Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 329/17

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 19.09.2017 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

 
A.
I.
Gegen G wurde zwei Mal die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
1. Erstmals wurde die Unterbringung durch Urteil des Landgerichts S vom 26.01.2011 neben einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wegen Beleidigung in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit Bedrohung, unter Freisprechung im Übrigen angeordnet. Das Urteil ist nach der Verwerfung der Revision durch Beschluss des Bundesgerichtshofs seit dem 15.04.2011 rechtskräftig.
a. Die abgeurteilten Taten sind dabei nach den Urteilsfeststellungen im Zusammenhang einer längeren, 2001 beginnenden Entwicklung zu sehen, in deren Verlauf es zu mehreren Verurteilungen kam. Ausgangspunkt bildete dabei die Beziehung, die der mehrfach Geschädigte A zu der damaligen Ehefrau des Untergebrachten unterhielt, als diese sich bereits vom Untergebrachten abgewandt und schließlich auch getrennt hatte. Dies führte dazu, dass der Untergebrachte A nachstellte, indem er ab August 2001 bis zu seiner Festnahme am 26.10.2001 immer wieder Anrufe mit beleidigendem und drohendem Inhalt tätigte und schließlich auch Geld forderte. Mit der Zeit fürchtete der Geschädigte ernsthaft um sein Leben. Außerdem beschädigte der Untergebrachte das Auto des Geschädigten und verteilte Flugblätter, in denen A als „Kinderschänder“ bezeichnet wurde bzw. die den Eindruck des Angebots homosexueller Kontakte durch ihn erweckten. Deshalb wurde der Untergebrachte durch Urteil des Amtsgerichts L vom 05.04.2002 wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Bedrohung, Sachbeschädigung, übler Nachrede und Verbreitung pornografischer Schriften zu einem Jahr und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die er bis zum 22.04.2003 verbüßte.
Nach der Haftentlassung setzte der Untergebrachte die Nachstellungen bis zu seiner erneuten Festnahme am 17.03.2005 durch zahllose Anrufe (nach den Feststellungen bis zu 700 am Tag) - auch mit Todesdrohungen - fort, was bei dem Geschädigten zu zunehmenden Angst- und Erregungszuständen auch mit körperlichen Folgen (Verstärkung von Asthmaanfällen) führte, die vom Untergebrachten jedenfalls in Kauf genommen wurden. Wegen sechs solcher Anrufe wurde der Untergebrachte durch Urteil des Amtsgerichts L vom 15.7.2005 i.V.m. dem Berufungsurteil des Landgerichts S vom 06.12.2005 wegen Körperverletzung in sechs Fällen, davon drei Mal in Tateinheit mit Bedrohung, erneut zu einem Jahr und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die bis zum 12.09.2006 vollstreckt wurde.
Davon unbeeindruckt nahm der Untergebrachte die Nachstellungen nach seiner Haftentlassung wieder auf, die er nunmehr auch auf andere Personen erstreckte, die (vermeintlich) mit den vorangegangenen Gerichtsverfahren befasst waren. Dies führte zu der weiteren Verurteilung durch das Urteil des Amtsgerichts L vom 31.03.2008 i.V.m. dem Berufungsurteil des Landgerichts S vom 20.01.2009 wegen Bedrohung in drei Fällen, Sachbeschädigung in zwei Fällen, versuchter Sachbeschädigung, Nachstellung und Beleidigung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von wiederum einem Jahr und sechs Monaten. Die Taten richteten sich außer gegen A jetzt auch gegen einen vormaligen Verteidiger sowie gegen den mit den Verfahren 2002 und 2005 befasst gewesenen Vorsitzenden der Berufungskammer des Landgerichts S, wobei die Taten wegen Namensverwechslungen allerdings andere Personen trafen, bei denen der Untergebrachte ebenfalls Telefonterror betrieb, Fensterscheiben einwarf und seine Drohungen auch dadurch verstärkte, dass er die Attrappe eines Molotov-Cocktails vor der Haustür abstellte. Dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B, Ärztlicher Direktor der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin beim Klinikum L, folgend ging das Berufungsgericht in seinem Urteil von voll erhaltener Schuldfähigkeit des Untergebrachten aus. Nach der Beurteilung des Sachverständigen lagen bei dem Untergebrachten zwar paranoide Persönlichkeitseigenschaften, nicht aber eine Persönlichkeitsstörung vor, nachdem außerhalb des Konfliktfeldes der Beziehung seiner Frau zu A und der sich daraus ergebenden Verfahren keine paranoiden Kontaktstörungen aufgetreten seien und damals auch noch keine Deformierung des Ich-Gefüges (in Gestalt von Reizbarkeit, Willensstörungen und dranghaften Verstimmungszuständen) oder eine ethisch-moralische Persönlichkeitsnivellierung bestanden habe. Die Strafe wurde bis zum 18.07.2010 vollstreckt.
b. Das Verfahren vor dem Landgericht S, in dem sich der Untergebrachte ab dem 19.07.2010 in Untersuchungshaft befand, bevor er ab dem 20.12.2010 einstweilig untergebracht war, hatte zunächst zehn an das Landgericht S und das Justizministerium Baden-Württemberg gerichtete Schreiben zum Gegenstand, in denen der Untergebrachte über die Strafkammervorsitzende aus dem 2008 geführten Verfahren herzog, sowie eine Äußerung des Untergebrachten gegenüber einem Justizbediensteten, die in der Anklage als Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung in zwei Fällen gewürdigt wurden. Das Landgericht stellte zwar fest, dass diese Schreiben vom Untergebrachten verfasst und versandt worden waren, sprach ihnen aber trotz dadurch herbeigeführter psychischer Beeinträchtigungen wegen des Umstandes, dass sich der Untergebrachte in Haft befand, die (gegenwärtige) Eignung ab, die in § 238 Abs. 1 StGB (in der damaligen Fassung) bezeichnete Folge herbeizuführen. Die schriftliche Androhung von Gewaltausübung wurde aber als Bedrohung eingestuft.
Zum Motiv wurde festgestellt, dass der Untergebrachte immer stärkere Rachegedanken hatte und in zunehmendem Maß Merkmale des Typus „obsessiver Stalker“ entwickelte. Auf dem Boden der erneuten psychiatrischen Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. B ging das Landgericht von einem zwischenzeitlich chronifizierten paranoiden Verhaltensmuster des Untergebrachten bei wahnhafter Überzeugung einer gegen ihn gerichteten Verschwörung vom Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit mit der Folge erheblich verminderter Schuldfähigkeit aus. Dem Protokoll der vorgehenden Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht S, das die Sache schließlich gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das Landgericht verwiesen hatte, lässt sich dazu ergänzend entnehmen, dass für die gegenüber 2008 veränderte psychiatrische Beurteilung die zwischenzeitliche Zuspitzung und Ausdehnung sowie vollständige gedankliche Beherrschung des Untergebrachten durch die jedenfalls teilweise als wahnhaft eingestufte Verfolgungsidee maßgeblich war. Das Landgericht ging deshalb von der Fortsetzung des „Rachefeldzugs“ durch den Untergebrachten mit den Anlasstaten vergleichbaren Delikten aus. Aufgrund der wahnhaften Verzweiflung des Untergebrachten wurde aber auch die naheliegende Gefahr einer Ausweitung auf noch schwerwiegendere Straftaten gesehen.
2. Erneut wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch das Urteil des Landgerichts R vom 25.11.2014, rechtskräftig seit 03.12.2014, angeordnet.
Nach den Urteilsfeststellungen war der aufgrund des Urteils des Landgerichts S vom 26.01.2011 im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) X Untergebrachte nach den Erfahrungen einer früheren zwangsweise durchgeführten Behandlung mit antipsychotisch wirkenden Medikamenten, die allerdings nach der Bewertung des erkennenden Gerichts objektiv zu einer Besserung der Symptomatik geführt hatte, vor dem Hintergrund der wahnhaften Idee, unschuldiges Opfer der Justiz und der behandelnden Ärzte zu sein, durch die erneute Beantragung einer Zwangsmedikation durch die behandelnde Einrichtung so in Verzweiflung geraten, dass er glaubte, allein durch das Legen von Feuer mit starker Rauchentwicklung ein Eingreifen der Polizei herbeiführen zu können, der er Unterlagen übergeben wollte. Der Untergebrachte verbarrikadierte sich deshalb in seinem Zimmer und löste mit einer angezündeten Zeitung einen Brandalarm aus, bevor er in der Nasszelle auf einem Holzschränkchen Textilien anzündete. Trotz eines von ihm bereitgestellten Wassereimers geriet der Brand jedoch, was der Untergebrachte als möglich erkannt hatte, außer Kontrolle, was einen größeren Feuerwehreinsatz erforderlich machte, bei dem der Untergebrachte über das Fenster gerettet wurde. Durch Rauch und Löschwasser waren mehrere Zimmer unbewohnbar; der Sachschaden belief sich auf ca. 53.000 EUR.
10 
Die Strafkammer ging auf der Grundlage der sachverständigen Beurteilung durch die im Psychiatrischen Zentrum Y (PZY) in W als Psychiater tätigen Dr. Dr. C und Dr. D davon aus, dass infolge einer anhaltend wahnhaften Störung die Steuerungsfähigkeit des Untergebrachten bei der Begehung der als schwere Brandstiftung (in Form des teilweise Zerstörens) eingeordneten Tat aufgehoben war. Im Urteil wurde als bestimmend für die Diagnose ein massives Beeinträchtigungserleben bei gänzlicher Unkorrigierbarkeit der eigenen wahnhaften Überzeugung angesehen, Opfer einer gegen ihn gerichteten Verschwörung von Juristen und Ärzten zu sein, wobei die wahnhaften Inhalte stark affektiv besetzt waren. Daraus erwuchs nach den Feststellungen eine erhebliche Dynamik mit handlungsleitendem Charakter, die bezogen auf die Tat zu einer so massiven Einengung der (subjektiven) Handlungsspielräume des Untergebrachten führte, dass dieser nicht mehr zu einer normgerechten Abwägung in der Lage war.
11 
Prognostisch wurde bei ungünstiger medizinischer Entwicklung ohne Aussicht auf Wegfall der Wahnvorstellungen oder Beruhigung der damit einhergehenden aggressiven Affekte wegen der sich zunehmend offenbarenden Gewaltbereitschaft und beginnenden Gleichgültigkeit gegenüber persönlichen und juristischen Konsequenzen von Racheakten mit erheblichen Schäden an Personen ausgegangen.
12 
Der Untergebrachte befindet sich seit dem 21.08.2013 im PZY W, wobei nach einer zwischen den Staatsanwaltschaften S und R getroffenen Vereinbarung die durch das Landgericht S angeordnete Maßregel vollzogen wird.
II.
13 
Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Heidelberg ordnete die Fortdauer der Unterbringung mit Beschluss vom 11.08.2016 an, den der Senat auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten mit Beschluss vom 14.11.2016 (2 Ws 318/16, juris) aufhob, weil die Begutachtung durch einen anstaltsexternen Sachverständigen unterblieben war. Der vom Landgericht Heidelberg daraufhin mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige Prof. Dr. E, Leiter des Bereichs Forensische Psychiatrie am Zentralinstitut für Seelische Gesundheit in Z, erstattete sein Gutachten nach Aktenlage, nachdem sich der Untergebrachte nur im Beisein seiner Verteidigerin explorieren lassen wollte. Auch der mündlichen Anhörung am 15.09.2017 blieb der Untergebrachte fern. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.09.2017, der der Verteidigerin am 04.10.2017 zugestellt wurde, ordnete das Landgericht Heidelberg erneut die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Mit der durch die Verteidigerin am 11.10.2017 eingelegten und mit Schriftsatz der Verteidigerin vom 24.10.2017 näher begründeten sofortigen Beschwerde wird eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung und eine unzureichende Begründung der Gefährlichkeitsprognose beanstandet. Der Untergebrachte selbst hat in vielfachen Schreiben die Berechtigung seiner Verurteilungen sowie die Richtigkeit der Darstellungen in den Berichten des ZfP X und des PZY sowie des behandelnden Arztes bei der mündlichen Anhörung bestritten. Der Senat hat deshalb Unterlagen aus der Patientenakte sowie verschiedene schriftliche Auskünfte erhoben, zu denen rechtliches Gehör gewährt wurde.
B.
14 
Die gemäß §§ 454 Abs. 3 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Weder ist die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §§ 67d Abs. 6 Satz 1 und 2 StGB für erledigt zu erklären noch liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung ihrer weiteren Vollstreckung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB vor.
I.
15 
Dass der Untergebrachte sich seit dem 15.04.2011, und damit seit mehr als sechs Jahren, im Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB befindet, führt nicht dazu, dass die Maßregel ganz oder teilweise gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 und 2 StGB für erledigt zu erklären ist.
16 
1. Dabei ist zunächst zu betonen, dass im Hinblick auf die mehrfach angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ihre Fortdauer vorliegend nicht nach einem einheitlichen rechtlichen Maßstab zu beurteilen ist. Vielmehr gelten die erhöhten Anforderungen des § 67d Abs. 6 Satz 1 und 2 StGB nur für die Unterbringungsanordnung durch das Landgericht S, während die vom Landgericht R angeordnete Unterbringung weiterhin allein am Maßstab des § 67d Abs. 2 StGB zu messen ist.
17 
Die Formulierung in § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB, dass die dort aufgestellten erhöhten Anforderungen greifen, wenn „die Unterbringung“ sechs Jahre andauert, ist nicht dahin zu verstehen, dass dabei auf eine von der Unterbringungsanordnung unabhängige Unterbringungsdauer abzustellen ist. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 08.07.2016 (BGBl. I S. 1610) den Zweck verfolgt, eine zeitliche Limitierung der Unterbringung bei weniger schwerwiegenden Gefahren zu erreichen und unverhältnismäßig lange Unterbringungen durch den Ausbau prozessualer Sicherungen besser zu vermeiden (BT-Drs. 18/7244 S. 13). Gleichzeitig hat der Gesetzgeber aber davon abgesehen, eine Änderung der für die Vollstreckung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geltenden Vorschriften vorzunehmen. So sieht § 54 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO unverändert vor, dass bei durch mehrere Entscheidungen angeordneten freiheitsentziehenden Maßregeln eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge zu treffen ist - wie dies vorliegend mit der Übereinkunft zwischen den Staatsanwaltschaften S und R gesehen ist. Darin kommt der das Vollstreckungsrecht allgemein beherrschende Gedanke zum Ausdruck, dass gesondert angeordnete Sanktionen bei der Vollstreckung ihre Selbständigkeit behalten (vgl. für die mehrfache Anordnung der Sicherungsverwahrung EGMR NJW 2012, 1707; OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 359; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.07.2012 - 2 Ws 386/12, 2 Ws 387/12, juris; LG Marburg NStZ-RR 2009, 292). Bei einer auf die Gesamtdauer der Unterbringung abstellenden Betrachtung verlöre die spätere Unterbringungsanordnung zudem vollstreckungsrechtlich jede Bedeutung, was insbesondere in dem - immerhin denkbaren - Fall verfehlt erscheint, in dem die Unterbringungen aufgrund unterschiedlicher psychischer Störungsbilder angeordnet wurden. Bei der Berechnung der Frist des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB ist deshalb auf die Dauer des Vollzugs der jeweiligen Unterbringungsanordnung abzustellen, was vorliegend zur Anwendung eines unterschiedlichen rechtlichen Maßstabs bei der Fortdauerprüfung führt (für die mehrfache Anordnung der Sicherungsverwahrung ebenso EGMR a.a.O., OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O., LG Marburg a.a.O.); allerdings sind eine weitere Unterbringungsanordnung und die damit verbundene Unterbringungsdauer bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH StV 2000, 258; OLG Koblenz a.a.O.).
18 
2. Für die vom Senat zu treffende Entscheidung wirkt sich dies aber letztlich nicht aus, weil die Fortdauer der Unterbringung auch bei der Anwendung des strengeren Maßstabs des § 67d Abs. 6 Satz 1 und 2 StGB anzuordnen ist. Denn die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus liegen weiter vor (aa) und es besteht die Gefahr, dass der Untergebrachte infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer jedenfalls in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden (bb).
19 
a. Die psychische Störung, die bei den Anlasstaten zu einer erheblichen Verminderung (Urteil des Landgerichts S) bzw. Aufhebung (Urteil des Landgerichts R) der Steuerungsfähigkeit des Untergebrachten geführt hat, besteht unverändert fort.
20 
aa. Aus den Feststellungen in den Anlassurteilen der Landgerichte S und R, den Berichten der Maßregelvollzugseinrichtungen in R und W sowie den Gutachten der mit dem Fall befasst gewesenen psychiatrischen Sachverständigen, die sich auch in den eigenen Äußerungen des Untergebrachten in seinen vielen, sich inhaltlich häufig wiederholenden Schreiben widerspiegeln, ergibt sich dazu einheitlich ein Bild einer mit der Beendigung der Beziehung durch die vormalige Ehefrau beginnenden Entwicklung, in deren Folge der Untergebrachte eine immer mehr Raum einnehmende Verfolgungsidee entwickelte, die sich zunächst auf den „Nebenbuhler“ A bezog, in die aber zunehmend auch weitere mit der Thematik befasste Personen einbezogen wurden, die - sei es auch nur aus der Sicht des Untergebrachten - gegen ihn gerichtete Entscheidungen trafen; zunächst Juristen im Zusammenhang mit den gegen den Untergebrachten geführten Strafverfahren, später auch die behandelnden Ärzte in den Maßregeleinrichtungen. Dabei ist eine Systematisierung des das Denken und Handeln des Untergebrachten zunehmend beherrschenden Verfolgungsgedankens dergestalt zu verzeichnen, dass er unverrückbar von einer gegen ihn gerichteten Verschwörung überzeugt ist. Für das Störungsbild ist dabei weiter kennzeichnend, dass zum einen mit der Verfolgungsidee starke aggressive Affekte einhergehen, die sich aber nahezu ausschließlich gegen Personen richten, die er als Teil der von ihm angenommenen Verschwörung ansieht. So fällt der Untergebrachte auch in seinen vielfältigen zu den Akten gereichten Schreiben immer wieder durch hasserfüllte Kommentare zu mit ihm befassten Richtern und Ärzten auf, während sich das Verhältnis zum Pflegepersonal in den Maßregelvollzugseinrichtungen unstreitig weitgehend problemlos gestaltet. Soweit der Untergebrachte zuletzt Berichten des PZY zufolge vermehrt auch durch ablehnendes bzw. aggressives Verhalten gegenüber minderbegabten Patienten bzw. solchen mit einem Migrationshintergrund aufgefallen sein soll, hat sich der Senat trotz des Bestreitens des Untergebrachten nicht zu einer näheren Aufklärung gehalten gesehen, weil insoweit ein eindeutiger Zusammenhang mit dem psychischen Störungsbild nicht hergestellt werden kann, sondern dies auch Ausfluss davon unabhängiger rassistischer Vorstellungen sein kann, wie sie in verschiedenen Schreiben des Untergebrachten vom 11.02.2018 zum Ausdruck kommen. So äußerte der Untergebrachte in einem Schreiben vom 10.12.2017, Moslems und Schwarze, die für ihn nur Vergewaltiger und Terroristen seien, zu hassen. In einem weiteren Schreiben vom 11.02.2018 teilte er mit, vorübergehend isoliert worden zu sein, „weil ich mehrmals gesagt habe dass ein Schwarze stönkt wie ein Tier und dass ich in Dixi Klo nicht essen kann“. Die um das Empfinden, von Richtern und Ärzten zu Unrecht verfolgt zu werden, kreisenden Inhalte der Schreiben des Untergebrachten belegen dabei auch eindeutig die Darstellung in den Berichten der behandelnden Maßregeleinrichtungen, dass das Störungsbild - abgesehen von einer Phase, in der es in der zweiten Jahreshälfte 2011 unter zwangsweiser Verabreichung eines Antipsychotikums zu einer Auflockerung der feindselig-ablehnenden Haltung des Untergebrachten gekommen sein soll - auch wegen der völlig fehlenden Bereitschaft des Untergebrachten, sich auf eine Behandlung im Maßregelvollzug einzulassen, keine Veränderung zum Besseren genommen hat. Die vom Untergebrachten beantragte, im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht vorgesehene (§ 309 Abs. 1 StPO) mündliche Anhörung hielt der Senat danach unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich.
21 
bb. Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung folgt der Senat der im Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. E vorgenommenen Bewertung, die in Übereinstimmung mit der Vorbegutachtung durch den - im PZY tätigen, seinerzeit aber noch nicht mit der Behandlung des Untergebrachten befasst gewesenen - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Dr. C in dem Strafverfahren vor dem Landgericht R steht.
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(1) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass Prof. Dr. E es abgelehnt hat, dem Wunsch des Untergebrachten zu entsprechen, sich nur im Beisein seiner Verteidigerin explorieren zu lassen (BGH NStZ 2003, 101; 2008, 229; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 78 Rn. 6). Dass sich der Untergebrachte infolge dessen nicht zu einer Exploration durch den Sachverständigen bereitgefunden hat und das Gutachten deshalb nach Aktenlage erstellt werden musste, vermag dessen Aussagekraft angesichts der dichten und letztlich eindeutigen Befundlage nicht zu beeinträchtigen.
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(2) Danach ist das bei dem Untergebrachten bestehende Störungsbild diagnostisch als anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0) einzuordnen. Nach der Klassifikation ist diese in aller Regel im mittleren Alter auftretende Störung dadurch charakterisiert, dass ein langandauernder Wahn das einzige oder auffälligste klinische Merkmal ist und für organische, schizophrene oder affektive Störungen bestimmende Kennzeichen fehlen. Nach der Einschätzung des Sachverständigen ist eine solche wahnhafte Entwicklung in Form eines Beeinträchtigungs- und Querulantenwahns beim Untergebrachten in geradezu klassischer Weise nachzuverfolgen.
24 
An eine Arbeit von Sass anknüpfend führt der Sachverständige dazu aus, dass wesentliches Merkmal der Querulanz in einer krankhaften Steigerung des Rechtsgefühls in Bezug auf die eigene Person liege, das außerordentlich leicht verletzbar ist, umgekehrt aber ohne Empfinden und Rücksichtnahme gegenüber anderen Menschen hartnäckig durchgesetzt wird. Ein Querulantenwahn paranoider Struktur, also die unkorrigierbare Überzeugung, in böswilliger Weise fortwährend Rechtskränkungen erleiden zu müssen, entwickele sich dabei typischerweise auf dem Boden einer sensitiven und kampfeslustigen Persönlichkeitsstruktur und beginne häufig mit einer tatsächlichen oder vermuteten Kränkung, durch die ein erbitterter, lang andauernder Kampf um das vermeintliche Recht ausgelöst werde, in dessen Verlauf es zu weiteren, zur Eskalation beitragenden Kränkungen komme. Dabei werde eine rechtliche Sonderstellung beansprucht und der selbst erlittene Schaden ungleich höher als der dem Widersacher zugefügte empfunden. Aus einer subjektiv empfundenen Notwehrlage werde die Berechtigung abgeleitet, sein vermeintliches Rechts notfalls auch mit Gewalt durchzusetzen.
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Im Fall des Untergebrachten sei die erste auslösende Kränkung darin zu sehen, dass seine Ehefrau in der Trennungsphase intime Kontakte zu einem anderen Mann aufgenommen hatte. Hierauf reagierte der Untergebrachte mit den nach seiner Vorstellung berechtigten Nachstellungshandlungen. In seinem Gefühl, sich eigentlich für eine gerechte Sache - seine Frau wiederzugewinnen oder Rache am Nebenbuhler zu üben - einzusetzen, habe der Untergebrachte die Ahndung durch eine Haftstrafe nicht akzeptieren können, sondern als erneute Kränkung erlebt, die zur Ausweitung des Verfolgungserlebens auf Richter und Rechtsanwälte geführt habe. Das zunehmende Empfinden des Untergebrachten, Akten des Unrechts ausgesetzt zu sein, lasse sich dabei seinen bei den Akten befindlichen Schreiben entnehmen. Als beispielhaft wird dabei die Äußerung in einem im Urteil des Landgerichts S thematisierten Schreiben, „wenn Gewalt einzige Möglichkeit ist mir Gerechtigkeit zu hollen werde ich Tun aber dann soll niemand weinen“, angeführt. Die subjektiv empfundene Ausweglosigkeit und das daraus erwachsende Bedürfnis, durch massive Aktionen auf erlittenes Unrecht reagieren zu müssen, finde sich beim Untergebrachten in der vom Landgericht R abgeurteilten Brandstiftung wieder. Die psychopathologischen Kriterien für die Annahme einer wahnhaften Entwicklung - absolute und weder durch Erfahrung, Erklärungen oder sonstige zwingende Schlüsse korrigierbare subjektive Gewissheit, die von der Umgebung nicht geteilt wird, und Krankheitswert hat - lägen beim Untergebrachten im Hinblick auf das Ausmaß der über Jahre gewachsenen Fixierung und der Irreversibilität der handlungsleitenden Überzeugungen, die zu einer Strukturverformung der Persönlichkeit geführt hätten, vor.
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Soweit die in ihrem Gehalt identisch beschriebene Störung teilweise davon abweichend - so im Urteil des Landgerichts S und in nachfolgenden Stellungnahmen des ZfP X als (paranoide) Persönlichkeitsstörung eingeordnet wurde, ist bereits im schriftlichen Gutachten von Dr. Dr. C vom 29.05.2014 zutreffend darauf hingewiesen worden, dass eine solche Zuordnung nach den Klassifikationssystemen (z.B. ICD-10: F60-62) voraussetzt, dass sie in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen. Damit ist jedoch nicht vereinbar, dass die die Störung kennzeichnenden Auffälligkeiten nach vorheriger unauffälliger biografischer Entwicklung erst ab dem 42. Lebensjahr des Untergebrachten aufgetreten sind. Der Sachverständige Prof. Dr. E hat in seinem Gutachten ohnehin betont, dass die unterschiedliche diagnostische Einordnung bei ansonsten klarem Merkmalsbild der Störung ohne Einfluss auf die weitere Beurteilung sei. Dass der Untergebrachte außerhalb der affektiv besetzten Wahninhalte zu sozial geordnetem, unauffälligem Verhalten in der Lage ist, steht der Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung nicht entgegen, führt aber zum Ausschluss anderer Diagnosen, insbesondere einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis.
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(3) Unter Berücksichtigung der Befundlage hat die anhaltende wahnhafte Störung einen Ausprägungsgrad erreicht, bei dem das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit (§ 20 StGB) erreicht ist, weil sie in ihren Auswirkungen denen einer krankhaften seelischen Störung entspricht. Infolge der Störung ist es zu einem durchgreifenden Einbruch in den Lebensgewohnheiten des Untergebrachten gekommen, der mit einem Herausfallen des Untergebrachten aus allen sozialen Bezügen gekennzeichnet war. Der wahnhaft überformte Gedanke, sich für vermeintlich erlittenes Unrecht rächen zu müssen, war fortan bestimmendes Element im Leben des Untergebrachten und hat sich in der damit beginnenden strafrechtlichen Entwicklung mit obsessiv anmutenden Nachstellungen niedergeschlagen. Dass die Verschwörungsidee Denken und Handeln des Untergebrachten umfassend bestimmt und inzwischen mehr oder weniger sein Lebensinhalt ist, zeigt sich nicht nur in dieser Entwicklung und in den Verhaltensbeschreibungen in den Berichten der Maßregelvollzugseinrichtungen, sondern auch in den vielen von ihm selbst gefertigten Schreiben.
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(4) Angesichts dessen teilt der Senat die in den Erkenntnisverfahren auf der Grundlage sachverständiger Beurteilung vorgenommene, im aktuellen Gutachten ebenfalls als nachvollziehbar bewertete Beurteilung, dass der Untergebrachte zwar noch dazu in der Lage war und ist, von ihm begangene rechtswidrige Taten als im Widerspruch zur Rechtsordnung stehend zu erkennen, die ihn beherrschende wahnhafte Überzeugung aber gerade auch im Hinblick auf die damit einhergehende affektive Beteiligung erhebliche Auswirkungen auf sein Hemmungsvermögen hat. Während deshalb bei im Zusammenhang mit den Wahninhalten stehenden Taten im Allgemeinen von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) auszugehen ist, überzeugt die im Gutachten Dr. Dr. C vorgenommene Bewertung, dass es bei einer Zuspitzung der subjektiv empfundenen Bedrängnis, wie sie der vom Landgericht R geahndeten schweren Brandstiftung vorausging, zu einer so starken Einengung der Handlungsspielräume aus der subjektiven Sicht des Untergebrachten führen kann, dass seine Steuerungsfähigkeit sogar aufgehoben ist (§ 20 StGB).
29 
b. Es besteht weiterhin die Gefahr, dass der Untergebrachte erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer jedenfalls in die Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung gebracht werden (§ 67d Abs. 6 Satz 2 StGB).
30 
aa. Mit diesem an den weiteren Vollzug langdauernder Unterbringungen anzulegenden Maßstab, werden die Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung gegenüber § 67d Abs. 2 StGB in mehrfacher Hinsicht angehoben (BT-Drs. 18/7244 S. 32 bis 36).
31 
(1) Zum einen reicht die Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten, die die Anordnung der Unterbringung gerechtfertigt haben, nicht mehr aus. Vielmehr müssen die Taten von einem solchen Gewicht sein, dass sie die Opfer mindestens in die Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung bringen. Danach sollen drohende Verbrechen regelmäßig erfasst sein, andere Straftaten hingegen nur, wenn sie dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind, einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören. Soweit es sich nicht um Taten aus dem Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 StGB handelt, ist dabei eine einzelfallbezogene materielle Bewertung erforderlich. Straftaten, die im Höchstmaß mit weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, kann etwa dann erhebliches Gewicht zukommen, wenn sie mit aggressiven Übergriffen einhergehen (BVerfG RuP 2014, 31; BGH RuP 2008, 226). Die Schädigung kann sich dabei auch aus einer Vielzahl von Delikten, besonders bei hoher Rückfallgeschwindigkeit ergeben. Als charakteristisch für schwere seelische Schädigungen werden in der Gesetzesbegründung die Folgen von Sexual- oder schweren Gewaltstraftaten, für schwere körperliche Schäden vor allem Gewalttaten angesehen, wobei die Schäden keine im Sinne des § 226 StGB sein müssen. Ein hoher Schweregrad und damit eine schwere Schädigung werden nach der Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig vorliegen, wenn Taten drohen, bei denen das Opfer Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen oder großflächige Schürfwunden erleidet oder gar längerer stationärer Krankenhausbehandlung bedarf (BT-Drs. 18/7244 S. 33 bis 35).
32 
(2) Zum anderen begründet die Negativformulierung in § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB „wenn nicht die Gefahr besteht“ ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist (BVerfGE 109, 133; BT-Drs. 18/7244, S. 33). Danach besteht eine Regelvermutung für die Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung, die nur widerlegt ist, wenn konkret festgestellt werden kann, dass der Untergebrachte eine ungünstige Prognose hat; die bloße nicht hinreichende Feststellbarkeit einer günstigen Prognose genügt hingegen nicht (OLG Karlsruhe - Senat -, Beschluss vom 05.09.2017 - 2 Ws 251/17, juris; OLG Rostock NStZ-RR 2017, 31 - jeweils zu § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB).
33 
bb. Dies sich daraus ergebenden Anforderungen sind nach der Überzeugung des Senats vorliegend erfüllt.
34 
(1) Bei der prognostischen Beurteilung im vorliegenden Fall ist zunächst zugrunde zu legen, dass - wie dies bereits im Gutachten von Dr. Dr. C vom 29.05.2014 nachvollziehbar ausgeführt war - eine realistische Aussicht auf Besserung des psychischen Zustands des Untergebrachten aktuell nicht besteht. Der Untergebrachte hat durchgehend eine Bearbeitung seiner psychischen Störung oder ihrer Auswirkungen verweigert. Nach der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. E ist davon auszugehen, dass sich das Störungsbild durch die gegenseitigen Verhärtungen im Maßregelvollzug weiter verfestigt hat und einer Beeinflussung durch psychotherapeutische Maßnahmen kaum noch zugänglich sein dürfte. Ob durch eine medikamentöse Behandlung, die immerhin in der Vergangenheit zu einer - im Weiteren eine psychotherapeutische Arbeit als möglich erscheinend lassende - Auflockerung der Intensität der Auswirkungen der Störung auf das Handeln des Untergebrachten geführt haben soll, eine wesentliche Veränderung erreicht werden kann, erscheint fraglich, nachdem eine solche Behandlung wegen der strikten Ablehnung durch den Untergebrachten nur zwangsweise erfolgen könnte, dies aber - wie im Vorfeld der zur Unterbringungsanordnung durch das Landgericht R - vom Untergebrachten als weitere Bestätigung seiner wahnhaften Überzeugung verstanden werden wird und - mindestens zunächst - zu einer konflikthaften Zuspitzung des Antagonismus gegenüber den behandelnden Ärzten führen dürfte.
35 
(2) Nach der sicheren Überzeugung des Senats wird der Untergebrachte sein in der Vergangenheit gezeigtes übergriffiges Verhalten, das unter den Tatbestand der Nachstellung (§ 238 Abs. 1 StGB) zu subsumieren ist, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit mindestens gleicher Häufigkeit und Intensität fortsetzen.
36 
a) Dafür spricht nicht nur, dass der Untergebrachte vor seiner Unterbringung sich in dieser Hinsicht durch äußere Einwirkungen, auch durch die wiederholte Vollstreckung längerer Haftstrafen, nicht hat beeindrucken lassen; diese trugen im Gegenteil wegen der damit verbundenen weiteren Kränkungen zu einer weiteren Intensivierung bei, so dass sich das Verhalten über verbale - schriftlich und fernmündlich - geäußerte Drohungen zu aufsuchendem Verhalten mit die Drohwirkung verstärkenden Aktionen (Attrappe eines Brandsatzes) und aggressiven Handlungen (Sachbeschädigungen durch das Einwerfen von Fensterscheiben) steigerte.
37 
b) In die Bewertung ist darüber hinaus einzubeziehen, dass der Untergebrachte auch unmittelbar nach einer Entweichung aus dem ZfP X im Frühjahr 2012 sein aufsuchend-nachstellendes Verhalten wieder aufnahm.
38 
Der Untergebrachte selbst hat in diesem Zusammenhang bei seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht R am 08.05.2013 angegeben, sich zu der Kanzlei eines Rechtsanwalts - einem der früheren Tatopfer - begeben zu haben. Die dazu vom Untergebrachten abgegebene Erklärung, er habe sich anhand dort ggf. anzutreffender Polizei davon überzeugen wollen, ob nach ihm gesucht werde, erscheint dabei unglaubhaft, weil dem in der Intelligenz nicht beeinträchtigten Untergebrachten ohnehin klar war, dass nach der Entweichung nach ihm gefahndet werden würde, zumal sich der Zusammenhang zwischen Polizeischutz und Fahndungsmaßnahmen nicht erschließt.
39 
Von erheblich größerer Bedeutung ist hingegen eine Äußerung des Untergebrachten nach seiner Festnahme am 15.05.2012, bei der in seinem Besitz ein Klappmesser mit feststellbarer, spitz zulaufender und sehr scharfer Klinge sichergestellt wurde. Wie sich aus dem dazu gefertigten ausführlichen Eintrag in der Patientenakte und der vom Senat ergänzend eingeholten Stellungnahmen der beiden beteiligten Mitarbeiter des ZfP X ergibt, berichtete der zunächst erstaunlich aufgeräumt wirkende, teilweise humorvoll lachende Untergebrachte nach seiner Wiederaufnahme im ZfP X von sich aus in emotionaler, mit Weinen einhergehender Form, „versagt“ zu haben. Soweit dies von den Gesprächspartnern zunächst auf das Scheitern der Entweichung bezogen wurde, korrigierte der Untergebrachte dies jedoch, indem er „im Plauderton“ erläuterte, er habe sich nach der Entweichung das sichergestellte Messer gekauft, habe einen der Richter, die sein Leben zerstört hätten, ausfindig gemacht und habe sich ihm bis auf einen halben Meter genähert, sei dann aber zu feige gewesen zuzustechen. Zehn Jahre habe er so einen Hass auf diese Richter gehabt, die sein Leben zerstört hätten, und er sei nicht in der Lage gewesen, für Gerechtigkeit zu sorgen. Jetzt sei für ihn alles vorbei, jetzt habe er keine Zukunft mehr. Soweit der Untergebrachte diese ihm zugeschriebenen Äußerungen zwischenzeitlich - etwa in Schreiben vom 05.12.2016 und vom 22.02.2017 - gänzlich bestreitet, war in die Bewertung miteinzubeziehen, dass er noch bei seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht R am 08.05.2013 keineswegs die Äußerungen an sich in Abrede gestellt, sondern nur behauptet hatte, diese seien ihm von seinem damaligen Behandler Dr. F, einem der beiden Gesprächspartner, in den Mund gelegt worden. Sowohl Dr. F als auch der damals als Pfleger im ZfP X tätige weitere Gesprächsteilnehmer haben indes in schriftlichen Stellungnahmen gegenüber dem Senat nochmals den in der Patientendokumentation zeitnah festgehaltenen Gesprächshergang bekräftigt. Dass sich das Geschehen wie dort festgehalten zugetragen hat, ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch aus dem sowohl hinsichtlich des Gesprächsinhalts wie der begleitenden Umstände detailreichen Schilderung, die eine nicht erlebnisbasierte Herkunft ausschließen lässt. Im Hinblick auf den Inhalt der Äußerungen und die heftige emotionale Beteiligung des Untergebrachten ist der Senat zudem davon überzeugt, dass sich das von ihm berichtete Vorkommnis tatsächlich auch so ereignet hat.
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c) Dass es im weiteren Unterbringungsverlauf nicht zu einer Abschwächung des Beeinträchtigungserlebens des Untergebrachten und der sich daraus ergebenden starken Affekte gekommen ist, lässt sich außer an vom PZY berichteten wiederholten hasserfüllten Beschimpfungen des inzwischen als Funktionsbereichsleiter für ihn zuständigen Dr. Dr. C (an dem Wahrheitsgehalt dieser Berichte hat der Senat im Hinblick auf die teils heftigen gegen die Behandler erhobenen Vorwürfe in den Schreiben des Untergebrachten keinen Zweifel) nach der Überzeugung des Senats an zwei weiteren Vorkommnissen festmachen:
41 
In der Stellungnahme des PZY vom 21.05.2015 wird ausgeführt, dass der Untergebrachte nach der Weigerung, in die Chefarztvisite zu kommen, vom Chefarzt Dr. D in seinem Zimmer aufgesucht wurde, worauf der Untergebrachte sehr gereizt und angespannt reagiert habe. Als der Chefarzt der Aufforderung des Untergebrachten nicht nachgekommen sei, habe sich der Untergebrachte zunächst abgewandt, dann die Hände hochgerissen und über dem Kopf gekreuzt, bevor er plötzlich auf den Chefarzt zugelaufen, dann aber vor ihm mit der Bemerkung, er habe nichts zu besprechen, aber er werde sich später „in einem ganz anderen Rahmen“ mit dem Chefarzt unterhalten, stehen geblieben sei. Der Untergebrachte hat eingeräumt, dass es zu einer Konfrontation mit dem Chefarzt kam, den er dabei beleidigt habe. Der Senat schenkt der weitergehenden Darstellung des PZY indes auch deshalb Glauben, weil der berichtete Vorfall nicht nur zu dem Störungsbild des Untergebrachten passt, sondern auch deutliche Parallelen zu einem weiteren Vorkommnis aufweist, das sich dem PZY zufolge am 08.02.2016 ereignete.
42 
In dem dazu von Dr. Dr. C erstellten Eintrag in der Patientendokumentation ist festgehalten, dass mit dem Untergebrachten ein von ihm mitverfasster Beschwerdebrief besprochen werden sollte, und er - nachdem er die Visite verweigert hatte - in seinem Zimmer aufgesucht wurde. Nachdem Dr. Dr. C der aggressiv-erregten Aufforderung des Untergebrachten, das Zimmer zu verlassen, nicht nachgekommen war, baute sich der Untergebrachte bedrohlich vor ihm auf, so dass ein Pflegemitarbeiter dazwischen ging. Zudem soll der Untergebrachte in heftig erregter Form geäußert haben „willst du eins auf die Schnauze?“. Soweit der Untergebrachte in seiner dazu abgegebenen Stellungnahme vorgetragen hat, er habe nur die Toilettentür schließen wollen, ist dies zur Überzeugung des Senats durch die dazu eingeholte schriftliche Stellungnahme der bei dem Vorfall anwesenden Pflegekraft widerlegt. Denn auch dort wird von einer aggressiv-erregten, mit Beleidigungen einhergehenden Reaktion des Untergebrachten auf das Erscheinen des Oberarztes berichtet, die die Pflegekraft wegen des dadurch entstandenen Eindrucks eines bevorstehenden körperlichen Übergriffs zum Dazwischengehen veranlasste. Soweit in den Stellungnahmen des Untergebrachten und der Verteidigerin hierzu beanstandet wird, dass sich in der schriftlichen Stellungnahme der Pflegekraft teilweise Formulierungen aus dem Eintrag in der Pflegedokumentation wortgleich wiederfinden, vermag dies die inhaltliche Aussagekraft nicht zu erschüttern. Zwar lässt dies darauf schließen, dass der Pflegekraft der Eintrag in die Patientendokumentation bei Abfassung der Stellungnahme vorlag. Diese erschöpft sich indes keineswegs in einer bloßen Wiedergabe der Dokumentation, sondern enthält darüber hinausgehende Details, etwa zu der Art der vom Untergebrachten verwendeten beleidigenden Ausdrücke, so dass bei zusammenfassender Würdigung kein Zweifel daran verbleibt, dass die Stellungnahme auf der eigenen, vermutlich durch Rückgriff auf die Patientendokumentation aufgefrischten Erinnerung der Pflegekraft beruht.
43 
Nachdem das für die früheren Nachstellungen ursächliche wahnhafte Beeinträchtigungserleben unverändert fortbesteht und das Denken des Untergebrachten beherrscht, hat der Senat deshalb keinerlei Zweifel daran, dass es nach einer Freilassung des Untergebrachten zu einer Fortsetzung der Nachstellungen wie in der Vergangenheit käme.
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(3) Diese Nachstellungen haben ob ihres Umfangs und ihrer Intensität schon in der Vergangenheit zu seelischen und körperlichen Beeinträchtigungen bei den davon betroffenen Personen geführt, die deshalb auch in Zukunft zu erwarten sind. Die psychische Belastung insbesondere bedrohender Äußerungen und Handlungen für die Opfer wird dabei dadurch verstärkt, dass die Opfer sich nicht gewiss sein können, ob der Untergebrachte Gewaltfantasien nicht doch umzusetzen bereit ist (dazu nachstehend unter 4). Wegen der Unbeeindruckbarkeit des Untergebrachten gegenüber staatlichen Sanktionen besteht auch keine Aussicht, die Opfer effektiv und dauerhaft vor den Nachstellungen des Untergebrachten und den damit verbundenen psychischen und psychosomatischen Auswirkungen zu schützen. Jedenfalls mittel- bis langfristig besitzen die Nachstellungen durch den Untergebrachten deshalb nach der Auffassung des Senats durchaus die Eignung, jedenfalls ganz erhebliche seelische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert herbeizuführen.
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(4) Nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereitet dagegen die Beurteilung, ob es über die in der Vergangenheit gezeigten aggressiven Entäußerungen hinaus auch zu Gewalttaten des Untergebrachten kommen wird, mit denen die in § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB beschriebenen Folgen für Dritte verbunden sind.
46 
Einerseits ist dabei zu berücksichtigen, dass der Untergebrachte gegenüber den in sein Wahnsystem einbezogenen Personen nicht nur einen tiefsitzenden Groll verspürt, sondern sich daraus ein Rachebedürfnis des Untergebrachten speist, das bereits einmal - während der Entweichung aus dem ZfP X 2012 - zu einem bis kurz vor das Versuchsstadium gediehenen gewalttätigen Übergriff geführt hat. Die besondere Gefährlichkeit des Tatwerkzeugs, das dabei zum Einsatz kommen sollte, und das vom Untergebrachten angegebene Motiv, einen Ausgleich für die dem Opfer mit zugeschriebene „Zerstörung“ des Lebens des Untergebrachten schaffen zu wollen, lassen dabei nur den Schluss zu, dass der Untergebrachte es dabei auf die Tötung seines Opfers abgesehen hatte.
47 
Andererseits fällt nicht unerheblich ins Gewicht, dass der Untergebrachte, der auch vor seiner Unterbringung nicht durch unmittelbar auf die Verletzung der körperlichen Integrität seiner Opfer zielende Gewaltakte aufgefallen war, nicht nur bei diesem Vorkommnis von der tatsächlichen Umsetzung seiner Gewaltfantasie zurückgeschreckt ist, sondern es auch bei den weiteren gewaltnahen Vorfällen am 27.04.2015 und am 08.02.2016 im PZY W trotz erheblicher affektiver Aufladung letztlich nicht zu einem tätlichen Angriff seitens des Untergebrachten gekommen ist. Hinsichtlich des Vorfalls am 08.02.2016 ist es dabei zwar keiner weiteren Aufklärung zugänglich, ob dies nur dem Dazwischengehen der Pflegekraft geschuldet war. Hingegen beruhte das Unterlassen eines tätlichen Übergriffs bei dem Vorfall vom 27.04.2015 mangels Eingreifens Dritter zweifelsfrei auf der Entscheidung des Untergebrachten, wobei allerdings offenbleiben muss, inwieweit diese durch die Anwesenheit weiterer Personen und die Reaktion des Kontrahenten günstig beeinflusst wurde.
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Dass hieraus gleichwohl nicht der Schluss gezogen werden kann, es werde auch künftig nicht zu Gewalttaten gegen die von den Wahngedanken des Untergebrachten betroffenen Personen kommen, beruht auf folgenden Erwägungen:
49 
Der Sachverständige Prof. Dr. E, zu dessen Forschungsschwerpunkten nach den Kenntnissen des Senats auch die Untersuchung nachstellenden Verhaltens (für das im wissenschaftlichen Kontext der englische Begriff „stalking“ verwendet wird) gehört, hat in seinem Gutachten vom 27.05.2017 darauf hingewiesen, dass der Untergebrachte dem Typus des so genannten zurückgewiesenen Stalkers zuzuordnen ist, der sich für eine gescheiterte Beziehung rächen will, wobei das Stalking gleichsam zum Ersatz für die frühere Beziehung wird. Bei diesem Typus bestehe statistisch ein hohes Risiko für gewalttätige Handlungen, wobei gerade für die Begehung schwerer Gewalt- und Tötungsdelikte mangels fassbarer risikoerhöhender Faktoren keine zuverlässige Voraussage getroffen werden könne.
50 
Auch nach der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. E kommt jedoch vorliegend der insgesamt progredienten Entwicklung hinsichtlich des Ausmaßes des Störungsbildes und der daraus erwachsenden Straftaten prognostisch ungünstige Bedeutung zu, zumal es nach der Einschätzung des Sachverständigen - wie bereits ausgeführt - im Unterbringungsverlauf noch zu einer weiteren Verhärtung der paranoiden Entwicklung gekommen sein dürfte.
51 
Ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung kommt nach der Auffassung des Senats letztlich dem Umstand zu, dass Nachstellungen durch den Untergebrachten nicht unbeantwortet bleiben werden, sondern die Opfer Schutzmaßnahmen auch unter Einschaltung staatlicher Instanzen ergreifen werden. Diese werden indes das Beeinträchtigungserleben des Untergebrachten weiter verstärken. Gerade bei der Durchsetzung staatlicher Schutzanordnungen und Zwangsmaßnahmen wird es dabei zwangsläufig zu Konfrontationssituationen kommen, denen der Untergebrachte wie bei der im Raum stehenden Zwangsbehandlung vor der Brandstiftung im ZfP X nicht wird ausweichen können. Es erscheint deshalb äußerst naheliegend, dass es dabei zu vergleichbaren Zuspitzungen der psychischen Befindlichkeit des Untergebrachten kommen wird, wenn sich der Untergebrachte in einer aussichtslosen Situation wähnt. Wegen der hohen affektiven Aufladung ist dann zu erwarten, dass das Hemmungsvermögen des Untergebrachten wie bei der vom Landgericht R abgeurteilten Brandlegung nicht nur erheblich vermindert, sondern sogar aufgehoben sein wird. Bei einer solchen konflikthaften Zuspitzung wird der Untergebrachte aber nicht mehr in der Lage sein, seine fraglos vorhandenen aggressiven Impulse zu beherrschen. In solchen Situationen ist deshalb nicht nur mit gewalttätigen Übergriffen auf Kontrahenten unter Einsatz vorhandener gefährlicher Werkzeuge, sondern auch erneut mit gemeingefährlichen Straftaten wie bei der Brandlegung im ZfP X zu rechnen, mit denen jeweils die Gefahr körperlicher Schädigungen in dem von § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB Schweregrad verbunden sind.
52 
c. Angesichts der unkorrigierbar fehlenden Störungseinsicht des Untergebrachten und seiner fehlenden Bereitschaft, von außen gesetzte Begrenzungen zu akzeptieren, hält der Senat es für völlig ausgeschlossen, dass auf die psychische Störung zurückgehende Straftaten anders als durch den weiteren Vollzug der Unterbringung verhindert werden können. Die vom Untergebrachten für die körperliche Integrität Dritter drohenden Gefahren wiegen auch so schwer, dass sie selbst unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer der Freiheitsentziehung und der bestenfalls ungewissen Aussichten, ob noch eine Besserung des psychischen Störungsbildes erreicht werden kann, die weitere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht als unverhältnismäßig erscheinen lassen.
II.
53 
Nach den vorstehenden Ausführungen kommt auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 2 StGB nicht in Betracht, da keinerlei Aussicht besteht, dass es unter dem Druck der Bewährung und damit einhergehender Maßnahmen der Führungsaufsicht nicht mehr zu erheblichen Straftaten kommen wird (vgl. BT-Drs. 18/7244 S. 30).
C.
54 
In Bezug auf die weitere Unterbringung sieht sich der Senat noch zu folgenden Hinweisen veranlasst:
55 
1. Im Hinblick auf die aufgezeigte vollstreckungsrechtliche Situation (oben B. I. 1.) wird es angezeigt sein, unverzüglich die Vollstreckungsreihenfolge dahin zu ändern, dass die Vollstreckung der durch das Landgericht S angeordneten Maßregel zugunsten der Maßregel aus dem Urteil des Landgerichts R unterbrochen wird.
56 
2. Angesichts dessen, dass nach dem bisherigen Unterbringungsverlauf - vor allem wegen der krankheitsbedingten strikten Ablehnung des Untergebrachten, mit den behandelnden Ärzten zusammenzuarbeiten und sich auf eine psychotherapeutische Bearbeitung seines Störungsbildes einzulassen - ausgeschlossen werden kann, dass andere erfolgversprechende Behandlungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, wird nochmals sorgfältig zu erwägen sein, ob als letztes Mittel zur Erreichung eines Behandlungserfolgs eine medikamentöse Behandlung mit einem antipsychotisch wirkenden Präparat auch gegen den Willen des Untergebrachten durchzuführen ist. Der Senat betont, dass mit dieser Erwägung keinerlei Präjudiz für eine diesbezüglich zu treffende Entscheidung verbunden ist. Soweit entsprechende frühere Anordnungen durch obergerichtliche Entscheidungen - des Oberlandesgerichts S vom 21.10.2013 (4a Ws 211/13 (V)) und des Senats vom 07.05.2014 (2 Ws 150/14 = Die Justiz 2016, 58) - aufgehoben wurden, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dies jeweils allein wegen unzureichender Begründung der angefochtenen Entscheidungen erfolgte, ohne dass damit eine Beurteilung der materiellen Anordnungsvoraussetzungen verbunden war. Zuletzt hat zwar das Landgericht Heidelberg mit Beschluss vom 29.04.2016 (7 StVK 207/15) den Antrag des PZY vom 04.09.2015 auf eine zwangsweise medikamentöse Behandlung mit Risperidon abgelehnt. Aus den Gründen ergibt sich dazu, dass die Strafvollstreckungskammer gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte und einem dazu eingeholten psychiatrischen Gutachten die Voraussetzungen einer krankheitsbedingt aufgehobenen Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit bejaht, die Genehmigung aber mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt hat. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass der Untergebrachte im ZfP X vom 16.05.2011 bis zum 02.12.2011 mit Neuroleptika behandelt wurde, ohne dass dies Einfluss auf die fehlende Krankheitseinsicht gehabt habe. Dabei ist jedoch zum einen außer Acht geblieben, dass nach der ärztlichen Beurteilung Ziel der medikamentösen Behandlung - anders als bei psychotischen Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis, die das eigentliche Anwendungsgebiet antipsychotisch wirksamer Medikamente sind - nicht unmittelbar die Auflösung der wahnhaften Inhalte ist, sondern durch die Medikamente in erster Linie eine Entaktualisierung und affektive Stabilisierung als Voraussetzung für eine psychotherapeutische Arbeit erreicht werden soll. Zum anderen ist dabei nicht in die Würdigung miteinbezogen worden, dass sowohl nach den Berichten des ZfP X als auch des PZY W - dort war der Untergebrachte vom 03.03.2014 bis 07.05.2014 mit Zyprexa (Wirkstoff: Olanzapin) behandelt worden - medikamentöse Behandlungen durchaus, wenn auch möglicherweise nicht in dem erhofften Umfang positive Auswirkungen auf die psychische Befindlichkeit des Untergebrachten hatten und der Untergebrachte darunter im PZY - nach dessen Darstellung - erstmals zur Teilnahme am - zuvor von ihm mit paranoid anmutender Begründung abgelehnten - Hofgang motiviert werden konnte. Umgekehrt ist nicht zu verkennen, dass die sechsmonatige Behandlung im ZfP X letztlich nichts an der Ablehnung des Untergebrachten, an der Behandlung mitzuwirken, geändert hat. Es wird deshalb von ärztlicher Seite - und ggf. nachfolgend im Verfahren über die gerichtliche Zustimmung von der Strafvollstreckungskammer - besonders sorgfältig zu prüfen sein, ob eine medikamentöse Behandlung, sei es auch erst nach längerer Behandlungsdauer, Erfolg im Hinblick auf das insoweit allein maßgebliche Ziel der Wiederherstellung der Einsichtsfähigkeit in die Behandlungsbedürftigkeit verspricht. Neben einer Darstellung der Indikation wird es dabei näherer Ausführungen zu Auswahl und Dosierung des zu verabreichenden Medikaments sowie der damit verbundenen Nebenwirkungen bedürfen. Ebenfalls besonders kritisch zu prüfen wird sein, ob - wie dies § 20 Abs. 3 Satz 4 und 5 PsychKHG vorschreiben - die mit der Behandlung verbundenen Belastungen nicht außer Verhältnis zum erwartbaren Nutzen stehen und letzterer mögliche Schäden der Nichtbehandlung deutlich überwiegt (zu den hohen Begründungsanforderungen kann im Übrigen auf die dazu ergangenen Beschlüsse des Senats vom 07.05.2014 - 2 Ws 150/14 = Die Justiz 2016, 58 [den Untergebrachten betreffend], vom 08.07.2015 - 2 Ws 239/15 = FamRZ 2015, 2008, vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 = Die Justiz 2017, 217, vom 09.12.2016 - 2 Ws 364/16 = RuP 2017, 101, vom 16.02.2017 - 2 Ws 36/17 = NStZ-RR 2017, 125 und vom 16.03.2018 - 2 Ws 58/18, juris, sowie die dazu ergangene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, namentlich BVerfGE 128, 282, verwiesen werden). Dabei wird in die Bewertung einzubeziehen sein, dass nach den Erfahrungen in der Vergangenheit bereits die Ankündigung der Stellung eines Antrags auf zwangsweise Behandlung vom Untergebrachten subjektiv als nachhaltige Beeinträchtigung und Bestätigung seiner Wahnidee erlebt werden und naheliegend - zumindest zunächst einmal - zu einer Zuspitzung seiner psychischen Befindlichkeit und seiner Einstellung gegenüber den Behandlern und der Justiz führen wird.

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