Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 5777/05

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landeskriminalamtes vom 15.09.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2005 verpflichtet, die Daten des Klägers in der DNA-Analyse-Datei zu löschen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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