Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 54/13
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. vom 18. Juni 2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 31. Mai 2013 geändert.
Das Standesamt der Stadt F. wird angewiesen, den Geburtseintrag der Beteiligten zu 1. zur Registernummer 1184/2011 dahin zu berichtigen, dass der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ bei den Angaben zur Kindesmutter gestrichen wird, sowie der Beteiligten zu 1. eine entsprechende Geburtsurkunde auszustellen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Den Beteiligten zu 1. bis 3. wird für das Verfahren in erster Instanz - insoweit unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses - sowie für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt (…) bewilligt. Die Zahlung von Raten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten zu 1. bis 3. begehren die Ausstellung einer Geburtsurkunde für die Betroffene ohne einschränkenden Zusatz zu den Personalien der Kindesmutter.
- 2
Die Betroffene wurde am 22. Mai 2011 in F. geboren. Ihre Geburt wurde am 29. September 2011 zur Registernummer 1184/2011 des Standesamts F. beurkundet (Kopie des Geburtseintrages Bl. 6 d. A.). Die Beteiligten zu 2. und 3., die ihre Ehe am 29. April 2004 in Bov/Dänemark geschlossen haben, sind die Eltern der Betroffenen. Der Beteiligte zu 3. ist deutscher Staatsangehöriger. Die ihn betreffenden Angaben im Geburtseintrag stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Beteiligten zu 1. bis 3. wenden sich dagegen, dass das Standesamt die Personalien der Beteiligten zu 2. – M. S., geb. K., geb. am 29. Mai 1977 in Baku/Aserbaidschan – nur mit dem erläuternden Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ aufgenommen hat.
- 3
Während die Geburt des älteren Geschwisterkindes D. S. im Jahre 2007 noch aufgrund der dänischen Heiratsurkunde der Eltern ohne erläuternden Zusatz beurkundet worden war (Bl. 18, 19 d. A.), sah das Standesamt sich daran nach den seit dem 1. Januar 2009 geltenden personenstandsrechtlichen Vorschriften gehindert. Zur Beurkundung der Geburt ohne die Einschränkung bei den Angaben zur Kindesmutter sei es nach § 33 PStV erforderlich, für sie einen Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier sowie ihre Geburtsurkunde mit Legalisation vorzulegen.
- 4
Über einen Pass oder ein anderes Ausweispapier ihres Herkunftslandes verfügt die Beteiligte zu 2. nicht. Die von ihr vorgelegte sowjetische Geburtsurkunde (Kopie Bl. 14 d. A., Übersetzung Bl. 40 d. BA 4 A 23/11 VG Schleswig) ist nicht mit einer Legalisation oder Apostille versehen. Das Dokument ist nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten in Neumünster (Mitteilung vom 24. August 2009, Bl. 55 d. BA), die auf der Urkundenüberprüfung durch die deutsche Botschaft in Baku beruhen (Schreiben der Botschaft vom 9. Juli 2009, Bl. 57 f. d. BA), echt. Es weist Spuren von Veränderungen auf, allerdings nicht in den Kerndaten zur Identität. Dies gilt auch für die Geburtsurkunden der Brüder der Beteiligten zu 2., A. und M. K.. Die Geburtsurkunde der Mutter L. K. und ihre Heiratsurkunde (Kopien Bl. 94 ff. d. BA) sind ebenfalls echt und weisen keine Veränderungen auf.
- 5
Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27. November 2012 beim Amtsgericht Flensburg beantragt, ihnen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und das Standesamt zur Ausstellung einer Geburtsurkunde anzuweisen, bei der der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ bei der Kindesmutter gestrichen wird. Sie haben unter anderem den Reiseausweis für Staatenlose vorgelegt, den die Ausländerbehörde der Stadt F. für die Beteiligte zu 2. am 2. Juli 2012 auf den Namen M. S., geboren am 29. Mai 1977 in Baku, ausgestellt hat (Kopie Bl. 7, 7R d. A.).
- 6
Der Ausstellung des Reiseausweises lag zugrunde, dass die Mutter der Beteiligten zu 2. einen Rechtsstreit über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für sich vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht geführt hatte (Az. 4 A 23/11, Akten durch den Senat beigezogen, siehe oben). Die Ausländerbehörde der Stadt F. hatte Zweifel hinsichtlich der Identität der Mutter, der Betroffenen und ihrer Brüder, welche Ende 2000 gemeinsam als armenische Volkszugehörige in das Bundesgebiet eingereist waren und im Asylverfahren nur die Feststellung eines Abschiebungshindernisses für Aserbaidschan hatten erreichen können.
- 7
Das Verwaltungsgericht sah im Rechtsstreit 4 A 23/11 den Nachweis als geführt an, dass die Personalien der Mutter L. K. zutreffend seien und diese als armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan staatenlos sei (Kopie des Urteils vom 6. Mai 2011 Bl. 8 ff. d. A.). Die Stadt F. wurde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für L. K. verurteilt. Die Ausländerbehörde stellte in der Folgezeit ferner den Reiseausweis für die Beteiligte zu 2. aus.
- 8
Die Beteiligten zu 1. bis 3. meinen, der Nachweis über die Identität der Beteiligten zu 2. sei auch nach den Maßstäben des Personenstandsrechts – auf die sich die Beteiligten zu 4. und 5. im Übrigen nur formelhaft und ohne spezifische Darstellung berufen würden – geführt. Es treffe nicht zu, dass im Personenstandsrecht Zweifel an Identität und Staatsangehörigkeit nur durch Vorlage eines durch die Heimatbehörde ausgestellten gültigen Reisepasses sowie durch eine mit Legalisation versehene Geburtsurkunde beseitigt werden könnten. Der Nachweis ergebe sich hier durch den Reiseausweis für Staatenlose, die Geburtsurkunden der Beteiligten zu 2. und ihrer Angehörigen, das vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend L. K., die dänische Heiratsurkunde der Beteiligten zu 2. und 3. sowie die Geburtsurkunde für das Geschwisterkind D.
- 9
Jedenfalls aber liege für den Identitätsnachweis bei Staatenlosen ein atypischer Ausnahmefall vor, da für diesen Personenkreis gerade kein Staat zuständig sei, die verlangten Dokumente wie z. B. einen Pass auszustellen. Staatenlose könnten nur – nach Durchlaufen eines strengen Verfahrens – einen Reiseausweis vorlegen. Dieser habe nach den dazu erlassenen internationalen Konventionen, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten sei, Identifikationsfunktion.
- 10
Schließlich haben die Beteiligten zu 1. bis 3. als Zeugen für die Identität der Beteiligten zu 2. deren Mutter und Brüder (Bl. 3 d. A.) sowie weitere Zeugen (Bl. 30 d. A.) benannt.
- 11
Die Beteiligten zu 4. und 5. sind dem Antrag entgegengetreten (Bl. 22; Bl. 23 ff. d. A.). Der nach § 33 PStV zu führende Nachweis über die Identität der Kindesmutter unterliege im Hinblick auf die hohe Beweiskraft von Personenstandsurkunden einem strengeren Maßstab als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Ausstellung eines Reisedokumentes oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Beweiskraft der vorgelegten deutschen Urkunden reiche nicht weiter als die Grundlagen, die der ausstellenden Behörde zur Prüfung vorgelegen hätten.
- 12
Hier liege auch kein atypischer Einzelfall vor, der es rechtfertige, abweichend von der Soll-Vorschrift in § 33 PStV auf die Vorlage eines authentischen Identifikationspapiers, z. B. eines Nationalpasses, zu verzichten. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Asylberechtigte oder Flüchtlinge große Probleme hätten, Pass- oder Ausweisdokumente aus der Heimat zu erhalten oder die staatsangehörigkeitsrechtliche Zuordnung nachzuweisen. Im Personenstandsrecht sei daher nach § 35 PStV die Beurkundung mit erläuterndem Zusatz normiert, aus der sich hier auch keine besondere Härte ergebe.
- 13
Durch Beschluss vom 31. Mai 2013 hat das Amtsgericht die Anträge der Beteiligten zu 1. bis 3. zurückgewiesen. Der Identitätsnachweis für die Beteiligte zu 2. sei nicht nach Maßgabe des § 33 PStV erbracht. Die Echtheit der vorgelegten ausländischen Geburtsurkunde sei nicht durch Apostille oder Legalisation nachgewiesen, weil sie nachträgliche Veränderungen aufweise. Der Reiseausweis für Staatenlose sei kein Identitätsnachweis wie ein amtlicher Nationalpass, weil die Ausstellung nach § 15 des Anhangs zum Übereinkommen über die Rechtsstellung Staatenloser nicht die Rechtsstellung des Inhabers berühre.
- 14
An den Identitätsnachweis für Eintragungen in Personenstandsbüchern seien jedoch deutlich höhere Anforderungen zu stellen, als sie von anderen Behörden gestellt würden. Wenn ein Antragsteller die erforderlichen einwandfreien Urkunden nicht erlangen könne, müsse es bei dem Vermerk der ungeklärten Identität bleiben. Die hohe Beweiskraft der Personenstandsbücher und -urkunden (§ 54 PStG) dürfe nicht durch die Übernahme ungeklärter, aber nicht als solcher offen gelegter Identitätsangaben vernichtet werden.
- 15
Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben gegen den ihnen am 7. Juni 2013 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 Beschwerde eingelegt. Sie verfolgen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter und beantragen, ihnen auch für die Beschwerde Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Das Amtsgericht habe die vorhandenen Urkunden und Erkenntnisse sowie ihre Beweisantritte nicht berücksichtigt. Ferner seien die bestehende Beweisnot und die besondere Situation armenischer Volkszugehöriger aus Aserbaidschan nicht berücksichtigt worden. Wegen der Einzelheiten und der Benennung weiterer Zeugen wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift (Bl. 38 ff. d. A.) Bezug genommen.
- 16
Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 24. Juni 2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Die „Beweisnot“ könne nicht dazu führen, dass nicht nachgewiesene Umstände als nachgewiesen angesehen würden. Sie führe nur dazu, dass die Geburtsurkunde der Betroffenen so weitgehend ausgestellt werde, wie es nach der Urkundslage möglich sei. Auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts könnten die Beschwerdeführer nichts herleiten. Dieses betreffe die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für L. K. und nicht die Identitätsdaten der Kindesmutter. Urteile, die diese betreffen würden, seien nicht eingereicht worden.
- 17
Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren erneut Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
II.
- 18
Die Beschwerde ist zulässig (1.) und begründet (2.).
1.
- 19
Die Beschwerde ist nach §§ 51 Abs. 1 PStG, 58 ff. FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
- 20
Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind als Antragsteller auch beschwerdeberechtigt nach § 59 FamFG. Dies gilt für die Betroffene ebenso wie für die Beteiligten zu 2. und 3. als ihre Eltern. Die Kindeseltern haben einen Anspruch auf Erstellung eines dem Gesetz entsprechenden Geburtseintrages für ihre Tochter und auf Ausstellung einer Geburtsurkunde mit diesem Inhalt (vgl. BGH, FamRZ 1990, S. 870 ff., für ein Verfahren über die Erstellung einer Geburtsurkunde nach den seinerzeit geltenden Vorschriften; vgl. ferner Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 17. Auflage, § 59 Rn. 90).
2.
- 21
In der Sache ist die Beschwerde zwar nach dem Wortlaut des Antrages zu 3. nur darauf gerichtet, das Standesamt anzuweisen, „eine Geburtsurkunde auszustellen, bei dem die Personalien der Mutter den Zusatz 'Identität nicht nachgewiesen' eine Streichung erhält“. Da hier jedoch gerade der Registereintrag selbst fehlerhaft sein soll, kann dieses Ziel nur erreicht werden, indem zunächst der Eintrag berichtigt und auf dieser Grundlage eine Geburtsurkunde mit dem begehrten Inhalt ausgestellt wird (vgl. Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 2. Auflage, § 54 Rn. 23).
- 22
Davon gehen offenbar auch die Beschwerdeführer aus. Bereits in ihrer Antragsschrift vom 27. November 2012 haben sie ausgeführt, der erläuternde Zusatz in der Geburtsbeurkundung bedürfe der Korrektur (Bl. 2 oben d. A.). „Außerdem“ sei eine entsprechende Geburtsurkunde auszustellen. Dementsprechend ist ihr Beschwerdeantrag dahin auszulegen, dass auch die für die Ausstellung einer Geburtsurkunde mit dem begehrten Inhalt erforderliche Berichtigung des Registereintrages angestrebt wird.
- 23
Mit diesem Rechtsschutzziel hat die Beschwerde in der Sache Erfolg und führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.
a.
- 24
Nach §§ 48, 49 PStG kann das Gericht das Standesamt anweisen, eine abgeschlossene Registereintragung zu ändern sowie auf dieser Grundlage eine weitere Amtshandlung (hier durch Ausstellung einer Geburtsurkunde) vorzunehmen. Gegenstand einer Berichtigung kann dabei auch ein einschränkender Zusatz im Sinne des § 35 PStV sein (Senat, StAZ 2008, S. 287 ff., zur früher maßgeblichen Verwaltungsvorschrift in §§ 285 Abs. 2 S. 3, 266 Abs. 1a S. 1 der Dienstanweisung für Standesbeamte und für ihre Aufsichtsbehörden).
- 25
Die Berichtigung einer abgeschlossenen Beurkundung setzt voraus, dass die Eintragung von Anfang an falsch war und die Unrichtigkeit des Eintrages feststeht. Dabei sind strenge Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit zu stellen (Senat, StAZ 2008, S. 287 ff.; BayObLG, NJW-RR 1999, S. 1309 ff. – jeweils m. w. N.). Der volle Beweis ist notwendig.
- 26
Das Amtsgericht geht im Grundsatz auch zu Recht davon aus, dass die Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden es verbietet, nicht nachgewiesene Tatsachen als nachgewiesen anzusehen, weil ein Antragsteller sich in einer ggf. unverschuldeten Beweisnot befindet. Dem ist bereits vor der Neuregelung des Personenstandsrechts zum 1. Januar 2009 durch den so genannten Annäherungsgrundsatz Rechnung getragen worden. Danach wurden die erwiesenen Tatsachen eingetragen, während hinsichtlich der nicht belegten Tatsachen die Eigenangaben übernommen und mit einem Zusatz versehen wurden, der die Beweiskraft des Eintrags entsprechend einschränkte (vgl. Senat, StAZ 2008, S. 287 ff., m. w. N.). Ein solcher Zusatz beinhaltet kein Werturteil zu Lasten der betroffenen Person (Senat, a. a. O.).
- 27
Die Möglichkeit der Beweisnot hat der Verordnungsgeber nunmehr auch der besonderen Regelung für die Beurkundung von Geburten in § 35 PStV zugrunde gelegt. Wenn dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vorliegen, ist hierüber nach § 35 S. 1 PStV im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen. Dadurch soll einerseits das Recht auf zeitnahe Beurkundung der Geburt berücksichtigt werden und andererseits für den Empfänger der Urkunde erkennbar sein, dass die Angaben zur Person der Eltern nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhen und die Personenstandsurkunde hinsichtlich dieser Angaben nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen teilhat (zur Begründung im Gesetzgebungsverfahren BR-Drucksache 713/08, S. 97 f.).
b.
- 28
Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze nachgewiesen, dass der erläuternde Zusatz im Sinne des § 35 S. 1 PStV seinerseits unrichtig und daher zu streichen ist. Anders als zur Zeit der Beurkundung im Jahre 2011 liegen mittlerweile die erforderlichen Nachweise auch in Bezug auf die Angaben über die Kindesmutter vor.
- 29
Gemäß § 33 S. 1 Nr. 1 und 3 PStV soll das Standesamt bei der Beurkundung einer Geburt unter anderem verlangen, dass die Geburtsurkunden der Eltern (Nr. 1) sowie ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern (Nr. 3) vorgelegt werden. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 4. und 5. scheitert der Nachweis hier nicht daran, dass die genannten Unterlagen nicht vorgelegt worden wären.
- 30
Allgemein ist dabei zu beachten, dass es sich bei § 33 PStV nur um eine Soll-Vorschrift handelt. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, den Identitätsnachweis auch auf andere Weise als durch Vorlage eines gültigen oder erst kürzlich abgelaufenen Nationalpasses zu führen (KG, StAZ 2006, S. 13 f.; Beschluss vom 7. März 2013, 1 W 160/12, bei juris). Im gerichtlichen Verfahren gilt nach §§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 26 FamFG der Amtsermittlungsgrundsatz (Gaaz/Bornhofen, a. a. O., § 51 Rn. 15).
- 31
Der Nachweis durch Vernehmung von Verwandten und Bekannten der betroffenen Person als Zeugen ist zwar in der Regel nicht ausreichend zuverlässig, um Zweifel hinsichtlich der Identität auszuräumen (vgl. Senat, StAZ 2008, S. 287 ff.). Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits gefälschte Urkunden (so in dem vom Senat im Jahre 2008 entschiedenen Fall) oder gar – aus welchem Grund auch immer – Alias-Identitäten verwendet worden sind. In bestimmten Fällen kann dagegen auch die Vernehmung von Zeugen angezeigt sein, wenn dadurch zusammen mit anderweitigen Erkenntnissen letzte Zweifel beseitigt werden könnten.
- 32
Darauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb nicht an, weil die vorgelegten Urkunden der Beteiligten zu 2. als Kindesmutter, nämlich die sowjetische Geburtsurkunde (1) und der Reiseausweis vom 2. Juli 2012 (2), den Maßstäben des § 33 PStV entsprechen.
(1)
- 33
Allerdings geht das Amtsgericht zunächst zu Recht davon aus, dass die Echtheit einer ausländischen Geburtsurkunde nachzuweisen ist. Dies scheitert hier jedoch nicht daran, dass die vorgelegte sowjetische Geburtsurkunde nicht mit einer Apostille oder Legalisation versehen ist. Die Beteiligte zu 2. hatte in ihrer Kindheit, als die Sowjetunion noch existierte, ersichtlich keinen Anlass, sich derartige Vermerke ausstellen zu lassen. Ein Echtheitsnachweis durch Apostille oder Legalisation kommt aber auch jetzt nicht in Betracht.
- 34
Im Jahre 1991 wurde die Republik Aserbaidschan nach Auflösung der Sowjetunion selbstständig. Eine Apostille würde (abgesehen davon, dass das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 im Verhältnis zwischen der Republik Aserbaidschan und der Bundesrepublik Deutschland ohnehin nicht zur Anwendung kommt) nicht für ein Dokument der ehemaligen Sowjetunion ausgestellt werden. Die Legalisation nach § 13 Konsulargesetz kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Baku hat die Legalisation öffentlicher Urkunden aus der Republik Aserbaidschan im Januar 2001 eingestellt (vgl. „Merkblatt zur Einstellung der Legalisation aserbaidschanischer Urkunden und möglicher Urkundenüberprüfung im Wege der Rechts- bzw. Amtshilfe“, Stand September 2011, abrufbar im Internet).
- 35
In Betracht kommt daher nur die Urkundenüberprüfung durch die Botschaft im Wege der Rechts- bzw. Amtshilfe. Eine solche Überprüfung hat hier auch stattgefunden. Wie bereits ausgeführt, sind die Geburtsurkunden der Beteiligten zu 2., ihrer Mutter und ihrer Brüder sowie die Heiratsurkunde der Mutter nach dem Ergebnis der Urkundenüberprüfung echt (Schreiben der Botschaft vom 9. Juli 2009, Bl. 57 f. d. BA).
- 36
Dass die Geburtsurkunden der drei Kinder Veränderungen in Form von Radierungen aufweisen, kann nicht pauschal als Grund angesehen werden, den Echtheitsnachweis in Frage zu stellen. Im konkreten Fall betreffen die Radierungen keine der Angaben zur Person der Beteiligten zu 2. oder ihrer Eltern. Vielmehr handelt es sich nur um kleinere Radierungen im unbeschriebenen Randbereich, die die Mutter der Beteiligten zu 2. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren plausibel damit erklärt hat, dass sie Eintragungen zur Ausgabe von Hilfsgütern im russischen Flüchtlingslager gelöscht habe, um erneut Hilfe für die Kinder erhalten zu können (Bl. 65 ff., 206 ff. d. BA).
- 37
Mit den Veränderungen hat sich auch das Verwaltungsgericht im Urteil vom 6. Mai 2011 (Bl. 11R, 12 d. A.) eingehend auseinandergesetzt. Die Einzelrichterin hat die vorgelegten Original-Geburtsurkunden in Augenschein genommen und festgestellt, dass die Radierungen nach Größe und Lage nicht dadurch zustande gekommen sein können, dass etwa Stempel mit Vermerken über die Ausstellung von Pässen beseitigt worden wären. Es spreche einiges für die von der Mutter abgegebene Erklärung für die Radierungen.
- 38
Dass das Urteil nicht im Verhältnis zur Beteiligten zu 2. ergangen ist, sondern die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ihre Mutter betrifft, ist dabei für die Würdigung im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung, weil jeweils die Beurteilung der Geburtsurkunden der Beteiligten zu 2. und ihrer Geschwister entscheidungserheblich ist. Die Beteiligte zu 2. hatte anscheinend selbst keinen Anlass, ein Urteil des Verwaltungsgerichts gegen die Stadt F. Ausländerbehörde zu erstreiten. Als Ehefrau und Mutter deutscher Staatsangehöriger dürfte sie ohnehin keine Schwierigkeiten hinsichtlich ihres Aufenthaltsrechts haben, und die Ausländerbehörde hat ihr den Reiseausweis für Staatenlose offenbar letztlich aufgrund der Erkenntnisse aus dem Verwaltungsrechtsstreit ihrer Mutter L. K. ausgestellt.
- 39
Da die Echtheit der Geburtsurkunde der Beteiligten zu 2. damit feststeht, ist den Anforderungen in § 33 S. 1 Nr. 1 PStV Genüge getan.
(2)
- 40
Auch die Identität der Beteiligten zu 2. ist nach Maßgabe des § 33 S. 1 Nr. 3 PStV nachgewiesen. Dafür ist es schon nach dem Wortlaut des § 33 PStV nicht zwingend erforderlich, dass ein (National-) Pass ihres Herkunftslandes vorhanden ist. Es genügt auch ein anderes Dokument im Sinne des § 33 S. 1 Nr. 3 PStV. Die Beteiligte zu 2. hat insoweit ihren Reiseausweis für Staatenlose vorgelegt und damit ein „anderes anerkanntes Passersatzpapier“.
- 41
Allerdings trifft es zu, dass keinesfalls jedem von der Ausländerbehörde ausgestellten Dokument öffentlicher Glaube hinsichtlich der Richtigkeit der darin enthaltenen Personalangaben zukommt. Die dazu vom Amtsgericht zitierte Entscheidung des BGH (NJW 1996, S. 470 f.) bezieht sich auf Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattung nach § 20 Abs. 4 AsylVfG in der damals maßgeblichen Fassung. Bei Ausstellung dieser Bescheinigung hatte der jeweilige deutsche Amtsträger regelmäßig keine Möglichkeit, die Richtigkeit der angegebenen Personalien zu überprüfen. Die Bescheinigung besagte in der Tat nur, dass die auf dem Lichtbild abgebildete Person unter den angegebenen Personalien einen Asyl- oder anderen Aufenthaltsantrag gestellt hatte und ihr deswegen der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gestattet war.
- 42
Generell kann die Beweiskraft einer Urkunde bezüglich der Personalangaben nicht weiter reichen als die Prüfungsmöglichkeiten des ausstellenden Amtsträgers (Senat, StAZ 2008, S. 287 ff.). Daraus ergibt sich übrigens zugleich, dass der Geburtseintrag für das Geschwisterkind D. S. aus dem Jahre 2007 und die in Dänemark ausgestellte Heiratsurkunde der Beteiligten zu 2. und 3. mangels ausreichender Urkundengrundlage hier nicht zum Nachweis ausreichen.
- 43
Die Beteiligte zu 2. hat aber als Passersatzpapier einen Reiseausweis für Staatenlose vorgelegt, der ihr nach Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 474) ausgestellt worden ist. Dieser ist nicht etwa nur in dem Sinne Passersatz, dass er es einem Ausländer ermöglicht, seiner aufenthaltsrechtlichen Passpflicht (vgl. §§ 3, 48 AufenthG; Vorschrift über Passersatzpapiere in § 4 AufenthV) nachzukommen. Vielmehr haben Reiseausweise, die auf der Grundlage von Art. 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bzw. der entsprechenden Vorschrift in Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen ausgestellt worden sind, eine weiter gehende Beweiskraft hinsichtlich der darin enthaltenen Personalien als andere von der Ausländerbehörde ausgestellte Dokumente. Staatenlose können sich im Personenstandsverfahren durch einen deutschen Reiseausweis für Staatenlose ausweisen (Gaaz/Bornhofen, a. a. O., § 9 Rn. 9).
- 44
Den Reiseausweisen für Staatenlose und für Flüchtlinge kommt nämlich unter anderem eine Identifikationsfunktion zu. Sie haben die Aufgabe, die Identität des Ausweisinhabers anstelle eines Nationalpasses zu bescheinigen, und ersetzen in weitem Umfang einen nationalen Reisepass (für das Personenstandsverfahren OLGR Hamm 2008, S. 642 f.; BVerwGE 120, 206; 140, 311). Ein Reiseausweis nach Art. 28 der genannten Abkommen ermöglicht wie ein nationaler Reisepass den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die darin enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (BVerwGE 120, 206).
- 45
Die Gleichstellung mit einem Pass ergibt sich jeweils aus dem Text des Muster-Reiseausweises in den Anlagen zu den genannten Abkommen und den Vorschriften in den Anhängen, die auf nationale Pässe Bezug nehmen (vgl. BVerwGE 120, 206). Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht aus § 15 der Anhänge zu den Abkommen. Darin ist zwar jeweils bestimmt, dass die Ausstellung des Ausweises und die darin vorgenommenen Eintragungen nicht die Rechtsstellung des Inhabers, insbesondere in Bezug auf die Staatsangehörigkeit, berühren. Das Bundesverwaltungsgericht hat die genannte Vorschrift in § 15 aber in der zitierten Entscheidung (BVerwGE 120, 206) ausdrücklich erwähnt und gerade nicht den Schluss daraus gezogen, der Reiseausweis habe keine Identifikationsfunktion.
- 46
Die Identifikationsfunktion des Reiseausweises kann zwar aufgehoben werden durch einen Vermerk, wonach die angegebenen Personalien auf eigenen Angaben beruhen (BVerwGE 120, 206; 140, 311). In § 4 Abs. 6 S. 2 AufenthV ist dazu näher bestimmt, dass ein solcher Hinweis bei Reiseausweisen für Flüchtlinge und für Staatenlose aufgenommen werden kann, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen (während dies bei Reiseausweisen für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 S. 1 i. V. m. § 5 AufenthV generell möglich ist). Wenn die ausstellende Behörde durch den Vermerk die Gewähr für die Richtigkeit der Identitätsangaben ablehnt, kann auch keine andere Behörde auf die Richtigkeit der Angaben im Sinne eines auch nur widerlegbaren Nachweises vertrauen (BVerwGE 140, 311).
- 47
Der Reiseausweis der Beteiligten zu 2. ist aber gerade nicht seinerseits mit einem einschränkenden Vermerk versehen. Selbst wenn die Angaben in einem Reiseausweis in Wirklichkeit nur auf den eigenen Angaben der betroffenen Person beruhen, steht dies der Legitimationswirkung für das Personenstandsverfahren nicht einmal entgegen, wenn der Reiseausweis keinen entsprechenden Vermerk aufweist (OLGR Hamm 2008, S. 642 f.). Im Übrigen ist im vorliegenden Fall der Reiseausweis tatsächlich nicht allein auf Grundlage eigener Angaben der Inhaberin ausgestellt worden, sondern aufgrund der sorgfältigen Prüfung von Identität und Staatenlosigkeit der Mutter und damit letztlich auch der Beteiligten zu 2. und ihrer Brüder durch das Verwaltungsgericht.
- 48
Dass der für die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose erforderliche Nachweis der Staatenlosigkeit (zu den Voraussetzungen vgl. VG Schleswig, Urteil vom 13. Juni 2007, 4 A 34/07, bei juris, m. w. N.) hier erbracht ist, hat die Ausländerbehörde offenbar auch im Verhältnis zur Beteiligten zu 2. aufgrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht mehr angezweifelt. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht eingehend gewürdigt, dass die vorhandenen echten Dokumente (vier Geburtsurkunden und Heiratsurkunde) wirklich der Familie der Beteiligten zu 2. zuzuordnen sind. Dabei spielt es eine erhebliche Rolle, dass nicht etwa eine einzelne Geburtsurkunde vorgelegt worden ist, sondern insgesamt vier für die ganze Familie, die hinsichtlich des Alters und der Geschlechtsbestimmung der Personen passen. Auch sonst ist die Darstellung der Beteiligten zu 2. und ihrer Familie vor dem historischen Hintergrund der Verfolgung armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan durchgehend plausibel und gibt an keiner Stelle Anlass zu Misstrauen etwa aufgrund früherer falscher oder widersprüchlicher Angaben.
- 49
Dementsprechend liegt mit dem Reiseausweis vom 2. Juli 2012 auch ein Dokument im Sinne des § 33 S. 1Nr. 3 PStV vor, so dass der einschränkende Zusatz zum Geburtseintrag für die Betroffene nun zu streichen und eine entsprechende Geburtsurkunde auszustellen ist.
3.
- 50
Den Beteiligten zu 1. bis 3. war nach § 76 FamFG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO sowohl für die erste Instanz als auch für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Die Beiordnung ihres Bevollmächtigten ist erfolgt, weil die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in beiden Instanzen erforderlich gemacht hat (§ 78 Abs. 2 FamFG).
4.
- 51
Das Beschwerdeverfahren ist nach § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei, weil die Beschwerde der Antragsteller Erfolg hat. Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach §§ 81 Abs. 2, 84 FamFG besteht kein Anlass.
- 52
Die Festsetzung des Geschäftswertes in Höhe des Regelwertes von 3.000,00 € folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 und 3 KostO.
- 53
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG sind nicht gegeben.
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Referenzen
- FamFG § 76 Voraussetzungen 1x
- PStG § 49 Anweisung durch das Gericht 1x
- FamFG § 51 Verfahren 1x
- 1 W 160/12 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 59 Beschwerdeberechtigte 1x
- § 20 Abs. 4 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- § 131 Abs. 3 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthV § 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer 1x
- §§ 114 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 und 3 KostO 3x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 26 Ermittlung von Amts wegen 1x
- 4 A 23/11 3x (nicht zugeordnet)
- 4 A 34/07 1x (nicht zugeordnet)
- PStG § 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- PStV § 35 Besonderheiten bei der Beurkundung 5x
- PStV § 33 Nachweise bei Anzeige der Geburt 12x
- FamFG § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x
- §§ 51 Abs. 1 PStG, 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthV § 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer 2x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- PStG § 51 Gerichtliches Verfahren 1x
- PStG § 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts 1x
- §§ 3, 48 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)