Beschluss vom Amtsgericht Fürth - 473 Gs 490/25
Tenor
Nach §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 Satz 1 StPO wird gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung zur Sicherung des Anspruchs auf Einziehung von Wertersatz für den
Freistaat Bayern,
vertreten durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Zweigstelle Fürth
- Gläubiger -
der Vermögensarrest in Höhe von 90.172,71 EUR in das Vermögen
d. Beschuldigten
...
geboren am ... in Schwäbisch Hall,
wohnhaft: ...
Staatsangehörigkeit: deutsch,
Familienstand: ledig,
Beruf: unbekannt
...
geboren am ... ürnberg,
wohnhaft: ...
Staatsangehörigkeit: deutsch,
Familienstand: geschieden,
Beruf: ...
...
geboren am ...
wohnhaft ...,
Staatsangehörigkeit: deutsch,
Familienstand: verheiratet,
Beruf: unbekannt
- Schuldner -
angeordnet.
Durch Hinterlegung eines Geldbetrages oder durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts in gleicher Höhe wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und d. Schuldner berechtigt, die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes zu verlangen (§§ 111e Abs. 4, 111g Abs. 1 StPO, § 108 Abs. 1 ZPO).
Die o.g. Schuldner haften als Gesamtschuldner. Jeder Gesamtschuldner kann hinsichtlich seines eigenen Vermögens von der o.g. Abwendungsbefugnis nur Gebrauch machen, indem er den o.g. Geldbetrag in voller Höhe hinterlegt.
Nach §§ 111e Abs. 5, 102, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 StPO wird gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung zum Zwecke der Auffindung vermögenswerter Gegenstände sowie Unterlagen zu Vermögenswerten die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen, der Geschäftsräume mit Nebenräumen und der Fahrzeuge
des o.g. Schuldners
angeordnet.
Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den durchsuchten Räumlichkeiten aus zugegriffen werden kann (§§ 111e Abs. 5, 110 Abs. 3 StPO).
Gründe
-
1.vom 29.07.2024 in Höhe von 52.937,43 EUR brutto,
-
2.vom 16.05.2024 in Höhe von 32.572,23 EUR brutto sowie
-
3.vom 29.07.2024 in Höhe von 4.663,05 EUR brutto
- jeweils vermutlich von der ... aus -
das ordnungsgemäße Zustandekommen von Verträgen über Kooperationspartner sowie das ordnungsgemäße Bestehen von Ansprüchen auf Zahlung von Provisionen der Beschuldigte ... sowie der Beschuldigte ... sowie der ... (teils auf abgetretenen Recht der Beschuldigten ... sowie ...). Tatsächlich wurden die Verträge, wie die Beschuldigten wussten, direkt von dem Beschuldigten; ... ohne Beteiligung der Beschuldigten ... und ... abgeschlossen, sodass kein Provisionsanspruch bestand.
Auszahlungen in Höhe von 52.937,43 EUR, 52.937,43 EUR sowie 4.663,05 EUR
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Referenzen
- StPO § 111e Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung 4x
- StPO § 111j Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes 1x
- StPO § 111g Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes 1x
- StPO § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten 1x
- StPO § 105 Verfahren bei der Durchsuchung 1x
- StPO § 162 Ermittlungsrichter 1x
- StPO § 110 Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien 1x
- StGB § 263 Betrug 1x
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- StGB § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern 2x
- StGB § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen 3x
- StGB § 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung 1x
- StPO § 33 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung 2x
- ZPO § 108 Art und Höhe der Sicherheit 1x
- 43 EUR sowie 4.66 1x (nicht zugeordnet)