Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ws 94/22
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten A vom 18.01.2022 gegen den Beschluss der 6. großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Arnsberg vom 28.12.2021 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.06.2022 durch
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
1
Gründe:
2I.
3In dem vorliegenden Ermittlungsverfahren wird gegen den Beschwerdeführer sowie gegen einen weiteren Beschuldigten wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt.
4Der Beschuldigte betreibt seit dem Jahr 2012 den Imbiss „Pizza B“ in C in Form eines Einzelunternehmens. Ihm wird vorgeworfen, im Zeitraum von Anfang 2015 bis November 2018 in großem Umfang Waren „schwarz“ gegen anonymisierte Barverkaufsrechnungen bei der Firma D eingekauft und die aus den Einkäufen generierten Mehrumsätze nicht versteuert zu haben.
5Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Arnsberg hat das Amtsgericht Arnsberg mit Beschluss vom 16.10.2020 gemäß §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73, 73d, 73c StGB, § 370 AO zur Sicherung der Vollstreckung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen für das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Arnsberg, als Gläubiger den Vermögensarrest in Höhe von 510.193,63 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschwerdeführers angeordnet. Zur Begründung hat das Amtsgericht – zusammenfassend – ausgeführt, dass der Beschuldigte der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO dringend verdächtig sei. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschuldigte aus „Schwarzkäufen“ generierte Gewinne nicht versteuert habe und so Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Einkommenssteuer und Solidaritätszuschläge in Höhe der Arrestsumme verkürzt habe. Es läge auch ein Sicherungsbedürfnis für die Anordnung des Arrestes vor, da zu befürchten sei, dass der Beschuldigte alles tun werde, um sein Vermögen dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Der Arrest sei ferner auch verhältnismäßig. Zur Begründung der Höhe des angeordneten Arrestes hat das Amtsgericht mehrere seitens der Steuerfahndungsbehörden erstellte Tabellen zur Berechnung der aus den „Schwarzkäufen“ generierten Mehrumsätze und Mehrgewinne sowie der hieraus ermittelten Steuerschäden im Arrestbeschluss wiedergegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen Bezug genommen.
6In Folge der Corona-Pandemie wurden in dem vorliegenden Ermittlungsverfahren zunächst weder vorgesehene Durchsuchungen durchgeführt, noch der Arrestbeschluss dem Beschuldigten zugestellt und vollzogen. Dies geschah erst Ende August 2021.
7Der Beschuldigte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26.08.2021 Beschwerde gegen den Arrestbeschluss eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 31.08.2021 nicht abgeholfen hat.
8Mit Beschluss vom 28.12.2021 hat die 6. große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Arnsberg auf die Beschwerde des Beschuldigten den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Arnsberg aufgehoben, soweit darin ein Vermögensarrest in Höhe von mehr als 157.013,83 Euro angeordnet wurde, die Beschwerde im Übrigen verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens ebenso wie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu 70% der Staatskasse auferlegt. Zur Begründung hat die Kammer – zusammengefasst – ausgeführt, nach Auswertung des Warenwirtschaftssystems des Gastronomie-Großhandels D sei ermittelt worden, dass „Weißlieferungen“ und „Schwarzlieferungen“ an die Pizzeria des Beschuldigten erfolgt seien. Den Verdacht stütze ferner ein bei der Durchsuchung bei der Firma D beschlagnahmter Kassenzettel eines Fahrers, der mutmaßlich den Erhalt von Bargeld durch „Pizza B“ nach Lieferung „schwarzer Ware“ belege. Schließlich habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 06.12.2021 grundsätzlich eingeräumt, von der Firma D zusätzlich „schwarz“ beliefert worden zu sein. Es bestehe auch ein Sicherungsbedürfnis, zumal mehrere sich über mehrere Jahre erstreckende gegen das Vermögen gerichtete Taten vorlägen, bei denen mutmaßlich ein hoher Schaden entstanden sei. Der Vollzug des Arrestes, u.a. in zeitlicher Hinsicht, sei auch angemessen. Zwar datiere der Arrestbeschluss bereits auf den 16.10.2020, dieser sei jedoch erst Ende August 2021 zugestellt und vollzogen worden. Dass der Verfahrensfortgang seitdem von seiten der Justiz unnötig verzögert worden sei, sei nicht ersichtlich. Zur Höhe des Arrestbetrags hat das Landgericht ausgeführt, diese sei hinsichtlich der Berechnung des auf die Einkommensteuer sowie den Solidaritätszuschlag entfallenden Schadens nicht nachvollziehbar und hat diese Beträge aus der Schadensberechnung gestrichen. Ferner hat die Kammer den im Arrestbeschluss des Amtsgerichts enthaltenen auf das Jahr 2014 entfallenden Steuerschaden vollständig entfallen lassen. Zur Berechnung der geschätzten vorenthaltenen Umsatz- und Gewerbesteuer hat die Kammer angeführt, diese sei ebenfalls an mehreren Stellen unverständlich. So sei u.a. der ermittelte „Mehreinkauf“ nicht verständlich, zumal er nicht mit den bei der Firma D festgestellten Mehreinkaufsmengen übereinstimme. Auch sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der angesetzte Rohgewinnaufschlag von 182% erfolgt sei. Die ermittelten Mehreinkaufswerte lägen jedoch im Jahr 2017 unter und in den Jahren 2016 und 2018 nur mäßig über den sich aus den Listen der Firma D ergebenden Beträgen. Die Kammer hat vor dem Hintergrund der gesehenen Unstimmigkeiten die Arresthöhe auf Grundlage der errechneten geschätzten Steuerschäden betreffend die Umsatz- und die Gewerbesteuer für die Jahre 2015 bis 2017 unter Abzug eines Sicherheitsabschlags von 25% festgesetzt. Wegen der näheren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 28.12.2021 Bezug genommen.
9In Vollziehung des Arrestes wurden zwei Konten des Beschuldigten gepfändet, von welchen eines kein Guthaben aufwies. Nach dem Aktenstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung hat der zweite Vollstreckungsversuch ebenfalls nicht zur Pfändung eines Geldbetrags geführt.
10Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18.01.2022 hat der Beschwerdeführer weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der Arrestbeschluss sei bereits deshalb aufzuheben, weil er erst nach über zehn Monaten zugestellt und vollzogen worden sei. Dies sei angesichts des Sicherungszwecks verspätet.
11Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 04.02.2022 nicht abgeholfen und ausgeführt, der Vermögensarrest unterliege in zeitlicher Hinsicht dem allgemeinen Übermaßverbot, wobei die Begründungsanforderungen mit der Dauer der Nutzungs- und Verfügungsbeschränkung stiegen. Abzustellen sei hierbei aber auf den Zeitpunkt der Vollziehung des Arrests. Eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur zeitlichen Gültigkeit richterlicher Durchsuchungsbeschlüsse sei nicht ohne weiteres möglich. Hintergrund der dortigen Befristung sei u.a., dass Beweismittel, zu deren Sicherstellung die Durchsuchung diene, nach längerem Zeitablauf unter Umständen nicht mehr gebraucht würden oder sich nicht mehr an dem im Durchsuchungsbeschluss bezeichneten Ort befänden. Diese Erwägungen gälten beim Vermögensarrest so nicht.
12Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 06.04.2022 beantragt, wie erkannt.
13Sowohl der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger als auch die Generalstaatsanwaltschaft haben ergänzend Stellung genommen. Im Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.05.2022 hat der Beschuldigte seinen Vortrag wiederholt und vertieft und u.a. ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich geständigen Einlassung des Beschuldigten, ergebe sich kein Anfangsverdacht für die Hinterziehung von Steuern in der angenommenen Höhe. Da der Beschuldigte infolge der Corona-Pandemie den Betrieb habe schließen müssen und über kein Vermögen verfüge, sei der Arrest zudem gegenstandslos und unverhältnismäßig. Im Schriftsatz vom 17.06.2022 hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Schadensberechnung sei nach wie vor nicht nachvollziehbar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Schriftsätze Bezug genommen.
14II.
15Die gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässig erhobene weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
16Gemäß § 111e Abs. 1 StPO kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen eines Beschuldigten angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Dies setzt voraus, dass ein Anfangsverdacht dafür besteht, dass eine Straftat begangen wurde, Gründe für die Annahme bestehen, dass in einem späteren Verfahren die Einziehung angeordnet wird, ein Sicherungsbedürfnis gegeben und die Anordnung des Arrestes verhältnismäßig ist (vgl. u.a. OLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2018 – 2 Ws 183/18 – beck online; Köhler in: Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 111e Rn. 4ff). Dies ist vorliegend der Fall.
17Es besteht ein Anfangsverdacht dafür, dass der Beschuldigte sich der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO strafbar gemacht hat und es liegen Gründe für die Annahme vor, dass jedenfalls in dem Umfang, in dem das Landgericht den Arrest aufrecht erhalten hat – nämlich in Höhe von 157.013,83 Euro – die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet werden wird.
181.
19Dafür, dass der Beschuldigte sich der Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat, spricht dem Grunde nach bereits seine Einlassung in der Beschuldigtenvernehmung vom 06.12.2021, in welcher er grundsätzlich eingeräumt hat, von der Firma D zusätzlich „schwarz“ beliefert worden zu sein. Hinsichtlich der weiteren, den Anfangsverdacht begründenden Indizien, nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Beschlusses vom 28.12.2021.
202.
21In Höhe der ersparten Aufwendungen – und damit jedenfalls in der noch angeordneten Höhe – bestehen Gründe für die Annahme, dass die Einziehung des Wertes des Erlangten gemäß §§ 73 StGB angeordnet werden wird.
22Mangels ordnungsgemäß geführter Buchführung ist die Höhe der vorenthaltenen Umsatz- und Gewerbesteuer zur Berechnung der Arresthöhe auf Grundlage der Ermittlungserkenntnisse zu schätzen, wobei die genaue Berechnung des endgültig einzuziehenden Betrags dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorbehalten bleibt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2018 – 2 Ws 627/18 – beck online).
23Ausweislich der Aufstellung „Wareneinkauf und Verpackungen in Stück/KG“ (Bl. 261 d.A., nachfolgend „Verpackungskalkulation“) sowie dem Vermerk vom 10.09.2020 hat die Steuerfahndungsbehörde anhand der eingekauften Verpackungsmaterialien den tatsächlichen Umsatz des Beschuldigten geschätzt, indem den verschiedenen Kartongrößen nach Waren differenziert durchschnittliche Verkaufspreise zugeordnet wurden. Da der maßgebliche Teil der Verkäufe zum Verzehr außer Haus erfolgt sei, wurde sodann lediglich ein Anteil von 3% für im Imbiss – und damit ohne Verpackungsaufwand – verzehrte Speisen aufgeschlagen.
24Die so geschätzten Gesamtumsätze wurden –differenziert nach Umsätzen, die zu 7% zu versteuern sind, und solchen, die zu 19% zu versteuern sind - den durch den Beschuldigten für die jeweiligen Jahre in den Steuererklärungen erklärten Umsätzen gegenübergestellt (Tabelle Bl. 4 des amtsgerichtlichen Beschlusses „Umsatz kalkuliert brutto“ und „Einnahmen erklärt brutto“).
25a)
26Zur Berechnung des Umsatzsteuerschadens wurde sodann – unter unveränderter Übernahme der Parameter im Übrigen, insbesondere der abzuziehenden Vorsteuer – die Steuerschuld des Beschuldigten bei Zugrundelegung des geschätzten Gesamtumsatzes neu berechnet.
27So wurde etwa für das Jahr 2015 anstelle einer festgesetzten Steuerschuld von 947,70 Euro (11.728,32 Euro abzgl. gezahlter Vorsteuer in Höhe von 10.780,62 Euro) ein Betrag in Höhe von 19.646,67 Euro (30.427,29 Euro abzgl. gezahlter Vorsteuer in Höhe von 10.780,62 Euro) errechnet. Die sich ergebende Differenz wurde als Umsatzsteuerschaden für das Jahr 2015 angenommen.
28Unter Berücksichtigung der Jahre 2015 bis 2018 ergibt sich so plausibel nachvollziehbar ein geschätzter Umsatzsteuerschaden in Höhe von 84.040,18 Euro.
29b)
30Zur Berechnung der verkürzten Gewerbesteuer wurden zunächst die kalkulierten Netto-Umsätze addiert und ausgehend hiervon unter Zugrundelegung eines Rohgewinnaufschlags in Höhe von 182% die tatsächlichen Wareneinkaufskosten des Beschuldigten ermittelt. Von den so ermittelten Beträgen („Wareneinkauf kalkuliert“) wurde durch Abzug der von dem Beschuldigten erklärten Einkaufskosten („Wareneinkauf erklärt“) die Höhe der zusätzlichen „Schwarzkäufe“ („Wareneinkauf mehr“) ermittelt. Die sich ergebenden Beträge entsprechen, worauf das Landgericht zu Recht hinweist, nicht exakt den sich aus der „Schwarzliste“ des Warenwirtschaftssystems der Firma D ergebenden Einkaufssummen. Die Berechnung wurde – wie aufgezeigt – aber nicht zur Ermittlung des Umsatzsteuerschadens, sondern – wie sogleich dargestellt werden wird – lediglich für die Schätzung des Gewerbesteuerschadens herangezogen und beschwert den Beschuldigten nicht.
31Durch Abzug der von dem Beschuldigten angegebenen Einnahmen („Einnahmen erklärt brutto“) vom geschätzten Gesamtumsatz („Umsatz kalkuliert brutto“) ist der Mehrumsatz („Umsatz mehr brutto“) berechnet worden, von welchem die wie dargestellt ermittelten zusätzlichen Einkaufskosten („Wareneinkauf mehr“) abgezogen wurden, um den Mehrgewinn zu errechnen („Gewinn mehr“). Dieser wurde zu dem Gewinn, der aufgrund der Erklärungen des Beschuldigten den ergangenen Bescheiden zugrunde gelegt worden war, hinzugerechnet, um den geschätzten Gewinn zu kalkulieren.
32Unter Zugrundelegung dieses kalkulierten Gewinns ist sodann der Gewerbesteuermessbetrag – unter unveränderter Übernahme der Parameter im Übrigen, insbesondere des gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GewStG abzuziehenden Freibetrags – erneut errechnet worden. Aus den errechneten Gewerbesteuermessbeträgen wurde anschließend – entsprechend dem in den maßgeblichen Jahren in der Stadt Arnsberg geltenden Gewerbesteuerhebesatz – durch Multiplikation mit 459% die Höhe der auf Grundlage des kalkulierten Gewinns in den jeweiligen Jahren geschuldeten Gewerbesteuer ermittelt.
33So war für das Jahr 2015 dem Bescheid des Finanzamts Arnsberg ein Gewinn in Höhe von 37.075,00 Euro zugrunde gelegt, ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 437,00 Euro ermittelt und auf Grundlage dessen Gewerbesteuer in Höhe von 2.005,83 Euro festgesetzt worden. In der Schadensberechnung wurde zu dem Gewinn in Höhe von 37.075,00 Euro der kalkulierte Mehrgewinn in Höhe von 190.597,38 Euro addiert und auf Grundlage des so kalkulierten Gewinns in Höhe von 227.672,00 Euro unter Beachtung der Bestimmungen des § 11 GewStG der Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 7.108,00 Euro berechnet. Mittels Multiplikation mit 459% ergab dies plausibel nachvollziehbar eine geschuldete Gewerbesteuer in Höhe von 32.625,72 Euro. Die sich ergebende Differenz zwischen der festgesetzten Gewerbesteuer und der ermittelten geschuldeten Gewerbesteuer wurde als Gewerbesteuerschaden für das Jahr 2015 angenommen.
34Dadurch, dass die Berechnung der zusätzlichen Wareneinkäufe („Wareneinkauf mehr“) anhand des Rohgewinnaufschlags von 182% und nicht konkret anhand der Listen aus dem Warenwirtschaftssystem der Firma D berechnet wurde, ist der Beschuldigte nicht beschwert. Denn für die Jahre 2015, 2016 und 2018 hat sich dies zu Gunsten des Beschuldigten ausgewirkt, da die sich aus den Listen ergebenden zusätzlichen Einkaufskosten jeweils niedriger und der zusätzliche Gewinn somit höher gewesen wäre. Im Jahr 2017 hätten die sich nach den Listen ergebenden Einkaufskosten zwar über den kalkulierten gelegen. Wäre die Berechnung für das Jahr 2017 auf Grundlage des sich unter Berücksichtigung der Einkaufskosten aus den Listen ergebenden Gewinns berechnet worden, hätte der Gewerbesteuerschaden für das Jahr 2017 knapp 2.000,00 Euro unter dem kalkulierten Schaden gelegen. Diese Differenz wird durch den von dem Landgericht vorgenommenen Sicherheitsabschlag abgedeckt.
35Gleiches gilt, soweit der Gewerbesteuerschaden für das Jahr 2018 insoweit nicht korrekt berechnet wurde, als der Berechnung der geschuldeten Gewerbesteuer aufgrund eines Versehens der Wert des kalkulierten Warenumsatzes in Höhe von 494.462,00 Euro zu Grunde gelegt wurde. Denn bereits durch die Summe der plausibel errechneten verkürzten Gewerbesteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 zuzüglich der verkürzten Umsatzsteuer für die Jahre 2015 bis 2018 wird die durch das Landgericht – unter Vornahme des Sicherheitsabschlags – aufrecht erhaltene Arrestsumme erreicht.
363.
37Auch das gemäß § 111e Abs. 1 StPO erforderliche Sicherungsbedürfnis liegt vor.
38Dabei kann die Frage, ob ein Vermögensarrest bereits dann zur Sicherung erforderlich ist, wenn dem Beschuldigten – wie hier – eine vermögensbezogene Straftat vorgeworfen wird (so OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2013 – Ws 320/13 – beck online) vorliegt, oder ob weitere Umstände erforderlich sind, etwa dass der Täter seine Vermögensverhältnisse verschleiert, Vermögenswerte versteckt oder seine gesamte Lebensführung darauf gerichtet ist, durch manipulatives Verhalten sein Vermögen zu verschleiern oder zu verschieben (so OLG Schleswig, Beschluss vom 25.10.2018 – 2 Ws 271/18 (85/18) – beck online), offen bleiben (so auch KG, Beschluss vom 02.06.2020 4 Ws 21/20 – beck online). Die Erforderlichkeit der Anordnung eines Vermögensarrests zur Sicherung der künftigen Vollstreckung liegt jedenfalls dann vor, wenn zu besorgen ist, dass eine Verschlechterung der Vermögenslage droht (OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2020 – III – 4 Ws 97/20 –; Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., 2022, StPO, § 111e Rn. 6) oder die künftige Vollstreckung oder Anordnung eines Arrestes vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Diese Besorgnis kann sich aus der Person des Beschuldigten, dem Vor- und Nachtatverhalten, seinen Lebensumständen sowie der Art und Weise der Tatbegehung ergeben. (vgl. u.a. Huber in: BeckOK, StPO, 41. Ed., StPO, § 111e Rn. 9). Vorliegend zeigen der Tatzeitraum von mehreren Jahren sowie die sechsstellige Schadenssumme, dass es sich bei den vorgeworfenen Taten um organisiertes Vorgehen handelt. Die Taten, deren der Beschuldigte verdächtig ist, waren zudem darauf angelegt, dem Staat Zahlungsansprüche zu entziehen. Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschuldigte auch künftig nicht willens sein wird, Erlangtes dem Zugriff des Staates zu überlassen, sondern versuchen wird, die Vollstreckung der zu erwartenden Einziehungsanordnung zu erschweren. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vortrag – derzeit – vermögenslos ist und die Vollstreckungsversuche bisher unergiebig gewesen sind. Zwar kann es gegen die Annahme eines Arrestgrundes sprechen, wenn eine Arrestvollziehung unterbleibt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.04.2009 – 1 Ws 339/08 –, juris), vorliegend haben jedoch in Vollstreckung des Arrests zwei Kontopfändungen stattgefunden, eine Vollziehung zur Sicherung des Vermögens für den Fiskus ist damit jedenfalls versucht worden.
394.
40Der angeordnete Arrest ist auch verhältnismäßig.
41Bei der Frage, ob sich der weitere Vollzug eines Vermögensarrests als verhältnismäßig erweist, ist neben der Schwere des Tatvorwurfs sowie des Verdachtsgrads die zeitliche Dauer der Arrestierungsmaßnahme sowie die damit für den Einziehungsadressaten verbundenen Belastungen zu berücksichtigen (vgl. Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., 2022, StPO, § 111e, Rn. 8 f.; BVerfG, Beschluss vom 07.07.2006 2 BvR 583/06 –).
42In zeitlicher Hinsicht ist der Vermögensarrest allein an dem allgemeinen Übermaßverbot zu messen. Dabei ist von Verfassungswegen zu beachten, dass dem Betroffenen auch durch eine vorläufige Maßnahme ein erheblicher Nachteil zugefügt werden kann und der Eigentumseingriff sich mit dem Umfang und der Fortdauer der Maßnahme intensiviert. Eine gesetzliche Bestimmung zu zeitlichen Grenzen des Vollzugs eines Arrestes gibt es demgegenüber seit der ersatzlosen Streichung des § 111b Abs. 3 StPO a.F. nicht mehr (vgl. BT-Drs. 18/9525 S. 49; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. August 2021 – Ws 718/21 –, juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14.06.2018 - 3 Ws 425/17 –, beck online; OLG Köln, Beschluss vom 10. 2. 2004 - 2 Ws 704/03 –, beck online; Köhler in: Meyer-Goßner/ Schmitt, 65. Aufl., 2022, § 111e Rn. 9; Uber in: Beck-OK, StPO, 43. Edition, Stand: 01.04.2022, § 111f Rn. 1; Spillecke in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., 2019, § 111e Rn. 9). Insbesondere enthält auch die Verweisung des § 111 f Abs. 1 S. 2 StPO eine Verweisung auf § 929 Abs. 2 ZPO, der für den zivilrechtlichen Arrest eine Vollziehungsfrist von einem Monat vorsieht, gerade nicht. Eine analoge Anwendung des § 929 Abs. 2 ZPO kommt bereits mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung wurde § 111b Abs. 3 StPO a.F. vor dem Hintergrund aufgehoben, dass es sich bei dessen Regelung um eine Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gehandelt habe, welcher bereits von Verfassungswegen zu berücksichtigen sei, sodass der Schutz der Betroffenen durch die Aufhebung der Vorschrift nicht beeinträchtigt werde (vgl. BT-Drs. 18/9529 S. 49). Dies verdeutlicht, dass sich der Gesetzgeber des Wegfalls der Frist für die Vollziehung des Arrestes bewusst gewesen ist. Eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Durchsuchungsbeschlüssen (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997 – 2 BvR 1992/92 –, beck online) hat das Landgericht aufgrund der strukturellen Unterschiede mit zutreffender Begründung ebenfalls abgelehnt. So begründet das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung maßgeblich damit, dass der Richter bei Erlass einer Durchsuchungsanordnung einen gegenwärtigen Sachverhalt beurteile, eine erst in großem zeitlichen Abstand durchgeführte Maßnahme jedoch nicht mehr dem Entscheidungsgegenstand entspreche, da sich mit Zeitablauf die tatsächliche Entscheidungsgrundlage von dem Entscheidungsinhalt entferne (vgl. BVerfG a.a.O.) Im Vergleich zu den Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung stellt sich der dem Erlass eines Arrestes zugrunde liegende Sachverhalt jedoch als regelmäßig weniger dynamisch dar. Zudem ist – anders als bei einer bereits vollzogenen Durchsuchung – die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen einen Arrestbefehl regelmäßig möglich. Soweit demgegenüber teilweise die Ansicht vertreten wird, der strafrechtliche Vermögensarrest habe einer Vollziehungsfrist zu unterliegen (vgl. Cordes, NZWiSt 2021, 45, der entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Durchsuchungsbeschlüssen eine sechsmonatige Frist anwenden will; vgl. Buchholz/Weber, NZWiSt 2020, 306, nach deren Auffassung § 929 ZPO analog anzuwenden ist; vgl. Bittmann in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl. 2014, § 111d Rn. 14, der die Voraussetzung eines Versuches einer Vollstreckung binnen Monatsfrist befürwortet), wird dies – soweit ersichtlich – zudem ausschließlich im Rahmen von Rechtsbehelfen im Vollstreckungsverfahren gemäß § 111k Abs. 3 StPO diskutiert und befürwortet (vgl. Buchholz / Weber a.a.O.).
43Am Maßstab des allgemeinen Übermaßverbots gemessen erweist sich der vorliegende Arrest insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismäßig. Es handelt sich um einen erheblichen Tatvorwurf, für den fundierte Indizien bestehen. Seit der Zustellung des Arrestbeschlusses im August 2021 – zuvor hatte der Arrest sich mangels Zustellung und Kenntnis des Beschuldigten von diesem sich nicht grundrechtseinschränkend ausgewirkt – ist das Ermittlungsverfahren mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden. Anhaltspunkte für seitens der Justiz verursachte Verzögerungen bestehen nicht.
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