Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (7. Kammer) - 7 A 5318/16

Tenor

Der Bescheid des Geschäftsbereichs B-Stadt der Beklagten vom 19. August 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger befuhr am 11. November 2013 gegen 7.00 Uhr mit dem von einer Dritten gehaltenen Kraftfahrzeug die freie Strecke der Landesstraße 390 zwischen C. und D. in Fahrtrichtung D.. In Höhe von Station …, Abschnitt E. kollidierte sein Fahrzeug mit einem die Fahrbahn kreuzenden Rehwild. Das Reh verendete und blieb ersichtlich im Straßenraum liegen. In der Verkehrsunfallanzeige heißt es hierzu: „Das Wildtier verstarb am Unfallort“. Das Polizeikommissariat F. nahm den Unfall auf und unterrichtete den Jagdpächter G.. Dieser erschien am Unfallort und verbrachte - nach Darstellung der Beklagten - das verendete Tier auf das Grundstück des Jagdmitpächters H.. Dort wurde der Tierkadaver am Folgetag, dem 12. November 2013 von dem Tierkörperbeseitigungsunternehmen I. GmbH abgeholt und entsorgt. Letztere richtete unter dem 6. Dezember 2013 eine Rechnung in Höhe von 29,16 € an den Mitpächter H.. Wer die Rechnung beglichen hat, ist unbekannt. Eine Abtretungserklärung des Mitpächters H. an den Jagdpächter G. findet sich nicht in dem Verwaltungsvorgang. Jedenfalls stellte der Jagdpächter G. der Straßenmeisterei J. unter dem 12. Dezember 2013 diesen Betrag sowie die Kosten für eigene Bemühungen in Rechnung.

2

Hierauf verpflichtete die Beklagte den Kläger - zunächst ohne Anhörung - mit dem streitbefangenen Bescheid vom 19. August 2016, an ihren Geschäftsbereich B-Stadt den Betrag in Höhe von 129,16 € bis zum 15. September 2016 zu zahlen. Die Forderung setzt sich ausweislich einer Kostenzusammenstellung vom 22. April 2016 (Bl. 17 VV), von der unbekannt ist, ob sie tatsächlich dem Bescheid beigefügt wurde, wie folgt zusammen:

3

Rechnung Jagdpächter G. vom 12. Dezember 2013

Kosten der Bergung

 85,00 €

Kosten Entsorgung durch Fa. I. gemäß Rechnung vom 6. Dezember 2013

Anfahrt

 20,00 €

Beseitigung

   4,50 €

        

 24,50 €

zuzügl. 19% MWSt.

   4,66 €

        

 29,16 €

Auslagen – Pauschale

 15,00 €

Gesamtbetrag

129,16 €

4

Die Beklagte begründet die Heranziehung des Klägers zur Kostenerstattung unter Hinweis auf § 17 des Niedersächsischen Straßengesetzes - NStrG -. Der Kläger habe durch den Wildunfall die Straße verunreinigt. Das getötete Tier sei auf Veranlassung der Straßenmeisterei J. beseitigt und anschließend entsorgt worden. Auf ein Verschulden von Seiten des Klägers komme es nicht an. Die Pflicht zur Kostentragung beruhe allein auf der Verursachung. Der Bescheid wurde dem Kläger am 23. August 2016 zugestellt.

5

Mit seiner am 19. September 2016 beim Verwaltungsgericht Hannover erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Kostenbescheid. Zur Begründung führt er aus, für ihn sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Die Heranziehung sei verwirkt, weil die Beklagte den Anspruch längere Zeit nicht geltend gemacht hätte. Er sei vor Erlass des Kostenbescheides nicht angehört worden. Er habe den Kadaver nicht selbst beseitigen dürfen, weil dem Jagdausübungsberechtigten ein Aneignungsrecht nach § 1 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - zugestanden hätte. Vorliegend habe der Jagdausübungsberechtigte das verendete Tier mitgenommen. Er habe deshalb vermutet, dass dieser von seinem Aneignungsrecht Gebrauch gemacht habe. Tatsächlich habe sich der Jagdausübungsberechtigte auch das verendete Wild angeeignet. Der Beklagten sei es deshalb verwehrt, ihn – den Kläger – zur Kostenerstattung heranzuziehen. Es werde bestritten, dass die festgesetzten Kosten angemessen und erforderlich gewesen seien. Die Rechnung der I. GmbH sei nicht an den Jagdausübungsberechtigten G. gerichtet. Der entsprechende Anspruch bestehe auch deshalb nicht.

6

Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2016 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Der Rehkadaver stelle eine Verunreinigung im Sinne von § 17 NStrG dar. Zwischen der Jägerschaft K. e.V. und der Region B-Stadt bestehe eine Vereinbarung, wonach sich die Jägerschaft, die von ihrem jagdlichen Aneignungsrecht keinen Gebrauch mache, auf freiwilliger Basis bereit erklärt habe, zu einem Pauschalbetrag in Höhe von 85,00 € bei Schalenwild zuzüglich Entsorgungskosten die Entsorgung des verunfallten Wildes zu übernehmen. Dies sei kostengünstiger als ein Tätigwerden der Straßenmeisterei selbst. Die Straßenmeisterei J. habe sich an diese Vereinbarung angelehnt. Der Anspruch sei nicht verwirkt. U.a. der Kläger habe den Jagdausübungsberechtigten zu fragen, ob er von seinem Aneignungsrecht Gebrauch machen wolle oder nicht. „Die Notwendigkeit diese Frage vorweg zu klären, führt aber nicht dazu, dass für den Fahrer die nach § 17 NStrG obliegende Verpflichtung entfällt. Er hat die Verunreinigung der Straße verursacht und muss dafür Sorge tragen, dass die Straße für den nachfolgenden Verkehr wieder gefahrlos nutzbar ist. Er kann nicht wie selbstverständlich davon ausgehen, dass die Beseitigung der Verunreinigung für ihn kostenfrei durch Dritte erfolgt“. Die Anhörung habe die Beklagte mit Schreiben vom 22. Februar 2017 während des Klageverfahrens nachgeholt.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Fallakte der Beklagten verwiesen, die dem Gericht zur Einsicht vorgelegen hat.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 19. August 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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1. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 17 NStrG, auf den die Beklagte die Heranziehung des Klägers stützt, besteht nicht. § 17 NStrG lautet:

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Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

16

a. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein im Straßenseitenraum liegender und noch im ganzen Stück vorhandener Kadaver eines Unfallwildes eine Verunreinigung der Straße darstellt. Denn dieser Kadaver eines Unfallwildes stellt als verendetes Wild oder Fallwild nach § 1 Abs. 5 BJagdG noch eine Sache dar, die dem Jagdrecht unterliegt (s. auch § 292 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und den sich der Jagdausübungsberechtigte aneignen darf. Andererseits kann ein stark zerstörter oder bereits verluderter Tierkörper durchaus das Vorliegen einer Straßenverunreinigung begründen. Die Klärung der Frage kann vorliegend indes dahingestellt bleiben.

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b. Denn die dem Verursacher einer über das übliche Maß hinausgehenden Verunreinigung der Straße obliegende Reinigungspflicht besteht gemäß § 17 NStrG kraft Gesetzes und tritt unverzüglich ein. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Eintritt der Reinigungspflicht von der Willensentscheidung eines Dritten abhängig ist, nämlich vorliegend von dem Willen des Jagdausübungsberechtigten, von seinem Aneignungsrecht an der vermeintlichen Verunreinigung nach § 1 Abs. 5 BJagdG Gebrauch zu machen oder nicht. § 17 NStrG enthält im Interesse der Verkehrssicherheit eine unverzügliche und keine aufschiebend bedingte Reinigungspflicht. Bereits aus diesem Grund kann ein Kostenersatzanspruch für die Beseitigung und Entsorgung von verendetem Unfallwild nicht auf § 17 NStrG gestützt werden.

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c. Dessen ungeachtet bestünde der Kostenerstattungsanspruch auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage des § 17 NStrG vorliegend nicht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Kostenerstattungsanspruch des weitgehend identischen § 7 Abs. 3 FStrG setzt die Kostenerstattungspflicht nach dieser Vorschrift voraus, dass der Schuldner seiner primären Pflicht, die Verunreinigung der Straße unverzüglich zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Wer diese Pflicht nicht verletzt hat, ist danach nicht zur Erstattung der Kosten der Straßenreinigung verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 6.9.1988 - 1 C 71/86 - BVerwGE 80, S. 158 = NJW 1989, S. 52 Rdnr. 14). Hier hat der Kläger, auch wenn er den Straßenraum der Landesstraße 390 über das übliche Maß hinaus verunreinigt haben und zur Beseitigung verpflichtet gewesen sein sollte, jedenfalls die Pflicht zur unverzüglichen Reinigung nicht verletzt. „Unverzüglich“ im Sinne der genannten straßenrechtlichen Vorschrift heißt: ohne schuldhaftes Zögern (BVerwG, aaO, Rdnr. 15 mwN; Marschall, FStrG, 6. Aufl., § 7 Rdnr. 40; Müller/Schulz/Sauthoff, FStrG, § 7 Rdnr. 50; § 121 BGB). Danach fehlt es vorliegend an einem Verschulden des Klägers für die danach möglicherweise nicht rechtzeitige Erfüllung einer etwaigen Reinigungspflicht. Wenn hier das Polizeikommissariat F. ausweislich der Rechnung des Jagdausübungsberechtigten G. diesen informiert hatte, konnte der Kläger davon ausgehen, dass das für die Straßenreinigung Erforderliche schon veranlasst werde und er selbst sich um nichts kümmern brauchte (vgl. BVerwG, aaO, Rdnr. 16f. zur Straßenreinigung durch die Stadtwerke nach einem Demonstrationszug). Jedenfalls enthält der Verwaltungsvorgang keinerlei Vermerk, dass der Kläger von der Polizei oder dem Jagdausübungsberechtigten G. darüber informiert worden sei, dass Letzterer auf sein Aneignungsrecht nach § 1 Abs. 5 BJagdG ausdrücklich verzichtet, d.h. in eine Zueignung durch Dritte eingewilligt hätte. Denn zuvor wäre die „Beseitigung“ der vermeintlichen Straßenverunreinigung in Gestalt der Zueignung eines verendeten und noch nicht vollständig verluderten Unfallwildes durch den Kläger Jagdwilderei gewesen, strafbar nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. Schünemann in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 292 Rdnrn. 56 und 76).

19

Auch wenn die Vorstellung des Klägers, nicht selbst zur Straßenreinigung verpflichtet zu sein, nicht zutreffen sollte, läge beim Kläger ein nach der Rechtsprechung des BVerwG in diesem Zusammenhang beachtlicher und unverschuldeter Rechtsirrtum vor (vgl. BVerwG, aaO, Rdnr. 17). Denn aufgrund des Erscheinens eines Jagdausübungsberechtigten an der Unfallstelle, der das verendete Wild mitnimmt, durfte der Kläger von einer Ausübung des Aneignungsrechts nach § 1 Abs. 5 BJagdG durch den Jagdausübungsberechtigten ausgehen.

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Es fehlt mithin letztlich auch an einer durch schuldhaftes Zögern versäumten Erfüllung einer etwaigen Reinigungspflicht des Klägers und damit an einer rechtlichen Voraussetzung für den vom Beklagten geltend gemachten straßenreinigungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch (BVerwG, aaO, Rdnr. 18).

21

d. Nach herrschender Auffassung in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung steht dem Jagdausübungsberechtigten kein unmittelbarer Aufwendungsersatzanspruch für die Bergung und Entsorgung des Unfallwildes gegen den am Unfall beteiligten Kraftfahrer zur Seite (AG Geislingen/Steige, Urteil vom 23.1.1998 - 3 C 374/97 - Schaden-Praxis 1998, S. 203; AG Gießen, Urteil vom 6.5.1998 - 45 C 729/98 - NZV 1998, S. 509; AG Siegburg, Urteil vom 17.6.1999 - 3 C 115/99 - MDR 1999, S. 1266 = NJW-RR 2000, S. 1587; AG Hameln, Urteil vom 4.1.2008 - 32 C 210/07 - Schaden-Praxis 2008, S. 213; s. auch AG Westerburg, Urteil vom 12.11.1998 - 24 C 1300/98 - DAR 1999, S. 79; a.A. AG Weilburg, Urteil vom 17.11.1995 - 5 C 364/95 - DAR 1997, S. 115). Folglich kann ein entsprechender Anspruch auch nicht indirekt durch die Beklagte als Straßenverwaltung gegen den Kraftfahrer geltend gemacht werden. Die Beklagte hat den Jagdausübungsberechtigten G. auch nicht mit der Aufgabe der Straßenreinigung beliehen oder ihn zum Erfüllungsgehilfen ihrer Behörde bei der Erledigung einer ihr obliegenden Straßenreinigung gemacht. Ein Vertrag zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und der Beklagten ist dem Gericht nicht vorgelegt worden. Die Beklagte selbst hat sich nach eigenem Vortrag lediglich an eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Jägerschaft K. e.V. und der Region B-Stadt „angelehnt“. Danach hat der Jagdausübungsberechtigte G. Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht, die ihm gegen den Kläger nicht zustehen und die ihm allein die Beklagte aufgrund einer vermeintlich von ihr angenommenen vertraglichen Verpflichtung schuldet.

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Hinsichtlich des dabei geltend gemachten Rechnungsbetrages des Tierkörperbeseitigungsunternehmens I. hat die Beklagte trotz richterlichen Hinweises eine Abtretungserklärung des Rechnungsadressaten H. an den die Anspruche geltend machenden Jagdausübungsberechtigten G. nicht vorgelegt. Auch insoweit bestünde der geltend gemachte Kostenanspruch gegen den Kläger nicht.

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2. Der streitbefangene Bescheid vom 19. August 2016 kann nicht in eine Kostenerstattung nach Tierkörperbeseitigungsrecht (TierNebG) oder allgemeinem Abfallrecht (KrWG) umgedeutet werden. Denn die Beklagte ist nicht zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften, sondern lediglich Straßenbehörde und Verkehrssicherungspflichtige.

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3. Ebenso wenig besteht ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, der im Wege des Leistungsbescheides geltend gemacht werden könnte. Hier verbietet bereits das komplexe Geflecht zwischen Jagdrecht, ungeklärtem Verursachungsbeitrag des Kfz-Führers an dem Verenden des herrenlosen Tieres im öffentlichen Straßenraum und der - ggf. nach Verzicht auf das Aneignungsrecht durch den Jagdausübungsberechtigten - auf Seiten der Beklagten bestehende abfallrechtlichen Sachherrschaft über den Tierkadaver auf dem im Gemeingebrauch stehenden Grundstück (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1998 - 7 B 211/98 - NVwZ 1999, S. 421 zu kontaminiertem Erdreich auf dem Parkplatz einer Bundesfernstraße; s. auch Sassenberg NuR 2007, S. 327, 329) einen Lückenschluss im Straßenrecht durch richterliche Rechtsfortbildung.

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4. Ferner kann der Leistungsbescheid vom 19. August 2016 auch nicht in die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruchs nach den Regeln einer Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 683 Satz 1, 670 BGB umgedeutet werden. Ein solcher Anspruch wäre überhaupt nur dann gegeben, wenn vorrangige einschlägige Regelungen über die Erstattung von Kosten und Auslagen für die betreffenden Maßnahmen nicht bestehen (BGH, Urteil vom 21.6.2012 - III ZR 275/11 - NVwZ-RR 2012, S. 707 mwN).

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Im Übrigen darf ein solcher Aufwendungsersatzanspruch wegen fehlender entsprechender Ermächtigung im NStrG nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden. Vielmehr müsste die Beklagte gegen den Kläger Leistungsklage bei dem Gericht des zulässigen Rechtsweges erheben (OVG Münster, Beschluss vom 9.12.2013 - 11 A 2226/12 - juris zur Beseitigung einer Ölverunreinigung u.a. auf einer Bundesstraße; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 28.10.1998 - 13 L 4668/96 - Nds.RPfl 1999, S. 277; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.1.2013 - 3 L 93/09 - NordÖR 2013, S. 525).

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Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708, 711 ZPO.

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Die Berufung war durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Kammer der Frage, ob § 17 NStrG für die Beseitigung und Entsorgung eines im Straßenraum liegenden Kadavers eines Unfallwildes anwendbar ist, grundsätzliche Bedeutung beimisst.

 


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