StGB § 133 Verwahrungsbruch

Strafgesetzbuch

(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.

(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Rev 27/20
17. März 2021
2 Rev 27/20 17. März 2021
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 1627/19
2. Juli 2020
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 2175/18.O
18. Juli 2019
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (15. Kammer) - 15 B 7/17
12. April 2017
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Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 328/15
27. Januar 2016
5 StR 328/15 27. Januar 2016