Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 RVs 6/14

Tenor

  • 1. Das angefochtene Urteil wird im Hinblick auf den Tatvorwurf eines am 8. Mai 2013 zum Nachteil der Fa. C in C2 begangenen Diebstahls (Az. 510 Js 336/13 StA Hagen) Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund (258 Js 916/13 StA Dortmund) vom 28. Mai 2013 = Tat Nr. 5 der Feststellungen des angefochtenen Urteils) mit den zugrundliegenden Feststellungen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Amtsgericht – Strafrichter - Dortmund verwiesen.

  • 2. Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der zu den Taten Nr. 1, 3, 4, 7, 8 und 9 der getroffenen Feststellungen verhängten Einzelstrafen sowie hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den jeweils zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und im Umfang dieser Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Schöffengericht - Hagen zurückverwiesen.

  • 3. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in acht Fällen, wobei es sich in einem Fall um einen Versuch handelt, verurteilt ist.

  • 4. Im Übrigen wird die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen.


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