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StGB § 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage

Strafgesetzbuch

(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.

(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.

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EuGH-Vorlage vom Bundesarbeitsgericht - 2 AZR 196/22 (A)
1. Februar 2024
2 AZR 196/22 (A) 1. Februar 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 A 11/22
20. Dezember 2023
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 390/21
10. Mai 2023
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 3575/21
25. August 2022
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18. März 2022
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Kammer) - 5 L 512/22.F, 2 B 375/22
1. März 2022
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Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Einzelrichter) - 5 K 403/21.F
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Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 5046/19
12. Mai 2021
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Strafsenat) - 1 Ss 96/20
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Regensburg - RN 4 E 20.2426
14. Oktober 2020
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