StGB § 202 Verletzung des Briefgeheimnisses

Strafgesetzbuch

(1) Wer unbefugt

1.
einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
2.
sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.

(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 MB 1/20
21. August 2020
14 MB 1/20 21. August 2020
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 303/19
6. August 2019
10 S 303/19 6. August 2019
Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3d IN 36/16
9. Mai 2016
3d IN 36/16 9. Mai 2016
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (Disziplinarsenat) - 1 D 1/12
29. Oktober 2013
1 D 1/12 29. Oktober 2013