Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StGB § 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten

Strafgesetzbuch

(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn

1.
der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und
2.
zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird.

(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Unknown court (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 32/18
30. September 2019
AnwZ (Brfg) 32/18 30. September 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 5407/05
12. Juli 2007
20 K 5407/05 12. Juli 2007
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 5777/05
12. Juli 2007
20 K 5777/05 12. Juli 2007