Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 3074/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger trat im Anschluss an seinen zum 1. Januar 2011 begonnenen Grundwehrdienst zum 1. Juli 2011 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ein. Seine Dienstzeit wurde gemäß der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung vom 17. Mai 2011 auf vier Jahre festgesetzt mit Dienstzeitende 31. Dezember 2014. Zuletzt versah der Kläger seinen Dienst bei der 0. F. Dienststelle M. B. 000 in S1. (Besoldungsgruppe A 4).
3Im Jahre 2012 kam es zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft P. (NZS 612 Js 44450/12) gegen den Kläger sowie weitere Beschuldigte, in deren Verlauf sich der Kläger aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Q. vom 30. September 2012 (15 GS 218/12) bis zu dessen Außervollzugsetzung durch Beschluss des Amtsgerichts Q. vom 27. Februar 2013 in Untersuchungshaft befand. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft P. vom 16. Juni 2014 wurde der Kläger angeklagt, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes Handel getrieben und dabei als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
4Ausweislich des Inhalts der beigezogenen Strafakten sowie der Anklageschrift war der Kläger am 29. September 2012 zusammen mit den ebenfalls angeklagten X. M1. , B1. R. und L. L1. an der unerlaubten Einfuhr von etwa 6,6 kg Marihuana aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland beteiligt. Der PKW C. F1. . -000, in dem sich die Tasche mit den Betäubungsmitteln befand, wurde gemäß den Anweisungen des Mitangeschuldigten M1. vom Mitangeschuldigten R1. geführt. Der Kläger begleitete zusammen mit dem Mitangeschuldigten L1. den von ihm mitgeplanten Transport der Betäubungsmittel aus den Niederlanden mit einem weiteren Mietfahrzeug. Auf einem Sportplatz in M2. /BRD sollte er die Betäubungsmittel übernehmen und weitertransportieren. Zu der Übergabe kam es jedoch nicht mehr, da die Fahrzeuge der Angeschuldigten nach dem Passieren des Grenzüberganges in S. gegen 13.10 Uhr von der Polizei gestoppt wurden und die vorläufige Festnahme der Angeschuldigten erfolgte. Die Betäubungsmittel waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch u. a. den Kläger vorgesehen. Bereits zuvor hatte sich der Kläger mit den Mitangeschuldigten M1. und L1. zusammengeschlossen, um einen fortlaufenden Handel mit Betäubungsmitteln zu betreiben. Hierfür hatten sie in arbeitsteiliger Weise Drogenfahrten nach dem beschriebenen Muster organisiert bzw. entsprechende Fahrten geplant, jeweils mit dem Ziel, die aus den Niederlanden eingeführten Betäubungsmittel gewinnbringend weiterzuverkaufen.
5In der Folge der strafrechtlichen Ermittlungen eröffnete der Disziplinarvorgesetzte dem Kläger am 28. Januar 2013, dass seine Entlassung nach § 55 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG –) vorgeschlagen werde. Die Anhörung der Vertrauensperson beantragte der Kläger nicht. Er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
6Mit am 18. März 2013 ausgehändigter Verfügung vom 15. März 2013 entließ der Kommandeur E1. M3.----- P. den Kläger fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Zur Begründung stützte er sich im Wesentlichen auf die zusammengefasste Betrachtung der gegen den Kläger sowie weitere Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft P. laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
7Die am 11. April eingelegte Beschwerde des Klägers wies der Kommandeur F2. L2. I. mit am 25. September 2013 zugestellen Bescheid vom 16. September 2013 zurück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entlassungsverfügung an. Er wiederholte und vertiefte das Vorbringen aus der Entlassungsverfügung.
8Den am 21. Oktober 2013 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der hier streitgegenständlichen Klage wiederherzustellen, lehnte das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 9. Dezember 2013 (5 L 652/13) ab.
9Der Kläger hat bereits am 21. Oktober 2013 Klage erhoben. Er begründet sie im Wesentlichen damit, dass ein Pflichtenverstoß strafrechtlich noch nicht erwiesen sei; der bloße Verdacht rechtfertige die getroffene Maßnahme nicht; auch scheine das öffentliche Interesse nicht so groß zu sein, da die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht vordringlich betreibe.
10Der Kläger und die Beklagte haben keine ausdrücklichen Anträge gestellt.
11In dem Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten nicht erschienen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie der beigezogenen Strafakten (Staatsanwaltschaft P. , NZS 612 Js 44450/12) nebst Anklageschrift vom 16. Juni 2014 Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. Denn sie wurden mit Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15Die Klage ist zulässig. Das Begehren des Klägers ist nach § 88 VwGO dahin zu verstehen, dass er die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 15. März 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 16. September 2013 erstrebt. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit daraus, dass er sich unter ausdrücklicher Verwendung des Wortes „Klage“ explizit gegen die o.g. Bescheide wendet.
16Die Klage ist jedoch unbegründet.
17Der angefochtene Entlassungsbescheid der Beklagten vom 15. März 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 16. September 2013 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
181. Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 55 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG –). Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
192. Die Entlassungsverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist den Anforderungen des § 55 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 2 SG Genüge getan worden. Der Kläger ist rechtzeitig vor der Entlassung zu den Gründen gehört worden. Von dem Recht auf Anhörung einer Vertrauensperson nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
203. Auch in materieller Hinsicht erfüllt die Verfügung die gesetzlichen Anforderungen.
21a) Der Kläger war Soldat auf Zeit. Seine Entlassung erfolgte zugleich innerhalb der ersten vier Dienstjahre. Bei der insoweit vorzunehmenden Berechnung sind die Grundsätze des § 40 Abs. 6 SG anzuwenden,
22vgl. nur Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 55 Rn. 64,
23nach dessen Regelung in die Dienstzeit der Wehrdienst eingerechnet wird, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.
24Der Kläger begann seinen Grundwehrdienst zum 1. Januar 2011, die festgesetzte vierjährige Dienstzeit hätte ohne die fristlose Entlassung mit Ablauf des 31. Dezember 2014 geendet. Die Entlassung des Klägers erfolgte innerhalb des vorgenannten Zeitraums mit Ablauf des Tages der Aushändigung der Entlassungsverfügung am 18. März 2013.
25b) Der Kläger hat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt.
26(1) Dem Kläger wird in der angefochtenen Verfügung in tatsächlicher Hinsicht zur Last gelegt, er habe als Mitglied einer Bande unerlaubt regelmäßig mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben.
27Es steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass der in der Verfügung erhobene Vorwurf sachlich gerechtfertigt ist. Im Hinblick auf die gegen den Kläger gerichteten Tatvorwürfe kann auch nicht nur von einer bloßen Verdachtslage ausgegangen werden, die eine fristlose Entlassung wegen Dienstpflichtverletzung nicht zu begründen geeignet wäre.
28Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse bestehen seitens des Gerichts keine Zweifel an der Mitbeteiligung des Klägers hinsichtlich der erfolgten Einfuhr von 6,6 kg Marihuana am 29. September 2012. Dies ergibt sich aus den Erkenntnissen der seinerzeit tätigen Polizeibeamten, die die Angeschuldigten bei ihrer Einfuhrtat aufgriffen und die im Fahrzeug mitgeführten Betäubungsmittel sicherstellten. Untermauert und bekräftigt wird die Tatbeteiligung des Klägers durch die geständige Einlassung des Mitangeschuldigten R. im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung am 30. September 2012. Dieser Aussage ist überdies zu entnehmen, dass der Kläger an mindestens zwei weiteren Einfuhrtaten in gleicher Weise beteiligt war. Neben der detaillierten Schilderung des Tathergangs vom 29. September 2012 berichtete der Mitangeschuldigte R. von zwei weiteren Fahrten im September 2012 in die Niederlande, die ebenfalls der Einfuhr von Betäubungsmitteln in das Bundesgebiet dienten und nach der beschriebenen Verfahrensweise abliefen. Nach den Angaben des Mitangeschuldigten R. übergab dieser in den beiden weiteren Fällen die in einer Tasche mitgeführten Betäubungsmittel auf dem Sportplatz in M2. an den Kläger. Erhärtet wird die Tatbeteiligung des Klägers zudem durch das Auffinden eines „konspirativen“ Schriftstückes in dessen Wohnung. Bei der noch am Tag der vorläufigen Festnahme veranlassten polizeilichen Durchsuchung wurde in dem vom Kläger bewohnten Zimmer ein Schriftstück sichergestellt, in dem dem Kläger und den anderen Mitangeschuldigten mit der Anrede „geehrte Geschäftsleute“ exakte Handlungsanweisungen für ein möglichst konspiratives Verhalten gegenüber der Polizei wie auch den „Geschäftspartnern“ aufgezeigt wurden, wie der regelmäßige Wechsel der Mobiltelefone, klandestine Treffen, bei denen keine Mobiltelefone mitgeführt werden durften, „Lieferzeiten“ und Codewörter. Abgesehen davon existiert, wie den strafrechtlichen Ermittlungsakten entnommen werden kann, weiteres Beweismaterial, das die Annahme belegt, dass der Kläger fester Bestandteil der Bandenstruktur war und verschiedene Aufgaben bei der Vorbereitung und Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften inne hatte. So mietete der Kläger beispielsweise mehrfach Fahrzeuge an, mit denen Betäubungsmitteleinfuhrtaten begangen wurden.
29Demgegenüber sind die Tatbeteiligung des Klägers erschütternde Gesichtspunkte nicht vorgetragen. Der Kläger selbst hat bislang im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren keine Aussage gemacht. Auch im vorliegenden Verfahren hat der Kläger keine Einlassung getätigt und den Vorwürfen inhaltlich nichts entgegengesetzt. Der bloße Hinweis des Klägers auf ein mutmaßlich fehlendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung mit Blick auf seine vor Ablauf von 6 Monaten erfolgte Entlassung aus der Untersuchungshaft sowie angesichts des über ein Jahr währenden Ermittlungsverfahrens rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dieser Argumentation ist bereits durch die unter dem 16. Juni 2014 erhobene Anklage vor dem Landgericht P1. die Grundlage entzogen. Ohnehin lag der Grund für die Haftentlassung sowie die zunächst noch nicht erfolgte Anklageerhebung seitens der Staatsanwaltschaft – wie den beigezogenen strafrechtlichen Ermittlungsakten entnommen werden kann – allein in dem umfangreichen Ermittlungsaufwand sowie der notwendigen Auswertung der daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse. Ein Indiz für ein mangelndes Interesse an der Strafverfolgung bzw. für ein fehlendes Gewicht der verfolgten Straftaten konnte bereits vor der erfolgten Anklageerhebung aus den genannten Umständen nicht abgeleitet werden.
30(2) Ausgehend von dieser Sachlage hat der Kläger seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, d. h. ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Zu den Dienstpflichten gehören nur die gesetzlichen, insbesondere die im Soldatengesetz aufgestellten Pflichten des Soldaten.
31Vgl. nur Poretschkin, in: Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 23 Rn. 2 f.
32Zu den gesetzlich normierten Pflichten des Soldaten rechnet auch jene aus § 17 Abs. 2 Satz 2 SG, die es ihm auferlegt, sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Gegen diese Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen hat der Kläger durch die Beteiligung an illegalen Drogengeschäften schuldhaft verstoßen. Denn es ist von schwerwiegenden Verstößen des Klägers gegen das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG –) auszugehen, was schon durch die Strafbewehrung der in Rede stehenden Straftaten zum Ausdruck kommt. So ist das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. BtMG mit Freiheitstrafe nicht unter 2 Jahren zu bestrafen, wenn dies als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, erfolgt. Handelt es sich – wie hier – um Betäubungsmittel in nicht geringer Menge, sieht das Gesetz (vgl. § 30a Abs. 1, 3. Alt. BtMG) eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor.
33c) Ein Verbleiben des Klägers in der Bundeswehr würde sowohl die militärische Ordnung als auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Ob dies der Fall ist, haben die Verwaltungsgerichte in einer (objektiv) nachträglichen Prognose (selbst) nachzuvollziehen.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris, Rn. 133; siehe auch BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, BVerwGE 140, 199 = juris, Rn. 10.
35Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Schutzgut ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte, und zwar in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist.
36Vgl. Lucks, in: Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 55 Rn. 21; siehe auch BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, NJW 1984, 938 = juris, Rn. 20.
37Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ist nicht nur bei Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich anzunehmen, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Auch bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs – wie vorliegend – kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr), oder wenn es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht, so dass ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (Nachahmungsgefahr).
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, BVerwGE 140, 199 = juris, Rn. 13.
39Vorliegend werden dem Kläger außerordentlich schwerwiegende Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität zur Last gelegt. Seine Tatbeteiligung, die bezogen auf die angeführten Tathandlungen jedenfalls im Kernbereich angesichts der Beweislage nicht angezweifelt werden kann, ist dabei nicht von nur untergeordneter, sondern vielmehr mittragender Bedeutung. Die Mitwirkung des Klägers bei der mehrfachen unerlaubten Einfuhr größerer Mengen von Betäubungsmitteln offenbart seine hohe Risikobereitschaft zu strafbarem Handeln und eine hohe kriminelle Energie. Dies gilt erst recht, wenn man von einer Funktionsträgerschaft des Klägers in einer Bande ausgeht, die sich – wie sich aus den strafrechtlichen Ermittlungen ergibt – schon über einen weitaus längeren Zeitraum dem fortgesetzten illegalen Drogenhandel gewidmet hat. Auch die im Betäubungsmittelgesetz vorgesehenen Mindeststrafen für die in Rede stehenden Straftaten von zwei Jahren (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, § 30 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. BtMG) bzw. fünf Jahren (mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 30a Abs. 1, 3. Alt. BtMG) verdeutlichen das Schwergewicht der Verfehlungen. Mit Blick darauf kann nicht mehr angenommen werden, dass dem Kläger in der Truppe sowohl von den Vorgesetzten als auch den Kameraden das für die Dienstausübung nötige Vertrauen entgegengebracht werden kann. Die für die militärische Einsatzbereitschaft unerlässliche Loyalität und Zuverlässigkeit kann angesichts der vom Kläger gezeigten hohen kriminellen Energie nicht mehr vorausgesetzt werden. Zudem besteht eine nicht unerhebliche Wiederholungsgefahr.
40Überdies wird durch die Verwicklung des Klägers in bandenmäßige Drogengeschäfte auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Bei dem Ansehen der Bundeswehr handelt es sich um den guten Ruf der Streitkräfte oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen, namentlich in der Öffentlichkeit.
41Vgl. Lucks, in: Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 55 Rn. 22; Vogelsang, in: Fürst, GKÖD, Bd. 5a: Wehrrecht, Yk § 55 Rn. 32 (Stand: 2012).
42Eine solche ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr wird seitens der Rechtsprechung,
43vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 1999 - 12 A 2849/96 -, juris, Rn. 36 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000 - 2 B 98.99 -, NVwZ 2000, 1186 = juris, Rn. 7; siehe noch OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 -, juris, Rn. 28 f.,
44bereits bei dem inner- wie außerdienstlichen privaten Konsum von Drogen angenommen. Die darlegte umfangreiche Beteiligung des Klägers am Drogenhandel und damit an der Förderung des illegalen Umgangs und Konsums von Betäubungsmitteln erfüllt mithin erst recht diese Voraussetzungen.
45d) Sind – wie hier – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG erfüllt, so steht die Entscheidung über die fristlose Entlassung nach dem Wortlaut der Norm im pflichtgemäßen Ermessen der Entlassungsbehörde. Dieses Ermessen ist hier fehlerfrei ausgeübt worden (§ 114 Satz 1 VwGO). Mit dem Wort „kann“ in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das sie – ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren – verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Art einer Vorabbewertung im Wesentlichen bereits auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert. Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sog. „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt, und zwar auf solche, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte, weil sie beispielsweise gerade den jeweils in Rede stehenden Fall völlig „atypisch“ prägen. In Konsequenz dessen gibt es auch keine generelle Verpflichtung der Behörde, in jedem einzelnen Falle im Rahmen der Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides (zusätzliche) Ermessenserwägungen anzustellen.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris, Rn. 143.
47Es reicht vielmehr aus, dass sich die Behörde den Umständen nach des in atypischen Fällen gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist und sie etwa bestehende Besonderheiten (im obigen Sinne) zutreffend geprüft und verneint hat.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris, Rn. 145.
49Insoweit lassen die angefochtenen Bescheide keine Mängel erkennen. Die Begründung der Entlassungsverfügung verdeutlicht, dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen erkannt hat. Der Kläger hat weder Ermessensfehler der angefochtenen Entlassungsverfügung dargelegt noch seinen Fall prägende „atypische“ Umstände, welche die gesetzlich intendierte Entlassung ausnahmsweise als unangemessen erscheinen lassen würde. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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Referenzen
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- § 30a Abs. 1, 3. Alt. BtMG 2x (nicht zugeordnet)
- SG § 55 Entlassung 3x
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