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StPO § 168b Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen

Strafprozeßordnung

(1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen.

(2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach § 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen.

(3) Die in § 163a vorgeschriebenen Belehrungen des Beschuldigten vor seiner Vernehmung sowie die in § 58 Absatz 2 Satz 5 vorgeschriebene Belehrung vor einer Gegenüberstellung sind zu dokumentieren. Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte, und für das Einverständnis des Beschuldigten gemäß § 141a Satz 1.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 Qs 41/24
2. September 2024
18 Qs 41/24 2. September 2024
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 2474/14
14. Juli 2016
2 BvR 2474/14 14. Juli 2016
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 802/15
1. Juli 2015
1 S 802/15 1. Juli 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - IV-5 Ss (Owi) 97/07 – (OWi) 75/07 I
14. Mai 2007
IV-5 Ss (Owi) 97/07 – (OWi) 75/07 I 14. Mai 2007
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - DL 16 S 17/06
13. Februar 2007
DL 16 S 17/06 13. Februar 2007
Beschluss vom Landgericht Offenburg - 1 KLs 16 Js 10008/05 - 1 AK 12/05
31. Mai 2006
1 KLs 16 Js 10008/05 - 1 AK 12/05 31. Mai 2006