Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 200/15
Tenor
Der angefochtenen Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.
1
Gründe:
2Die Generalstaatsanwaltschaft hat zum Rechtsmittel der Untergebrachten Folgendes ausgeführt:
3„I.
4Mit der am 20.05.2015 bei dem Landgericht Paderborn eingegangenen sofortigen Beschwerde mit Telefax-Schriftsatz ihres Verteidigers vom selben Tag (Bl. 559 ff VH) wendet sich die Untergebrachte gegen den ihr am 13.05.2015 zugestellten (Bl. 553 VH) Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 24.04.2015 (Bl. 544-549 VH), durch den nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Bielefeld (Bl. 518 VH), des Direktors des D (Bl. 513-517 VH) sowie nach mündlicher Anhörung der Verurteilten (Bl. 538 VH) die Fortdauer der Unterbringung aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22.11.2015 angeordnet worden ist.
5II.
6Die nach §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO, §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist ihr ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht zu versagen.
7Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer verletzt das Recht der Untergebrachten auf ein faires Verfahren. Die Strafvollstreckungskammer hat zunächst zu Recht angeordnet, dass der Untergebrachten in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen war, zumal diese angesichts ihrer psychischen Erkrankung sowie des Gewichts der Entscheidung einerseits - sie befindet sich inzwischen seit mehr als 9 Jahren in der Unterbringung - und der komplizierten Sach- und Rechtslage andererseits zur effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte nicht hinreichend in der Lage ist.
8Mit der von der Strafvollstreckungskammer selbst für notwendig erachteten Mitwirkung eines Pflichtverteidigers ist es indes nicht zu vereinbaren, dass die mündliche Anhörung im Vollstreckungsverfahren ohne den krankheitsbedingt ausgefallenen Verteidiger durchgeführt worden ist. Zwar handelt es sich bei der Anhörung im Vollstreckungsverfahren nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO, der nach § 463 Abs. 3 StPO auch bei Aussetzungsentscheidung über die Vollstreckung von Maßregeln gilt, nicht um eine förmliche Vernehmung im Sinne der §§ 163 a, 168 c StPO, bei der dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet ist. Jedoch gebietet es der im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte Grundsatz des fairen Verfahrens, dem Verteidiger in entsprechender Anwendung der §§ 163, 168 c StPO auch bei der mündlichen Anhörung im Vollstreckungsverfahren die Teilnahme zu gestatten (zu vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.01.2006 - 2 Ws 23/06 -).
9Dieses Recht hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vorliegend verletzt. Angesichts der plötzlichen Erkrankung des Pflichtverteidigers hätte, was auch ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine neue Anhörung anberaumt werden müssen. Davon war die Strafvollstreckungskammer auch nicht deswegen entbunden, weil die Untergebrachte bei der Anhörung geäußert hat, sie sei damit einverstanden, dass diese ohne ihren Pflichtverteidiger stattfinde. Denn die Rechtsprechung misst einem ausdrücklichen Verzicht eines Verurteilten nur insoweit rechtliche Bedeutung bei, als er selbst auf eine Anhörung verzichtet. Einem Verurteilten, der an der zu treffenden Entscheidung kein Interesse zeigt, wird die mündliche Anhörung nicht aufgedrängt (zu vgl. OLG Köln, a.a.O.). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Vielmehr wird das Anwesenheitsrecht des Pflichtverteidigers durch Erklärungen, wie sie die Untergebrachte hier abgegeben hat, nicht berührt. Der Pflichtverteidiger ist Beistand, nicht Vertreter des Untergebrachten. Seine Aufgabe verlangt von ihm, das Verfahren in eigener Verantwortung und unabhängig von dem Untergebrachten zu dessen Schutz mitzugestalten (zu vgl. OLG Köln, a.a.O.). Die dem Pflichtverteidiger gebotene Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme genügte ebenfalls nicht zur sachgerechten Wahrnehmung des Rechts der Untergebrachten. Vielmehr stellt dies eine Verkürzung ihrer Rechte dar. Denn nur die mündliche Anhörung bietet die ausreichende Gewähr für eine sachgerechte Stellungnahme durch den Verteidiger, insbesondere vor dem Hintergrund, insoweit die Sache mit dem Gericht und den weiteren Beteiligten - hier insbesondere den Betreuern und Bezugstherapeuten der Untergebrachten - zu erörtern.
10Die Sache ist daher bereits aus diesem Grunde zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Eine eigene Entscheidung des Senates kommt wegen der neu durchzuführenden mündlichen Anhörung nicht in Betracht (zu vgl. OLG Köln, a.a.O.).“
11Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich an.
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Referenzen
- 2 Ws 23/06 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren 1x
- StGB § 67d Dauer der Unterbringung 1x
- StPO § 140 Notwendige Verteidigung 1x
- StPO § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung 2x
- StGB § 67e Überprüfung 1x
- StPO § 168c Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen 2x
- StPO § 163a Vernehmung des Beschuldigten 1x
- StPO § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung 1x