Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 2175/18.O
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 3. August 1971 geborene Beklagte trat am 5. April 1994 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Seit dem 3. August 1998 ist er Beamter auf Lebenszeit. Er wurde zuletzt am 30. Januar 2008 zum Polizeihauptmeister befördert und war zuletzt tätig in der Polizeiwache M. der Polizeiinspektion Nord des Polizeipräsidiums E. .
3Der Beklagte war seit dem 11. Dezember 2008 verheiratet und hat einen Sohn.
4Er wurde wiederholt und auch in seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 29. Oktober 2008 mit dem Ergebnis „Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen“ beurteilt.
5Der Beklagte ist abgesehen von den hier in Rede stehenden Vorwürfen straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.
6Der Polizeipräsident E. sprach mit Verfügung vom 21. Januar 2010 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegen den Beklagten aus. Zugleich verbot er ihm das Tragen der dienstlichen Ausrüstung (insbesondere der Dienstwaffe), den Aufenthalt in den Polizeiunterkünften sowie die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Am 20. Dezember 2009 sei um 8.40 Uhr im Wachbereich der Polizeiwache M. ein 5-Euro-Schein mit Kokainanhaftungen aufgefunden worden. Der im Dienst befindliche Beklagte habe sich als Besitzer des Geldscheins zu erkennen gegeben. Ein um 10.45 Uhr bei dem Beklagten freiwillig (in der Mundhöhle) durchgeführter Schnelltest (sog. Drug-Wipe-Test) habe eine positive Reaktion gezeigt. Die auf Antrag des Beklagten um 13.15 Uhr entnommene Blutprobe sei in Bezug auf Kokainmetabolite positiv verlaufen.
7Der Polizeipräsident E. leitete mit Verfügung vom 12. April 2010 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und setzte dieses für die Dauer des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aus. Gleichzeitig enthob er den Beklagten vorläufig des Dienstes. Zur Begründung führte er aus: Es bestehe der Verdacht eines schweren Dienstvergehens wegen Verstoßes gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht und die Gehorsamspflicht. Der Beklagte stehe in Verdacht, sich als Polizeibeamter Betäubungsmittel verschafft, diese besessen und konsumiert zu haben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er unter Drogeneinfluss Dienst verrichtet habe. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Heinrich-Heine-Universität E. vom 24. Februar 2010 komme zu dem Ergebnis, dass in der Blutprobe vom 20. Dezember 2009 Kokain und dessen Metabolit in Konzentrationen nachgewiesen werden konnten, die für einen hochdosierten oder wiederholten Kokainkonsum sprächen. Der Beklagte habe dadurch unter der nachlassenden enthemmenden und die Kritikfähigkeit mindernden Wirkung von Kokain gestanden. Durch die Zeitdifferenz (4:35 Stunden) bis zur Entnahme der Blutprobe könne davon ausgegangen werden, dass zum Tatzeitpunkt eine noch deutlich höhere Kokainkonzentration vorgelegen habe. Eine andere Bewertung ergebe sich nicht mit Blick auf das vom Beklagten vorgelegte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Köln vom 16. Februar 2010. Hiernach sei die Analyse der am 22. Januar 2010 entnommenen Haarprobe hinsichtlich der Parameter Opiate und Kokain negativ verlaufen. Es werde aber darauf hingewiesen, dass der einmalige oder seltene Konsum der überprüften Substanzen durch eine Haaranalyse nicht ausgeschlossen werden könne. Hinzu komme, dass sich der Beklagte durch seinen Personalausweis ausgewiesen habe, er aber einen ihm sehr ähnlich sehenden Zwillingsbruder habe.
8Die Staatsanwaltschaft E. stellte das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz am 7. Oktober 2010 auf der Grundlage des § 170 Abs. 2 StPO ein (60 Js 1418/10). Sie erhob in einem weiteren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 16. August 2011 Anklage gegen den Beklagten (40 Js 2853/10). Sie warf dem Beklagten vor,
9„in der Zeit von 2007 bis 18.11.2009 in E.
10durch 8 selbstständige Handlungen
111. sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zugeeignet zu haben
122. eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich diese rechtswidrig zuzueignen
133.–8. die ihm kraft behördlichen Auftrags obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Nachteil zugefügt zu haben, wobei er jeweils seine Befugnisse als Amtsträger missbrauchte und gewerblich handelte,
14und in zwei Fällen tateinheitlich
15ein Schriftstück, das sich in dienstlicher Verwahrung befunden hat, der dienstlichen Verfügung entzogen zu haben, wobei er die Tat an einer Sache beging, die ihm als Amtsträger zugänglich geworden war (Fall 6 und 8).“
16Die Staatsanwaltschaft E. legte dem Beklagten Folgendes zur Last:
17„1. Im Jahr 2007 fand der Angeschuldigte ein Mobiltelefon der Marke Nokia, das dem Zeugen B. S. gehörte und das dieser zuvor auf einem Weinfest in Kaiserswerth verloren hatte. Der Angeschuldigte informierte den Eigentümer nicht über das Auffinden. Anstelle dessen verbrachte er es in seinen persönlichen Spind auf der Polizeiwache M. , um es für sich zu behalten.
182. Am 25.10.2009 entnahm der Angeschuldigte aus dem Kfz des Zeugen H. von T. , das vor dessen Haustür geparkt war und dessen Sicherstellung durch den Angeschuldigten und den Polizeibeamten S1. veranlasst wurde, eine Brieftasche, die diverse Fahrzeugpapiere sowie einen Führerschein und verschiedene Kunden- und Versicherungskarten enthielt und sich in der Seitentür des PKW befand. Er behielt die Brieftasche dergestalt bei sich, dass sein Kollege diese nicht bemerken konnte und verbrachte sie anschließend in seinen persönlichen Spind auf der Polizeiwache M. . Die Brieftasche wollte der Angeschuldigte von Beginn an für sich behalten um sie später auf Gegenstände von finanziellem Wert zu durchsuchen und diese für sich zu verwenden.
193.-8. Zwischen dem 28.11.2008 und dem 18.11.2009 erhob der Angeschuldigte in sechs Fällen Verwarnungsgelder gegenüber Bürgern wegen verschiedener Verkehrsverstöße und nahm diese in bar entgegen. Zur Erhebung derartiger Verwarnungsgelder, deren Entgegennahme auch in bar und deren Aufbewahrung und späteren Ablieferung bzw. Asservierung war der Angeschuldigte in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter berechtigt und verpflichtet. Entgegen dieser Pflicht asservierte der Angeschuldigte die entgegengenommenen Geldbeträge jedoch nicht nach Dienstende, sondern behielt diese für sich, um sie für eigene Zwecke zu verbrauchen. Dies tat er jeweils, auch schon bei der ersten Tat, in der Absicht, auch künftig sein Einkommen aufzubessern. Dem Dienstherrn entstand dadurch jeweils ein Schaden in Höhe der nicht asservierten Verwarnungsgelder.
20Am 28.11.2008 erhob der Angeschuldigte [von] dem Zeugen I. Q. ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro, am 05.03.2009 ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Euro gegenüber dem Zeugen K. M1. und am 14.03.2009 ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Euro gegenüber dem Zeugen B1. I1. I2. .
21Am 28.11.2009 erhob der Angeschuldigte gegenüber dem Zeugen C. ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro, das dieser in bar entrichtete. Die zugehörige Quittung bzw. deren Durchschlag verbrachte der Angeschuldigte in sein persönliches Waffenfach auf der Polizeiwache M. , wo es erst im März 2010 beim Inhaberwechsel des Fachs aufgefunden wurde.
22Am 26.10.2009 erhob der Angeschuldigte gegenüber der Zeugin N. H1. C1. ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35 Euro.
23Am 18.11.2009 erhob der Angeschuldigte gegenüber dem Zeugen N1. ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Euro, das dieser in bar entrichtete. Die zugehörige Quittung bzw. deren Durchschlag verbrachte der Angeschuldigte in sein persönliches Waffenfach auf der Polizeiwache M. , wo es erst im März 2010 beim Inhaberwechsel des Fachs aufgefunden wurde.
24Vergehen, strafbar nach §§ 133 Abs. 1, 3, 242 Abs. 1, 246 Abs. 1, 263 Abs. 1, 3 Nr. 3 und 4, 266 Abs. 1 Var. 2, Abs. 2, 52, 53 StGB“.
25Der Anklageschrift waren als Beweismittel verschiedene Zeugenaussagen und Urkunden beigefügt. Das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht E. am 28. Februar 2012 enthält folgende handschriftliche Bemerkungen der Richterin:
26„Zu Beginn der Verhandlung findet ein Rechtsgespräch unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. … Die Zeugen werden ungehört um 14.58 entlassen.“ und: „Verteidigererklärung: Der Angeklagte räumt die Vorwürfe ein.“
27Das Amtsgericht E. verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 28. Februar 2012 wegen Diebstahls, Unterschlagung sowie wegen Untreue in sechs Fällen, in zwei Fällen tateinheitlich mit Verwahrungsbruch, zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 Euro (121 Ds – 40 Js 2853/10 – 684/11). In den Gründen (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO) führte das Gericht aus:
28„Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
29… Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass sich der Angeklagte geständig eingelassen hat und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Zudem fällt zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass lediglich geringfügige Bußgeldbeträge veruntreut worden sind.
30Straferschwerend wurde demgegenüber berücksichtigt, dass der Angeklagte seine Stellung als Polizeibeamter bei der Tatbegehung ausnutzte.
31… Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist aus diesen Einzelgeldstrafen eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 Euro gebildet worden.“
32Das Urteil ist infolge allseitigen Rechtsmittelverzichts seit dem 28. Februar 2012 rechtskräftig.
33Der Polizeipräsident E. entwarf im Februar 2013 eine Verfügung mit dem Betreff: „Fortsetzung des Disziplinarverfahrens gemäß § 22 LDG NRW, Ausdehnung des Disziplinarverfahrens gemäß § 19 Absatz 1 LDG NRW“. Darin führte er aus: Das bei der Staatsanwaltschaft E. unter dem Aktenzeichen 40 Js 2853/10 geführte Strafverfahren sei durch Urteil mit Rechtskraft am 28. Februar 2012 mit der Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 6.000,00 Euro an die Staatskasse beendet worden. Der Beklagte sei wegen Diebstahls, Unterschlagung und Untreue verurteilt worden. Das Disziplinarverfahren werde gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 LDG NRW fortgesetzt. Gemäß § 23 LDG NRW könnten die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Die Bekanntgabe der Verfügung unterblieb bis zum Jahr 2016.
34Das Polizeipräsidium E. hörte den Beklagten und seinen Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Disziplinarverfahrens am 10. Juli 2013 an. In diesem Gespräch wurde ausweislich des Gesprächsprotokolls auf die Schwere der gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe hingewiesen.
35Der Beklagte beantragte am 19. November 2013 die Einstellung des Disziplinarverfahrens. Am 10. Januar 2014 stellte er beim Verwaltungsgericht E. einen Antrag auf gerichtliche Fristsetzung nach § 62 LDG NRW (35 K 165/14.O). Das Gericht setzte dem Polizeipräsidium E. mit Beschluss vom 5. März 2014 eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zum Abschluss des gegen den Beklagten gerichteten Disziplinarverfahrens. Nachdem das ursprünglich vorgesehene Empfangsbekenntnis ausblieb, verfügte der Vorsitzende der Disziplinarkammer die Zustellung des Beschlusses durch Zustellungsurkunde. Diese trägt das Datum 9. April 2014.
36Der Kläger hat am 23. April 2014 Disziplinarklage erhoben. Der Beklagte habe innerhalb und außerhalb des Dienstes gegen seine Wohlverhaltenspflicht und seine Gehorsamspflicht verstoßen. Die tatsächlichen Feststellungen ergäben sich aus dem Urteil des Amtsgerichts E. vom 28. Februar 2012. Darüber hinaus habe der Beklagte Betäubungsmittel während des Dienstes konsumiert. Der Verstoß gegen die Gehorsamspflicht ergebe sich aus einem Verstoß gegen Nr. 2.3 PDV 350 (Vorschrift für den Wachdienst), wonach ein Streifenbeamter für die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung unter Beachtung geltender Rechts- und Dienstvorschriften verantwortlich sei. Er müsse in Einsatzsituationen in kurzer Zeit zu rechtmäßigen und einsatztaktisch richtigen Maßnahmen kommen, wobei an ihn besondere Anforderungen hinsichtlich Eigenverantwortung, Konfliktfähigkeit und Entschlossenheit gestellt würden. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Nr. 4.6 PDV 350 vor, wonach jeder Polizeibeamte für die sichere Handhabung seiner mitgeführten Einsatzmittel, insbesondere der Dienstwaffe, verantwortlich sei. Der Beklagte habe am 20. Dezember 2009 unter der enthemmenden und die Kritikfähigkeit mindernden Wirkung von Kokain gestanden. An jenem Tag sei um 8.40 Uhr im Wachbereich der Polizeiwache M. ein 5-Euro-Geldschein mit offensichtlichen Anhaftungen von Betäubungsmitteln (Kokain) aufgefunden worden. Der Beklagte habe sich zu diesem Zeitpunkt im Dienst befunden und sich auf Befragen als Besitzer dieses Geldscheins zu erkennen gegeben. Ein am selben Tag um 10.45 Uhr freiwillig durchgeführter Schnelltest (Drug-Wipe-Test) habe eine positive Reaktion gezeigt. Dem Beklagten sei auf seinen Antrag hin eine Blutprobe entnommen worden, deren Ergebnis im Zwischenbefund vom 8. Januar 2010 in Bezug auf Kokainmetabolite positiv gewesen sei. Aus dem Gutachten von Prof. Dr. E1. , Institut für Rechtsmedizin der Heinrich-Heine-Universität E. , vom 24. Februar 2010 ergebe sich, dass im Blut des Beklagten Kokain und dessen Metabolit (Benzoylecgonin) in Konzentrationen nachgewiesen worden sei, die für einen hochdosierten/wiederholten Kokainkonsum sprächen. Das Gutachten komme zu dem Schluss, dass der Beklagte dadurch unter der nachlassenden enthemmenden, die Kritikfähigkeit mindernden Wirkung von Kokain gestanden habe. Durch die Zeitdifferenz (4:35 Stunden) bis zur Entnahme der Blutprobe könne davon ausgegangen werden, dass zum Tatzeitpunkt eine noch deutlich höhere Kokainkonzentration vorgelegen habe.
37Am 17. August 2015 führte das Verwaltungsgericht einen Erörterungstermin durch. Dessen Inhalt ergibt sich aus dem hierüber gefertigten Protokoll.
38Das Polizeipräsidium E. gab dem Beklagten mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 die im Februar 2013 entworfene Fortsetzungs- und Ausdehnungsverfügung bekannt. Es dehnte das behördliche Disziplinarverfahren auf diejenigen Handlungen aus, die durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts E. vom 28. Februar 2012 in tatsächlicher Hinsicht festgestellt worden seien. Die Verfügung wurde am 4. Januar 2017 zugestellt.
39Das Polizeipräsidium E. übersandte dem Beklagten das Ergebnis der Ermittlungen vom 6. Februar 2017 mit Verfügung vom 13. Februar 2017 und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wies zudem darauf hin, dass der Beklagte die Mitwirkung des Personalrats beantragen könne.
40Unter dem 28. Februar 2017 beantragte der Beklagte die Mitwirkung des Personalrats. Dieser beschloss in seiner Sitzung vom 21. März 2017, die Vorlage zu erörtern. Nach erfolgter Erörterung lehnte der Personalrat am 25. April 2017 die Vorlage zur Erhebung der Disziplinarklage ab. Das Polizeipräsidium E. hielt gemäß Vermerk vom 4. Mai 2017 an seiner Entscheidung fest und teilte dies dem Personalrat mit Schreiben vom 12. Juni 2017 mit. Der Personalrat beschloss in seiner Sitzung vom 20. Juni 2017, eine Entscheidung im Stufenverfahren zu beantragen. Er stellte einen an den Polizei-Hauptpersonalrat beim Ministerium des Innern NRW gerichteten und dort am 23. Juni 2017 eingegangenen Antrag auf Entscheidung im Stufenverfahren. Dieser Antrag lag dem Ministerium des Innern NRW sodann am 29. August 2017 vor. Dieses teilte dem Polizeipräsidium E. durch Erlass vom 22. Dezember 2017 – 403-42.05.02 – mit, das eingeleitete Mitwirkungsverfahren sei wegen Verfristung beendet, und die Maßnahme dürfe von der Dienststelle durchgeführt werden.
41Der Kläger hat beantragt,
42den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
43Der Beklagte hat beantragt,
44das Verfahren einzustellen,hilfsweise, die Klage abzuweisen.
45Er hat geltend gemacht: Er bestreite, dass der Beschluss der Kammer mit der Fristsetzung von zwei Wochen erst so spät beim Polizeipräsidium E. eingegangen sei. Eine abschließende Anhörung gemäß § 31 LDG NRW sei unterblieben. Die Klage sei auch deshalb unzulässig, weil § 73 Nr. 6 LPVG NRW missachtet worden sei. Dies stelle einen wesentlichen Mangel i.S.v. § 54 LDG NRW dar. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung liege nicht vor. Die Disziplinarklageschrift genüge nicht den rechtlichen Anforderungen. Ihr lasse sich der erhobene Vorwurf nicht entnehmen. Die Klageschrift enthalte zunächst die Wiedergabe der Einleitungsverfügung. Hieran knüpfe sich eine disziplinarrechtliche Bewertung an. Es sei indes erforderlich, dass im Einzelnen dargelegt werde, welche Taten er begangen haben solle. Eine geordnete Sachdarstellung fehle. Der Sachverhalt müsse zudem vor Erstellung der Disziplinarklageschrift vollständig aufgeklärt sein. Dies sei nicht der Fall gewesen. Eine Verfolgung der neu vorgetragenen Sachverhalte sei wegen Zeitablaufs unmöglich.
46Darüber hinaus sei unklar, welcher Verstoß gegen Betäubungsmittelvorschriften zum Vorwurf gemacht werde. Er habe zu keiner Zeit Kokain konsumiert. Dementsprechend habe er keinen Wachdienst unter Drogeneinwirkung ausgeübt. Ein Nachweis über Kokainkonsum könne weder durch den Drug-Wipe-Test noch durch die erfolgte Blutuntersuchung geführt werden. Das Testergebnis des Drug-Wipe-Tests sei offensichtlich verfälscht. Bevor mit dem Testgerät die Probe aus der Mundhöhle entnommen worden sei, hätten die Polizeibeamten die weißen Pulveranhaftungen an dem 5-Euro-Geldschein untersucht. Es hätten sich offensichtlich noch Kokainrückstände an dem Testgerät befunden.
47Hinzu komme, dass die entnommene Blutprobe im Institut für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum E. zwischendurch nicht mehr auffindbar gewesen sei. Dies habe ihm der Leiter der PI Nord, PD L. -S2. , nach mehreren Telefonaten mitgeteilt. Es liege auf der Hand, dass die Blutprobe vertauscht worden sei und eine fremde Blutprobe zu einem positiven Befund geführt habe. Dies ergebe sich schließlich auch aus dem Ergebnis der Haarprobenuntersuchung vom 22. Januar 2010. Diese Untersuchung auf Opiate, Kokain und Spaltprodukte sei negativ.
48Selbst wenn die Untersuchungsergebnisse des Drug-Wipe-Tests und der Blutuntersuchung richtig wären, läge nach dem Rechtsgedanken des § 136a StPO ein absolutes Verwertungsverbot vor. Er habe nicht freiwillig eingewilligt, sondern diesen Maßnahmen gezwungenermaßen zugestimmt. Zudem sei er weder vor dem Drug-Wipe-Test noch vor der Blutuntersuchung belehrt worden. Eine Belehrung sei erst erfolgt, als die Einsatzkräfte der K-Wache eingetroffen seien. Zu diesem Zeitpunkt seien beide Maßnahmen jedoch bereits erfolgt. Eine Belehrung sei auch unter Berücksichtigung seiner Stellung als Polizeibeamter wegen § 20 LDG NRW nicht überflüssig. Er widerspreche der Verwertung der Untersuchungsergebnisse ausdrücklich.
49Er habe zudem ein wissenschaftliches Gutachten zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 18. April 2016 vorgelegt. Das Gutachten komme aufgrund einer Blut- und Urinprobe vom 18. März 2016 zu folgendem Ergebnis:
50„4. Beurteilung
51[…] Durch die Untersuchungen der Urinprobe ergaben sich keinerlei Hinweise für eine Aufnahme von Cannabis (Haschisch oder Marihuana), Opiaten (z.B. Heroin, Morphin, Codein, Dihydrocodein), Methadon, Kokain, Amphetamin (sog. Speed oder Pep), Amphetaminderivaten (z.B. sog. Ecstasy) sowie von einigen Benzodiazepinen.
52Die Urinprobe ist allerdings nur eingeschränkt beurteilbar. Der niedrige Kreatiningehalt von 17 mg/dL lässt auf eine verdünnte Urinprobe (z.B. durch das Trinken einer großen Flüssigkeitsmenge im Vorfeld zur Urinabgabe) schließen. Es ist nicht auszuschließen, dass der starke Verdünnungsgrad zu dem negativen immunchemischen Ergebnis geführt hat.
53Es wird darauf hingewiesen, dass Betäubungsmittel und deren Metaboliten im Urin u.U. nur wenige Tage nachweisbar sein können.“
54Der weitere Vorwurf einer Veruntreuung von Verwarnungsgeldern in sechs Fällen treffe ebenfalls nicht zu. Dem Urteil des Amtsgerichts E. vom 28. Februar 2012 komme wegen abgekürzter Gründe keine Bindungswirkung zu. Die Verurteilung sei nur durch eine Verständigung nach § 257c StPO zustande gekommen. Er habe allein deshalb ein Geständnis abgelegt, weil die Richterin, der Oberstaatsanwalt und der damalige Verteidiger im Gegenzug zu einem Geständnis eine Geldstrafe ausgehandelt gehabt hätten. Ihm sei erklärt worden, dass eine Bindungswirkung dann nicht bestehe.
55Dass die Vorwürfe unzutreffend seien, ergebe sich auch aus folgenden Erwägungen: Am 21. Dezember 2009 bzw. im Januar 2010 sei auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses eine Durchsuchung der dienstlichen Behältnisse (Spind, Waffenfach etc.) erfolgt. Bei dieser Durchsuchung sei nichts Ungewöhnliches, insbesondere kein Umschlag mit einer Quittung eines Verwarnungsgeldes, gefunden worden. Danach habe er wegen des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte keinen Zugriff auf die Dienstbehältnisse mehr gehabt. Alle anderen diensthabenden Polizeibeamten hätten indes Zugriff gehabt. Das gelte insbesondere für PHK W. , der die Maßnahmen gegen ihn eingeleitet habe. Zwischen der ersten und der zweiten Durchsuchung habe er keinen Zugriff auf dienstliche Behältnisse gehabt. Bei der zweiten Durchsuchung im April 2010 seien dann zahlreiche Hinweise auf Dienstvergehen und Straftaten aufgefunden worden. Es selbst habe diese Unterlagen dort nicht hineingelegt. Es sei demgemäß möglich, dass ein anderer Polizeibeamter diese Vorwürfe gegen ihn konstruiert habe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass er während seiner Dienstzeit auf der Wache M. erhebliche Probleme mit dem Dienstgruppenleiter PHK W. und dessen Vertreter N2. gehabt habe. Diese hätten offenbar eine Abneigung gegen Ausländer und Menschen mit Migrationshintergrund.
56Durch Urteil vom 7. Mai 2018, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
57Zur Begründung seiner Berufung macht der Beklagte geltend, die Disziplinarklageschrift widerspreche den Bestimmtheitsanforderungen des § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW. Bezüglich des Kokainbesitzes gehe sie lediglich von einer Verdachtslage aus. Das Verwaltungsgericht habe mit Blick auf einen Deal im Sinne von § 257c StPO den Verweis auf die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil vom 28. Februar 2012 nicht ausreichen lassen dürfen. Die Beteiligung des Personalrats sei fehlerhaft. § 73 Nr. 6 LPVG NRW sei eine zwingende Formvorschrift. Das Verwaltungsgericht sei der Sache nach davon ausgegangen, dass ein Formalgeständnis vorliege. Dessen Existenz könne der damalige Strafverteidiger bezeugen. Ein Lösungsbeschluss sei auch aus einem weiteren Grund erforderlich: Es lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte mit Blick auf das ihm erteilte Verbot, die Dienststelle zu betreten, die bei der Durchsuchung im April 2010 gefundenen Gegenstände (insbesondere einen Umschlag mit Quittung eines Verwarnungsgeldes), die dort bei Durchsuchungen im Dezember 2009 und Januar 2010 noch nicht gewesen seien, nicht dort abgelegt habe. Demgegenüber habe insbesondere PHK W. als ehemaliger Dienstgruppenleiter des Beklagten wie jeder andere Kollege Zugang zu seinem Spind und Waffenschrank gehabt. Näheres werde sich aus einer Vernehmung von KHK T1. , KHK I3. und PHK W. ergeben.
58Die Dienstverrichtung am 20. Dezember 2009 betreffend könne für eine Drogeneinwirkung beim Beklagten nicht auf das Gutachten von Professor E1. abgestellt werden. Aus dem Gutachten Professor S3. vom 16. Februar 2010 ergebe sich, dass mit Blick auf die am 22. Januar 2010 entnommene Haarprobe ein nachweisbarer Konsum der getesteten Substanz für etwa sechs Monate zurückliegend nicht gegeben sei. Mangels Dienstvergehens sei die Höchstmaßnahme ausgeschlossen.
59In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzt, hinsichtlich der Verwarnungsgelder habe er keine Erinnerung mehr. Die Geschehnisse lägen zu weit zurück. Er habe eingenommene Gelder immer abgeführt. Allerdings sei die Asservierung teilweise erst später oder von Kollegen durchgeführt worden. Zwischenzeitlich habe er an der Rechtsstaatlichkeit des Verwaltungsverfahrens gezweifelt. Er habe Familie und Freunde verloren. Dabei sei er ein guter Polizist gewesen. Er frage, warum er die vorgeworfenen Taten habe begehen sollen, obwohl doch eine Nachprüfungsmöglichkeit bestanden habe.
60Der Beklagte beantragt,
61das angefochtene Urteil abzuändern und die Disziplinarklage abzuweisen,
62hilfsweise, auf eine geringere als die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen.
63Der Kläger beantragt,
64die Berufung zurückzuweisen.
65Er macht in Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, der Beklagte habe schuldhaft die Kernpflichten eines Polizeibeamten verletzt und zudem in Ausübung des Dienstes gegen Strafgesetze verstoßen. Daher sei die Höchstmaßnahme geboten.
66Durch Beschluss vom 28. März 2019 hat sich der Senat (im Nachgang zu einem am 20. Februar 2019 durchgeführten Erörterungstermin) von den im Urteil des Amtsgerichts E. vom 28. Februar 2012 – 121 Ds – 40 Js 2853/10 – 684/11 – enthaltenen tatsächlichen Feststellungen gelöst (vgl. §§ 65 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW). Zugleich hat er beschlossen, Beweis zu erheben durch Vernehmung der Zeugen W. , N3. , S1. , N1. , M1. , Q. , H. von T. , S. , I2. und C2. . Mit der Beweisaufnahme sowie der Anhörung des Beklagten zu den Vorwürfen der Disziplinarklage hat er den Vorsitzenden als Berichterstatter beauftragt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 28. Mai 2019 Bezug genommen.
67In Folge weiteren, in der mündlichen Verhandlung gefassten Beschlusses hat der Senat betreffend des Gesichtspunkts, Verwarnungsgelder veruntreut zu haben, die Vorwürfe durch Beschränkung aus dem Verfahren ausgeschieden, die sich nicht auf die Zeugen N1. , M1. und Q. beziehen. Insoweit hat er zugleich den auf die Zeugen I2. und C2. gerichteten Beweisbeschluss– ebenso wie betreffend die Anhörung des Beklagten – aufgehoben. Schließlich hat er den Vorwurf ausgeschieden, dass der Beklagte unter Kokaineinfluss am 20. Dezember 2009 Dienst verrichtet habe. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht (im Einverständnis mit den Verfahrensbeteiligten: als Senat) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S. . Wegen seiner Angaben wird– ebenso wie hinsichtlich zweier Beweisanträge des Beklagten und ihrer Ablehnung – auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen.
68Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die im Protokoll der mündlichen Verhandlung im Einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.
69Entscheidungsgründe:
70Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
71In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Einwand fehlerhafter Beteiligung des Personalrats vor dem Hintergrund des im Tatbestand wiedergegebenen Geschehensablaufs nicht durchdringt. Fehler im diesbezüglichen Verfahrensablauf sind auf der Grundlage der auch insoweit beigezogenen Verwaltungsvorgänge nicht erkennbar. Der Antrag ist beim Ministerium des Innern des Landes NRW als zuständiger Behörde (vgl. § 69 Abs. 3 LPVG NRW) erst am 29. August 2017 und damit (weit) nach Ablauf der einschlägigen Zweiwochenfrist sowie damit einhergehender Billigungsfiktion (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW) eingegangen.
72Vgl. zum Adressaten: Cecior / Vallendar / Lechtermann / Klein, LPVG, Stand: März 2019, § 69 Rn. 113, 117 f.
73Auch im Übrigen stehen einer Sachentscheidung über die Disziplinarklage – nach zwischenzeitlich erfolgter Bekanntgabe der Ausdehnungsverfügung an den Beklagten – keine Hinderungsgründe entgegen. Der (allein unter dem Blickwinkel der Dienstverrichtung unter Kokaineinfluss am 20. Dezember 2009 erhobene) Einwand fehlender Bestimmtheit der Disziplinarklageschrift ist – jedenfalls – in Folge Beschränkung des Verfahrens (§§ 65 Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW) unbeachtlich. Der Senat stimmt mit den Beteiligten darin überein, dass die im Urteil des Amtsgerichts E. vom 28. Februar 2012 (121 Ds – 40 Js 2853/10 – 684/11) enthaltenen Tatvorwürfe auch schon Gegenstand der ursprünglichen Disziplinarklage (gewesen) sind. Dies genügt bei einer Gesamtschau den an die Bestimmtheit einer derartigen Klage zu stellenden Anforderungen (gerade) noch.
74I.
75Der Beklagte hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er in den Fällen der Zeugen N1. (30,00 €), M1. (30,00 €) und Q. (20,00 €) Verwarnungsgelder in bar entgegengenommen, das Geld nicht an den Dienstherrn abgeführt, sondern für sich behalten und zudem die Brieftasche des Zeugen H. von T. aus dessen Auto entnommen und für sich behalten hat. Hinzu tritt das im Jahr 2007 erfolgte Ansichnehmen des vom Zeugen S. auf einem Weinfest in Kaiserswerth verlorenen Mobiltelefons (Marke Nokia) mit anschließendem Behalten. – Nach Beschränkung des Verfahrens (vgl. die §§ 65 Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW) spielen weitere Verwarnungsgeldvorwürfe sowie der Vorwurf des Dienstausübens unter Kokaineinfluss keine Rolle mehr. –
76Eine umfassende Würdigung dieser Geschehnisse führt zu dem Schluss, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Er ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW).
771. In tatsächlicher Hinsicht gilt Folgendes:
78a)
79Der Senat legt nicht ohne eigene Prüfung die im Urteil des Amtsgerichts E. vom 28. Februar 2012 (121 Ds – 40 Js 2853/10 – 684/11) enthaltenen Feststellungen zu Grunde. Die Lösung hiervon war gemäß §§ 65 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW geboten, weil das Strafurteil, wie vom Beklagten substanziiert geltend gemacht, unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist.
80Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2013 – 2 B 78.12 –, juris, Rn. 7 und vom 25.02.2016 – 2 B 1.15 –, juris Rn. 7.
81Das Amtsgericht hat die tatsächlichen Feststellungen seines Urteils ausschließlich auf die von dem Verteidiger des Beklagten für diesen abgegebene Erklärung gestützt, er „räum[e] die Vorwürfe ein“. Im Protokoll der Hauptverhandlung ist ausdrücklich festgehalten, dass der Beklagte selbst zur Aussage nicht bereit gewesen ist. Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht lediglich ausgeführt, der Angeklagte habe „sich … geständig eingelassen…“. Zwar handelt es sich um ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil, bei dem es im Ermessen des Gerichts liegt, in welchem Umfang Ausführungen zur Beweiswürdigung in die Urteilsgründe aufgenommen werden. Von der Verpflichtung des Tatgerichts, seine Überzeugung auf eine tragfähige Grundlage zu stützen, befreit aber § 267 Abs. 4 StPO, der nur Darstellungspflichten betrifft, nicht.
82Vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.02.2012 - 3 StR 335/11, juris, Rn. 8 und vom 15.04.2013 – 3 StR 35/13 –, juris Rn. 11.
83Der Senat schließt aus, dass das Amtsgericht seine Feststellungen auf andere Beweismittel als die in der Hauptverhandlung verlesene Verteidigererklärung gestützt hat. Im Sitzungsprotokoll ist (wie erwähnt) dokumentiert, der Beklagte habe erklärt, nicht zur Aussage bereit zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in der Hauptverhandlung mündliche Angaben zur Sache gemacht hat oder eine Beweisaufnahme durchgeführt worden ist, ergeben sich weder aus dem Sitzungsprotokoll, dem insofern negative Beweiskraft zukommt,
84vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2001 – 4 StR 249/01 –, juris Rn. 6,
85noch aus den Gründen des Strafurteils.
86Nach den vom Senat geteilten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zur Bewertung von Geständnissen durfte das Amtsgericht seine Feststellungen nicht allein auf die in der Hauptverhandlung verlesene Erklärung stützen. Hierin liegt ein offenkundiger Verfahrensfehler. Er gibt Veranlassung, sich von den Feststellungen zu lösen.
87Das Strafgericht hat auf der Grundlage des nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen aufzuklärenden Sachverhalts den Schuldspruch zu treffen und die entsprechenden Rechtsfolgen festzusetzen. § 244 Abs. 1 und § 261 StPO schließen es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, eine Verurteilung allein auf ein in der Hauptverhandlung abgegebenes Geständnis des Angeklagten zu stützen, sofern dieses dem Gericht die volle Überzeugung von der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Tat sowie der Schuld des Angeklagten zu vermitteln vermag. Das Gericht muss von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt sein. Es hat zu prüfen, ob das abgelegte Geständnis mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren ist, ob es in sich stimmig ist und ob es die getroffenen Feststellungen trägt. Das Geständnis muss demnach wenigstens so konkret sein, dass geprüft werden kann, ob es derart mit der Aktenlage in Einklang steht, dass sich hiernach keine weitergehende Sachverhaltsaufklärung aufdrängt. Ein bloßes inhaltsleeres Formalgeständnis reicht dagegen nicht aus.
88Vgl. BGH, Beschlüsse vom 03.03.2005 - GSSt 1/04 -, juris Rn. 42, vom 25.01.2006 – 1 StR 438/05 –, juris, Rn.20 f. und vom 13.01.2007 – 3 StR 162/07 -, juris, Rn. 18, Urteil vom 26.01.2006 – 3 StR 415/02 –, juris Rn. 3; BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 –, juris Rn. 129.
89Die Beschränkung der Beweiswürdigung auf den bloßen Hinweis, der Angeklagte sei geständig gewesen, genügt insbesondere dann nicht, wenn aufgrund der Komplexität und der zahlreichen Details des festgestellten Sachverhalts Zweifel bestehen können, dass der Angeklagte an das Tatgeschehen eine auch in den Einzelheiten genügende Erinnerung hat.
90Vgl. BGH, Beschluss vom 15.04.2013 – 3 StR 35/13 –, juris Rn. 7.
91Diese Grundsätze sind auch bei der Prüfung zugrunde zu legen, ob die strafgerichtlichen Feststellungen an einem Verfahrensfehler leiden, der ihrer Verbindlichkeit für die Entscheidung des Disziplinargerichts nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW entgegensteht.
92Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.2013 – 2 B 78.12 –, juris Rn. 9 f.
93Die Feststellungen des Amtsgerichts genügen diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil die Verteidigerklärung sich auf den Satz beschränkt, der Angeklagte räume die Vorwürfe ein. Derartiges kann allenfalls ein Formalgeständnis begründen. Hinzu kommt, dass der Beklagte selbst ausweislich des Protokolls zur Sache geschwiegen hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die verlesene Erklärung von einer konkreten Erinnerung an die Einzelheiten des dem Beklagten mit der Anklage zur Last gelegten Sachverhalts getragen ist. Dass das Amtsgericht mehrere Zeugen geladen hatte, ermöglicht nicht eine abweichende Beurteilung. Denn sie sind laut Protokoll nicht gehört worden. Das Amtsgericht hat auch nicht in seinem Urteil ausgeführt, die Erklärung des Verteidigers stimme mit dem Akteninhalt im Übrigen überein.
94b)Allerdings ist der Senat aufgrund eigener Prüfung davon überzeugt, dass der Beklagte in den Fällen der Zeugen N1. (30,00 €), M1. (30,00 €) und Q. (20,00 €) Verwarnungsgelder in bar entgegengenommen, das Geld nicht an den Dienstherrn abgeführt, sondern für sich behalten und zudem die Brieftasche des Zeugen H. von T. am 25. Oktober 2009 aus dessen Auto entnommen und für sich behalten hat. Darüber hinaus hat er das vom Zeugen S. im Jahr 2007 auf einem Weinfest in Kaiserswerth verlorene Mobiltelefon (Marke Nokia) an sich genommen und anschließend behalten.
95Bezüglich der Verwarnungsgelder ergibt sich dies in erster Linie aus der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung, deren Ergebnis mit dem übrigen Akteninhalt übereinstimmt. Der Zeuge M1. hat die seinerzeitigen Vorgänge am detailliertesten und anschaulich beschrieben. Er hatte auch nach über zehn Jahren noch eine (ungefähre) Erinnerung an den Beklagten als damals den Unfall aufnehmenden Beamten. Seine Schilderungen sind in sich widerspruchsfrei. Sie überzeugen nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass das damals Erlebte für den Beklagten als erstmaliger Unfall mit einem Dienstwagen besondere Bedeutung gehabt hat. Im Übrigen war seiner Aussage eine Belastungstendenz nicht zu entnehmen. Dessen ungeachtet stimmt sie im Kern mit dem sonstigen Akteninhalt überein. So hat der Zeuge M1. schon bei seiner damaligen schriftlichen Zeugenaussage das Kerngeschehen so geschildert wie bei seiner aktuellen Zeugenvernehmung. Die Erhebung eines Verwarngeldes von dem Zeugen ist in der vom Beklagten ausgefüllten Unfallmitteilung dokumentiert, die in seiner Einsatztasche aufgefunden wurde
96Der Zeuge N1. hat bei seiner Vernehmung das seinerzeitige, zum Verwarnungsgeld führende Parkgeschehen ebenfalls vergleichsweise detailliert geschildert. Er konnte sich an den Beklagten als den seinerzeitigen Beamten nicht mehr erinnern. Allerdings erweist sich dessen Urheberschaft mit Blick auf seine Unterschrift auf der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Fotokopie der Verwarnungsgeldquittung, die im Waffenfach des Beklagten aufgefunden wurde, als zweifelsfrei. Auch insoweit stimmt im Übrigen die Zeugenaussage mit dem Akteninhalt überein. Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben bestanden für den Senat demgemäß nicht.
97Der Zeuge Q. schilderte bei seiner Vernehmung das damalige, zum Verwarnungsgeld führende Unfallgeschehen ebenfalls vergleichsweise detailreich. Er hat nicht ausgeschlossen, dass einer der Beamten der Beklagte war. Seine aktuell erfolgten Angaben stimmen im Wesentlichen mit seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Dezember 2010 überein. Auch im Übrigen bestehen an der damaligen Täterschaft des Beklagten nach Aktenlage keine beachtlichen Zweifel. Die Erhebung eines Verwarngeldes vom Zeugen und die Beteiligung des Beklagten an der Unfallaufnahme werden durch die in der Einsatztasche des Beklagten aufgefundene Unfallmitteilung dokumentiert. Auch der Beklagte selbst bestreitet nicht, die Verwarngelder in den fraglichen Fällen in bar erhoben zu haben.
98Auf der Grundlage der Angaben des Beklagten im Rahmen des Disziplinarverfahrens sowie mit Blick auf den übrigen Akteninhalt steht fest, dass der Beklagte die in Rede stehenden Verwarnungsgelder nicht an den Dienstherrn weitergeleitet, sondern sie für sich behalten hat. Ein Eingang der Gelder bei der für die Vereinnahmung von Verwarngeldern zuständigen Verwaltungsstelle konnte nicht festgestellt werden. Den Beklagten entlastet insofern nicht seine pauschale Behauptung in der mündlichen Verhandlung, er habe Verwarnungsgelder immer ordnungsgemäß abgeführt. Diese Darstellung wird schon durch das Auffinden der Verwarngeldquittung in der Sache N1. in seinem Waffenfach widerlegt. Nach unbestrittenen Angaben des Zeugen W. wurde bei ordnungsgemäßem Umgang mit in bar eingenommenen Verwarngeldern die Quittung an den Umschlag mit dem eingenommenen Verwarngeld geheftet und weitergeleitet. Demgegenüber hat der Beklagte im Strafverfahren eingeräumt, im Fall N1. Geld und Quittung in einem Umschlag in seinem Waffenfach „vergessen“ zu haben. Sein diesbezügliches Vorbringen, nicht zu wissen, wie das Geld daraus verschwunden ist, wertet das Gericht als bloße Schutzbehauptung als Reaktion auf die ihn belastenden Beweismittel.
99Das Gericht ist ebenso davon überzeugt, dass der Beklagte die von ihm erhobenen Verwarngelder in den Fällen M1. und Q. , in denen er die Unfallberichte nicht weitergeleitet, sondern in seiner Einsatzmappe aufbewahrt hatte, ebenfalls nicht weitergeleitet, sondern für sich behalten hat. Seine Erwägung, die Belege könnte ein Dritter in das Fach des Beklagten oder seine Einsatztasche gelegt haben, betrifft den Bereich bloßer Spekulation. Auf der Grundlage namentlich fehlender konkreter Angaben des Beklagten gibt es keinen greifbaren Anhaltspunkt für eine abweichende Annahme.
100Das Vorbringen des Beklagten, Verwarngelder in jedem Fall ordnungsgemäß weitergeleitet zu haben, wird auch dadurch entkräftet, dass in seinen Behältnissen Durchschläge weiterer Verwarngeldquittungen aufgefunden wurden. Diese hätten – wie ausgeführt - bei ordnungsgemäßer Handhabung von ihm gemeinsam mit dem erhobenen Geld weitergeleitet werden müssen, und zwar unabhängig davon, wer letztlich die Asservierung, d.h. die Abfrage einer Asservatennummer und die entsprechende Kennzeichnung des Asservats, vornahm. Die Erklärung des Beklagten im Strafverfahren für den Besitz von Verwarngeldquittungen, Quittungen für Bareinnahmen bereits frühzeitig ausgestellt zu haben und die Originalquittungen je nach Abwicklung der Verwarngeldzahlung, etwa mittels des Barvus-Geräts, den Schuldnern zusätzlich zur Barvus-Quittung ausgehändigt oder aber vernichtet zu haben, wobei die Durchschläge bei ihm verblieben, widerspricht jeglicher Vernunft. Das Gericht bewertet sie als Schutzbehauptung.
101Auch bezüglich der aus dessen Auto an sich genommenen Brieftasche des Zeugen H. von T. bestehen keine beachtlichen Zweifel an der Täterschaft des Beklagten. Diese hat der Beklagte bei seinem Einsatz am 25. Oktober 2009 aus dem vor dem Haus des Zeugen H. von T. geparkten Auto entnommen und für sich behalten. Der Zeuge hatte bei seiner (dem Gericht von Verlauf und Ergebnis her auch auf der Grundlage des hierüber gefertigten Protokolls vermittelten) Vernehmung durch den Berichterstatter eine rudimentäre, im Verlauf der Zeugenschilderung wachsende Erinnerung an das damalige Geschehen. Auch bei seiner Aussage waren Belastungstendenzen nicht erkennbar. Der Ablauf des Sachverhalts ergibt sich im Weiteren aus dem Akteninhalt. Die gegenläufige Darstellung des Beklagten im Strafverfahren, die Brieftasche sei ihm einen Tag vor seiner vorläufigen Diensterhebung durch einen unbekannten Mitarbeiter des Flughafens ausgehändigt worden, der sie im Parkhaus 2 gefunden habe, erscheint ebenso als prozessstrategisch angepasstes Verhalten mit einer Schutzbehauptung, wie die Angaben in seiner im Disziplinarverfahren abgegebenen Stellungnahme seines damaligen Prozessbevollmächtigten. Bezeichnender Weise hat der Beklagte selbst die Behauptung in seiner Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht konkret aufgegriffen.
102Hinsichtlich des Mobiltelefons des Zeugen S. ergibt sich das Geschehen schließlich ebenfalls aus dessen Aussage vor dem Senat in Verbindung mit dem sonstigen Akteninhalt. Der Zeuge S. konnte sich bei seiner Vernehmung durch das Gericht (lediglich) daran erinnern, dass ihm vor Jahren ein Mobiltelefon abhandengekommen ist. Mit Blick auf das Auffinden in den zum persönlichen Benutzen durch den Beklagten bestimmten Behältnissen in dessen Dienststelle ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte eine Unterschlagung begangen hat. Der Einwand verfängt nicht, man wolle ihm etwas unterschieben. Hierfür spricht nach Auswertung des umfangreichen Akteninhalts nichts Greifbares. Der Beklagte hat seine (in der mündlichen Verhandlung noch einmal wiederholte) These, sein Vorgesetzter sei fremdenfeindlich, und er (als gebürtiger Tscheche) müsse sich Vorhaltungen der Minderwertigkeit nicht machen lassen, bei der Vernehmung seines Vorgesetzten nicht thematisiert. Derartiges hätte sich indes aufgedrängt, wenn hierfür auch nur ein tatsächlicher Anhalt bestanden hätte.
103Das weitere Vorbringen des Beklagten rechtfertigt eine abweichende Beurteilung ebenfalls nicht. Anzumerken bleibt insofern, dass seine Behauptung in der mündlichen Verhandlung, er habe Verwarnungsgelder immer ordnungsgemäß abgeführt, auch im Widerspruch zum eigenen strafprozessualen Verhalten steht. Es überzeugt nicht, ein Urteil über sich ergehen zu lassen, obwohl man von der eigenen Unschuld (zumindest mittlerweile) überzeugt ist.
1042.Auf der Grundlage des zuvor festgehaltenen Sachverhalts hat der Beklagte ein einheitliches schweres Dienstvergehen begangen.
105Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den näher ausgestalteten Pflichten gehören die Pflichten zur uneigennützigen Amtswahrnehmung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Sätze 2 und 3 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG).
106Diese Pflichten hat der Beklagte verletzt, indem er in jedenfalls drei Fällen Verwarnungsgelder in Höhe von insgesamt 80,00 € von Verkehrsteilnehmern in bar entgegennahm und diese nicht an die Landeskasse abführte, sondern für sich behielt. Nichts anderes gilt bezüglich der an sich genommenen Brieftasche des Zeugen H. von T. und des Mobiltelefons des Zeugen S. .
107a)In diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob der Beklagte sich bezüglich der Verwarnungsgelder einer Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Das hängt davon ab, ob dem Beklagten als Polizeibeamten bei der Entgegennahme und Weiterleitung derartiger Gelder gegenüber dem Vermögen seines Dienstherrn eine Vermögensbetreuungspflicht mit dem erforderlichen Maß an Selbstständigkeit oblag.
108Vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.02.1963 – Ss 335/62 -, NJW 1963, 1992; Fischer, StGB, § 266 Rdn. 48.
109Selbst bei etwaigem Fehlen einer Vermögensbetreuungspflicht entfiele die Strafbarkeit nicht. Vielmehr stellte sich die Erhebung der Verwarnungsgelder unter Vortäuschen der Absicht, sie ordnungsgemäß an die Landeskasse abführen zu wollen, als Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB – möglicherweise nach § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB (Ausnutzung der Stellung als Amtsträger) qualifiziert – dar, wenn die Aneignung (was nahe liegt) von Anfang an geplant war. Andernfalls wäre das „für-sich-Behalten“ der eingenommenen und bestimmungsgemäß an die Landeskasse weiterzuleitenden Verwarnungsgelder für den Beklagten jedenfalls eine veruntreuende Unterschlagung im Sinne von § 246 Abs. 1, 2 StGB in Folge Anvertrautseins des Geldes durch die Verkehrsteilnehmer. Dass im Fall des Zeugen N1. mit Blick auf die dienstlichem Zugriff entzogene Verwarnungsgeldquittung ggf. zusätzlich unter anderem noch ein qualifizierter Verwahrungsbruch (§ 133 Abs. 1 und 3 StGB) vorliegt, ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten.
110Das Ansichnehmen der Brieftasche des Zeugen H. von T. stellt (ungeachtet eines möglicherweise nach § 248 StGB erforderlichen Strafantrags) einen Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB dar. Das Behalten des gefundenen Mobiltelefons des Zeugen S. stellt eine Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB dar (vgl. § 248 StGB zu einem etwaig erforderlichen Strafantrag). Mangels nachweisbaren „Anvertrautseins“ scheidet insoweit eine veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB aus.
111b)Mit dem Begehen der vorgenannten Straftaten verstieß der Beklagte gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 57 Satz 2 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Satz 2 BeamtStG) sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG). Auf sich beruhen kann, ob das Annehmen von Bargeld darüber hinaus den Regelungen unter Nr. 2.4 des Runderlasses vom 27. Januar 2004 zuwider lief und mithin auch ein Verstoß zum Befolgen der allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten (§ 58 S. 2 LBG NRW a.F.; vgl. § 35 S. 2 BeamtStG) vorliegt.
112c)Diese im Zusammenhang mit der Dienstausübung erfolgten Pflichtverstöße stellen ein innerdienstliches Vergehen dar.
113d)Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft.
114II.Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW).
1151.Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
116Vgl. entsprechend zu § 13 BDG BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, BVerwGE 147, 229 = juris Rn. 13 m.w.N.
117Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen.
118a)Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium. Dabei ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem dem Beamten mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last fallen, vornehmlich auf die schwerste Dienstpflichtverletzung abzustellen. Im Streitfall wiegen alle Straftaten ähnlich schwer, so dass auf sie insgesamt abzustellen ist. Ein etwaiger Verstoß gegen den Runderlass vom 27. Januar 2004 träte dahinter zurück.
119Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden).
120Nach der vom Senat geteilten jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen zu orientieren.
121Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 17 m.w.N.
122Die strafrechtliche Bewertung durch das Amtsgericht ist ungeachtet der hinsichlich der tatsächlichen Feststellungen ausgesprochenen Lösung für die Disziplinargerichte nicht bindend. Wie ausgeführt ist eine Strafbarkeit des Beklagten gemäß § 263 Abs. 1, ggf. i.V.m. Abs. 3 Nr. 4 StGB, oder § 246 Abs. 1 und 2 StGB bzw. § 242 Abs. 1 StGB und ggf. § 133 Abs. 1, 3 StGB anzunehmen. Für die Untreue und den – nicht qualifizierten – Betrug sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, für eine qualifizierte Unterschlagung Freiheitsstrafe bis zu fünf (ohne Qualifizierung: drei) Jahren oder Geldstrafe. Letzteres ist auch der Strafrahmen für einen Verwahrungsbruch i.S.v. § 133 Abs. 1 und 3 StGB sowie für einen Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
123Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14, juris Rn. 17 m.w.N.
124Sind die in Rede stehenden Delikte, wie hier die veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB), mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht, so ist mit Blick auf die zu verhängende Disziplinarmaßnahme auch ohne Dienstbezug ein Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet.
125Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, Rn. 17 ff., und – 2 C 50.13 –, juris Rn. 15 und 22.
126Das Dienstvergehen des Beklagten ist bei Bewertung seiner Einzelumstände, auch unter Berücksichtigung seines Dienstbezugs (Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, nicht zu begehen), trotz des vergleichsweise geringen Schadens bezüglich der Verwarnungsgelder (80,00 €), von solchem Gewicht, dass dieser Orientierungsrahmen „nach oben“ auszuschöpfen ist; seine Schwere indiziert die Höchstmaßnahme.
127Ein Beamter, der sich beim Ausüben seiner dienstlichen Tätigkeit an seinem Gewahrsam unterliegenden Vermögenswerten vergreift, zerstört damit in aller Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Ein solches Fehlverhalten fällt dem Beklagten zur Last. Er hat Verwarnungsgelder im Rahmen seiner Diensttätigkeit erhoben. Er hätte sie der Landeskasse zuführen müssen. Das hat der Beklagte unterlassen und stattdessen die Gelder für sich behalten.
128Den Beklagten belastet hierbei, dass es sich bei der ordnungsgemäßen Weiterleitung von im Rahmen der Diensttätigkeit eingenommenen Verwarnungsgeldern um eine Kernpflicht der eingesetzten Polizeibeamten handelt. Das Verhängen von Verwarnungsgeldern verfolgt jedenfalls auch den Zweck der Einnahmeerzielung der öffentlichen Hand.
129Das einer derartigen Veruntreuung von Geldern des Dienstherrn generell zukommende erhebliche Gewicht des Disziplinarvergehens wird dadurch gesteigert, dass der Beklagte nicht nur einmal versagt hat. Ihm fallen jedenfalls drei einschlägige Tathandlungen zur Last. Zwischen den Taten hatte er hinreichend Gelegenheit, von seinem Tun abzulassen. Demgegenüber liegt der bei seinem Dienstherrn angerichtete Gesamtschaden – bezogen auf die Verwarnungsgelder – eher im unteren Bereich denkbarer innerdienstlicher Veruntreuungen. Das allein führt bei Veruntreuungshandlungen im Kernbereich der dienstlichen Pflichten des Beklagten nicht zu der Bewertung, wegen geminderter Deliktsschwere sei eine mildere Maßnahme angezeigt. Ungeachtet dessen kommen die Straftaten bezüglich der Brieftasche des Zeugen H. von T. und des Mobiltelefons des Zeugen S. hinzu.
130Die vom Amtsgericht E. verhängte strafrechtliche Sanktion ist mit Blick auf die Eigenschaft des Dienstvergehens als innerdienstlich demgegenüber unerheblich.
131Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 24.
132b) Ist demzufolge die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist.
133Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, BVerwGE 147, 229 = juris Rn. 17 m.w.N.
134Das ist hier nicht der Fall.
135aa)Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.
136Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6.
137(1)Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen können, liegen nicht vor.
138(a)Der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation ist nicht gegeben. Eine Milderung kommt unter diesem Gesichtspunkt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen.
139Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6.
140Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte hat nicht einmalig versagt, sondern über einen Zeitraum von jedenfalls knapp einem Jahr in einer Mehrzahl von Fällen Verwarnungsgelder unterschlagen. Die Taten bieten für Spontaneität und Kopflosigkeit keinen Anhalt. Von einer besonderen Versuchungssituation kann bei der Art der begangenen Straftaten nicht die Rede sein.
141(b)Auch der Milderungsgrund einer freiwilligen Offenbarung des Dienstvergehens ist nicht erfüllt.
142Vgl. zu diesem Milderungsgrund BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 36.
143Denn der Beklagte hat das Dienstvergehen nicht vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offengelegt.
144(c)Der Milderungsgrund des Handelns in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage,
145vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 – 1 D 2.06 –, juris Rn. 28,
146liegt ebenfalls nicht vor. Erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten des Beklagten im Tatzeitraum sind weder dargetan noch erkennbar.
147(d)Der Beklagte hat das Dienstvergehen auch nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten, regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstehenden Schuldfähigkeit begangen.
148Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.2016 - 2 B 84.14 -, juris Rn. 21, und vom 04.07.2013 - 2 B 76.12 -, juris Rn. 19.
149Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Hierfür ist weder etwas erkennbar noch geltend gemacht. Soweit im Disziplinarverfahren der Vorwurf einmaliger Dienstausübung unter Kokaineinfluss (20. Dezember 2009) eine Rolle gespielt hat, ist schon mit Blick auf das Bestreiten durch die Beklagtenseite kein Anhalt für eine abweichende Beurteilung gegeben. Selbst bei anderer Auffassung ist für eine nachteilig betroffene Steuerungsfähigkeit vor dem Hintergrund einmaligen derartigen Vorwurfs – dass der Beklagte dauerhaft unter dem Einfluss betäubender Substanzen gestanden haben könnte, macht er nicht einmal selbst geltend – nichts Substanzielles greifbar.
150(e)Der Milderungsgrund von "Entgleisungen während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt.
151Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 40 f. m. w. N.; Beschluss vom 09.10.2014 - 2 B 60.14 -, juris Rn. 32.
152Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist weder dargetan noch ersichtlich. Das gilt insbesondere für ein „aus der Bahn geworfen sein“.
153bb)Stehen dem Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt.
154Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 21.
155Solche entlastenden Gesichtspunkte, die es rechtfertigten, von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, liegen nicht vor.
156Das gilt zunächst für die Überlegung des Beklagten, Kollegen bzw. Vorgesetzte hätten eine ausländerfeindliche Haltung besessen. Dem kommt für die Bemessung der Maßnahme für sein eigenes Fehlverhalten keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
157Das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den bereits angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden.
158Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13.
159Ist nach den vorstehenden Ausführungen kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer krankhaften Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Beklagten – unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB – greifbar, ist schließlich nicht vor einem solchen Hintergrund eine abweichende Beurteilung angezeigt.
160Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 – 2 85.16 –, juris Rn. 10.
161c)Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.
162Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 15, und vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 26.
163Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen konnten. Der Beklagte hat das in ihn gesetzte Vertrauen schwerwiegend missbraucht, indem er mehrfach die ihm dienstlich eröffnete Möglichkeit ausgenutzt hat, um sich an vereinnahmten Verwarnungsgeldern auf Kosten des Klägers zu bereichern. Dem stehen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüber, dass ein Absehen von der nach der Schwere des Dienstvergehens gebotenen Höchstmaßnahme gerechtfertigt wäre. Die für ihn sprechenden Gesichtspunkte, namentlich seine dienstlichen Leistungen, sein im Übrigen beanstandungsfreies dienstliches und außerdienstliches Verhalten, vermögen ihn auch der Gesamtschau nicht durchgreifend zu entlasten.
1642.Angesichts des vom Beklagten begangenen Vergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme schließlich nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.
165Auch die zwischenzeitlich erreichte erhebliche Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von annähernd mehr als acht Jahren führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder hier der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist.
166Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 - , BVerwGE 146, 98 = juris Rn. 53 m.w.N.
1673.Den Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kam es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich an. Zudem war die Beweiserhebung aus weiteren Gründen nicht notwendig.
168a)Das gilt zunächst für die beantragte Vernehmung der Kollegen T1. und I4. des Beklagten zum Beweis der Tatsache, dass von ihnen am 20. Dezember 2009 keine Unterlagen (Umschläge, Quittungen bzw. Durchschläge von Quittungen etc.) in den dienstlichen Behältnissen (Spind und Waffenfach) des Beklagten aufgefunden worden sind.
169aa)An diesem Tag hat eine vom Beklagten insinuierte „Durchsuchung“ dieser Behältnisse schon gar nicht stattgefunden. Vielmehr hielten die Kollegen im Zusammenhang mit einem Drogenverdacht Nachschau in den Behältnissen des Beklagten. Es liegt schon im Ansatz nahe, dass diese sich auf Drogen konzentrierte, nicht hingegen auf andere Dienstpflichtverstöße des Beklagten, gegen den insofern noch kein Verdacht bestand. Auch der Beklagte selbst geht – wie vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich unterstrichen – davon aus, dass sich beide Beamte auf ihren damaligen Auftrag konzentriert haben, etwas Drogenverdächtigtes zu finden. Dies kann allerdings auf sich beruhen. Denn dass Unterlagen in den dienstlichen Behältnissen des Beklagten tatsächlich nicht aufgefunden worden sind, nimmt auch das Gericht (in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht; vgl. Urteilsabdruck S. 19, letzter Absatz, bis S. 20, Ende des ersten Absatzes) an. Das erklärt sich allerdings nicht damit, dass sie dort nicht vorhanden waren, sondern dadurch, dass man sie im Dezember 2009 schlichtweg nicht wahrnahm, weil die Aufmerksamkeit, wie aufgeführt, auf andere Funde gerichtet war. Demgegenüber wurde Ende März, Anfang April 2010 nach dem Zufallsfund bei Nutzungsübergabe des Waffenfachs gezielt nach Anderem gesucht als Drogenverdächtigem. Vor diesem Hintergrund erklärt sich das Ausbleiben früheren Wahrnehmens beim Hineinschauen in Behältnisse oder Verwahreinrichtungen des Beklagten auf der Dienststelle zwanglos, ohne dass der Schluss gerechtfertigt wäre, die Unterlagen seien von einem anderem als dem Beklagten dort deponiert worden. Eine Beweisbedürftigkeit der im Beweisantrag so bezeichneten Tatsachen lag nicht vor.
170bb)Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen begründet das Gericht die Unerheblichkeit der Beweistatsache unabhängig davon auch mit der Wahrunterstellung. Der Beweisantrag ist beschränkt auf das bloße Nichtauffinden der bezeichneten Beweismittel. Dies kann, wie unter aa) angedeutet, als wahr unterstellt werden, ohne dass sich am Ergebnis etwas ändert.
171b)Auf die weiter unter Beweis gestellte Tatsache, es sei in der Polizeiwache M. üblich gewesen, dass erst die Nachfolgeschicht die Asservatennummer eingeholt und die Verwahrung der Verwarngelder in die Wege geleitet hat, kam es ebenfalls nicht an.
172aa)Nach dem unter I. festgehaltenen Sachverhalt, auf der Grundlage der Angaben des Zeugen W. und mit Blick insbesondere auf die eigenen Ausführungen des Beklagten galt seinerzeit für (jegliche) eingenommenen Verwarnungsgelder die Regel, dass diese in ein Couvert eingelegt und mit dem hieran befestigten Quittungsdurchschlag in einen auf dem Schreibtisch im Eingangsbereich der Wache stehenden Korb zu legen waren. Für Geld außerhalb des Korbes – ebenso betreffend Durchschläge erhobener Verwarnungsgelder – ist ein späteres Asservieren durch Kollegen der nachfolgenden Schicht demgemäß unerheblich. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass auch die in den Akten befindlichen Kopien von in seinen Behältnissen aufgefundenen Verwarnungsgeldquittungen mit der Unterschrift des Beklagten (!) keine Anzeichen erkennen lassen, mittels einer Heftklammer o.ä. mit einem Couvert verbunden worden zu sein. Ungeachtet dessen hat der Beklagte jegliche Konkretisierung unterlassen, auf welchen Zeitpunkt oder Zeitraum sich das eigene Erleben des benannten Zeugen beziehen soll. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob dessen Wahrnehmungen vorliegend überhaupt erheblich sind.
173Abgesehen vom Vorstehenden bezieht sich der Disziplinarvorwurf in dem in Rede stehenden Zusammenhang auf das mehrfach erfolgte Behalten von Verwarnungsgeld. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob überhaupt und wer wann auf der Dienststelle des Beklagten regelmäßig die entsprechende Asservierung sowie die Verwahrung konkret vorgenommen oder vornehmen lassen hat.
174Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten die theoretische Möglichkeit unterstellt, dass ein Dritter die Verwarngelder nebst Quittungen an sich nahm, begründet dies angesichts der Mehrzahl der Vorwürfe keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beklagten. Dies gilt umso mehr, als er im Strafverfahren geltend gemacht hat, jedenfalls in einem Fall das vereinnahmte Verwarngeld nebst Quittung selbst in den Waffenschrank gelegt zu haben.
175bb)Eigenständig tragend hält das Gericht fest, dass die in Rede stehende Behauptung des Beklagten auf einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag führt. Er hat ausweislich der Einleitung des Beweisantrags durch seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung an die Formulierung des Zeugen W. bei dessen Zeugenvernehmung im Mai 2019 angeknüpft. Dieser Zeuge hat bekundet, er schließe nicht aus, dass Kollegen der nachfolgenden Dienstschicht in Einzelfällen (!) für den Kollegen der Vorgängerschicht eine Asservatennummer eingeholt haben. Auf dieser Grundlage dann die Behauptung aufzustellen, Derartiges sei regelmäßig vorgekommen („üblich gewesen“). Für die unter Beweis gestellte Tatsache spricht vor dem Hintergrund des gesamten sonstigen Akteninhalts, insbesondere mit Blick auf das bis dahin erfolgte Vorbringens des Beklagten (nicht zuletzt im Strafverfahren – vgl. hierzu namentlich die Einlassungen über seinen damaligen Strafverteidiger im Schriftsatz vom 23. September 2010 gegenüber der Staatsanwaltschaft E. ; Beiakte 2, Bl. 223 ff. und vom 18. April 2011, Beiakte 2, Bl. 319 ff.) außer einer bloß hypothetischen Möglichkeit – fußend auf einem nunmehr sehr allgemein und zeitlich unbestimmt behaupteten – offenbar einmaligen – Vorkommnis mit dem als Zeugen benannten weiteren Kollegen – kein hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkt. Das gilt umso mehr, wenn man sich die widersprüchlichen Angaben des Beklagten selbst vergegenwärtigt: Im zugehörigen Strafverfahren hatte er über seinen Verteidiger der Sache nach geltend gemacht, er habe seinerzeit ein wenig unordentlich gearbeitet (vgl. die vorerwähnten Schriftsätze seines damaligen Rechtsanwalts). In diametralem Widerspruch dazu steht die Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er habe – gerade bezogen auf Verwarnungsgelder – immer ordnungsgemäß gearbeitet. Stimmte dies, hätte er schon nicht die drei Verwarnungsgelder von deutschen Staatsbürgern (entgegen der einschlägigen Vorschriften zur Barzahlungsmöglichkeit bei Verwarnungsgeldern) entgegengenommen.
176c)Abgesehen vom Vorstehenden kam beiden Beweisanträgen aus einem weiteren, eigenständigen Grund für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Bedeutung zu:
177Beide lassen sowohl die Unterschlagung des Mobiltelefons des Zeugen S. als auch den Diebstahl der Brieftasche des Zeugen H. von T. unberührt. Der erste Beweisantrag beschränkt sich auf erhobene Verwarnungsgelder. Der zweite Beweisantrag betrifft die eingangs genannten Gegenstände ebenfalls nicht. Das gilt ungeachtet der Formulierung „Unterlagen“. Denn hiermit waren nach der Formulierung des Antrags ersichtlich, wie der Klammerzusatz zeigt, Umschläge, Quittungen bzw. Durchschläge von Quittungen gemeint. Selbst der hinter dem Wort „Quittungen“ eingefügte Zusatz „etc.“ zwingt nicht zu der Annahme, dass hiervon andere Sachen erfasst sein sollten als solche, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Verwarnungsgeldern stehen können. Vielmehr diente dieses Wort dazu, vergleichbare Gegenstände zu erfassen – wie etwa Geld.
178Vor dem Hintergrund zumindest zweier unterschlagener bzw. gestohlener Gegenstände (Mobiltelefon und Brieftasche) wäre der Senat – unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Streitfalls – auch dann zur disziplinaren Ahndung mit der Höchstmaßnahme gelangt, wenn er die Verwarnungsgelder ausgeblendet gehabt hätte.
179d)
180Zum Vermeiden von Missverständnissen hält das Gericht fest, dass sich die Reaktion des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Anschluss an die erfolgte Bekanntgabe der Ablehnung der Beweisanträge darauf beschränkt hat, seine diesbezügliche Kenntnisnahme mitzuteilen.
181III.Zu einer Abänderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 LDG NRW) bestand kein Anlass.
182IV.
183Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.
184Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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