Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Strafsenat) - 20 Ws 75/16

Tenor

1. Die Beschwerde der Nebenklägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 25.02.2016 - 60 Ks 1/15 - wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten ihres Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

I.

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Die Beschwerdeführerin H. W. aus Sandy Springs (USA) hat mit am 27.01.2016 beim Landgericht Neubrandenburg eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom 25.01.2016 ihre Zulassung als Nebenklägerin im Strafverfahren vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Neubrandenburg gegen H. Z. beantragt. Diesem wirft die Staatsanwaltschaft Schwerin mit Anklageschrift vom 23.02.2015 Beihilfe zum Mord in mindestens 3681 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen vor, indem er in der Zeit vom 15.08. bis zum 14.09.1944 im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau durch seine Tätigkeit als Sanitäter und Angehöriger der SS-Sanitätsstaffel das arbeitsteilige Lagergeschehen als Ganzes und insbesondere den ihm bekannten Ablauf der dort vorgenommenen Massentötungen unterstützt und gefördert habe.

2

Die Beschwerdeführerin hat zur Begründung ihres Antrags ausgeführt, sie sei im Mai 1944 mit anderen ungarischen und rumänischen jüdischen Mitbürgern aus dem Ghetto in Slatina/Rumänien in einem Viehwaggon „nach Auschwitz“ transportiert worden. Unmittelbar nach ihrer Ankunft sei sie „von Teilen der Familie“ getrennt worden und in eine der „im Lager befindlichen Baracken“ gekommen, wo sie unter näher geschilderten unmenschlichen und entwürdigenden Bedingungen „etwa 6 Monate“ habe verbringen müssen. Anschließend sei sie - wiederum in einem Viehwaggon - zur Zwangsarbeit „in die Nähe von Nürnberg“ verbracht worden, wo sie am 16.04.1944 befreit worden sei.

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Auf einen entsprechenden Hinweis des Kammervorsitzenden vom 18.02.2016 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25.02.2016 ergänzend mitgeteilt, diese sei in dem zum Gegenstand der Anklage gemachten Zeitraum vom 15.08. bis 14.09.1944 „in Auschwitz“ gewesen. Ihre Schwester F. sei „in dem Zeitraum des Aufenthalts“ ermordet worden, mithin „möglicherweise im Anklagezeitraum“. „Andere Angehörige“ seien „unmittelbar nach dem Ankommen des Zuges in die Gaskammern selektiert“ worden. Dies sei aber schon im Mai gewesen.

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Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Neubrandenburg hat mit Beschluss vom 25.02.2016 die Zulassung der Beschwerdeführerin als Nebenklägerin mit dem Hinweis darauf abgelehnt, ihr Vortrag rechtfertige nicht die Annahme, dass der Angeklagte für eine Tat verurteilt werden könnte, die sie zum Anschluss als Nebenklägerin berechtige. Der daraufhin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.03.2016 eingelegten Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einzelne Abschnitte des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Schwerin ihr Vorbringen vertieft, hat die Schwurgerichtskammer ohne nähere Begründung nicht abgeholfen.

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Die Generalstaatsanwaltschaft Rostock hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung führt sie an, weder ergebe sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die nachvollziehbar geschilderten Umstände ihrer Lagerhaft in Auschwitz die Voraussetzungen der Versuchsstrafbarkeit gemäß § 22 StGB n.F. (§ 43 RStGB a.F.) erfüllen würden, da ihre spätere Verbringung zur Zwangsarbeit in die Nähe von Nürnberg die Möglichkeit offen lasse, dass sie von vornherein zur Zwangsarbeit nach Auschwitz deportiert worden sei. Zudem sei der Vorwurf des versuchten Mordes nicht Gegenstand der Anklage. Eine Anschlussberechtigung ergebe sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Zwar habe die Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25.02.2016 vortragen lassen, ihre Schwester sei „möglicherweise im Anklagezeitraum“ ermordet worden. Indes bleibe offen, woraus sich diese Möglichkeit ergeben solle. Konkrete Anhaltspunkte, die diese Möglichkeit annähernd wahrscheinlich machen könnten, seien nicht mitgeteilt worden. Da die andere Angehörigen unmittelbar nach dem Ankommen des Zuges im Mai 1944 umgebracht worden seien, wäre näher zu begründen gewesen, weshalb die Schwester nicht zu diesen Angehörigen gehört habe und woraus sich die Kenntnis der Beschwerdeführerin ergebe, dass ihre Schwester erst zu einem späteren, von der Anklage erfassten Zeitpunkt ermordet wurde. Unter diesen Umständen sei nicht zu erwarten, dass der Angeklagte Z. auch für den Tod der Schwester der Beschwerdeführerin strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könne.

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Die Beschwerdeführerin hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.04.2016 die Auffassung vertreten, angesichts der Gesamtplanung der Judenvernichtung erweise sich ihre Verbringung nach Auschwitz als unmittelbares Ansetzen zum Versuch des Mordes. In der Anklageschrift sei diese Tat als wesensgleiches Minus zum vollendeten Mord enthalten. Soweit Ausführungen zum Todeszeitpunkt der Schwester erwartet würden, überspanne dies die Anforderungen an den für die Zulassung einer Nebenklage erforderlichen Vortrag.

II.

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Die statthafte (§ 304 Abs. 1 StPO) und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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1. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, Verletzte der von der Staatsanwaltschaft Schwerin angeklagten Straftaten zu sein, mithin eines Deliktes, das sie gem. § 395 Abs. 1, 2 StPO zu einer Nebenklage berechtigen würde. Solches ist auch sonst nicht ersichtlich.

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a) Die Nebenklagebefugnis aus § 395 Abs. 1 StPO besteht dann, wenn nach der Sachlage oder aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Antragstellers die Verurteilung des Angeklagten rechtlich möglich erscheint (vgl. RGSt 69, 244; BGH MDR (H) 1978, 461; BGH NStZ-RR 2002, 340; BGHSt 51, 144; BGH NStZ-RR 2008, 352; LG Koblenz NJW 2004, 305; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204, 205; Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl. 2015, § 396 Rdnr. 10; KK-Senge, StPO, 7. Aufl. 2013, § 396 Rdnr. 5; zuletzt soweit ersichtlich: Senatsbeschluss vom 23.02.2016, 20 Ws 36/16, juris). In den Fällen des § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO genügt es deshalb - ist es aber auch erforderlich -, wenn nach dem von der Anklage umfassten Sachverhalt (§§ 155, 264 StPO) die Verurteilung des Angeklagten wegen eines zu einer Nebenklage im konkreten Verfahren berechtigenden Delikts - im vorliegenden Fall wegen versuchten Mordes zum Nachteil der Beschwerdeführerin - materiell-rechtlich in Betracht kommt. Die Nebenklagebefugnis setzt zwar keinen dringenden oder auch nur hinreichenden Tatverdacht für eine zum Anschluss berechtigende Tat voraus (BGH NStZ-RR 2008, 352; Meyer-Goßner, aaO; KK-Senge, aaO); sie besteht sogar dann, wenn die tatsächliche Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Verurteilung gering ist. Für die Zulassung der Nebenklage ist es aber zumindest erforderlich, dass das materiell-rechtlich in Betracht kommende Nebenklagedelikt gem. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO mit dem angeklagten Delikt eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO darstellt. Eine Tat im prozessualen Sinn liegt u. a. dann vor, wenn neben dem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang eine deliktsimmanente Verbindung gegeben ist (vgl. BGH NStZ 1999, 523; OLG BB, NStZ 2010, 654 und insbesondere m.w.N. Senatsbeschluss aaO.).

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b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs erweist sich die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Nebenklageberechtigung angeführte, ihr gegenüber begangene Straftat des versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 StGB n.F. bereits als nicht von der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 23.02.2015 umfasste Tat im Sinne der §§ 155, 264 StPO. Vielmehr handelt es sich bei dem zu ihrem Nachteil wohl begangenen versuchten Mord im Verhältnis zu den anderen, dem Angeklagten angelasteten Delikten um eine andere Tat im prozessualen Sinne.

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Ob es sich bei der zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigenden Tat und den angeklagten Delikten um dieselbe prozessuale Tat handelt oder nicht, beurteilt sich danach, ob nach dem aus der zugelassenen Anklage erkennbaren Willen der Strafverfolgungsbehörde beide Lebenssachverhalte Gegenstand der Anklage sein sollen (BGH, BGHSt 43, 96 m.w.N.); Meyer-Goßner, aaO, § 264 Rdnr. 7a m.w.N.). Wichtiger Hinweis ist dabei die Aufnahme des tatsächlichen Geschehens, der gesetzlichen Merkmale der Straftat und der anzuwendenden Strafvorschriften in den Anklagesatz. Damit bringt die Staatsanwaltschaft den Willen zum Ausdruck, welches Geschehen sie unter welchen rechtlichen Aspekten verfolgen will. Der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft ist daher mit Blick auf sämtliche vom Gesetz in § 200 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Bestandteile des Anklagesatzes, ergänzt um die nach § 200 Abs. 2 StPO vorgesehenen Ausführungen zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zu ermitteln (BGHSt 43, 96 zu Fällen von Vortat und Postpendenz). Danach erfasst die Anklage vorliegend den Vorwurf des versuchten Mordes zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht.

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Dabei ist nicht ausschlaggebend, dass weder der Transport, mit dem die Beschwerdeführerin in Auschwitz angekommen ist, noch der Name der Beschwerdeführerin als Opfer im Anklagesatz genannt sind. Wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 23.02.2016 ausgeführt hat, kann es im Hinblick auf den Tatvorwurf der Beihilfe auf einzelne Transporte (Deportationszüge) nicht ankommen, zumal der Angeklagte an diesen Transporten ersichtlich nicht selbst beteiligt war.

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Entscheidend ist vielmehr, dass im Anklagesatz nicht nur die nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Angaben zu den gesetzlichen Merkmalen der Straftat und zu der anzuwendenden Strafvorschriften des versuchten Mordes fehlen, sondern dass die Staatsanwaltschaft ausweislich der Darstellung des tatsächlichen Geschehens, das sie anklagt, eine Beschränkung auf vollendete Mordtaten durch Vergasung mit Zyklon-B unter ausdrücklichem Ausschluss anderer Opfer vorgenommen hat - gleich, ob es sich bei letztgenannten Fällen um Ermordungen durch Zwangsarbeit oder auf andere Weise aber eben auch um Straftaten gegenüber solchen Opfern gehandelt hat, die letztlich durch glückliche Zufälle dem Mordgeschehen, auf welche Weise auch immer, entrinnen und so ihr Leben retten konnten.

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Denn die Staatsanwaltschaft nimmt zum einen eine Beschränkung des der Anklage zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts dergestalt vor, dass sie nur das Geschehen um die im Zeitraum vom 15.08.1944 bis zum 14.09.1944 im Lager Auschwitz-Birkenau angekommenen Transporte und Opfer in den Blick nimmt und im Hinblick auf Letztere eine weitere Beschränkung auf die unmittelbar nach ihrer Ankunft in den Gaskammern umgebrachten Menschen. Das ergibt sich aus der durch Addition der Anzahl der zu den einzelnen Transporten ermittelten Ermordeten im Anklagesatz, die zu der errechneten Mindestzahl von 3681 Personen führt. Von diesen hat die Staatsanwaltschaft jeweils die nicht oder jedenfalls nicht sofort getöteten Menschen ausdrücklich dergestalt unterschieden, dass sie auf deren „Aufnahme“ ins Arbeitslager (Transporte Ziff. 1 bis 4) oder deren Selektion als arbeitsfähig (Transporte 5-8, 10 bis 13) o.ä. hingewiesen hat. Der Hinweis auf die „Mindestzahl“ von 3681 Personen im Anklagesatz beruht offensichtlich auf dem zum Teil ungeklärten Verbleib von mehreren hundert Deportierten, die neben den sicher ermordeten 408 Personen mit dem unter Ziff. 9 der Anklage aufgeführten Transport aus Westerbork/NL am 05.09.1944 nach Auschwitz verbracht worden waren. Mit anderen Worten: Bereits aus der Sachverhaltsschilderung des konkreten Anklagesatzes ergibt sich eindeutig, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage auf die unmittelbar nach der Ankunft und Selektion in den Gaskammern ermordeten Opfer beschränken wollte. Dem entsprechen die Angaben zu den gesetzlichen Merkmalen der Straftat und der anzuwendenden Strafvorschriften, die sich auf den vielfachen vollendeten Mord beschränken und keinen Hinweis auf die Einbeziehung versuchter Tötungsdelikte (hier: versuchter Mord gemäß §§ 211, 12, 22, 23 StGB bzw. der entsprechenden Strafvorschriften zum Zeitpunkt der Tat) geben.

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Entgegen der Auffassung der Nebenklagevertretung ist dies auch nicht unter dem Aspekt des versuchten Mordes als eines „wesensgleichen Minus“ zum vollendeten Delikt nachzuvollziehen. Eine solche Betrachtung verbietet sich bereits deshalb, weil das hier betroffene, alles überragende Rechtsgut des menschliche Lebens eine Relativierung des Einzelschicksals als zurücktretenden Einzelposten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht zulässt (vgl. zu diesem Aspekt in anderem Zusammenhang: BGHSt 51, 144). Letztlich ist im Rahmen der Auslegung der Anklage zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft bei der Bestimmung ihres Umfangs auch die Grundsätze des von ihr selbst unter Ziff. VI. Ziff. 1 zitierten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2006 - 3 St 139/06, BGHSt 51, 144 (Fall al-Motassadeq) berücksichtigt hat, wonach einerseits die Einbeziehung versuchter Tötungsdelikte (dort: Überlebende aus den Türmen des World Trade Center) neben den vollendeten Tötungsdelikten in den Anklagesatz unter dem Aspekt des angeklagten Lebenssachverhalts im Sinne der §§ 155, 264 StGB notwendig ist, andererseits im Hinblick auf den Nachweis doppelten Gehilfenvorsatzes bezüglich nur versuchter Delikte Anforderungen zu stellen sind, die nicht zwingend erfüllt werden können (weshalb seinerzeit die Revision des Generalbundesanwalts insoweit nicht erfolgreich war).

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Es erscheint von daher auch sachgerecht, dass die Staatsanwaltschaft das Geschehen nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des versuchten Mordes zur gerichtlichen Prüfung gestellt hat. Offensichtlich hat sie auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtsgerichtshofs in BGHSt 51, 144 Zweifel gehabt, dass es ihr ob des oftmals unklaren Verbleibs nicht sofort und unmittelbar in den Gaskammern Ermordeter gelingen werde, den strafrechtlich relevanten Bezug zum Angeklagten in revisionsrechtlich haltbarer Weise herzustellen. Es kann aus Sicht der Anklagebehörde deshalb durchaus Sinn machen, eine nach ihrer Einschätzung sicher mögliche Verurteilung des Angeklagten auf der Grundlage des Tatvorwurfs des schwereren Delikts zu erreichen und besser davon abzusehen, eine noch umfassendere Verurteilung durch eine Einbeziehung von schwerer nachzuweisenden Taten zu gefährden.

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Eine Einbeziehung auch lediglich versuchter Mordtaten in die Anklageschrift (vgl. nur Bl. 21ff, insb. Bl. 29ff. d. Anklageschrift) ist auch nicht aus den allgemeinen Darstellungen im Rahmen des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen abzuleiten. Diese dienten ersichtlich nur der Erläuterung des historischen Hintergrundes der konkret angeklagten Verbrechen des vielfachen vollendeten Mordes.

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3. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin, wie dies in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 04.04.2016 angedeutet wird, möglicherweise schon deshalb nicht zur Nebenklage berechtigt ist, weil sie nicht im Lager Auschwitz-Birkenau, sondern im Lager Auschwitz I interniert gewesen sein könnte. Der bisherige Vortrag der Beschwerdeführerin, die sich trotz des angesprochenen Problems der notwendigen Differenzierung zwischen dem Stammlager Auschwitz I und dem Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ausdrücklich dazu erklärt hat - auch der Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 08.04.2016 behauptet dies nicht ausdrücklich, sondern nimmt nur allgemein dazu Stellung, dass alle Opfer, die direkt nach Auschwitz-Birkenau kamen, auch ermordet werden sollten -, lässt das jedenfalls offen.

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4. Dahingestellt bleiben kann deshalb auch, ob hinsichtlich der während der Deportation zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangenen Untaten bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen eines versuchten Mordes vorliegen. Der Senat ist sich dabei durchaus bewusst, dass die Anwendung der dazu von der Rechtsprechung aufgestellten Regeln des „jetzt geht es los“ (vgl. nur Fischer, StGB, 63. Aufl. § 22 Rdnrn. 10a ff.), insb. die Beurteilung gestreckter Lebenssachverhalte, bei denen der Täter sein Opfer über längere Zeit bei von Beginn an vorhandenem Tötungsvorsatz noch am Leben hält, um es dann irgendwann umzubringen (vgl. dazu BGH, NStZ 2014, 447, dazu Anm. Schuhr HRRS 2014, 402 und die Kritik von Fischer aaO Rdnr. 10a), angesichts der Teilaktigkeit des tatsächlichen Geschehens in den Konzentrations- und Vernichtungslagern einerseits und der objektiven Ausweglosigkeit, in der sich die Opfer des Holocaust mit dem Besteigen eines Transportzuges befanden andererseits, an seine argumentativ vermittelbaren Grenzen stoßen wird. Ob und wann nach den zur Tatzeit aufgrund der Vorschriften der §§ 43 ff. RStGB zur Versuchsstrafbarkeit bei dem bekannten Geschehen von einem unmittelbaren Ansetzen zur Ermordung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, kann offen bleiben: Bereits der konkreter Tatplan zur massenhaften Ermordung von jüdischen Bürgern, die aus Tätersicht völlige Bedeutungslosigkeit der Todesart und der subjektiv-objektive Faktor des „es gibt kein zurück“ (vgl. Fischer aaO Rdnr. 10b) könnten dafür sprechen. Weil diese Versuchstaten aber nach dem oben Ausgeführten nicht vom Anklagesatz umfasst sind, braucht diese Frage hier nicht abschließend beantwortet zu werden. Auch das lässt es aus Sicht des Senats nachvollziehbar erscheinen, warum die Staatsanwaltschaft bewusst von einer Einbeziehung dieser Fälle in die Anklage abgesehen hat.

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5. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Anschlussberechtigung gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO mit der Ermordung ihrer Schwester begründet, hat die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 04.04.2016 keinen Erfolg. Das ergänzende Vorbringen im anwaltlichen Schriftsatz vom 08.04.2016 führt zu keiner anderen Betrachtung.

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Es bleibt nach wie vor unklar, wann, wo und wie die Schwester der Beschwerdeführerin ermordet wurde. Die bloße Möglichkeit, dass dies in Auschwitz-Birkenau im Anklagezeitraum in der Gaskammer geschah, genügt für sich genommen nicht den an die für die Darlegung der Voraussetzungen des § 395 StPO zu stellenden Anforderungen. Der Transport, mit dem die Schwester der Beschwerdeführerin im Mai 1944 nach Auschwitz verbracht wurde, ist nach dem oben Dargelegten zweifelsfrei nicht von der Anklage umfasst. Insoweit verweist der Senat darauf, dass die Staatsanwaltschaft den Zeitraum vom 26.03.1944 bis Ende April 1944 ausweislich Bl. 17 der Anklageschrift vom vorliegenden Verfahren abgetrennt hat und nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen davon ausgeht, dass der Angeklagte ab Mai 1944 - auch - Dienst im Kommandaturstab des Konzentrationslagers Auschwitz III, Abteilung V, in der SS-Solarhütte (einem „Erholungswerk“ für SS-Angehörige) verrichtete. Ob die Tätigkeiten des Angeklagten in diesem Zeitraum ebenfalls Anlass dazu bieten, die Ermordung der Schwester der Beschwerdeführerin und weiterer Personen zum Gegenstand einer gesonderten Anklage zu machen, bleibt der Entschließung der Staatsanwaltschaft vorbehalten.

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6. Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (§ 310 Abs. 2 StPO). Sie entfaltet jedoch keine Bestandskraft (BGHSt 41, 288, 289), weshalb die Beschwerdeführerin ihre Anschlusserklärung jederzeit mit neuem oder ergänzendem Vorbringen wiederholen kann. Dies auch zusammen mit der Anbringung eines Rechtsmittels (§ 395 Abs. 4 StPO).

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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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