StGB § 292 Jagdwilderei

Strafgesetzbuch

(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

1.
dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2.
eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat

1.
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2.
zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
3.
von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
begangen wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (7. Kammer) - 7 A 7748/16
29. März 2017
7 A 7748/16 29. März 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (7. Kammer) - 7 A 5245/16
29. März 2017
7 A 5245/16 29. März 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (7. Kammer) - 7 A 5318/16
29. März 2017
7 A 5318/16 29. März 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 RVs 209/15
10. November 2015
1 RVs 209/15 10. November 2015
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 W 25/06
12. Juni 2006
1 W 25/06 12. Juni 2006