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StGB § 26 Anstiftung

Strafgesetzbuch

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Referenzen

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Zitiert von

Endurteil vom Oberlandesgericht München - 5 U 5932/20
2. August 2022
5 U 5932/20 2. August 2022
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 19 U 6823/19
4. April 2022
19 U 6823/19 4. April 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVs 83/20 und 5 Ws 279/20
22. Oktober 2020
5 RVs 83/20 und 5 Ws 279/20 22. Oktober 2020