Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 B 2991/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.598,46 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich gegen den Abbruch eines beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahrens.
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Der im Jahr 1956 geborene Antragsteller ist Landesbeamter und steht als Polizeidirektor (BesGr. A 15) im Dienst des Antragsgegners. Seit dem Jahr 2004 war er als Leiter der Polizeiinspektion C. eingesetzt.
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Am 8. Juni 2016 beschwerte sich eine dem Antragsteller unterstellte Kriminalrätin, die Leiterin des Zentralen Kriminaldienstes in D., bei dem Polizeipräsidenten in A-Stadt mündlich über ein seit Ende 2015/Anfang 2016 andauerndes, für sie nicht mehr hinnehmbares Verhalten des Antragstellers ihr gegenüber. Daraufhin wurde ihr zur vorübergehenden Verwendung ein Dienstposten in dem Landespolizeipräsidium in E. übertragen.
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Der Antragsgegner schrieb am 27. Juni 2016 den zwischenzeitlich nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten des / der „Leiter/in Polizeiinspektion F.“ aus. Unter dem 15. Juli 2016 bewarb sich der Antragsteller auf diesen Dienstposten und blieb in dem Auswahlverfahren der einzige Bewerber. Auf seiner Bewerbung notierte der Polizeipräsident in A-Stadt, dass der Antragsteller insbesondere vor dem Hintergrund der über die zurückliegenden Jahre gezeigten Leistungen als Dienstellenleiter in besonderem Maße geeignet sei.
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Aufgrund von Gerüchten betreffend die Umsetzung der Leiterin des Zentralen Kriminaldienstes sprach eine Polizeidirektorin diese Kriminalrätin an, erfuhr von ihr in einem ausführlichen persönlichen Gespräch am 25. Juli 2016 Details des dieser widerfahrenen Verhaltens des Antragstellers, hielt diese Angaben der Kriminalrätin in einem schriftlichen Vermerk fest und leitete diesen behördenintern weiter.
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Daraufhin leitete der Antragsgegner am 27. Juli 2016 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein wegen des Verdachts der Verletzung seiner Pflicht zum würdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes sowie wegen des Verdachts einer Verletzung der Pflicht zur Weisungsgebundenheit. Konkret standen die Vorwürfe im Raum, dass der Antragsteller beginnend nach einer Weihnachtsfeier im Jahr 2015 in der Zeit von Dezember 2015 bis Juni 2016 die Leiterin des Zentralen Kriminaldienstes gegen deren ausdrücklich erklärten Willen bedrängt und ihr nachgestellt haben soll, ihr insbesondere in einer unüblichen Frequenz what’s app-Nachrichten nicht nur dienstlichen Inhalts geschickt, darüber hinaus auch wiederholte konkrete Aufforderungen der Kriminalrätin, ihr gegenüber persönliche Grenzen nicht zu überschreiten, nicht beachtet haben soll und letztlich die Kriminalrätin dadurch in eine persönliche Zwangslage gebracht haben soll, der sich diese nur dadurch habe entziehen können, dass sie den Polizeipräsidenten in A-Stadt am 8. Juni 2016 um eine sofortige dienstliche Trennung von dem Antragsteller bat.
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Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 ordnete der Antragsgegner den Antragsteller mit Wirkung vom 28. Juli 2016 bis auf Weiteres von der Polizeidirektion A-Stadt an die Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen mit Dienstsitz in E. ab und beauftragte ihn dort mit der Wahrnehmung eines nach BesGr. A 15 bewerteten Dienstpostens eines Sachbearbeiters zur besonderen Verwendung im Dezernat 21 (Einsatzmanagement). Seit dem 28. Juli 2016 ist der Antragsteller arbeitsunfähig erkrankt.
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Am 28. Juli 2016 bat der Antragsgegner die Staatsanwaltschaft A-Stadt um Prüfung der gegen den Antragsteller bis dahin im Raum stehenden vorgenannten Vorwürfe auf deren strafrechtliche Relevanz. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin gegen den Antragsteller ein Verfahren (700 Js 39292/16) wegen des Anfangsverdachts der Nachstellung gemäß § 238 StGB ein. Unter dem 9. August 2016 setzte der Antragsgegner das Disziplinarverfahren im Hinblick auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 NDiszG aus. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde durch Verfügung vom 13. September 2016 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
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Unter dem 20. August 2016 bat eine Beschäftigte bei der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen die Staatsanwaltschaft A-Stadt um eine strafrechtliche Prüfung hinsichtlich des von ihr erhobenen Vorwurfs, dass der Antragsteller sie im Oktober 2012 anlässlich eines dienstlichen Gesprächs gefragt haben soll, ob sie sich im Hinblick auf eine mögliche Karriere „nach oben schlafen“ würde. Die Staatsanwaltschaft A-Stadt leitete daraufhin gegen den Antragsgegner ein weiteres strafrechtliches Ermittlungsverfahren (407 Js 44022/16) ein, das derzeit noch andauert. Unter dem 16. September 2016 dehnte der Antragsgegner das gegen den Antragsteller bereits geführte Disziplinarverfahren auf diesen neuen Vorwurf aus und setze das Disziplinarverfahren auch im Hinblick auf dieses neue strafrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 NDiszG aus.
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Mit Schreiben vom 7. März 2017 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass sie sich entschieden habe, das Auswahlverfahren Dienstposten des/der „Leiter/in Polizeiinspektion F.“ aus organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gründen abzubrechen und den Dienstposten neu auszuschreiben. Zur weiteren Begründung nannte der Antragsgegner im Wesentlichen die gegen den Antragsteller noch andauernden strafrechtlichen Ermittlungen, das insofern ausgesetzte Disziplinarverfahren sowie Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers aufgrund seiner seit dem 28. Juli 2016 bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Dieses am 9. März 2017 abgesandte Schreiben ist dem Antragsteller - nach seiner Angabe - am 15. März 2017 zugegangen.
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Der Antragsteller hat am 10. April 2017 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt im Wesentlichen vor, dass bereits unklar sei, wer die Abbruchentscheidung getroffen habe, insbesondere eine Entscheidung durch den Landespolizeipräsidenten nicht dokumentiert sei. Auf seinem Bewerbungsschreiben habe der Präsident der Polizeidirektion A-Stadt handschriftlich vermerkt, dass der Antragsteller insbesondere vor dem Hintergrund der über die zurückliegenden Jahre gezeigten Leistungen als Dienstellenleiter in besonderem Maße geeignet sei. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens verletze ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Mit einer Neuausschreibung, die weiteren Kandidaten eine Bewerbung ermöglichen würde, würde seine im ersten Auswahlverfahren erreichte Rechtsposition in Frage gestellt. Der Abbruch des Auswahlverfahrens sei ohne sachlichen Grund erfolgt. Aufgrund seiner langjährigen tadellosen Arbeit in der Polizeiinspektion C. genieße er bei allen dort eingesetzten Kollegen und Kolleginnen, ebenso wie bei den verantwortlichen Vertretern der Stadt D. und den benachbarten Behörden weiterhin einen hervorragenden Ruf, so dass die Annahme, er wäre selbst im Falle einer Einstellung des noch laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO bzw. bei einem Freispruch in der mit dem angestrebten Dienstposten verbundenen Führungs- und Vorbildfunktion so beschädigt, dass ihm der Dienstposten nicht übertragen werden könnte, unbegründet und falsch sei. Zudem gebe es keine Grundlage für die Annahme des Verdachts eines Dienstvergehens, was sich schon aus dem Umstand der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO hinsichtlich des Vorwurfs des Nachstellens ergebe. Weiterhin könne der Antragsgegner auch nicht anführen, dass bei einer Besetzung des Dienstpostens mit ihm das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit beschädigt werden könnte, weil die negative Öffentlichkeitswirkung nicht von ihm zu vertreten sei und er sich keines Fehlverhaltens schuldig gemacht habe. Außerdem werde seine Erkrankung medizinisch behandelt und werde vollständig ausheilen, so dass er dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen sein werde. Schließlich überzeuge das vom Antragsgegner angeführte Erfordernis einer möglichst kontinuierlichen Besetzung des Dienstpostens nicht, weil er diesen Dienstposten bereits seit 2004 inne gehabt habe und sich nicht mehr einarbeiten müsse.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Antragsgegner zu verpflichten, das abgebrochene Verfahren zur Besetzung des Dienstpostens der Laufbahngruppe 2, 2. EA, Fachrichtung „Polizei“, „Leiter/-in Polizeiinspektion Wolfsburg-Helmstedt“ bei der Polizeidirektion A-Stadt mit den bisherigen Bewerbern fortzusetzen sowie das neue Ausschreibungsverfahren bis zu einer Entscheidung in dieser Sache auszusetzen bzw. vorläufig einzustellen und eine Stellenbesetzung nicht vorzunehmen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Er verteidigt die Entscheidung zum Abbruch des Auswahlverfahrens. Dabei trägt er vor, dass der Landespolizeipräsident auf der Basis eines durch die Verwaltung vorbereiteten und ihm zur Genehmigung vorgelegten Vermerks vom 28. Februar 2017 (25.24-02011/2017) durch entsprechende Abzeichnung über den Abbruch des Ausschreibungsverfahrens in aktenkundiger Weise entschieden habe. Zudem halte der Präsident der Polizeidirektion A-Stadt an seiner handschriftlich auf dem Bewerbungsschreiben des Antragstellers angebrachten Einschätzung nicht mehr fest, sondern habe bereits erklärt, dass er mit den ihm zwischenzeitlich vorliegenden Erkenntnissen zu einer anderen Bewertung gekommen wäre und gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren hätte einleiten und diesen von seinen Aufgaben freistellen müssen. Außerdem führt der Antragsgegner an, dass der Abbruch des Auswahlverfahrens insbesondere deshalb sachlich gerechtfertigt sei, weil aufgrund der gegen den Antragsteller gestellten Strafanzeigen substantiierte Hinweise für ein pflichtwidriges Verhalten vorlägen, so dass der Verdacht eines Dienstvergehens nicht offensichtlich unbegründet, sondern hinreichend konkretisiert und diesem im Rahmen des eingeleiteten Disziplinarverfahrens nachzugehen sei. Das dabei zwingend gebotene Maß an Ernst- und Glaubhaftigkeit der Vorwürfe sei beachtet worden. Unabhängig vom Ausgang des weiteren strafrechtlichen Verfahrens sei ein erheblicher Vertrauens- und Integritätsverlust einer Führungspersönlichkeit der Polizei nach innen und außen zu befürchten bzw. zumindest nicht auszuschließen, was zudem durch die hohe mediale Öffentlichkeitswirksamkeit verstärkt worden sei. Außerdem weise der Verdacht strafrechtlich relevanten Verhaltens einen eindeutigen Bezug zu seiner herausgehobenen Funktion als Leiter der Polizeiinspektion G. auf. Aufgrund des nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahrens könne eine uneingeschränkte Eignungsprognose für den Antragsteller nicht mehr abgegeben werden. Hinsichtlich der Erkrankung des Antragstellers habe dieser entgegen seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Polizeivizepräsidenten in A-Stadt am 16. März 2017 geäußert, dass nicht zu erwarten sei, dass er im Zeitraum des laufenden Verfahrens den Dienst wieder aufnehmen könne.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
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1. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Antrag ist zulässig.
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Der Antragsteller ist insbesondere seiner Obliegenheit zur zeitnahen Antragstellung nachgekommen.
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Für die zeitnahe Stellung eines gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens gerichteten Antrags nach § 123 VwGO gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Frist von einem Monat nach Zugang der Abbruchmitteilung. Danach darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt. Diese Monatsfrist ist an dem für Beamte generell geltenden Rechtsmittelsystem orientiert (vgl. § 126 Abs. 2 BBG, § 54 Abs. 2 BeamtStG, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ausreichend, um eine zeitnahe Klärung darüber herbeiführen zu können, ob der Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens beantragen will. Sie folgt daher anderen Grundsätzen als die dem Dienstherrn vor Aushändigung einer Ernennungsurkunde auferlegte Wartefrist, mit der die Gewährung effektiven Rechtsschutzes für die unterlegenen Bewerber erst ermöglicht werden soll. Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt (BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 2016, 2 VR 2/15, juris Rn 13; Urt. v. 3. Dezember 2014, 2 A 3/13, juris Rn. 24). Soll der bisherige Dienstposten - wie hier - in unveränderter Form lediglich in einem neuen Auswahlverfahren vergeben werden, tritt eine Erledigung des früheren Auswahlverfahrens nicht ein und der Lauf der Monatsfrist beginnt, wenn Abbruchmitteilung und Eröffnung des neuen Auswahlverfahrens zeitlich auseinanderfallen, erst mit Kenntnis der neuen Ausschreibung (BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 2014, 2 A 3/13, juris Rn. 27).
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Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 10. April 2017 noch vor Ablauf eines Monats nach dem Zugang der Abbruchmitteilung am 15. März 2017 sowie nach der - gemäß Mitteilung des Antragstellers - offenbar unter dem 7. April 2017 bereits erfolgten Neuausschreibung, und damit rechtzeitig gestellt.
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2. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache, als auch einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes. Beides muss der Antragsteller glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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a. Der Antragsteller hat zwar die Eilbedürftigkeit der begehrten einstweiligen Anordnung und damit einen Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht.
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Denn ein - vom Antragsteller behaupteter rechtswidriger - Abbruch des Auswahlverfahrens würde seinen grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen. Der Bewerber in einem beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren muss bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen können. Effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG gegen einen unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Denn der Bewerber begehrt die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis, was selbst im Erfolgsfall durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden könnte. Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 VwGO ergibt sich daher aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und somit bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann. Das Erfordernis einer zeitnahen Klärung folgt auch aus dem Gebot der Rechtssicherheit. Sowohl der Dienstherr als auch die Bewerber brauchen Klarheit darüber, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird. Der zeitliche Parallellauf mehrerer auf dieselbe Planstelle bezogener Verfahren mit unterschiedlichen Bewerbern würde zu schwierigen Vergabe- und Rückabwicklungsproblemen führen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird (BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 2016, 2 VR 2/15, juris Rn 11 - 12; Urt. v. 3. Dezember 2014, 2 A 3/13, juris Rn. 21 - 23). Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner bereits deutlich gemacht hat, mit der Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens beginnen zu wollen, was zwischenzeitlich nach Angabe des Antragstellers durch Neuausschreibung der Stelle in einem FS-Erlass des Antragsgegners vom 7. April 2017 (25.24-03041) sogar bereits erfolgt sein soll.
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b. Der Antragsteller hat indes einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht glaubhaft machen können.
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Ihm steht ein Anordnungsanspruch nicht zu, weil nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung die Entscheidung des Antragsgegners, das Auswahlverfahren abzubrechen, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aller Voraussicht nach nicht verletzt, sondern die Abbruchentscheidung vielmehr rechtmäßig erscheint.
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aa. Der Abbruch des Auswahlverfahrens begegnet keinen formellen Bedenken.
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Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs eines Stellenbesetzungsverfahrens setzt voraus, dass der Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangt und die wesentlichen Abbruchgründe schriftlich dokumentiert werden (BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 2016, 2 VR 2/15, juris Rn. 19; Urt. v. 26. Januar 2012, 2 A 7.09, juris Rn. 27 - 29; Urt. v. 29. November 2012, 2 C 6.11, juris Rn. 19).
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Diesen beiden Vorgaben der Rechtsprechung ist der Antragsgegner durch sein an den Antragsteller gerichtetes Schreiben vom 7. März 2017 gerecht geworden. Er hat einerseits unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er das bisherige Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Andererseits hat der Antragsgegner den Abbruch des Auswahlverfahrens in einer für den Antragsteller nachvollziehbaren Weise dokumentiert. Denn in dem Schreiben vom 7. März 2017 werden die ausschlaggebenden Gründe, insbesondere die laufenden strafrechtlichen Ermittlungen und das im Hinblick darauf ausgesetzte Disziplinarverfahren einerseits sowie die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. Juli 2016 andererseits nicht nur genannt, sondern auch durch eine ausführliche Argumentation insbesondere vor dem Hintergrund der Bedeutung des Dienstpostens und des Erfordernisses einer kontinuierlichen Besetzung erläutert.
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Soweit der Antragsteller eine formell nicht ausreichende Autorisierung der Abbruchentscheidung daraus herzuleiten versucht, dass der Landespolizeipräsident den Vermerk 25.2-03041- vom 28. Februar 2017 mit dem Vorschlag des Abbruchs des Auswahlverfahrens lediglich mit dem Hinweis „Verfahren wie mit Ltd. PD H. besprochen“ und einer Paraphe abgezeichnet hat, und den Vermerk 25.24-02011/2017 vom gleichen Tag betreffend den Abbruch des bisherigen Auswahlverfahrens und die geplante Neuausschreibung unter der Schlussverfügung „Herrn Präsident LPP a. d. D. mit der Bitte um Kenntnisnahme und Genehmigung zur Ausschreibung“ lediglich paraphiert hat, führt dies nicht zum Erfolg. Denn damit ist - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - behördenintern aktenmäßig in ausreichender Weise dokumentiert, dass die Entscheidung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und die Neuausschreibung des Dienstpostens von der Behördenleitung autorisiert ist. Eine Zeichnung mit voller Unterschrift ist dabei behördenintern nicht erforderlich.
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bb. Der Abbruch des Auswahlverfahrens ist auch in materiellrechtlicher Hinsicht sachlich gerechtfertigt.
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Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 9 BeamtStG und § 9 NBG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Belange, die nicht im Grundsatz der Bestenauswahl verankert sind, dürfen bei der Vergabe öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Die in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Auswahlgrundsätze und der hierauf bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch sind auf eine Auswahlentscheidung bezogen. Entfällt diese, weil das ausgeschriebene Amt so nicht mehr vergeben werden soll, gehen auch die hierauf bezogenen Bewerbungsverfahrensansprüche unter. Vor diesem Hintergrund kann ein Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens zwar auch durch einen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist eine solche Entscheidung indes nur, wenn sie rechtmäßig ist (BVerfG, 1. Senat 3. Kammer, Beschl. v. 28. April 2005, 1 BvR 2231/02 u. a, juris Rn. 40; BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 2016, 2 VR 2/15, juris Rn. 15 - 16; BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 2014, 2 A 3.13, juris Rn. 17). Prüfungsmaßstab hierfür ist Art. 33 Abs. 2 GG. Der Abbruch betrifft dabei nicht die der Organisationsgewalt des Dienstherrn vorbehaltene Entscheidung darüber, ob und welche Ämter er schaffen und wie er seine Dienstposten zuschneiden will (BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2012, 2 C 11.11, juris Rn. 19). Die Stelle soll vielmehr unverändert bestehen bleiben und auch vergeben werden. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen und die Stelle erneut auszuschreiben, bezieht sich allein auf die Vergabe des Amtes (BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 2016, 2 VR 2/15, juris Rn. 16). Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf daher eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (BVerfG, 2. Senat 1. Kammer, Beschl. v. 28. Februar 2007, 2 BvR 2494/06, juris Rn. 7; BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 2016, 2 VR 2/15, juris Rn. 17).
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Nach diesen Maßstäben ist der Abbruch des Auswahlverfahrens im vorliegenden Fall in sachlich nachvollziehbarer Weise gerechtfertigt.
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(1) Soweit der Antragsgegner den Abbruch des Auswahlverfahrens mit dem noch laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie dem im Hinblick darauf ausgesetzten Disziplinarverfahren begründet hat, begegnet dies keinen Bedenken.
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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Dienstherr grundsätzlich berechtigt ist, einen Beamten für die Dauer des gegen ihn durchgeführten Disziplinarverfahrens bei der Vergabe eines Beförderungsdienstpostens nicht zu berücksichtigen, solange die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht geklärt sind (BVerwG, Beschl. v. 3.9.1996, 1 WB 20/96 u.a., juris Rn. 12; Beschl. v. 24.9.1992, 2 B 56/92, juris Rn. 4; Urt. v. 13.5.1987, 6 C 32/85, juris Rn. 12; OVG NRW Beschl. v. 3.9.2015, 6 B 666/15, juris Rn. 7).
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Denn der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs befördert und damit die Befähigung und Eignung des Beamten für eine höherwertige Verwendung bejaht, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht zu prüfen, ob die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Beamten in seinem bisherigen Status zu beanstanden ist (BVerwG, Beschl. v. 24.9.1992, 2 B 56/92, juris Rn. 4).
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Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre nur dann gegeben, wenn der gegen den Beamten gerichtete strafrechtliche Vorwurf bzw. der Verdacht eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet wären (OVG NRW Beschl. v. 21.2.2005, 6 B 1946/04, juris Rn. 7). Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Denn der Verdacht eines Dienstvergehens stützt sich bei der im Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung und der danach derzeit bekannten Sachlage auf überzeugende Beweismittel.
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(a) Die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe, eine ihm unterstellte Kriminalrätin in der Zeit von Dezember 2015 bis Juni 2016 gegen deren ausdrücklich erklärten Willen immer wieder verbal und zum Teil auch durch unerwünschte Berührungen wie Umarmungsversuche bedrängt und ihr insbesondere in einer unüblichen Frequenz what’s app-Nachrichten nicht nur dienstlichen Inhalts geschickt und persönliche Grenzen überschritten zu haben, stützen sich grundlegend auf einen behördeninternen Vermerk einer Polizeidirektorin, die sich durch entsprechende Gerüchte aus dem Geschäftsbereich des Antragsgegners veranlasst sah, mit der betroffenen Kriminalrätin Kontakt aufzunehmen, wobei sich die Kriminalrätin zunächst in einem kurzen telefonischen Gespräch am 21. Juli 2016 sowie in einem ausführlichen persönlichen Gespräch am 25. Juli 2017 der Polizeidirektorin anvertraut hat. Die Kriminalrätin hat dabei der Polizeidirektorin den Beginn des problematischen Verhaltens des Antragstellers ihr gegenüber sowie den weiteren Verlauf der daraus resultierenden problematischen Entwicklung anhand einer Vielzahl einzelner Verhaltensweisen des Antragstellers schildern können. Die so durch den internen Vermerk der Polizeidirektorin festgehaltenen Schilderungen der betreffenden Kriminalrätin sind detailreich, widerspruchsfrei und erscheinen bei lebensnaher Betrachtung als durchaus nachvollziehbar.
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Dass diese Schilderungen der Kriminalrätin sich „nur“ in einem Vermerk der Polizeidirektorin finden, und die Polizeidirektorin insofern die Schilderungen der Kriminalrätin „nur“ als Zeugin vom Hörensagen wiedergegeben hat, schmälert deren inhaltlichen Wert hier allerdings nicht. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeidirektorin die Schilderungen der Kriminalrätin etwa nicht richtig aufgenommen oder wiedergegeben hätte, bestehen insbesondere aufgrund ihrer beruflichen Funktion sowie im Hinblick auf ihre berufsbedingte Erfahrung im Umgang mit Zeugenaussagen, aber auch im Übrigen nach der Aktenlage nicht. Zudem hat auch die Staatsanwaltschaft A-Stadt in ihrer an den Antragsgegner gerichteten Anhörung vom 29. August 2016 bezüglich der geplanten Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erkennbar die zugrundeliegenden Angaben der betreffenden Kriminalrätin als zutreffend gewürdigt und den Wahrheitsgehalt nicht in Zweifel gezogen. Schließlich ist der Antragsteller den von der Kriminalrätin gegen ihn erhobenen Vorwürfen in diesem gerichtlichen Eilverfahren auch nicht etwa in detaillierter Weise entgegengetreten.
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Zweifel an der Richtigkeit der zugrundeliegenden Mitteilungen der Kriminalrätin ergeben sich auch nicht etwa aus dem Umstand, dass sie ihre Angaben gegenüber der Polizeidirektorin kurz nach Ablauf der Bewerbungsfrist des hier streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren gemacht hat. Insbesondere sind Falschbelastungstendenzen etwa mit dem Ziel, eine erfolgreiche Bewerbung des Antragstellers zu verhindern, im Zusammenhang mit der Entstehung ihrer Aussage nicht erkennbar. Insofern lässt sich aus den Angaben der Kriminalrätin vielmehr erkennen, dass sie angesichts des von ihr im Einzelnen geschilderten Verlaufs des immer wieder auflebenden problematischen Verhaltens des Antragstellers ihr gegenüber letztlich aufgrund dieser für sie unerträglichen Situation die Entscheidung getroffen hatte, sich dem Fehlverhalten des Antragstellers ihr gegenüber nicht weiter aussetzen zu wollen. So hatte sie denn zuvor bereits am 8. Juni 2016 - und damit zeitlich erkennbar unabhängig von dem zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht ausgeschriebenen Dienstposten - die Behördenleitung gebeten, die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller im Hinblick auf dessen Verhalten ihr gegenüber zu beenden. Damit waren die Vorwürfe gegen den Antragsteller der dortigen Behördenleitung längst bekannt, als dieser sich um die ausgeschriebene Stelle bewarb. Dass es dann erst später zu einer schriftlichen Fixierung dieser Vorwürfe durch die Polizeidirektorin kam, war dabei nicht etwa der Initiative der den Antragsteller belastenden Kriminalrätin geschuldet, sondern der kollegialen Fürsorge der Polizeidirektorin, die dem Gerücht nachgehen wollte, dass die Kriminalrätin umgesetzt worden war, weil der Antragsteller sie über längere Zeit bedrängte haben sollte. Der inhaltliche Wert der Aussage der Kriminalrätin wird durch diese erst später und nur mittelbar erfolgte schriftliche Fixierung jedenfalls nicht gemindert.
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Auch aus den von dem Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2017 auszugsweise vorgelegten drei Seiten der von der betroffenen Kriminalrätin offenbar gegenüber der Staatsanwaltschaft A-Stadt abgegebenen schriftlich Dokumentation der Vorfälle ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zu einer anderen Bewertung der von der Polizeidirektorin in dem Vermerk vom 25. Juli 2016 festgehaltenen Angaben der Kriminalrätin führen würden.
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Die somit bei summarischer Prüfung in diesem Eilverfahren insgesamt als glaubhaft zu bewertenden Vorwürfe der Kriminalrätin gegen den Antragsteller vermögen dabei durchaus den Vorwurf von entsprechenden Dienstpflichtverletzungen zu begründen, die den Verdacht eines Dienstvergehens tragen und insofern trotz der Einstellung der vor dem Hintergrund des § 238 StGB geführten strafrechtlichen Ermittlungen einen disziplinarrechtlichen Überhang eher nahelegen als ausschließen. Denn aus der Aussage der betreffenden Kriminalrätin ist ohne Weiteres ersichtlich, dass der Antragsteller immer wieder versucht hat, seine einseitig gehegten Gefühle für die Kriminalrätin dieser gegenüber in distanz- und respektloser Weise unter Verletzung der sozial adäquaten und umso mehr dienstlich gebotenen Grenzen eines kollegialen Miteinanders auszuleben.
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(b) Die weitere Beschäftigte, die unter dem 20. August 2016 Strafanzeige gegen den Antragsteller erstattet hat, hat dies im Rahmen einer von ihr selbst schriftlich abgefassten Aussage getan. Dabei hat sie im Wesentlichen geschildert, dass der Antragsteller sie im Oktober 2012 gefragt habe, ob sie sich im Hinblick auf eine mögliche Karriere „nach oben schlafen“ würde. Auch diese Schilderung der weiteren Beschäftigten erscheint durchaus nachvollziehbar. Denn diese Beschäftigte schildert detailliert die Entstehung der dienstlichen Situation, in der es seinerzeit überhaupt zu dem fraglichen Gespräch mit dem Antragsteller gekommen war, sowie dessen Reaktion der sofortigen Gesprächsbeendigung nach ihrer negativen Antwort. Außerdem konnte sie mitteilen, dass sie sich im unmittelbaren Anschluss an dieses Gespräch einem Kollegen anvertraut hat, was eine weitere Überprüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ermöglicht. Diese genaue Beschreibung der gesamten - objektiv nachprüfbaren - Lebenssituation, in der der Vorfall eingebettet ist, spricht für die Richtigkeit der Aussage. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass diese Beschäftigte erklärt hat, die Anzeige nur deshalb nach fast vier Jahren erstattet zu haben, weil sie aufgerüttelt worden sei durch den aktuellen Vorwurf mit sexuellem Hintergrund zum Nachteil einer anderen Kriminalrätin, von der sie aus der Zeitung erfahren habe. Denn sie hat dazu weiter angegeben, bislang befürchtet zu haben, nicht ernst genommen zu werden, insbesondere nachdem seinerzeit nichts passiert sei, obwohl sie sich einem anderen Kollegen anvertraut hatte. Sie sei aber im Rahmen eines zufälligen Zusammentreffens mit derselben Polizeidirektorin, die zuvor bereits die Aussage der Kriminalrätin schriftlich weitergegeben hatte, von dieser bestärkt worden, das Erlebte zu Papier zu bringen. Da sie der Vorfall bis heute in ganz erheblicher Weise belaste, hoffe sie außerdem, auf diese Weise eine Verarbeitung des Geschehenen zu erreichen. Außerdem schildert die Beschäftigte, dass sie auch Angst vor den Reaktionen der Kollegen habe und vor einer Verschlechterung ihrer eigenen gesundheitlichen Situation. Insgesamt wird in dieser schriftlichen Aussage deutlich, dass diese Beschäftigte die Anzeige nicht etwa leichtfertig gestellt, sondern sich dazu eher schweren Herzens und unter Abwägung aller für sie relevanter Gesichtspunkte durchgerungen hat. Etwaige Falschbelastungstendenzen sind dabei nicht erkennbar. Dass die insofern geführten weiteren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, die derzeit noch andauern, bislang anderes ergeben hätten, ist nicht ersichtlich. Schließlich ist der Antragsteller auch dem von dieser Beschäftigten gegen ihn erhobenen Vorwurf in diesem gerichtlichen Eilverfahren nicht etwa detailliert entgegengetreten. Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2017 darauf hinweist, dass weitere Aussagen in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Widerspruch zu den Behauptungen der Belastungszeugin stünden, ohne die Zeugen und deren Aussageinhalte ausdrücklich zu benennen, bleibt sein Hinweis pauschal und gibt in diesem Eilverfahren keinen Anlass zu weiterer Vertiefung.
- 45
Somit ist insgesamt auch der von dieser Beschäftigten erhobene Vorwurf bei summarischer Prüfung als glaubhaft zu bewerten und vermag ebenfalls den Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung zu begründen, die den Verdacht eines Dienstvergehens trägt und unabhängig vom Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auch insofern einen disziplinarrechtlichen Überhang eher nahelegt als ausschließt. Denn aus der Aussage der betreffenden Beschäftigten ist ohne Weiteres ersichtlich, dass der Antragsteller mit seiner Frage, ob sie sich nach oben schlafen würde, sich bereits im Jahr 2012 gegenüber einer im Dienstrang unter ihm stehenden weiblichen Kollegin innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Stellung in völlig unangemessener Weise respektlos und sozial inadäquat verhalten hat.
- 46
(c) Aus den gegen den Antragsteller im Raum stehenden Vorwürfen würde sich ohne weiteres dessen charakterliche Ungeeignetheit für den in Rede stehenden Dienstposten ergeben. Der Antragsgegner kann daher den Antragsteller bei der Vergabe des Beförderungsdienstpostens angesichts der gegen diesen im Raum stehenden Vorwürfe unberücksichtigt lassen. Dies gilt umso mehr, als einerseits die weitere abschließende Aufklärung ersichtlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, weil die strafrechtlichen Ermittlungen noch laufen und sich daran noch die disziplinarrechtlichen Ermittlungen anzuschließen haben, andererseits aber von dem Antragsgegner vor dem Hintergrund der Bedeutung der Polizeiinspektion G. in nachvollziehbarer Weise ein erhebliches Interesse an einer baldigen und dauerhaften Besetzung dieses herausgehobenen Dienstpostens der Inspektionsleitung in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden ist.
- 47
Der Annahme einer charakterlichen Ungeeignetheit des Antragstellers aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe steht auch nicht entgegen - wie der Antragsteller nochmals in seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2017 anführt -, dass der Polizeipräsident in A-Stadt zunächst auf dem Bewerbungsschreiben des Antragstellers dessen besondere Geeignetheit vermerkt hatte. Denn daraus ergeben sich vorliegend bereits deshalb keine durchgreifenden Bindungswirkungen für das Auswahlverfahren, weil der Polizeipräsident bei Anfertigung seines Vermerks am 15. Juli 2016 die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe ersichtlich nicht berücksichtigt hatte, insbesondere den erst unter dem 20. August 2016 erhobenen, länger zurückliegenden Vorwurf der weiteren Beschäftigten aus dem Bereich der Zentralen Polizeidirektion Hannover zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht kennen konnte. Da der Vermerk des Polizeipräsidenten lediglich dessen persönliche Einschätzung darstellt, jedoch keine unmittelbare Bindungswirkung für das Auswahlverfahren entfaltet, weil die Auswahlentscheidung vom Antragsgegner getroffen wird, kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Antragsteller rügt - ein Widerruf der von dem Polizeipräsidenten abgegebenen Bewertung durch dessen von dem Antragsgegner in Bezug genommenen Presseerklärung vom 5. August 2016 erfolgt ist oder nicht. Denn die Auswahlentscheidung wird nicht allein auf der Basis einer außerhalb einer Beurteilung abgegebenen persönlichen Einschätzung des Behördenleiters getroffen.
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(2) Soweit der Antragsgegner den Abbruch des Auswahlverfahrens weiter mit Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers begründet und dazu dessen seit dem 28. Juli 2016 bis heute bestehende durchgehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit anführt, liegt auch darin eine sachliche Rechtfertigung für den Abbruch des Auswahlverfahrens.
- 49
Denn bei der durch Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der jeweilige Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (vgl. BVerfG 2. Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 10 Dezember 2008, 2 BvR 2571/07, Rn. 10 f.). Insofern genügt es für eine Verneinung der gesundheitlichen Eignung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird (BVerwG Urt. v. 25. Juli 2013, 2 C 12/11, juris Rn. 16).
- 50
Der Umstand, dass der Antragsteller seit dem 28. Juli 2016 und damit seit bereits mehr als neun Monaten arbeitsunfähig erkrankt ist, zeigt einerseits, dass er seitdem bis heute jedenfalls nicht in der Lage gewesen wäre, den gesundheitlichen Anforderungen des angestrebten Dienstpostens zu genügen. Andererseits lässt sich aus diesem Umstand auch ein erheblicher Anhaltspunkt für die Prognose ableiten, dass der Antragsteller auch in naher Zukunft den gesundheitlichen Anforderungen des angestrebten Dienstpostens nicht genügen könnte. Denn es ist bislang nicht bekannt, an welcher konkreten Erkrankung der Antragsteller leidet; weder ist er bislang auf seine (Polizei-)dienstfä-higkeit untersucht worden (dies steht nach seiner Mitteilung erst am 29. Mai 2017 an) noch hat er bislang Näheres zu seiner Erkrankung und zum konkreten Heilungsverlauf mitgeteilt. In seiner der Antragsschrift beigefügten „eidesstaatlichen Versicherung“ vom 10. April 2017 hat er lediglich erklärt, dass seine Erkrankung medizinisch behandelt und vollständig ausheilen werde. Dabei erläutert er nicht, wann - zumindest ungefähr - mit einer Ausheilung zu rechnen ist; auch bleibt nicht nachvollziehbar, auf welche konkreten Anhaltspunkte er die in der Zukunft und damit grundsätzlich im Ungewissen liegende vollständige Ausheilung stützt. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es im Falle einer Übertragung des begehrten Dienstpostens zu einer zeitlich parallel dazu erfolgenden Heilung kommen und er ab dann ab sofort wieder gesundheitlich uneingeschränkt geeignet sein könnte; nach derzeitigem Kenntnisstand ist er es jedenfalls nicht.
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Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller ausweislich eines Vermerks des Polizeivizepräsidenten in A-Stadt diesem gegenüber in einem Gespräch am 16. März 2016 geäußert haben soll, dass seine Erkrankung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Verfahren stehe und die erhobenen Vorwürfe und die mit jenen Verfahren einhergehende Ansehensschädigung in der Öffentlichkeit und innerhalb der Polizei bei ihm Belastungsreaktionen auslösen würden, die eine Aufnahme des Dienstes aus gesundheitlichen Gründen unmöglich gemacht hätten und daher auch nicht zu erwarten sei, dass er im Zeitraum des laufenden Verfahrens den Dienst wieder aufnehmen könne. Vielmehr wird aufgrund dieser Angaben des Antragstellers deutlich, dass er sich selbst für die - noch nicht absehbare Dauer - der weiteren strafrechtlichen (so sein entsprechender einschränkender Hinweis in seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2017) Ermittlungen für nicht dienstfähig hält. Damit steht seine gesundheitliche Eignung nicht nur seit dem 28. Juli 2016 bis heute, sondern auch zukünftig, und zwar mindestens noch bis zum rechtskräftigen Abschluss der Ermittlungsverfahren zur Recht in Zweifel. Offen bleibt insofern auch, ob nicht nach Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gesundheitliche Folgen mit entsprechender Dienstunfähigkeit verbleiben.
- 52
Auf das weitere in diesem Zusammenhang angeführte Argument des Antragsgegners, dass der Antragsteller nach derzeitigem Sachstand mit Ablauf des Monats Dezember 2018 in den Ruhestand treten werde und selbst bei Genesung den Dienstposten bestenfalls nur noch gut eineinhalb Jahre wahrnehmen könnte und dies dem Erfordernis einer kontinuierlichen Besetzung dieses Dienstpostens mit herausgehobener Bedeutung völlig zuwider laufen würde insbesondere, solange die Erkrankung des Antragstellers noch andauern sollte, kommt es daher nicht mehr an.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Danach ist für ein Hauptsacheverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der in dem Beförderungsverfahren in Rede stehenden Besoldungsgruppe anzusetzen. Der somit zugrunde zu legende sechsfache Betrag des Endgrundgehalts der angestrebten Besoldungsgruppe A 16 beträgt - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 NBesG i.V.m. Anlage 5 in der Fassung des Niedersächsischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2017/2018 vom 20. Dezember 2016, gültig ab dem 1. Januar 2017 (6.766,41 Euro x 6 =) 40.598,46 Euro. Eine Halbierung des so ermittelten Streitwertes für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.05. 2013, 5 ME 92/13, Rn. 29, juris).
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