Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 LB 372/10

Tatbestand

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Die drei Kläger, zwei Rechtsanwälte und eine Rechtsanwältin, wenden sich gegen polizeiliche Maßnahmen am 12. und 13. November 2006 im Rahmen der Proteste gegen den Castortransport nach Gorleben.

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Die Kläger waren als Mitglieder eines sog. "anwaltlichen Notdienstes" tätig. Am Abend des 12. November 2006 wurde u. a. auf die planmäßige Straßentransportstrecke des Castors in Langendorf eine Betonpyramide verbracht, an der sich vier Personen angekettet hatten. Die Polizei entdeckte dieses Hindernis spätestens gegen 21.15 Uhr. Um die Betonpyramide befanden sich im Abstand von mehreren hundert Metern an Zugängen nach Langendorf Sperren, deren genaue Lage, Einrichtungszeitpunkt, Rechtsgrundlage und Zweck zwischen den Beteiligten streitig sind. Auf Grund der aus Sicht der Beklagten negativen Erfahrungen aus dem Vorjahr wurde außerdem ein sog. innerer Ring mit einem Umfang von 10 - 15 Metern direkt um die Pyramide gebildet. Die Kläger wurden an (mindestens) zwei verschiedenen äußeren Sperrlinien, im Osten und Westen von Langendorf, zwischen 21.30 und 21.45 Uhr zunächst angehalten, nach Rücksprache mit der polizeilichen Gesamteinsatzleitung gegen 22.05 - 22.10 Uhr an diesen Sperrlinien durch- und spätestens ab 22.30 Uhr zunächst für zehn Minuten in den inneren Ring zu den angeketteten Personen, ihren (späteren) Mandanten, gelassen. Dort verblieben sie tatsächlich länger, nämlich bis kurz vor 23.00 Uhr, als die technischen Vorbereitungen zur Beseitigung der Störung u. a. durch einen Presslufthammer beendet waren. Die klagenden Rechtsanwälte mussten sich danach aus dem sog. inneren Ring um die Pyramide entfernen. Die Kläger zu 1) und 2) kamen dieser Aufforderung nicht nach und wurden - nach der zwischenzeitlichen Feststellung des Amtsgerichts Dannenberg rechtswidrig - kurzzeitig in Gewahrsam genommen. Die Klägerin zu 3) wurde mit einfacher körperlicher Gewalt aus dem inneren Ring gedrängt. Eine weitere beteiligte Rechtsanwältin, Frau F., verließ den inneren Ring, ohne dass Zwangsmaßnahmen erforderlich waren. Die Kläger verblieben anschließend hinter der inneren Absperrung, bis gegen 0.40 - 0.45 Uhr alle vier Personen von der Pyramide gelöst waren; die Klägerin zu 3) unternahm zwischenzeitlich allerdings einen vergeblichen Versuch, in den inneren Kreis zu gelangen. Ab 0.40 - 0.45 Uhr wurden die vier vormals angeketteten Personen in unmittelbarer Nähe der Pyramide medizinisch betreut und schließlich gegen 1.15 Uhr ins Krankenhaus gebracht; der Kläger zu 2) verlangte gegen ca. 1.05 Uhr lautstark vergeblich, Zugang zu den vormals angeketteten Mandanten zu erhalten. Nachdem die Mandanten der Kläger abtransportiert waren, wurde der Abtransport der Pyramide vorbereitet und diese gegen 1.30 Uhr von der Straße entfernt.

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Am 28. März 2007 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben. Sie vertreten die Ansicht, grundsätzlich schon aus einfachem Bundesrecht, jedenfalls aber aus ihrer nach Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit einen Anspruch auf ungehinderten Zugang zu ihren (späteren) Mandanten zu haben. Eine ungehinderte Berufsausübung sei ihnen außerdem bereits vorab durch ein Schreiben der Beklagten vom 12. Oktober 2006 in Aussicht gestellt worden. Tatsächlich seien sie jedoch an dieser Berufsausübung durch mehrfache Kontrollen an äußeren Sperrlinien um die Pyramide sowie durch den Verweis aus dem sog. inneren Ring gehindert worden. Es bestehe Wiederholungsgefahr und Rehabilitationsbedarf, so dass die Klage zulässig sei. Sie sei auch begründet, da ihr bundesrechtliches Zugangsrecht allenfalls bei einer von ihnen ausgehenden Störung begrenzt werden könne, es an einer solchen Störung durch sie hier aber gemangelt habe. Sie seien im Gegenteil kooperationsbereit gewesen und in vergleichbaren Situationen vor Ort gelassen worden. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4, hilfsweise die des § 17 Abs. 1 Nds. SOG nicht vorgelegen.

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Die Kläger haben beantragt,

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festzustellen, dass die Behinderung ihrer anwaltlichen Berufsausübung am 12. November 2006 rechtswidrig war, insbesondere die Zugangsbeschränkungen zu den Mandanten sowie die Erteilung eines Platzverweises, was dazu geführt hat, dass der Kontakt zu den Mandanten und ihre Unterstützung nicht in der gebotenen Art und Weise möglich war.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat vorgetragen, dass die anwaltliche Berufsausübung der Kläger nicht wesentlich eingeschränkt worden sei. Die Kläger hätten nach durchgeführter Kontrolle Mandate begründen und mit ihren Mandanten von ca. 22.08 bis 22.58 Uhr sprechen können. Die angeketteten Mandanten seien entgegen des Vorbringens der Kläger nicht misshandelt worden; entsprechende Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte seien eingestellt worden. Die zwangsweise Verbringung der Kläger aus der inneren Absperrung stelle sich als rechtmäßige Durchsetzung eines Platzverweises dar. Die Absperrung um die Pyramide sei notwendig gewesen, da zunächst unbekannt gewesen sei, wie die angetroffenen Personen an die Pyramide angekettet gewesen seien und Arbeiten mit einem Presslufthammer am Beton mit entsprechender Gefahr für Umstehende verbunden gewesen seien. Werde in dem Platzverweis ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Kläger gesehen, so sei er jedenfalls verhältnismäßig gewesen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 17. Juni 2009 als unzulässig abgewiesen. Den Klägern fehle das erforderliche berechtigte Interesse, die Rechtmäßigkeit der umstrittenen, bereits erledigten polizeilichen Maßnahmen feststellen zu lassen.

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Eine konkrete Wiederholungsgefahr lasse sich nicht feststellen, da sowohl die Störer als auch die Polizei bei zukünftigen Castortransporten ihre Verhaltensweisen den vorhergehenden Erfahrungen anpassten und wechselten; so seien die Kläger nach eigenen Angaben etwa 2008 an Kontrollstellen nicht mehr aufgehalten und in den Jahren 2005 bzw. 2006 zu anderen Pyramiden vorgelassen worden. Da die Polizei jeweils im Einzelfall entscheide, könne von einer gerichtlichen Entscheidung auch keine "Signalwirkung" ausgehen. Da die Kläger ebenso wie andere Personen behandelt worden seien, mangele es ferner an einer Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Kläger und an einem hieran anknüpfenden Wiedergutmachungsinteresse. Schließlich komme ein Feststellungsinteresse nur bei einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff in Betracht, der hier allenfalls hinsichtlich der nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit der Kläger näher zu prüfen sei. Weder die Zugangskontrollen an den äußeren Sperrlinien noch der Platzverweis während der Ankettung oder danach stellten jedoch einen solchen tiefgreifenden Eingriff dar.

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Auf den Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 20. September 2010 - 11 LA 462/09 - die Berufung zugelassen, die die Kläger innerhalb der verlängerten Frist begründet haben. Das Recht des Bürgers auf Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistandes beginne mit einem Eingriff in grundrechtsgeschützte Positionen und nicht erst mit der Einleitung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens. Jedenfalls hätten Rechtsanwälte aber dann bei einer laufenden Maßnahme der Gefahrenabwehr vor Ort ein Anwesenheitsrecht, wenn die Mandanten - wie hier - bereits Opfer unverhältnismäßiger polizeilicher Eingriffsmaßnahmen gewesen seien und/oder weitere Übergriffe zu befürchten seien. Die Beklagte verkenne zudem den "gesamten, politisch aufgeladenen Konflikt", und weiterhin, dass den Klägern hinter den polizeilichen Absperrungen nicht mehr ausreichend Sicht- und Rufkontakt zu den Mandanten zur Verfügung gestanden habe und ihnen schließlich bereits nach dem Schreiben vom 12. Oktober 2006 Zugang hätte gewährt werden müssen. Die Kläger hätten auch nicht aus Gründen der konkreten Gefahrenabwehr von der Betonpyramide ferngehalten werden müssen; die eingesetzten Polizeitechniker hätten vielmehr ihre Anwesenheit zur Beruhigung der Lage befürwortet. Bei gleichen Verhältnissen, etwa in Groß Gusborn, sei Rechtsanwälten die Anwesenheit gestattet worden; förderlich müsse die Anwesenheit von Rechtsanwälten hingegen nicht sein. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger angegeben, sie hätten nicht ununterbrochen unmittelbar bei ihren angeketteten Mandaten im inneren Ring, aber doch zumindest in deren Ruf- und Sichtnähe verbleiben wollen. Soweit sie schon vor dem Erreichen des inneren Ringes aufgehalten worden seien, seien dafür bereits die einfach-rechtlichen Voraussetzungen des Nds. SOG nicht gegeben gewesen. Im Übrigen erachten die Kläger nach erfolgter Beweisaufnahme eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht nicht mehr für erforderlich.

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Die Kläger beantragen,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 3. Kammer - vom 17. Juni 2009 abzuändern und festzustellen, dass die Behinderung der anwaltlichen Berufsausübung der Kläger am 12. und 13. November 2006 in Langendorf

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1. durch das Aufhalten der Kläger zu 1. und zu 3. an den östlichen Polizeiabsperrungen am Dorfanfang und bei der Kirche länger als kurzfristig zur Kenntnisnahme der Anwaltsausweise nötig gewesen wäre,

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2. durch das Aufhalten des Klägers zu 2. an den westlichen Polizeiabsperrungen länger als kurzfristig zur Kenntnisnahme der Anwaltsausweise nötig gewesen wäre,

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3. durch das Verlangen der Vorlage von Personalausweisen zusätzlich zum Anwaltsausweis und durch das Notieren der Wohnadressen der Kläger durch Polizeibeamte,

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4. durch das Verbot, sich im inneren Ring der Polizei aufzuhalten und dadurch Ruf- und Sichtkontakt der Kläger zu den Mandanten zeitweise verhindert wurde,

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5. durch die Platzverweise an die Kläger,

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6. durch das Verbringen der Klägerin zu 3. mittels körperlicher Gewalt hinter die Polizeiketten der Absperrung an der Betonpyramide,

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7. durch die Verhinderung des Mandantenkontaktes bis zur Verbringung ins Krankenhaus,

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rechtswidrig war,

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sowie hilfsweise für den Fall, dass das Gericht nicht davon ausgeht, dass der Ruf- und Sichtkontakt für die Klägerin zu 3. mit ihrem Mandanten durch polizeiliches Verhalten mehr als für die Durchführung der polizeilichen Arbeiten zur Befreiung der Demonstranten erforderlich war, verhindert wurde, werden die Beweisangebote aus dem Beweisantrag zu 2. in dem Schriftsatz vom 30. August 2012 aufrecht erhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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hilfsweise für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, dass der Ruf- und Sichtkontakt für die Klägerin zu 3. mit ihrem Mandanten durch polizeiliches Verhalten mehr als für die Durchführung der polizeilichen Arbeiten zur Befreiung der Demonstranten erforderlich war, verhindert wurde, wird zum Beweis der Tatsache, dass diese zeitweise Einschränkung des Sicht- und Rufkontaktes allein auf die sachliche Durchführung der Lösungsarbeiten und nicht auf mutwilliges in den Weg stellen zurückzuführen ist, Zeugnis des Polizeidirektors E., des Polizeihauptkommissars G. und des Herrn H., alle zu laden über das Polizeipräsidium I., angeboten.

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Einfachrechtlich sei das eigene Vertretungsrecht des Anwaltes nach § 3 Abs. 2 BRAO davon abhängig, dass dem Mandanten nach dem jeweiligen Fachrecht ein Anspruch auf anwaltliche Beratung und Vertretung zustehe; ein Zugangsrecht zur Verhinderung oder Bezeugung von Übergriffen sei danach schon begrifflich nicht geschützt. Gegen ein Anwesenheitsrecht spreche zudem, dass die Mandanten Störer i. S. d. § 6 Nds. SOG gewesen und den Klägern erst vor Ort jeweils Mandate erteilt worden seien. Wenn man die behaupteten Anwesenheitsrechte als vom Schutz des Art. 12 GG umfasst ansehe, so sei dieses Grundrecht jedenfalls nicht polizeifest, sondern ein Eingriff selbst auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel zulässig und hier ohne erkennbar berufsregelnde Tendenz rechtmäßig erfolgt. Erst die Weigerung der Kläger, den inneren Absperrring um die Pyramide zu verlassen, habe ihren Platzverweis hervorgerufen. Schließlich sei den Klägern hinter der Absperrung ein weitgehender Sichtkontakt verblieben. Zum Anlass und zum Verständnis des Schreibens vom 12. Oktober 2006 hat die Beklagte auf gerichtliche Nachfrage vorgetragen, dass es sich um ermessensleitende Erwägungen handele, die auch für ähnlich privilegierte Gruppen wie Ärzte und Pastoren gelten. Kontrollen sollten sich danach auf die Feststellung der Rechtsanwaltschaftseigenschaft und eines allgemeinen Mandats beziehen. Die Entfernung aus dem inneren Kreis habe der Gefahrenabwehr gedient, auch der Sicherstellung eines ungestörten Arbeitens der Techniker, das hohe Konzentration auf engem Raum erfordere. Mit dem Ende der Gefahrenlage erhielten Rechtsanwälte auch wieder Zugang zu ihren Mandanten, dies gelte aus polizeilicher Sicht auch bei ärztlicher Behandlung. Eine andere Frage sei, ob Ärzte den Zugang erlaubten. Über die Anwesenheit u. a. von Rechtsanwälten vor Ort bei Blockadeaktionen, auch durch Pyramiden, werde jeweils im Einzelfall entschieden. Die Entscheidung werde nicht von Mitarbeitern der technischen Gruppe, sondern von den Absperrkräften getroffen. Diese berücksichtigten insbesondere die Länge der Aktion, das Störungspotential durch Dritte sowie den Aufwand zur Störungsbeseitigung. Vorliegend sei den eingesetzten Polizeikräften die Art und Weise der Ankettung zu Beginn der Arbeiten unbekannt gewesen und habe deshalb von ihnen ungeachtet etwaiger Hinweise Dritter eigenverantwortlich u. a. durch Probebohrungen überprüft werden müssen. Außerdem habe nicht nur zum Schutz vor absplitternden Betonteilen ein Sicherheitsbereich um die Pyramide geschaffen werden müssen. Mit diesem habe man auch ein nach dem vorherigen Auftreten der Kläger nicht auszuschließendes Stören ihrerseits verhindern und den notwendigen sicheren Raum für das Arbeiten an der Pyramide und für etwaiges Zusatzgerät schaffen wollen. Zudem habe die Polizei berücksichtigen müssen, dass es zeitgleich zu drei weiteren Blockadeaktionen gekommen sei; auch bei der zeitgleichen Räumung der Straßenblockade in Klein-Gusborn seien alle Unbeteiligten in einen Bereich "15 Meter neben der Straße abgedrängt" worden. Die äußeren Sperrlinien in/um Langendorf seien keine Kontrollstellen i. S. d. § 14 Nds. SOG gewesen, sondern hätten dazu gedient, ausreichend Platz für Räumungsarbeiten freizuhalten. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte § 12 Nds. SOG als Rechtsgrundlage für die Kontrollen an den äußeren Sperrlinien benannt. Weiterhin hat sie eingeräumt, dass die vier Personen, die sich an die Betonpyramide angekettet hatten, nicht unmittelbar nach ihrer Loslösung, sondern nach medizinischer Versorgung vor Ort erst gegen 1.15 Uhr ins Krankenhaus verbracht worden seien und den Klägern in diesem Zeitraum der Zugang zu den Mandaten verwehrt worden sei; die medizinische Versorgung habe Aufmerksamkeit erfordert.

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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis durch Einsichtnahme in die bei der Gerichtsakte befindlichen vier DVD`s der Beklagten erhoben. Im Einverständnis mit den Beteiligten wurden dabei die Videosequenzen der CD 3, VTS 01.1, 02.1, 02.2, der CD 4, VTS 01.3, 01.4, 01.5, der CD 1, VTS 01.1, 01.2, 02.1, 02.2, 03.1, 03.2, und der CD 2, VTS 01.1, 02.1, 02.2, nacheinander teilweise vollständig, teilweise auszugsweise, mit normaler Geschwindigkeit, teilweise im Schnelldurchlauf, über Beamer an die seitliche Videoleinwand des Sitzungssaales projiziert. Die weiteren von den Klägern gestellten Beweisanträge hat der Senat abgelehnt; insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Kläger gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden, und teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Denn die Klage ist mit dem konkretisierten Klageantrag (I) zulässig (II) und hinsichtlich der Anträge zu 1) bis 3) sowie zu 7) begründet, im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Anträge zu 4) bis 6), unbegründet (III).

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I. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Dieser Antrag muss spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen, bis dahin kann das Klagebegehren also noch konkretisiert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1992 - 11 C 6/92 -, juris, Rn. 8, m. w. N.). Eine solche Konkretisierung des Klagebegehrens unterliegt nicht den zusätzlichen Anforderungen an eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 91, Rn. 3, 8). Soweit sich die Klage gegen einen (erledigten) Verwaltungsakt richtet, kann allerdings nur dieser zulässiger Gegenstand der Anfechtungs- bzw. nach seiner Erledigung der Fortsetzungsfeststellungsklage sein, bei Teilbarkeit auch in Teilen oder zeitlich beschränkt. Hingegen kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass er aus einem bestimmten Grund rechtswidrig ist bzw. war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.10.1989 - 7 B 43/89 - Buchholz 11 Art 2 Nr. 59, S. 11 f., m. w. N.); ausgeschlossen ist danach auch die gesonderte Feststellung der Rechtswidrigkeit einzelner Folgen eines Verwaltungsaktes.

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Hiernach war der ursprünglich angekündigte Klageantrag zu unbestimmt. Denn er bezog sich nicht - wie erforderlich - auf hinreichend konkrete polizeiliche Maßnahmen in Form von Verwaltungsakten oder Realakten bzw. deren Vollzug, sondern auf die Feststellung einer unbestimmten Behinderung der anwaltlichen Berufsausübung, zumal in dem von den Klägern insoweit offenbar gemeinten polizeilichen Maßnahmenbündel auch noch die Ingewahrsamsnahme der beiden Kläger zu 1) und 2) enthalten gewesen wäre, über die bereits das Amtsgericht Dannenberg entschieden hat. Die nunmehr tatsächlich gestellten Anträge zu 1) bis 3) und 5) bis 7), die vom Senat insgesamt als Konkretisierungen des ursprünglichen Klagebegehrens und auch nicht teilweise als Klageänderung oder Klagerücknahme angesehen werden, unterliegen diesen Bedenken nicht mehr, da sie hinreichend konkret die im Einzelnen streitigen polizeilichen Maßnahmen bezeichnen. Der in der mündlichen Verhandlung noch einmal neu formulierte Antrag zu 4) ist ebenfalls hinreichend konkret und statthafter Gegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage, soweit darin eingangs das an die Kläger gerichtete, aus den folgenden Gründen als Platzverweis zu qualifizierende Verbot angegriffen wird, sich in dem von der Polizei gebildeten inneren Ring aufzuhalten. Die weitergehende Feststellung, dass "dadurch zeitweise der Ruf- und Sichtkontakt der Kläger zu den Mandanten verhindert worden sei", kann hingegen nicht selbstständig Klagegegenstand sein, sondern allenfalls zur (teilweisen) Rechtswidrigkeit des Platzverweises führen. Auf diesbezügliche Bedenken sind die Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.

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Wie sinngemäß bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt, können die insgesamt sieben Anträge dabei zu drei Teilkomplexen zusammengefasst werden, nämlich in die Zugangsbeschränkungen vor dem Erreichen des inneren Ringes (bis ca. 22.10 Uhr), bezogen auf die Anträge zu 1) bis 3), den Verweis aus dem inneren Ring (ab 23.00 Uhr), bezogen auf die Anträge zu 4) bis 6), sowie die Fortdauer der Zugangsbeschränkung zu den Mandanten nach ihrer Loslösung (ab 0.40 - 0.45 Uhr bis 1.15 Uhr), Antrag zu 7). Ob bzw. inwieweit sich der Antrag zu 4) in dem o. a. zulässigen Umfang mit dem Antrag zu 5) überschneidet, kann dabei aus den folgenden Gründen offen bleiben.

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II. Die Anträge sind in dem o. a. Umfang, d.h. mit der Einschränkung zum Antrag unter 4), als Fortsetzungsfeststellungsanträge analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig.

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Die angegriffenen Maßnahmen der Beklagten vom 12. und 13. November 2006 haben sich durch Zeitablauf erledigt; weitergehende Rechtswirkungen, etwa für Kostenbescheide, gehen von ihnen gegenüber den Klägern nicht aus. Die Kläger haben ein "berechtigtes Interesse" an der gerichtlichen Feststellung, dass die streitigen Maßnahmen rechtswidrig gewesen sind; ein solches ergibt sich unter den zur Begründung des "berechtigten Interesses" anerkannten Gesichtspunkten (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 113, Rn. 129 ff.) der Wiederholungsgefahr (1) und des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs (2).

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1. Ein berechtigtes Interesse ist wegen Wiederholungsgefahr gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungs- oder Realakt ergehen wird (vgl. zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 18.12.2007 - 6 C 47/06 -, juris, Rn. 13 f. , m. w. N.). Allerdings müssen einem zukünftigen behördlichen Vorgehen nicht in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde liegen, wie dies vor Erledigung des Verwaltungs- oder Realakts der Fall war. Für das Feststellungsinteresse ist vielmehr entscheidend, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften geklärt werden können. Dazu reicht es aus, wenn sich zwar die Rechtmäßigkeit eines konkreten Verwaltungs- oder Realaktes auch nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt, zwischen den Beteiligten aber hinsichtlich Vorfragen ein grundsätzlicher Dissens besteht und sich diese streitigen Vorfragen mutmaßlich auch zukünftig in gleicher Weise stellen werden. Dass einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter diesen Umständen eine "Leitfunktion" zukommen kann, begründet das berechtigte Feststellungsinteresse (vgl. ergänzend BVerwG, Beschl. v. 21.10.1999 - 1 B 37/99 -, juris, Rn. 5).

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Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Wie sich aus dem zutreffenden übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten ergibt, hängt die Gewährung des hier umstrittenen Zugangs- bzw. Anwesenheitsrechts zu Gunsten von Rechtsanwälten bei präventiv-polizeilichen Maßnahmen zwar jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab; zugleich ergeben sich jedoch aus dem Vorbringen der Beteiligten grundlegende Auffassungsunterschiede über die Vorfrage nach den rechtlichen Grundlagen dieser Zugangsgewährung. Dies wird auch daraus deutlich, dass die Beklagte den Klägern insoweit mit dem Schreiben vom 12. Oktober 2006 eine Bescheinigung ausgestellt hat, nach der sie als Rechtsanwälte offenbar gewisse Zugangsprivilegien genießen sollen, ohne jedoch deren genauen Inhalt und den Regelungscharakter dieser Bescheinigung näher zu konkretisieren. Damit kann das vorliegende Verfahren dazu beitragen, als Leitlinie für folgende Entscheidungen der Beklagten zu dienen, nach welchen Kriterien die wohl auch zukünftig zu erwartende Tätigkeit der Kläger und anderer Kollegen im anwaltlichen Notdienst zu beurteilen ist, insbesondere unter welchen Voraussetzungen ihnen das jeweils in Anspruch genommene berufsbezogene Zugangs- bzw. Anwesenheitsrecht bei präventiv-polizeilichen Maßnahmen zusteht. Dies gilt sowohl für die Anträge zum ersten Teilkomplex bezogen auf die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Rechtsanwälten berufsbezogene Sonderrechte beim Zugang zu Mandaten während präventiv-polizeilicher Maßnahmen nach niedersächsischem Landesrecht, ggf. auch über ausdrückliche Regelungen wie in § 12 Abs. 5 Satz 2 Nds. SOG i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO hinaus, zustehen, als auch für die Anträge zum zweiten und dritten Teilkomplex bezogen auf die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Rechtsanwälte beim Erlass, der Fortdauer und der Durchsetzung von Platzverweisen nach § 17 Nds. SOG erfolgreich berufsbezogene Sonderrechte geltend machen können.

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2. Darüber hinaus ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, bei denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Geschehensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffes gerichtlich klären zu lassen (BVerfG, Urt. v. 27.2.2007 - 1 BvR 538/06 und 1 BvR 204/06 -, BVerfGE 117, 244 ff., Rn. 69 f., m. w. N.; Senatsbeschl. v. 3.1.2011 - 11 LA 507/09 -, juris, Rn. 8). Regelmäßig wird dabei über die Schwere des Grundrechtseingriffs kein Dissens bestehen. Besteht hingegen - wie vorliegend - gerade Streit über die Frage, ob und in welchem Umfang ein Grundrecht, wie hier die gemäß Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit von Rechtsanwälten, Schutz vor behördlichen Maßnahmen bietet, und lässt sich diese Frage nicht eindeutig verneinen, so reicht es nach Ansicht des Senats zur Bejahung des berechtigten Interesse aus, dass ein tiefgreifender Grundrechtseingriff durch den erledigten Hoheitsakt zumindest rechtlich möglich erscheint (vgl. auch Sächs. OVG, Urt. v. 20.2.2001 - 2 B 167/99 -, juris, Leitsatz 1, Rn. 24; Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., Rn. 142, Fn. 254). Diese Möglichkeit ergibt sich hier aus dem Vorbringen der Kläger, aus Art. 12 Abs. 1 GG ergäben sich für sie als "Rechtsanwälte im Einsatz" berufsbezogene Sonderrechte, in die durch die Verzögerungen beim Zugang zu den angeketteten Personen und durch den Verweis aus dem inneren Ring um die Pyramide schwerwiegend eingegriffen worden sei. Ob dieser Ansicht zu folgen ist, ist im Rahmen der Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage zu klären.

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III. Die demnach zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

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Soweit die Klage hinsichtlich des ersten und dritten Teilkomplexes begründet ist, ergibt sich dies zwar weder unmittelbar aus dem Schreiben der Beklagten vom 12. Oktober 2006 (1) noch aus der Berufsordnung der Rechtsanwälte (= BORA), der Bundesrechtsanwaltsordnung (= BRAO) oder Art. 12 Abs. 1 GG (2), dafür aber aus dem Fehlen der insoweit erforderlichen Voraussetzungen des Nds. SOG (3 a und c). Der im zweiten Teilkomplex streitige Verweis der Kläger aus dem inneren Ring um die Pyramide stellt sich hingegen als Durchsetzung eines rechtmäßigen Platzverweises nach § 17 Nds. SOG dar, so dass die Klage insoweit unbegründet ist (3 b).

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1. Dem Schreiben der Beklagten vom 12. Oktober 2006 kommt für die Beurteilung der streitigen Maßnahmen keine selbstständige Bedeutung zu.

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Es lässt sich insbesondere mangels konkreten Bezuges nicht als Zusicherung i. S. d. § 1 NVwVfG i. V. m. § 38 VwVfG, d.h. auf den Erlass oder Nichterlass eines Verwaltungsaktes, etwa (k)eines Platzverweises, gerichtet, verstehen.

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Aus dem gleichen Grund scheidet auch ein Verständnis als sonstige Zusage aus, die auf die Vornahme oder Nichtvornahme eines polizeilichen Realaktes, etwa das Unterbleiben einer Kontrolle oder die exakte Begrenzung ihres Inhaltes, gerichtet ist.

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Zudem kann schon wegen der Vielzahl möglicher Konfliktfälle im Rahmen der Castorstöraktionen nicht angenommen werden, die Beklagte habe sich mit ihrem offenbar bewusst offen gehaltenen Schreiben vom 12. Oktober 2006 im Sinne einer allgemeinen Begünstigung der Kläger binden wollen.

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Ist also über die Rechtmäßigkeit der streitigen Maßnahmen gegenüber Rechtsanwälten von der Beklagten nicht vorab einzelfallbezogen durch ihr Schreiben vom 12. Oktober 2006 verbindlich entschieden worden, so kommt es auf die allgemeine Rechtslage an. Insoweit gilt:

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2. a) Aus der BORA (§ 1) können sich schon wegen ihrer Rechtsnatur als Satzung und der nach § 59b BRAO entsprechend begrenzten Satzungskompetenz (vgl. nur Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., BerufsO Einf., Rn. 62) keine konstitutiven Ansprüche gegenüber Dritten - hier gerichtet auf ein Zugangs- und Anwesenheitsrecht bei präventiv-polizeilichen Maßnahmen - ergeben. Im Übrigen spricht ohnehin Überwiegendes dafür, dass in dem von den Klägern in Anspruch genommenen § 1 BORA nicht nur anwaltliche Berufspflichten, sondern auch lediglich unverbindliche Leitbilder für die anwaltliche Tätigkeit formuliert sind (vgl. Hartung, a. a. O, BerufsO, § 1, Rn. 69), soweit der Rechtsanwalt etwa nach § 1 Abs. 3 BORA "als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten … seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern" hat.

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2. b) Wie sich aus der bereits von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 28.4.1981 - 2 C 51/78 -, BVerwGE 62, 169 ff; ergänzend Beschl. v. 19.3.1976 - II WDB 1/76 -, NJW 1976, 2032, 2034) ergibt, lässt sich ein eigenständiges anwaltliches Zugangs- und Anwesenheitsrecht auch nicht aus § 3 Abs. 2 BRAO ableiten. Danach kann zwar das Recht des Anwaltes, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden. Unabhängig davon, ob es sich bei den hier streitigen polizeilichen Maßnahmen zur Beseitigung der von der Pyramide ausgehenden Störungen überhaupt um "Rechtsangelegenheiten" handelte und ob das streitige Beistandsrecht der Kläger als Form des "Auftretens" anzusehen ist, steht das in § 3 Abs. 2 BRAO enthaltene anwaltliche Recht zum Auftreten in Rechtsangelegenheiten nach der Systematik des § 3 BRAO und bei verfassungskonformer Auslegung der BRAO, d. h. unter Berücksichtigung der dem Bund nicht zustehenden Kompetenz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens beim Vollzug von Landesrecht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1973 - 1 C 70/67 - juris, Leitsatz 3), jedenfalls unter dem Vorbehalt, dass dem Mandanten nach dem jeweiligen Fachrecht überhaupt die Möglichkeit eröffnet ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen, oder genauer - wie hier konkret streitig -, sich anwaltlichen Beistandes unmittelbar vor Ort zu bedienen.

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Jedenfalls diese konkrete, hier streitige Form des anwaltlichen Beistandes lässt sich jedoch für den Mandanten allgemein weder aus § 3 Abs. 3 BRAO unmittelbar (aa) noch aus dieser Bestimmung i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG (bb) oder Art. 2 Abs. 2 GG (cc) oder dem Nds. SOG (dd) ableiten.

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aa) Denn § 3 Abs. 3 BRAO stellt das "jedermann" zustehende Recht, "sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen", gerade unter einen entsprechenden Gesetzesvorbehalt, verweist insoweit also auf das jeweils maßgebliche (Landes-)Fachrecht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1973 - 1 C 70/67 -, juris, Leitsatz 2; unklar Pestke, BRAK-Mitt. 1998, 241, 243 f.).

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bb) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet zwar über den Wortlaut hinaus nicht nur überhaupt Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt, sondern auch, dass dieser möglichst lückenlos und effektiv ist (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 20.6.2012 - 2 BvR 865/11 -, juris, Rn. 19, m. w. N.). Er bezieht sich aber grundsätzlich auf den Rechtsschutz durch Gerichte, d. h. auf das gerichtliche Verfahren, und im Wege der Vorwirkung auf vorgelagerte Verwaltungsverfahren nur insoweit, als ihre Ausgestaltung gerichtlichen Rechtsschutz nicht unzumutbar erschweren oder unmöglich machen darf (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.4.1985 - 2 BvF 2/83, 2 BvF 3/83, 2 BvF 4/83, 2 BvF 2/84 -, BVerfGE 69, 1, 49). Aus der so verstandenen Vorwirkung können sich deshalb etwa behördliche Dokumentationspflichten ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.3.2011 - 2 BvR 882/09 -, juris, Rn. 67), aber keine generelle Pflicht der Behörde, bei (präventiv-)polizeilichen Verfahrenshandlungen stets einen anwaltlichen Beistand des Betroffenen zum Schutz der Verfahrensrechte des Mandanten oder zur Verhinderung behördlicher Übergriffe zuzulassen (vgl. zum Strafverfahren BVerfG, Beschl. v. 5.7.2006 - 2 BvR 1317/05 -, NVwZ 2007, 204 f., m. w. N.).

49

cc) Aus dem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf körperliche Unversehrtheit können sich darüber hinaus ebenfalls spezielle verfahrensmäßige Sicherungen gegen besondere situationsbedingte Grundrechtsgefährdungen ergeben, wenn sich der Betroffene etwa in einer Situation außerordentlicher (behördlicher) Abhängigkeit befindet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.3.2011 - 2 BvR 882/09 -, juris, Rn. 68 f.). Eine solche Situation liegt bei polizeilichen Maßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum - wie hier - jedoch weder allgemein vor noch war sie - entgegen des Vorbringens der Kläger - in der Nacht zum 12. und 13. November 2006 in Langendorf gegeben. Denn bis zum Erlass des Platzverweises war der Zugang zu der Pyramide und den dort angeketteten Personen allgemein möglich. Danach bestand außerhalb des inneren Ringes für eine Mehrzahl von Personen grundsätzlich eine, wenn auch zeitweilig eingeschränkte, Beobachtungsmöglichkeit. Zudem wurde der Polizeieinsatz von mehreren Kamerateams dokumentiert. Ein Zustand der Abgeschlossenheit und einer dadurch bedingten außerordentlichen Abhängigkeit, wie er etwa bei einer Inhaftierung oder Unterbringung zu bejahen sein kann, war daher für die angeketteten Personen nicht gegeben und konnte daher ein anwaltliches Beistandsrecht als spezielle verfahrensmäßige Sicherung nicht begründen. Im Übrigen wird dem Betroffenen ein solches Recht - soweit ersichtlich - nicht einmal in den zuvor angeführten Situationen während der Haft oder der Unterbringung eingeräumt; dem Rechtsanwalt stehen insoweit vielmehr nur zeitlich befristete Besuchsrechte zu, vgl. etwa § 27 NJVollzG und § 20 Abs. 1 Satz 2 MVollzG.

50

dd) Kann sich somit ein Recht eines von einer präventiv-polizeilichen Maßnahme Betroffenen auf unmittelbaren anwaltlichen Beistand vor Ort nur aus dem Nds. SOG als Fachrecht ergeben, so lässt sich diesem ein solches jedenfalls allgemein, d.h. losgelöst von der Art der jeweiligen polizeilichen Maßnahme, weder ausdrücklich noch sinngemäß entnehmen. Das Nds. SOG enthält dazu keine ausdrückliche Regelung. In dem bereits zuvor angeführten § 12 Abs. 5 Satz 2 Nds. SOG sowie etwa auch in den §§ 30 Abs. 7, 35a Abs. 1 Satz 3 Nds. SOG jeweils i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO wird der berufsbedingten Sondersituation eines Rechtsanwaltes teilweise Rechnung getragen. Daneben besteht gemäß § 20 Abs. 2 Nds. SOG bei einer Ingewahrsamsnahme ein Recht des Betroffenen auf Hinzuziehung einer Person des Vertrauens, also auch eines Rechtsanwaltes, sowie nach §§ 23 Abs. 2 Satz 2, 25 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG bei Durchsuchungen von Sachen und Wohnungen ebenfalls ein Recht auf Hinzuziehung einer anderen Person. Soweit das Nds. SOG im Übrigen zu einem anwaltlichen Beistandsrecht schweigt, mag dieses Schweigen einen solchen anderweitig, insbesondere aus höherrangigem Recht, abgeleiteten Anspruch im Einzelfall nicht ausschließen, das Beistandsrecht besteht danach aber jedenfalls nicht eigenständig auf Grund des Nds. SOG allgemein oder für eine Vielzahl von polizeilichen Standardmaßnahmen.

51

2. c) Schließlich lässt sich ein allgemeines anwaltliches Beistandsrecht unmittelbar vor Ort bei (präventiv-)polizeilichen Maßnahmen gegenüber einem Mandanten auch nicht unmittelbar auf Art. 12 Abs. 1 GG stützen.

52

Zwar fällt auch ein solches Recht nach der vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.7.1987 - 1 BvR 537/81 und 195/87 -, NJW 1988, 191, 193) eingeführten und in § 1 Abs. 3 BORA mit geringfügigen sprachlichen Modifikationen aufgegriffenen Beschreibung der anwaltlichen Tätigkeit, wonach der Rechtsanwalt

53

"als unabhängiges Organ der Rechtspflege und als der berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden … die Aufgabe hat, zum Finden einer sachgerechten Entscheidung beizutragen, das Gericht - und ebenso Staatsanwaltschaft oder Behörden - vor Fehlentscheidungen zu Lasten seines Mandanten zu bewahren und diesen vor verfassungswidriger Beeinträchtigung oder staatlicher Machtüberschreitung zu sichern; insbesondere soll er die rechtsunkundige Partei vor der Gefahr des Rechtsverlustes schützen";

54

grundsätzlich sachlich in den Schutzbereich der anwaltlichen Berufsfreiheit. Dies gilt allerdings nicht unabhängig vom Aufenthaltsort des (potentiellen) Mandanten und von der Art der polizeilichen Maßnahme.

55

Soweit sich der (potentielle) Mandant nämlich an Orten mit allgemein beschränktem Zugang, insbesondere etwa bei Sachen im Verwaltungsgebrauch oder an sonstigen grundsätzlich der Allgemeinheit nicht zugänglichen Orten, etwa in einem Sicherheitsbereich i. S. d. § 2 Abs. 2 UZwGBW oder - wie hier aus den folgenden Gründen - in einem der Allgemeinheit rechtmäßig nicht zugänglichen Polizeieinsatzgebiet, befindet, ist nicht die grundrechtliche Abwehrfunktion, sondern die Teilhabefunktion in Form der Gewährung eines Zugangsrechts angesprochen (vgl. zum Unterschied allgemein etwa Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 11. Aufl., Vorb. vor Art. 1, Rn. 5 ff., 8, sowie für die Versammlungsfreiheit BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris, Rn. 65). Hierüber hat der jeweilige Normgeber unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 GG zu entscheiden bzw. hilfsweise ist hierüber im Einzelfall bei der Normanwendung zu befinden. Dieser Rechtsgedanke einer Trennung zwischen dem Recht auf allgemeine anwaltliche Vertretung und einem gesondert zu beurteilenden, engeren Voraussetzungen unterliegenden Recht auf unmittelbaren anwaltlichen Beistand bei einzelnen Maßnahmen liegt auch den jeweils als Vergleich in Betracht kommenden anwaltlichen Zugangs- und Anwesenheitsrechten etwa in Haft- (vgl. § 27 NJVollzG) oder Maßregelvollzugsanstalten (§ 20 Abs. 1 Satz 2 MVollzG) oder bei Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren zu Grunde (vgl. etwa §§ 168 c und d StPO zum Anwesenheitsrecht (nur) bei richterlichen Vernehmungen und richterlichem Augenschein neben dem in § 137 StPO normierten allgemeinen Recht auf Wahl eines Verteidigers "in jeder Lage des Verfahrens"). In den bezeichneten Normen wird von Besuchsrechten bzw. Rechten zur Anwesenheit des Rechtsanwaltes (Verteidigers), nicht aber von der besonders legitimationsbedürftigen Begrenzung eines ihm ohnehin bereits grundsätzlich zustehenden Rechts ausgegangen. Soweit nach ausdrücklicher Regelung in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG insbesondere in Prüfungsverfahren, aber etwa auch beim Vorstellungsgespräch mit einem Beamtenbewerber (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.1981 - 2 C 51/78 -, BVerwGE 62, 169 ff.) der die anwaltliche Vertretung regelnde § 14 VwVfG (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 14, Rn. 4 f., m. w. N.) nicht gilt, schließt dies jeweils auch nur die Teilnahme eines Rechtsanwaltes als Beistand an dem Vorstellungs- bzw. Prüfungsgespräch, nicht aber die anwaltliche Vertretung in den übrigen, nicht "prüfungsspezifischen" Teilen des Verwaltungsverfahrens aus (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 2, Rn. 46). Bei einem abweichenden Verständnis, d.h. bei der Annahme, das Recht auf anwaltliche Vertretung beinhalte stets auch den Anspruch auf unmittelbaren Beistand des Rechtsanwaltes "vor Ort", gäbe es grundsätzlich auch ein Recht eines Beamten, Richters oder Soldaten auf anwaltlichen Beistand bei jeder Form der Berufsausübung bzw. von Schülern oder Studenten an öffentlichen Einrichtungen auf Begleitung in allen Angelegenheiten ihrer Ausbildung, was kaum angenommen werden kann.

56

Zusätzlich ist ein anwaltliches Beistandsrecht vom jeweiligen Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abhängig. Während es - wie für den Normalfall in § 3 Abs. 2 BRAO geregelt - in einem gerichtlichen oder förmlichen Verwaltungsverfahren naheliegt, ist ein Anspruch auf anwaltlichen Beistand im Gefahrenabwehrrecht bei einer Störung oder gar bei der Ausübung einer Straftat - eine Vertretung im Wortsinn scheidet hier schon aus tatsächlichen Gründen aus - fernliegend. Denn der Rechtsanwalt ist nach § 3 Abs. 1 BRAO der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten, nach § 1 BRAO ist er aber zugleich ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Eine Beratung des Mandanten im Sinne der Unterstützung bei einer Störung oder gar einer Straftat wäre damit unvereinbar. Die geschützte anwaltliche Beratungstätigkeit kann sich dann vielmehr nur auf die möglichst umgehende und für seinen Mandanten schonende Beendigung der Störung bzw. Straftat beziehen.

57

3. Kommt es somit für ein anwaltliches Zugangs- und Anwesenheitsrecht, d.h. ein Beistandsrecht zu Gunsten (potentieller) Mandanten auf die Art der jeweiligen Polizeimaßnahme nach dem Nds. SOG bzw. ggf. auch nach dem Versammlungsrecht an, so gilt hinsichtlich der vorgenannten drei Teilkomplexe Folgendes:

58

a) Die Maßnahmen im ersten Teilkomplex, nämlich das länger andauernde Aufhalten der Kläger an den äußeren Sperrlinien und ihre weitergehende Kontrolle, waren rechtswidrig (bezogen auf die Anträge zu 1 bis 3).

59

Es ist trotz mehrfacher Nachfragen schon nicht hinreichend deutlich geworden, auf welcher Rechtsgrundlage die Sperrlinien um bzw. in Langendorf überhaupt eingerichtet und mit welchem genauen Ziel die Kläger dort aufgehalten und kontrolliert worden sind. Dies brauchte letztlich aber nicht näher geklärt zu werden, da die Beklagte aus den folgenden Gründen nach keiner der in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zu diesen Maßnahmen legitimiert war.

60

aa) Soweit sie in der mündlichen Verhandlung § 12 Nds. SOG als Rechtsgrundlage benannt hat, ergibt sich daraus gemäß Absatz 4 Satz 1 nur die Befugnis, eine zur Auskunft verpflichtete Person zum Zweck der Befragung "kurzzeitig anzuhalten".

61

(aaa) Damit ist schon nach dem Wortlaut nur die dazu erforderliche Zeitspanne gemeint; weitergehende Maßnahmen, etwa ein vom "Anhalten" zu unterscheidendes "Festhalten", bedürfen einer anderen Rechtsgrundlage. Die mehr als zwanzig Minuten, die die Kläger an den Sperrlinien zumindest verbracht haben, überschritten jedoch die zur Befragung zu ihrer Person notwendige Zeitspanne erheblich mit der Folge, dass sie nicht nur "angehalten" worden sind. Dass die Kläger entsprechend lange aufgehalten worden sind, ergibt sich aus den polizeilichen Verlaufsberichten, wird von der Beklagten eingeräumt und erforderte deshalb keine Beweisaufnahme.

62

(bbb) Soweit sich die Kläger in diesem Zusammenhang weiterhin gegen das Verlangen wenden, zusätzlich zum Anwaltsausweis ihre Personalausweise mit ihren von Polizeibeamten notierten Wohnadressen vorzeigen zu müssen, beinhaltet § 12 Abs. 2 Nds. SOG zwar auch eine Pflicht, über die Anschrift der Hauptwohnung, die aus dem Personal-, nicht aber aus dem Anwaltsausweis ersichtlich ist, Auskunft zu erteilen. Auch diese Auskunftspflicht besteht aber nach der hier nur in Betracht kommenden Regelung in § 12 Abs. 2 Nds. SOG nicht voraussetzungslos, sondern nur, "wenn dies zur Erfüllung der polizeilichen Aufgabe", d.h. zur Gefahrenabwehr nach § 1 Nds. SOG erforderlich (gewesen) ist. Dass die Beklagte zur Gefahrenabwehr die Wohnanschriften der Kläger wissen musste, ist vorliegend aber von ihr nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die Kläger waren auf Grund der Anwaltsausweise als solche erkennbar. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung oder eine missbräuchliche Verwendung dieser Ausweise waren ebenso wenig gegeben wie konkrete Anhaltspunkte für eine sonst von den Klägern ausgehende Gefahr, auf Grund derer zur Gefahrenabwehr etwa eine nur an Hand ihrer Wohnanschriften erfolgversprechende Abfrage polizeilicher Datenbanken erforderlich gewesen wäre. Ob eine solche Abfrage überhaupt auf eine Befragung nach § 12 Abs. 2 Nds. SOG hätte gestützt werden dürfen, muss deshalb nicht geklärt werden.

63

bb) Geht man davon aus, dass die für die Beklagte tätigen Einsatzkräfte mit den Sperrlinien den Zugang nach Langendorf für den Zeitraum bis zur Entfernung der Pyramide grundsätzlich verhindern wollten, soweit nicht im Einzelfall eine "besondere Zugangsberechtigung" nachgewiesen war, so rechtfertigte diese Zielsetzung das Aufhalten der Kläger gleichfalls nicht.

64

(aaa) Als "besonders berechtigt" in diesem Sinne werden in der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom 16. August 2012 des Polizeibeamten, der den Einsatz der damals in Langendorf tätigen nordrhein-westfälischen Polizeikräfte leitete, etwa Anwohner ausdrücklich genannt. Nach dem Sinn und Zweck des Schreibens vom 12. Oktober 2006 sowie der späteren Entscheidung der Gesamteinsatzleitung, die nach dem polizeilichen Verlaufsbericht am 12. November 2006 gegen 22.00 Uhr entschied, dass die Kläger in den abgesperrten Bereich vorgelassen werden dürfen, sollten zu den "Berechtigten" aber offenbar auch Rechtsanwälte im anwaltlichen Notdienst gehören, ohne zuvor bereits konkrete Mandate nachgewiesen zu haben. Dies wird auch in der Stellungnahme der Beklagten vom 17. März 2011 nicht gefordert, wenn dort von einem "sehr allgemein gehaltenen Mandat" die Rede ist. Bereits nach diesen eigenen Kriterien der Beklagten dürften danach die über die Feststellung der Tätigkeit der Kläger im Rahmen des anwaltlichen Notdienstes hinausgehenden Verzögerungen rechtswidrig gewesen sein.

65

(bbb) Unabhängig hiervon ist aber ohnehin keine geeignete Rechtsgrundlage für die Absperrung wesentlicher Zugänge zu einer Ortschaft über mehrere Stunden erkennbar.

66

Die im Jahr 2006 erlassene versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung sah keine entsprechenden Absperrlinien vor.

67

Das in § 17 Abs. 4 Nds. SOG geregelte Aufenthaltsverbot trägt zwar von der Rechtsfolge auch ein Verbot des Aufenthaltes in einem größeren Gebiet (einer Gemeinde) und ggf. auch für längere Zeit, dies allerdings nur, wenn es zur Verhütung einer Straftat erforderlich ist. Eine entsprechend schwerwiegende allgemeine Gefahrenlage bestand hier aber nicht und wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht.

68

Ob für die Errichtung der äußeren Sperrlinien neben § 17 Abs. 4 Nds. SOG als Rechtsgrundlage ein Platzverweis i. S. d. § 17 Abs. 1 Nds. SOG in Betracht kam, erscheint fraglich, da er sich nur auf einen konkreten, räumlichen begrenzten Ort und nicht auf einen darüber hinaus gehenden örtlichen Bereich i. S. d. § 17 Abs. 4 Nds. SOG bezieht, die weiträumige Absperrung wesentlicher Zugänge zu einer Ortschaft aber zu einem Betretensverbot für einen örtlichen Bereich führen dürfte. Diese Frage braucht hier aber nicht beantwortet zu werden. Denn selbst wenn man annähme, § 17 Abs. 1 Nds. SOG reiche als Rechtsgrundlage für die Errichtung der äußeren Sperrlinien aus, so hätte doch für eine allgemeine Durchgangssperre grundsätzlich von allen Betroffenen eine konkrete Gefahr i. S. d. §§ 2 Nr. 1a, 17 Abs. 1 Nds. SOG, d.h. insbesondere durch Behinderung des Polizeieinsatzes zur Entfernung der Betonpyramide, ausgehen müssen. Dies war angesichts der Entfernung von bis zu mehreren hundert Metern zwischen den äußeren Sperrlinien und der Betonpyramide sowie der Größe von Langendorf und der Uhrzeit ab ca. 21.30 Uhr jedoch nicht zu erkennen.

69

Wegen des Vorranges der speziellen Eingriffsbefugnisse in § 17 Abs. 1 und 4 Nds. SOG sowie in § 14 Nds. SOG für sog. Kontrollstellen scheidet auch ein Rückgriff auf die Generalklausel in § 11 Nds. SOG als Rechtsgrundlage aus. Ein solcher Rückgriff kommt allenfalls in Betracht, wenn sich die Beeinträchtigungen insoweit als weniger schwerwiegend als in den ausdrücklich in den §§ 12 ff. Nds. SOG geregelten Fällen darstellen, hier also als weniger schwerwiegend als etwa ein Platzverweis oder ein Aufenthaltsverbot (vgl. Senatsbeschl. v. 26.9.2006 - 11 LA 196/05 -, juris, zur Verhinderung des Verlassens einer Ortschaft, sowie Hess. VGH, Beschl. v. 28.1.2003 - 11 TG 2548/02 -, juris). Dies ist hier aber nicht der Fall, vielmehr wurde in der Sache ein weitreichendes allgemeines Aufenthaltsverbot bewirkt, ohne dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 oder 4 Nds. SOG vorlagen.

70

Um die Polizeiarbeiten zur Entfernung der Betonpyramide zu sichern, hätte es daher ausreichen müssen, entweder den sog. inneren Ring mit einem größeren Polizeiaufgebot zu sichern, die äußeren Sperrlinien enger zu ziehen oder bei unverändertem Umfang tatsächlich dort nur eine Kontrolle durchzuführen und keine allgemeine Zugangssperre einzurichten.

71

Die Verzögerungen beim Zugang der Kläger nach Langendorf waren daher mangels erforderlicher Rechtsgrundlage bereits unabhängig von den von ihnen beanspruchten berufsbedingten Sonderrechten rechtswidrig.

72

b) Die polizeilichen Maßnahmen im zweiten Teilkomplex (Anträge 4 bis 6) waren hingegen rechtmäßig.

73

aa) Der Verweis der Kläger aus dem inneren Ring ab ca. 23.00 Uhr stellte einen rechtmäßigen Platzverweis i. S. d. § 17 Abs. 1 Nds. SOG dar, um den Polizeieinsatz zur Entfernung der Betonpyramide zu sichern.

74

Dass einer Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 Nds. SOG der Vorrang des Versammlungsrechts entgegenstand, machen die Kläger selbst nicht geltend und ist nach der (vorsorglich) erfolgten Auflösung einer etwaigen von den angeketteten Personen gebildeten Versammlung auch sonst nicht zu erkennen.

75

Wegen der engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Begrenzung des inneren Ringes handelte es sich insoweit auch nicht um ein Aufenthaltsverbot nach § 17 Abs. 4 Nds. SOG, sondern "nur" um einen Platzverweis.

76

Wie sich aus der beispielhaften Aufzählung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG ergibt, kann sich die den Erlass eines Platzverweises rechtfertigende Gefahr bereits daraus ergeben, dass ein Einsatz zur Gefahrenabwehr - hier der Polizei - objektiv behindert wird. Dies war hier durch die Anwesenheit jeglicher weiterer unbeteiligter Personen der Fall. Dabei ist von der Erkenntnislage zu Beginn der Arbeiten an der Pyramide auszugehen, sog. ex ante-Prognose (vgl. Senatsbeschl. v. 26.9.2006 - 11 LA 196/05 -, a. a. O., Rn. 22). Zu diesem Zeitpunkt waren den Beamten die Bauart der Pyramide, die Art der Ankettung sowie die Dauer und der notwendige Aufwand zur Lösung der angeketteten Personen nicht im Einzelnen bekannt. Der Beklagten ist auch in der Annahme zu folgen, dass sich ihre Beamten insoweit nicht auf die Angaben der angeketteten Personen verlassen konnten, sondern sich eigenständig ein Urteil bilden mussten. Zu Einsatzbeginn musste daher mit dem - später auch erfolgten - Einsatz schweren Geräts u. a. durch einen Presslufthammer sowie nachfolgend zur Beseitigung der Pyramide auch eines Gabelstaplers bzw. Hubwagens ebenso gerechnet wie Vorsorge für eine medizinische Versorgung der angeketteten Personen getroffen werden. Durch den Einsatz insbesondere des Presslufthammers bestand eine Gefahr für alle Umstehenden. Dass sich diese vorliegend später nicht durch ein "Umherfliegen" von Betonbrocken verwirklicht ist, war nicht sicher vorhersehbar und ist daher unerheblich, zumal dies nicht der einzige Grund zur Entfernung Unbeteiligter aus dem inneren Ring war. Sie hätten auf dem engen Raum um die Pyramide schlicht durch ihre körperliche Anwesenheit gestört. Zudem war offen, ob von der Pyramide nicht weitere Gefahren ausgingen. So hat eine der angeketteten Personen ausdrücklich vor Arbeiten mit dem Presslufthammer an der Pyramide gewarnt. Der Kläger zu 1) hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es sich dabei nicht um eine substanzlose Drohung gehandelt habe, sondern jedenfalls in später eingesetzten Modellen durchaus wärmeempfindliche Substanzen enthalten gewesen seien, die explodieren konnten. Auch insoweit war es ein Gebot der Gefahrenabwehr, Dritte nicht dieser Gefahr auszusetzen. Wären diese im inneren Ring bei der Pyramide verblieben, hätte zudem die Notwendigkeit bestanden, sie - wie die angeketteten Personen - mit Schutzvorkehrungen wie Brille, Ohr- und Kopfschutz zu versehen; so wäre es zu zusätzlichen Verzögerungen gekommen. Schließlich hätte der unmittelbare Verbleib von Rechtsvertretern der angeketteten Personen vor Ort den ohnehin schon hohen Stress für die eingesetzten Beamten noch erhöht, da sie so nicht nur einer ständigen, nahezu hautnahen Kontrolle weiterer Personen ausgesetzt gewesen wären, sondern auch auf weitere Personen hätten Rücksicht nehmen und mit entsprechenden verbalen Störungen ihrer Arbeit hätten rechnen müssen.

77

Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 1 Nds. SOG oder der zuvor bereits angeführten Systematik des Nds. SOG insgesamt lässt sich entnehmen, dass von einem entsprechenden Platzverweis Rechtsanwälte bei der Berufsausübung allgemein bzw. wegen der Beistandsleistung für Mandanten auszunehmen sind, soweit ihre Anwesenheit objektiv den Polizeieinsatz behindert. Wäre ihnen ein solches Recht zu gewähren, müsste zudem - worauf die Beklagte zu Recht verweist - weiteren Personen mit besonders geschützten gleichwertigen Interessen ebenfalls Zutritt gewährt werden, wie Ärzten, Pastoren bzw. Pfarrern, Abgeordneten, Presseangehörigen und Familienangehörigen der angeketteten Personen, was jedenfalls in den hier maßgeblichen Fallgestaltungen, also bei Blockaden des Castortransportes, auch nicht von nur theoretischer Bedeutung ist. Dadurch könnte sich die Zahl der die Polizeiarbeit potentiell erschwerenden Anwesenden nicht unerheblich erhöhen. Zudem ginge ein solches unmittelbares Beistandsrecht in der Wirkung teilweise sogar über die ausdrücklich normierten anwaltlichen Rechte im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hinaus, die sich nicht auf die hier notwendig vor Ort zu treffende Entscheidungsbildung der Behörde beziehen. Das o. a. höherrangige Verfassungsrecht fordert ein anwaltliches Beistandsrecht unmittelbar vor Ort ebenfalls grundsätzlich nicht, sondern allenfalls dann, wenn der Mandant andernfalls besonderen, nicht anders abwendbaren Gefahren ausgesetzt wäre oder sein Rechtsschutz sonst faktisch leerliefe.

78

Hieran gemessen war den Klägern auch nicht ausnahmsweise berufsbedingt der Aufenthalt im inneren Ring zu gestatten. Aus den vorgenannten Gründen hätte auch ihre Anwesenheit den Polizeieinsatz objektiv behindert. Dass ihre Anwesenheit - wie von ihnen geltend gemacht wird - im gemeinsamen Interesse ihrer Mandanten und der Beklagten gelegen hätte, war nicht zu erwarten. Die Kläger hatten sich nicht als Vermittler, sondern als Rechtsanwälte der an die Pyramide angeketteten Personen legitimiert, die wiederum durch ihre Aktion den Castortransport gezielt störten und aufhielten. Dass sich das Interesse der Kläger nur auf die möglichst schnelle und schonende Beseitigung der Störung bezog, lag daher nicht nahe und ergab sich, anders als ggf. bei sich über eine Vielzahl von Stunden hinziehenden Aktionen, auch nicht aus den Besonderheiten des Einzelfalles. Diese rechtfertigten auch im Übrigen, d.h. aus den o. a. verfassungsrechtlichen Gründen keine Ausnahme zu Gunsten der Kläger. Rechtsanwälten stehen die von den Klägern insoweit in Anspruch genommenen Sonderrechte im Sinne eines generellen präventiven Schutzes der Mandantenrechte nicht zu. Ein Anwesenheitsrecht kann auch nicht von einer vorherigen Rechtsverletzung des Mandanten abhängig gemacht werden, da in der Regel - wie hier auch - ein vor Ort nicht zu klärender Dissens über die Verletzung bestehen wird und zudem auch nicht allgemein die Annahme gerechtfertigt ist, eine vorhergehende Verletzung indiziere eine zeitnahe weitere Verletzung, zu deren Verhinderung anwaltlicher Beistand geboten ist; erst recht gilt dies, soweit die Kläger ein anwaltliches Anwesenheitsrecht unabhängig vom Einzelfall allein auf einen vorhergehenden Eingriff in Rechte des Mandanten gründen wollen. Die Mandanten waren der Gefahr von rechtswidrigen polizeilichen Eingriffen auch nicht besonders ausgesetzt. Denn den Klägern ist nicht jegliche Überwachungs- und Einflussmöglichkeit genommen worden. So konnten sie jedenfalls zwischen 22.30 und 23.00 Uhr mit den Mandanten vor Ort sprechen, nachfolgend - wenn auch nicht uneingeschränkt - die Arbeiten an der Betonpyramide beobachten und ihre Einwände gegen das polizeiliche Vorgehen den Polizeibeamten, die sich am äußeren Rand des inneren Ringes aufhielten, etwa den Konfliktmanagern, vortragen. Zwischenzeitlich ist zudem die an diesem Verfahren nicht beteiligte Rechtsanwältin F. zu ihrem Mandaten in den inneren Ring gelassen worden. Ob die Kläger auch auf eine Handy-Verbindung zu den Mandanten hätten verwiesen werden können, kann offen bleiben. Schließlich wurden die polizeilichen Arbeiten nicht nur eigenständig durch mehrere in Augenschein genommene Videoaufnahmen dokumentiert, sondern von einer Vielzahl von Polizisten, medizinischem Personal und von weiteren Personen hinter der inneren Absperrung beobachtet. Für die Mandanten der Kläger bestand daher weder eine besondere Gefahr, Opfer übermäßigen unmittelbaren Zwanges bei der Lösung von der Pyramide zu werden, noch die Gefahr, dass insoweit wegen fehlender Einfluss- oder Nachweismöglichkeiten etwaiger Rechtsschutz faktisch ins Leere lief.

79

Der auch an die Kläger gerichtete Platzverweis war damit dem Grunde nach rechtmäßig.

80

Sollten die Kläger mit ihrem Zusatz zum Klageantrag zu 4.) den räumlichen Umfang des inneren Ringes und damit die Reichweite des Platzverweises angreifen wollen, so wird dies trotz gerichtlichen Hinweises aus ihrem Klageantrag schon nicht deutlich. Im Übrigen ist für den Senat ohnehin nicht zu erkennen, dass die Ausdehnung des Ringes auf ca. 10 - 15 Meter Radius um die Betonpyramide zur Sicherung der Polizeiarbeit überzogen und damit unverhältnismäßig gewesen ist.

81

Dass Folgen des Vollzuges eines Verwaltungsaktes - wie hier des Platzverweises - grundsätzlich nicht eigenständig Klagegegenstand sein können, ist bereits zuvor dargelegt worden.

82

Sollten die Kläger schließlich geltend machen wollen, dass die sie in ihrer Sicht behindernde Anwesenheit von weiteren Polizeibeamten im inneren Ring weder zur Durchsetzung des Platzverweises noch sonst erforderlich und deshalb als Realakt rechtswidrig gewesen sei, so haben sie einen so lautenden Klageantrag nicht gestellt; außerdem wäre der Umfang eines solchen Antrages unklar und seine Zulässigkeit fraglich.

83

Die wechselseitigen Hilfsbeweisanträge zu der Frage, ob der Ruf- und Sichtkontakt für die Klägerin zu 3) zu ihrem Mandanten durch polizeiliches Verhalten (nicht) mehr als für die Durchführung der polizeilichen Arbeiten zur Befreiung der Demonstranten erforderlich war, verhindert wurde, beziehen sich somit auf eine nicht entscheidungserhebliche Tatsache; ihnen war daher nicht nachzugehen.

84

Der Platzverweis für die Kläger und das damit verbundene Verbot, sich im inneren Ring der Polizei aufzuhalten, waren demnach rechtmäßig (Anträge zu 4 und 5).

85

bb) Ebenso rechtmäßig war das Verbringen der Klägerin zu 3) außerhalb des inneren Ringes um die Betonpyramide (Antrag zu 6). Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, richtet sich ihr Antrag insoweit gegen die Zwangsmaßnahmen, die die Polizeibeamten ihr gegenüber um ca. 23.00 Uhr zur erstmaligen zwangsweisen Durchsetzung des Platzverweises ergriffen haben, und nicht gegen deren spätere Maßnahmen, um zu verhindern, dass sie die Absperrung überwindet und sich wieder in den inneren Ring begibt.

86

Insoweit lagen die Voraussetzungen der §§ 64 ff. Nds. SOG für die Anwendung unmittelbaren Zwanges vor. Eine Anfechtungsklage gegen den zu Grunde liegenden, wirksamen Platzverweis war nicht eingelegt worden und hätte nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO ohnehin keine aufschiebende Wirkung gehabt, so dass der Platzverweis nach § 64 Abs. 1 Nds. SOG mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden konnte. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges für den Fall, dass der innere Kreis nicht freiwillig verlassen werde, war zuvor auch mündlich angedroht worden, § 70 Nds. SOG. Gleichwohl hat die Klägerin zu 3) den inneren Ring nicht freiwillig verlassen, die Zwangsanwendung war also erforderlich. Schließlich ist auch die konkrete Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges rechtmäßig gewesen. Die Klägerin zu 3) ist mit einfacher körperlicher Gewalt aus dem inneren Ring gedrängt worden; auf den kurz danach gemachten Videoaufnahmen sind keine Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit zu erkennen und von ihr auch nicht konkret geltend gemacht worden.

87

c) Rechtswidrig war hingegen die weitere Trennung der Kläger von ihren Mandanten nach deren Loslösung von der Pyramide ab spätestens 0.45 Uhr durch Aufrechterhaltung des Platzverweises bis zu dem gegen 1.15 Uhr erfolgten Abtransport der Störer in das Krankenhaus.

88

Dass die Kläger auch in diesem Zeitraum, also für eine weitere halbe Stunde, tatsächlich daran gehindert worden sind, sich unmittelbar zu ihren weiterhin an der Pyramide befindlichen Mandanten zu begeben, hat die Beklagte nach dem Abspielen der entsprechenden Videoaufnahmen in der mündlichen Verhandlung zu Recht eingeräumt. Der ausgesprochene Platzverweis ist trotz entsprechender Bitte des Klägers zu 2) weder ausdrücklich noch konkludent aufgehoben worden.

89

Die Aufrechterhaltung des Platzverweises für diesen weiteren Zeitraum war jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn dies zur Abwendung einer Gefahr i. S. d. § 17 Abs. 1 Nds. SOG erforderlich war. Dies ist für den Senat nicht zu erkennen.

90

Insoweit lag eine Zäsur vor, da nach der Loslösung der Störer von der Pyramide die polizeilichen Arbeiten an dieser nicht - wie nach dem polizeilichen Verlaufsbericht etwa in Klein-Gusborn - unmittelbar fortgesetzt, sondern bis gegen 1.15 Uhr unterbrochen worden sind. Der Platzverweis diente insoweit also nicht mehr dem Schutz der polizeilichen Arbeiten zur Störungsbeseitigung an der Pyramide bzw. durch sie. Diese Arbeiten sind erst ab 1.15 Uhr fortgesetzt worden; die Pyramide wurde angehoben und abtransportiert. Dass die späteren Arbeiten durch die Aufrechterhaltung des Platzverweises geschützt werden sollten, ist nicht zu erkennen und wäre mutmaßlich auch unverhältnismäßig gewesen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die vier Personen nach der Loslösung von der Pyramide unmittelbar dort verblieben sind. Zwar war eine von ihnen offenbar so geschwächt, dass sie sich nicht auf den Beinen halten konnte. Man hätte sie und die anderen Betroffenen aber zumindest auf Tragen von der Pyramide entfernen können, um die Arbeiten zur Entfernung der Pyramide ungestört zu beenden. Auch unter diesem Gesichtspunkt war es also nicht mehr erforderlich, die Kläger von ihren Mandanten zu trennen.

91

Der Platzverweis kann zwar auch zur Abwehr anderer Gefahren rechtmäßig sein; als solche kamen hier noch zu befürchtende Störungen bei der Identitätsfeststellung der losgelösten Personen oder ihrer medizinischen Behandlung in Betracht. Es fehlen aber die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte dafür, dass insoweit Störungen durch die Kläger oder sonstige Dritte zu erwarten waren, denen durch die Aufrechterhaltung des Platzverweises entgegengetreten werden musste. Jedenfalls Störungen der medizinischen Behandlung lagen auch deshalb fern, weil eine solche Behandlung gerade im Interesse der Mandanten der Kläger erfolgte.

92

Eine weitere Beweisaufnahme war auch zu diesem dritten Teilkomplex nicht erforderlich, da sich die vorherigen erheblichen Feststellungen hinreichend verlässlich bereits aus den eingesehenen Videoaufnahmen sowie den polizeilichen Verlaufsberichten entnehmen lassen.

93

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Halbierung der Kosten ist gerechtfertigt, weil die Beklagte hinsichtlich des zentralen Punktes, des Streits um die Anwesenheit der Kläger im inneren Ring während der Fortdauer der Arbeiten an der Pyramide obsiegt, im Übrigen unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

94

Der Senat lässt nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision zu, soweit die Klage abgewiesen wird, weil der insoweit streitentscheidenden Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Rechtsanwälten kraft Bundesrechts bei gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen der hier streitigen Art gegenüber Mandanten ein Beistandsrecht unmittelbar vor Ort zusteht. Im Übrigen sind Gründe für die Zulassung der Revision nicht gegeben.

 


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