterliegt dem Personenbeförderungsgesetz nicht die Beförderung mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.Nach § 4 Abs. 6 PBefG sind Krankenkraftwagen Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Diesen für die Bewertung der fraglichen Mietwagengenehmigung vorrangigen Bestimmungen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 29.04.2008 – 13 A 2457/05 –, juris Rn. 19) korrespondieren, wenn auch nicht wortgetreu, Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes (SHRDG). Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 SHRDG ist Krankentransport die fachgerechte medizinische Betreuung und Beförderung von verletzten, erkrankten oder sonst in einer Körperfunktion beeinträchtigten Personen, die während der Fahrt einer medizinischen Versorgung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist und die keine Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind, in einem geeigneten Rettungsmittel. § 1 Abs. 6 Nr. 2 SHRDG nimmt Krankenfahrten, bei denen Personen befördert werden, die keine Versorgung nach dem Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetz bedürfen, vom Anwendungsbereich aus.

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Die vorstehenden Begriffsbestimmungen haben dazu geführt, dass allgemein zwischen (qualifiziertem) Krankentransport, d.h. dem Krankentransport unter Beachtung rettungsrechtlicher Vorgaben und Anforderungen, und (einfachen) Kranken- bzw. Patientenfahrten, d.h. solchen Transportvorgängen, bei denen rettungsrechtliche Vorgaben nicht zu beachten sind, unterschieden wird. Auf (einfache) Kranken- bzw. Patientenfahrten findet das Personenbeförderungsgesetz weiterhin Anwendung; für solche Fahrten dürfen daher Genehmigungen für den Mietwagenverkehr erteilt werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 29.04.2008 – 13 A 2457/05 –, juris Rn. 22 ff.; OVG Koblenz, Beschl. v. 23.07.2010 – 7 A 10489/10 –, juris Rn. 8; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Ergänzungslieferung 2/21, Okt. 2021, § 1 PBefG Rn. 173; BT-Drucks. 11/2170, S. 7: „Die üblicherweise vom Taxi- und Mietwagengewerbe durchgeführten Patientenfahrten unterliegen weiterhin dem PBefG“). Danach umfasst auch die gegenüber der Beigeladenen erteilte Genehmigung für den Mietwagenverkehr vom 9. Juni 2017 die Durchführung von (einfachen) Kranken- bzw. Patientenfahrten.

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Dass die Beigeladene – den Umfang der erteilten Genehmigung überschreitend – (qualifizierte) Krankentransporte durchführt, zeigt die Klägerin nicht auf. Mit ihrem Vorbringen, die Beigeladene befördere Personen auf einem Tragestuhl des Herstellers U..., der Betrieb des Medizinprodukts Tragestuhl sei als „technische Einrichtung“ dem Rettungsdienst vorbehalten, dringt sie nicht durch.

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Der Begriff der „besonderen Einrichtung“ des Krankenkraftwagens in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBefG weist darauf hin, dass grundsätzlich nur solche Einrichtungen, Ausrüstungsgegenstände und sonstigen Hilfsmittel zum Ausschluss des Personenbeförderungsgesetzes und zur Anwendung des Rettungsrechts führen, deren Nutzung ausschließlich auf die Förderung der optimalen präklinischen medizinischen Versorgung (nach BT-Drucks. 11/2170. S. 6 steht diese vor und während des Krankentransports eindeutig im Vordergrund) gerichtet ist und nicht zumindest auch allgemein eine den Beförderungsvorgang selbst unterstützendes Hilfsmittel darstellen kann (vgl. Bidinger, a.a.O., § 1 PBefG Rn. 193).

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Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SHRDG müssen Krankentransportwagen die Anforderungen an Krankentransportwagen Typ A 2 der DIN EN 1789 mit zusätzlicher Ausstattung erfüllen. Der Beklagte hat die Beigeladene unter dem 22. November 2019 (Bl. 66 Beiakte A) darauf hingewiesen, dass Tragestühle im Sinne der DIN EN 1865 technische Ausstattung des Krankenkraftwagens seien (nach DIN EN 1789) und die Verwendung und der Einsatz eines solchen Tragestuhls in einem Mietwagen unzulässig sei. Es habe aber – u.a. nach Bestätigung der U...GmbH & Co. KG (Schreiben vom 23.11.2018, Bl. 60 Beiakte A) – festgestellt werden können, dass – von der Beigeladenen – keine Tragestühle im Sinne der DIN EN 1865 verwendet würden.

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Ungeachtet dessen zöge selbst die (nicht dargelegte) Durchführung von (qualifizierten) Krankentransporten durch die Beigeladene nicht die Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung vom 9. Juni 2017 nach sich. In einem solchen (hypothetischen) Fall wäre der Beklagte vielmehr dazu befugt, im Rahmen seiner Aufsicht (vgl. § 54 PBefG) die Beigeladene zur Einhaltung des Personenbeförderungsgesetzes anzuhalten (hierauf weist das Verwaltungsgericht, S. 9 Urteilsabdruck, zutreffend hin) oder – sobald die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 PBefG vorliegen – die erteilte Genehmigung zu widerrufen.

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2. Soweit die Klägerin sich auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft, wonach die Berufung zuzulassen ist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtsstreitigkeit auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 16.06.2021 – 3 LA 56/20 –, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 –, juris Rn. 25).

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Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 16.06.2021 – 3 LA 56/20 –, juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.09.2014 – 7 LA 73/13 –, juris Rn. 35). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72 m.w.N.).

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Die Klägerin wirft die Frage auf,

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ob § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG Rechtsschutz auch zugunsten von Krankentransportunternehmen vermittelt,

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und trägt vor, diese Frage sei in der Rechtsprechung bislang nicht beantwortet. Sowohl in Schleswig-Holstein als auch in anderen Bundesländern würden Personenbeförderungsunternehmen nicht auf die Beachtung des Medizinproduktgesetzes oder auf die Beachtung der technischen Vorgaben des Rettungsdienstrechts überwacht. Vor diesem Hintergrund sei die Versagung der Klagebefugnis durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 29.04.2008 – 13 A 2457/05 –, juris) unter der Bedingung, dass die Beförderung von Kranken auf der Grundlage einer Mietwagengenehmigung behördlich einer „umfassenden Prüfungs- und Kontrollpflicht“ zu unterwerfen seien, abwegig. Die Behörden könnten diese Bedingung nicht erfüllen. Die Unterlassung der erforderlichen Kontrollen durch die Behörden sei dauerhaft, weil es ihr an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Die Frage habe auch deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil in vielen Bundesländern Mietwagengenehmigungen erteilt und durch sogenannte Tragestuhl- oder Liegewagen ausgenutzt würden. Auch die übrigen vom Verwaltungsgericht angeführten obergerichtlichen Entscheidungen beantworteten die aufgeworfene Frage nicht.

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Die Klägerin setzt sich auch insoweit mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (siehe oben Gliederungspunkt 1.) nicht auseinander; sie verdeutlicht nicht, dass das angefochtene Urteil dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird.

23

Auch wenn es nicht darauf ankommt, merkt der Senat an, dass der Unternehmer nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PBefG hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen (Bedingungen, Auflagen) der Aufsicht der Genehmigungsbehörde unterliegt.

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3. Sofern die Klägerin mit dem Vortrag, das Urteil weiche auf den Seiten 7 ff. von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.10.1968 – VII C 90.66 –, juris) ab, darüber hinaus den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend macht, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

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Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Divergenzgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat. Dagegen genügt es nicht, eine bloß fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung derartiger Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts aufzuzeigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.2008 – 9 B 15.08 –, juris Rn. 22, juris; Happ, in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 73). Hierauf beschränkt sich die Klägerin jedoch, wenn sie pauschal geltend macht, das angefochtene Urteil stelle falsch und abweichend von der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts darauf ab, dass der Drittschutz der Regelungen in § 13 PBefG gerade nicht vorgesehen sei.

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Ungeachtet dessen ging es in dem von der Klägerin angeführten Urteil des Bundesverwaltungsverwaltungsgerichts – anders als vorliegend – um eine einstweilige Erlaubnis zum Linienverkehr in der Sonderform des Berufsverkehrs nach § 43 Satz 1 Nr. 1 PBefG in der Fassung vom 24. August 1965, gültig bis 30. Juni 1990 (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1968 – VII C 90.66 –, juris Rn. 18).

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4. Die Klägerin legt auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dar. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Vielmehr sind nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO lediglich diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 –, juris Rn. 39).

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Die Begründung dieser Verfahrensrüge bedarf der sorgfältigen Darlegung, wodurch das rechtliche Gehör verletzt ist, was hätte vorgetragen werden können und warum dies hätte rechtserheblich sein können; die unwiderlegliche Vermutung des § 138 Nr. 3 VwGO gilt nicht (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 6).

30

Die Klägerin macht geltend, der Krankentransportunternehmer sei in einem besonderen Maße der staatlichen Regulierung unterworfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Stattgebender Kammerbeschl. v. 17.08.2004 – 1 BvR 378/00 –, juris Rn. 21) könne eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge habe, die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) beeinträchtigen, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel stehe. Die Ausübung der Tätigkeit des Krankentransportunternehmers unterliege strenger behördlicher Kontrolle. Durch die staatlich geduldete Beförderung von Patienten mit Mietwagen könne in ihre Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingegriffen werden; hieraus resultiere ihre Klagebefugnis. Das Verwaltungsgericht sei auf diesen Vortrag nicht eingegangen und habe eine mögliche Verletzung in ihrer Berufsfreiheit nicht geprüft. Hiermit zeigt die Klägerin eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht auf.

31

Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO die einfachgesetzlichen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes herangezogen; dies ist nicht zu beanstanden. Einfachgesetzliche Vorschriften genießen wegen ihrer Spezialität Anwendungsvorrang und schließen einen unmittelbaren Rückgriff auf Grundrechte aus. Dies hat nicht nur methodische, sondern auch praktische Bedeutung, da einfaches Gesetzesrecht nicht nur grundrechtlich geschützte Rechtspositionen erweitern, sondern auch zum Schutz anderer Grundrechte und sonstiger verfassungsrechtlich anerkannter Rechtsgüter die Subjektivierung grundrechtlich geschützter Interessen in verfassungsmäßiger Weise einschränken kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 42 Rn. 118; BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 – 3 C 6.99 –, juris Rn. 21). Mit dem Gebot grundrechtskonformer Auslegung (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG) wirken die Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts ein.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Sachantrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

33

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 47.5 des Streitwertkatalogs, der für eine Mietwagengenehmigung einen Streitwert von 10.000 € vorsieht. Die Abänderungsbefugnis für den durch das Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

34

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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