Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (13. Zivilsenat) - 13 W 72/25
Leitsatz
1. Wird ein selbständiges Beweisverfahren durch einen Vergleich abgeschlossen, sind bei vorheriger Mandatierung des Rechtsanwalts auch für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens etwaige im Zusammenhang mit dessen Vermeidung entstandene Kosten grundsätzlich nicht im Kostenfestsetzungsverfahren des selbständigen Beweisverfahrens festsetzungsfähig.(Rn.14) (Rn.15)
2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann unter prozessökonomischen Gründen allenfalls dann angenommen werden, wenn die Parteien in einem Vergleich ausdrücklich die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten vereinbart und überdies Streit über deren Höhe durch eine klare Regelung ausgeschlossen haben. Dies erfordert auch eine unmissverständliche Vereinbarung darüber, welche Gebührentatbestände abgerechnet werden können.(Rn.16)
3. Ist ein Rechtsanwalt bei Abschluss eines den Verfahrensgegenstand regelnden Vergleichs im selbständigen Beweisverfahren bereits mit der Durchführung des denselben Streitgegenstand betreffenden Hauptsacheverfahrens mandatiert, entsteht durch die Einigungsgespräche die Terminsgebühr nur einmal und nicht etwa doppelt, also nicht auch im Hauptsacheverfahren für dessen Vermeidung (Aufgabe Senat, Beschluss vom 13. März 2023 – 13 W 60/22, juris).(Rn.26)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 02.07.2025, Az. 6 OH 9/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
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Die sofortige Beschwerde betrifft die Frage der Festsetzung von Gebühren, insbesondere einer Terminsgebühr für ein beabsichtigtes Hauptsacheverfahren bei Vergleichsabschluss im selbständigen Beweisverfahren, nachdem bereits beide Parteien ihre Prozessbevollmächtigten mit der Klage bzw. Abwehr der Klage beauftragt hatten.
- 2
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegner ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet wegen behaupteter ärztlicher Aufklärungs- und Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer Behandlung im Zeitraum Juni bis Dezember 2018. Im selbständigen Beweisverfahren haben die Parteien nach außergerichtlichen Verhandlungen eine Einigung erzielt. Der Abschluss des Vergleichs ist mit Beschluss vom 19.03.2025 durch das Landgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden. In § 1 des Vergleichs, der Präambel, ist ein "Mindest-"Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens beziffert und überdies festgehalten, dass "insoweit bereits Prozessaufträge zur Klageeinreichung/-abwehr" vorlägen, "welche zum Gegenstand der Vergleichsgespräche gemacht worden" seien. In § 3 ist neben der üblichen Abgeltungsklausel betreffend die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche folgende Regelung enthalten:
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"Damit sind das vorliegende OH-Verfahren sowie die vorliegenden gegenseitigen Prozess-/ Klageaufträge bzw. Klageabwehraufträge gesamtabgegolten und gütlich gesamterledigt."
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Die Kostenregelung unter § 4 lautet:
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"Mit Blick auf die Intention des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO trägt die Kosten des OH-Verfahrens, des beabsichtigten Klageverfahrens, des Vergleichs sowie des Rechtsstreits die Antragstellerpartei."
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Den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens hat das Landgericht entsprechend dem in der Präambel des Vergleichs von den Parteien genannten Betrag auf 401.834,00 € festgesetzt und festgestellt, dass ein überschießender Vergleichsmehrwert nicht bestehe.
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Nachdem sie zunächst mit Schriftsatz vom 25.03.2025 allein Antrag auf Festsetzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gestellt hatten, haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 07.05.2025 darüber hinaus Festsetzung der Kosten des vermiedenen Hauptsacheverfahrens beantragt. Betreffend das Hauptsacheverfahren hat die Antragsgegnerseite die Verfahrensgebühr einschließlich Erhöhungsgebühr gemäß Ziffer 3100 VV RVG als durch die anzurechnende, im selbständigen Beweisverfahren angefallene Verfahrensgebühr aufgezehrt angesehen, allerdings eine 1,2 Terminsgebühr nach Ziffer 3104 VV RVG in Höhe von 3.771,60 € sowie eine Pauschale gemäß Ziffer 7002 VV RVG, beides nebst Mehrwertsteuer, geltend gemacht.
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Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 02.07.2025 die Gebühren für die Tätigkeit im selbständigen Beweisverfahren antragsgemäß festgesetzt, allerdings dem weitergehenden Kostenfestsetzungsantrag betreffend Gebühren für das vermiedene Hauptsacheverfahren nicht entsprochen. Bei der Terminsgebühr gelte der Grundsatz der Einmaligkeit gemäß § 15 Abs. 2 RVG, deshalb könne die Gebühr nur einmal in Ansatz gebracht werden. Die Terminsgebühr sei bereits für das selbständige Beweisverfahren für den Abschluss des Vergleichs angefallen. Die Auffassung des Antragsgegnervertreters, dass durch diesen Vergleich zugleich eine Terminsgebühr für ein nicht existentes Hauptsacheverfahren angefallen sein solle, werde vom Landgericht nicht geteilt. Es werde auf den Sinn und Zweck des selbständigen Beweisverfahrens verwiesen. Die Auslagenpauschale nach Ziffer 7002 VV RVG falle zwar für jede Angelegenheit gesondert an. Da es kein Hauptsacheverfahren gebe, sei die Gebühr hier aber auch kein zweites Mal angefallen.
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Hiergegen wenden sich die Antragsgegner mit ihrer Beschwerde. Es sei mitgeteilt worden, dass bereits ein Prozessauftrag zur Klageabwehr vorgelegen habe, der zum Gegenstand der Vergleichsgespräche gemacht worden sei. Hierdurch sei die Terminsgebühr ausgelöst worden. Zur Begründung hat die Antragsgegnerseite auf den Beschluss des Senats vom 13.03.2023 – 13 W 60/22 – Bezug genommen.
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Die Antragstellerseite ist dem nicht entgegengetreten, sondern hat erklärt, die zitierte Rechtsprechung des Senats für zutreffend zu halten. Es habe vorliegend zwischen den Parteivertretern fernmündliche Vergleichsverhandlungen gegeben auch zur Erledigung der Klageeinreichungs- und Klageabwehraufträge.
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Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 31.07.2025 entschieden, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen.
II.
- 12
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 S. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO statthaft und gemäß § 569 Abs. 1 ZPO fristgerecht eingelegt worden.
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2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Rechtspflegerin hat zu Recht keine Kosten für das vermiedene Hauptsacheverfahren festgesetzt.
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a) Der Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren für das vermiedene Hauptsacheverfahren steht hier bereits entgegen, dass es sich um Kosten aus einer anderen Angelegenheit handelt. Es gilt der Grundsatz, dass sich die Kostengrundentscheidung nur auf das Verfahren bezieht, in dem sie ergangen ist. Grundsätzlich sind nur die Kosten festsetzungsfähig, die den Rechtsstreit und die diesbezüglichen Verfahrensabschnitte betreffen, die zu dem Titel geführt haben. Dies gilt auch dann, wenn bezüglich anderer nicht rechtshängig gemachter, mit dem rechtshängigen Anspruch zusammenhängender Ansprüche ein Prozessauftrag vorgelegen hat und insoweit Gebühren angefallen sind. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf die rasche, vereinfachte, anhand der Prozessakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung der Tätigkeit des Rechtsanwalts zugeschnitten. Tätigkeiten des Rechtsanwalts außerhalb des Prozessgeschehens sind aus den Prozessakten aber regelmäßig nicht in einem Maß ersichtlich, dass ihre Voraussetzungen überprüft werden könnten. Entscheidend für die Festsetzungsfähigkeit von Gebühren außerhalb des Prozessgeschehens ist daher die Prozessbezogenheit der Kosten (vgl. Schulz, in: MüKo-ZPO, 7. Auflage 2025, § 103 Rn. 53; Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 58. Edition, Stand 01.09.2025, § 103 Rn. 17; OLG Naumburg, Beschluss vom 01.11.2011 – 10 W 58/11, juris Rn. 11; zur BRAGO: BGH, Beschluss vom 22.12.2004 – XII ZB 94/04, juris Rn. 10 ff.). Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch kann grundsätzlich in keinem anderweitigen Prozess, sondern nur im Rahmen des Rechtsstreits geltend gemacht werden, in dem er entsteht (vgl. Schulz, a.a.O. Rn. 57).
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Außergerichtliche Kosten sind im Sinn des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO nur dann prozessbezogen, wenn ein so enger Zusammenhang der Maßnahme mit der konkreten gerichtlichen Auseinandersetzung besteht, dass es aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit gerechtfertigt ist, die Kosten denjenigen des Rechtsstreits zuzuordnen (vgl. Schulz, in: MüKo-ZPO, 7. Auflage 2025, § 91 Rn. 70). Bei vor- oder prozessbegleitenden Tätigkeiten ist entscheidend, ob diese dazu dienen, die Position der Partei im Rechtsstreit zu verbessern (vgl. Schulz a.a.O. § 91 Rn. 72). Zwar zählen bei Identität des Streitgegenstands die Kosten des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens zu denjenigen des Hauptsacheprozesses, der auf das selbständige Beweisverfahren aufbaut (vgl. Schulz, a.a.O. § 91 Rn. 55). Wird hingegen, wie hier, ein Hauptsacheprozess nicht durchgeführt, sind die außerprozessual entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Erteilung eines unbedingten Klageauftrags vor Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens nicht derart eng mit diesem verknüpft, dass von einer Prozessbezogenheit gesprochen werden könnte, weil diese Tätigkeit nicht geeignet ist, die Position der Partei im selbständigen Beweisverfahren zu verbessern, vielmehr für dieses ohne weitere Relevanz ist.
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Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist eine Festsetzung außergerichtlicher Gebühren aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Festsetzung der außergerichtlichen Gebühren in einem Vergleich ausdrücklich vereinbart ist und überdies Streit über deren Höhe dadurch ausgeschlossen ist, dass die festzusetzenden Gebühren im Vergleich ausdrücklich beziffert werden oder zumindest die zur Berechnung erforderlichen Parameter (Auftrag, Gebührensatz, Gegenstandswert) ausgewiesen sind (vgl. Jaspersen, a.a.O. Rn. 17a; OLG Bamberg, Beschluss vom 26.04.2018 – 4 W 41/18, juris Rn. 13; OLG Naumburg, Beschluss vom 01.11.2011 – 10 W 58/11, juris Rn. 14 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22.12.2004 – XII ZB 94/04, juris Rn. 12). Jedoch sind auch die Voraussetzungen dieser Ausnahme hier nicht gegeben: Zwar haben die Parteien in § 4 des Vergleichs vereinbart, dass auch die Kosten des beabsichtigten Klageverfahrens von Antragstellerseite zu erstatten sind. Auch haben sie die Grundvoraussetzung für das Entstehen solcher Kosten, nämlich dass ein unbedingter Klageauftrag auf Antragstellerseite und ein entsprechender Auftrag auf Antragsgegnerseite zur Verteidigung hiergegen erteilt worden war, in § 1 des Vergleichs unstreitig gestellt. Zweifelhaft könnte allerdings sein, ob der Gegenstandswert der vermiedenen Hauptsache hinreichend klar mitgeteilt ist. Ein entsprechender Klageentwurf wurde nicht vorgelegt und aus der Präambel § 1 des Vergleichs ergibt sich lediglich, dass die Parteien über die Begründetheit der in der Antragsschrift des Beweisverfahrens aufgeführten Ansprüche streiten, welche dort mit einem Streitwert von mindestens 401.834,00 € beziffert seien, und dass "insoweit" Prozessaufträge vorlägen. Dem kann entnommen werden, dass die Parteien von einer Identität des Streitgegenstands von Beweisverfahren und vermiedenem Klageverfahren ausgegangen sind. Ob allein deshalb, weil lediglich ein Mindeststreitwert beziffert worden ist, eine klare Regelung fehlt, kann allerdings dahinstehen. Denn entscheidend ist, dass sich dem Vergleich nicht entnehmen lässt, welche Gebühren erstattungsfähig sein sollen, insbesondere keine Einigung darüber, ob etwa eine Terminsgebühr angefallen sein soll. Zu möglichen tatsächlichen Voraussetzungen hierzu findet sich allein der Satz in der Präambel, die Prozessaufträge seien Gegenstand der Vergleichsgespräche gewesen.
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Zwar kann grundsätzlich auch im Kostenfestsetzungsverfahren noch eine Prozessbezogenheit vereinbart werden (vgl. Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 58. Edition, Stand 01.09.2025, § 103 Rn 17a). Aber auch dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Hier geht es ohnehin nicht um die Frage der Prozessbezogenheit, sondern darum, ob eine Terminsgebühr überhaupt angefallen ist. Der Antragstellervertreter hat in der Beschwerdeerwiderung zwar erklärt, die im Beschluss des Senats vom 13.03.2023, Az. 13 W 60/22, vertretene Auffassung, dass die Terminsgebühr doppelt für selbständiges Beweisverfahren und vermiedenen Rechtsstreit anfalle, für richtig zu halten, er hat aber nicht zu verstehen gegeben, dass der Antragsteller bereit sei, diese Gebühr unabhängig von der Entscheidung des Beschwerdegerichts erstatten zu wollen.
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b) Selbst wenn aber eine Festsetzungsfähigkeit unterstellt würde, wäre die Beschwerde zurückzuweisen, weil nach dem zugrunde zu legenden Vortrag keine festsetzungsfähigen Gebühren entstanden sind:
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aa) Eine Verfahrensgebühr für die vermiedene Hauptsache macht die Antragsgegnerseite schon im Hinblick auf die Anrechnung der im selbständigen Beweisverfahren angefallenen Gebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG nicht geltend. Weil der Streitgegenstand von selbständigem Beweisverfahren und beabsichtigtem Hauptsacheverfahren im vorliegenden Fall identisch war, wird eine etwa für die Tätigkeit im Vorfeld der vermiedenen Hauptsache entstandene Verfahrensgebühr vollständig von der im selbständigen Beweisverfahren angefallenen aufgezehrt.
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bb) Eine Terminsgebühr ist betreffend das vermiedene Hauptsacheverfahren nicht entstanden.
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Im Ausgangspunkt ist davon auszugehen, dass die Terminsgebühr nach Ziffer 3104 VV RVG gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Vorbemerkung 3 Abs. 3 Var. 3 VV RVG auch durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts entsteht. Da ausdrücklich auch eine auf Vermeidung des Verfahrens gerichtete Besprechung die Gebühr auslösen kann, ist Voraussetzung der Terminsgebühr lediglich die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags bzw. Auftrags zur Klageabwehr, nicht jedoch die Einreichung der Klage (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2010 – IX ZR 198/09, juris Rn. 7; Senat, Beschluss vom 13.03.2023 – 13 W 60/22, VersR 2025, S. 646).
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Weiter ist zu berücksichtigen, dass das selbständige Beweisverfahren in § 19 RVG nicht mehr aufgeführt wird und deshalb im gebührenrechtlichen Sinn immer eine selbständige Angelegenheit darstellt, weshalb die Gebühren im selbständigen Beweisverfahren und im Hauptsacheverfahren unabhängig voneinander anfallen. Vorbemerkung 3 Abs. 5 RVG ordnet ausschließlich die Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die des Hauptsacheverfahrens an, nicht hingegen die Anrechnung der Terminsgebühr (vgl. Enders, in: Hamm, Beck’sches Rechtsanwaltshandbuch, 12. Auflage 2022, § 57 Rn. 208; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 9. Auflage 2025, Vorbemerkung 3 VV RVG Rn. 142). Voraussetzung der Entstehung der Terminsgebühr in beiden Verfahren ist jedoch, dass in jedem Verfahren unabhängig voneinander der Tatbestand der jeweiligen Gebühr erfüllt wird (vgl. Enders, a.a.O. Rn. 209).
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Dass hier in beiden Angelegenheiten unabhängig voneinander Tätigkeiten entfaltet worden seien, die den Gebührentatbestand verwirklicht hätten, behauptet die Antragsgegnerseite nicht, sondern sie trägt allein vor, dass Prozessauftrag zur Klageabwehr erteilt und dieser auch zum Gegenstand der Vergleichsgespräche gemacht worden sei. Werden Vergleichsverhandlungen während eines laufenden selbständigen Beweisverfahrens geführt, beziehen sich diese zwangsläufig auf Vermeidung eines nachfolgenden Hauptsacheprozesses. Dadurch, dass die Rechtsanwälte sich bereits Mandat zur Klageerhebung bzw. -abwehr haben erteilen lassen, verändert sich der Gegenstand der Einigungsgespräche nicht, soweit sich – wie hier – selbständiges Beweisverfahren und beabsichtigte Hauptsache auf denselben Streitgegenstand beziehen. Allein der Umstand, dass auch die Kosten der Mandate betreffend die Hauptsache zum Gegenstand der Vergleichsgespräche gemacht werden, rechtfertigt die Entstehung der Terminsgebühr nicht: Denn bei den Gebühren der Hauptsachemandate könnte es allein um diese Terminsgebühr gehen, weil die Verfahrensgebühr durch Anrechnung vollständig aufgezehrt ist.
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Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken von Abs. 2 der Anmerkung zu Ziffer 3104 VV RVG. Die Regelung betrifft den Fall, dass in einem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden, und gilt unabhängig davon, ob die einbezogene Angelegenheit anderweitig rechtshängig ist oder nicht, also auch für den Fall, dass die anwaltliche Tätigkeit noch auf die Vermeidung eines Verfahrens gerichtet ist (vgl. Ahlmann, in: Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Auflage 2024, RVG VV 3104 Rn. 21). Unmittelbar ist nur eine Anrechnung auf die Terminsgebühr in der anderen Angelegenheit geregelt. Zugleich kommt in dieser Bestimmung aber auch zum Ausdruck, dass sich die Terminsgebühr in dem Verfahren, in dem die Einigungsgespräche stattfinden, unter Berücksichtigung des (überschießenden) Gegenstandswerts des anderen Verfahrens erhöht. Eine Anrechnung einer Terminsgebühr in dem anderen Verfahren setzt überdies voraus, dass in dem Einbeziehungsverfahren eine Terminsgebühr hinsichtlich des einbezogenen Gegenstands entsteht. Nach herrschender Meinung, der auch der Senat folgt, ist Sinn der Anmerkung, dass durch die Einigungsbemühungen nur in dem Verfahren bzw. nur in der Angelegenheit eine, gegebenenfalls erhöhte, Terminsgebühr anfällt, in dem sie stattfinden (vgl. BAG, Beschluss vom 17.02.2014 – 10 AZB 81/13, juris Rn. 11 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 04.02.2025 – 14 WF 21/25, juris Rn. 10; OLG Jena, Beschluss vom 19.04.2013 - 9 W 188/13, juris Rn. 2; OLG München, Beschluss vom 09.06.2008 – 11 W 1488/08, juris Rn. 5 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2008 – 6 W 166/07, juris Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2005 – 8 W 89/05, juris Rn. 11 f.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Auflage 2025, RVG VV 3103 Rn. 101 f.; Schneider, NZFam 2017, S. 15 <18>; a.A. OLG Rostock, Beschluss vom 15.08.2006 – 11 WF 109/06, juris Rn. 5). Dies wird bestätigt durch die Motive des Gesetzgebers: In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich ausgeführt, mit Absatz 2 der Anmerkung solle "erreicht werden, dass die Terminsgebühr nicht doppelt verdient wird" (BT-Drs. 15/1971, S. 212).
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Hier haben die Parteien in den Vergleichsgesprächen betreffend den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens auch die bereits erteilten Prozessaufträge zur Klageeinreichung und Abwehr einbezogen. Nach den oben genannten Grundsätzen ist die Terminsgebühr allein im selbständigen Beweisverfahren entstanden, in dem die Einigungsbemühungen erfolgten. Eine Erhöhung der Terminsgebühr bleibt aber außer Betracht, weil die Einbeziehung hier nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts geführt hat. Denn der Streitgegenstand im selbständigen Beweisverfahren und in der vermiedenen Hauptsache war hier derselbe.
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Soweit sich aus dem Beschluss vom 13.03.2023, Az. 13 W 60/22, ergibt, dass die Terminsgebühr durch Einigungsbemühungen im selbständigen Beweisverfahren bei vorangegangenem unbedingtem Auftrag zur Vertretung in der Hauptsache und Einbeziehung dieses Auftrags in die Vergleichsgespräche doppelt anfallen kann, das heißt in voller Höhe auch betreffend das vermiedene Hauptsacheverfahren, hält der Senat an dieser Rechtsauffassung nicht mehr fest.
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c) Soweit die Antragsgegner schließlich auch eine Auslagenpauschale gemäß Ziffer 7002 für die vermiedene Hauptsache geltend machen, haben sie die Voraussetzungen für deren Anfall nicht dargetan. Denn die Pauschale fällt nur an, wenn in Ausführung des Auftrags überhaupt Kosten der in Ziffer 7001 VV RVG bezeichneten Art entstanden sind, wobei davon auch dann auszugehen ist, wenn lediglich Telekommunikationsdienstleistungen in Anspruch genommen werden, die über einen Flatrate-Tarif abgerechnet werden (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Auflage 2025, RVG VV 7001 Rn. 20, 21a, Kroiß, in: Mayer/Kroiß, RVG, 9. Auflage 2025, RVG VV 7002 Rn. 14; Lang-Lenddorff, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Auflage 2025, RVG VV 7002 Rn. 4; LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 21.05.2024 – 2 Qs 14/24, BeckRS 2024, 11976 Rn. 21) und diese Inanspruchnahme auch erforderlich war (vgl. Lang-Lenddorff, a.a.O. Rn. 5).
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Da sich aus dem Vortrag der Antragsgegner nicht ergibt, dass derartige Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Klageabwehrauftrag und unabhängig von den im selbständigen Beweisverfahren geführten Vergleichsgesprächen tatsächlich angefallen sind, war die Pauschale hier nicht festzusetzen. Die streitige Rechtsfrage, ob die Pauschale nach Ziffer 7002 VV RVG aus den Gebühren vor oder nach Anrechnung anderer Gebühren (hier der Verfahrensgebühr) zu erfolgen hat (für eine Berechnung aus den reduzierten Gebühren: KG Berlin, Beschluss vom 08.02.2000 – 1 W 9657/98, juris Rn. 24 ff.; FG LSA, Beschluss vom 30.04.2010 – 2 KO 271/10, juris Rn. 19; für eine Berechnung aus der vollen Gebühr: K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, in: v. Seltmann, BeckOK RVG, 70. Edition, Stand 01.12.2025, RVG VV 7002 Rn. 20; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Auflage 2025, RVG VV 7001 Rn. 42), kann daher offen bleiben.
III.
- 29
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 30
Die Rechtsbeschwerde war hier gemäß § 574 ZPO zuzulassen. Betreffend die Festsetzungsfähigkeit verfahrensfremder Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob diese aus prozessökonomischen Gründen dann möglich ist, wenn zwar der Anfall der Kosten nicht unstreitig gestellt ist, insoweit allerdings allein Rechtsfragen zu entscheiden sind. Die Zulassung scheitert auch nicht an der Entscheidungserheblichkeit der Frage, weil auch für die weitergehende, selbständig tragende Begründung, mit der das Entstehen einer doppelten Terminsgebühr verneint wurde, wegen der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Rostocks die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegen. Höchstrichterlich geklärt wurde die Frage bislang lediglich durch das Bundesarbeitsgericht, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt demgegenüber bislang nicht vor. Überdies ist eine Entscheidung, die diese Rechtsgrundsätze auf das Verhältnis von selbständigem Beweisverfahren zur Tätigkeit im vermiedenen Klageverfahren anwendet, noch nicht ergangen.
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