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StGB § 74d Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung

Strafgesetzbuch

(1) Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn der Inhalt durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich wird angeordnet, dass die zur Herstellung der Verkörperungen gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, die Vorlage für die Vervielfältigung waren oder sein sollten, unbrauchbar gemacht werden.

(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Verkörperungen, die sich im Besitz der bei der Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit

1.
die Verkörperungen und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Vorrichtungen sich im Besitz des Täters, des Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind und
2.
die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch die in Nummer 1 bezeichneten Personen zu verhindern.

(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

(5) Stand das Eigentum an der Sache zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, wird dieser aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt. § 74b Absatz 3 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 382/24
24. Juli 2025
3 StR 382/24 24. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 405/23
28. August 2024
2 StR 405/23 28. August 2024
None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 St 1/23
17. Juni 2024
4 St 1/23 17. Juni 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - GSSt 1/23
23. Mai 2023
GSSt 1/23 23. Mai 2023
Beschluss vom Amtsgericht Buchen - 1 Ls 1 Js 6298/21
1. Februar 2023
1 Ls 1 Js 6298/21 1. Februar 2023
Beschluss vom Amtsgericht Offenbach am Main - 20 Gs - 1300 Js 81663/21
25. Juni 2021
20 Gs - 1300 Js 81663/21 25. Juni 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 710/15.MZ
29. September 2016
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Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 LB 8/13
14. März 2016
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Urteil vom Amtsgericht Bielefeld - 36 Ds-216 Js 160/12-257/15
9. November 2015
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 259/13
10. September 2013
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