Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.
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SGB 1 § 12 Leistungsträger
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
Referenzen
- SGB 1 § 18 Leistungen der Ausbildungsförderung 1x
- SGB 1 § 19 Leistungen der Arbeitsförderung 1x
- SGB 1 § 20 1x
- SGB 1 § 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung 1x
- SGB 1 § 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung 1x
- SGB 1 § 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte 1x
- SGB 1 § 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung 1x
- SGB 1 § 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe 1x
- SGB 1 § 26 Wohngeld 1x
- SGB 1 § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe 1x
- SGB 1 § 28 Leistungen der Sozialhilfe 1x
- SGB 1 § 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 1x