Beschluss vom Landgericht Aachen - 33 K StVK 527/15

Tenor

1.

Die Maßregel der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. November 2005 (7 KLs 351 Js 28831/2004) wird

mit sofortiger Wirkung

– nicht aber vor Rechtskraft dieses Beschlusses –

für erledigt erklärt.

2.

Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

3.

Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt 5 Jahre.

4.

Für die Dauer der Führungsaufsicht untersteht der Verurteilte der               zuständigen Aufsichtsstelle bei dem Landgericht Aachen.

5.

Für die Dauer der Führungsaufsicht wird der Verurteilte der Leitung und Aufsicht eines noch zu benennenden Bewährungshelfers unterstellt. Der Verurteilte hat nach der Benennung unverzüglich Kontakt mit dem Bewährungshelfer aufzunehmen und dessen Weisungen Folge zu leisten.

6.

Der Untergebrachte wird gemäß § 68 b Abs. 1 StGB angewiesen,

a)      zunächst wöchentlich bei dem noch zu bestellenden Bewährungshelfer oder dessen Vertreter im Amt in dessen Dienststelle und zu dessen Sprechstundenzeiten vorzusprechen;

b)      seine Wohnanschrift nach der Entlassung sowie jeden Wechsel des Wohnorts und des ständigen Aufenthaltsorts unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden;

c)      sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden sowie eine Arbeitsstelle nicht ohne die Zustimmung der Aufsichtsstelle aufzugeben und jeden Wechsel oder Verlust unverzüglich der Aufsichtsstelle anzuzeigen;

d)     den Konsum von Alkohol und Drogen sowie ärztlich nicht verordneten Medikamenten zu unterlassen und dies auf Verlangen durch geeignete Kontrollen nachzuweisen.

7.

Der Verurteilte wird gemäß § 68 b Abs. 2 StGB angewiesen,

a)      einer geregelten Arbeit nachzugehen, worum er sich zum frühest möglichen Zeitpunkt zu bemühen hat;

b)      die von ihm einzuhaltende strikte Drogen- und Alkoholabstinenz sowie das Unterlassen des Konsums ärztlich nicht verordneter Medikamente auf Verlangen auch durch Kontrollen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind, nachzuweisen;

c)      der Führungsaufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer während der Zeit der Führungsaufsicht über seine Lebensverhältnisse wahrheitsgemäß zu berichten und

d)     jeden Wechsel des ständigen Aufenthalts auch unverzüglich der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zu dem o.g. Aktenzeichen mitzuteilen.

8.

Die Erteilung weiterer Auflagen und Weisungen bleibt vorbehalten. Insbesondere soll bezüglich des sozialen Empfangsraums sowie einer etwaigen Therapie zunächst eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Aachen eingeholt werden.

9.

Der Verurteilte ist mündlich zu belehren. Die Belehrung wird der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen übertragen.


G r ü n d e

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