(1) In Strafsachen gegen Soldaten gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(2) In Strafsachen gegen Berufssoldaten im Ruhestand, frühere Berufssoldaten und frühere Soldaten auf Zeit sollen personenbezogene Daten außer in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für Disziplinarmaßnahmen mit anderen als versorgungsrechtlichen Folgen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist anzuwenden.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten
- 1.
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bei Erlass und Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls an den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten oder dessen Vertreter im Amt, - 2.
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in den übrigen Fällen zum Zweck der Weiterleitung an die zuständige Stelle an das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr.