Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ws 78/07

Tenor

Der Antrag der Anzeigeerstatter auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 15. Februar 2007 wird als unzulässig

verworfen.

Gründe

 
I.
Der Beschuldigte als beim AG ... tätiger Vollstreckungsrechtspfleger hat das Zwangsversteigerungsverfahren K. AG ... in das Grundeigentum der Anzeigeerstatter geleitet. Im Zwangsversteigerungstermin erschien der Bevollmächtigte ... der Anzeigeerstatter und übergab dem Beschuldigten ein gegen ihn gerichtetes Gesuch auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wobei er eine ausführliche schriftliche Begründung nachzubringen versprach.
Der Beschuldigte wies den Antrag der Anzeigeerstatter auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens (§ 765 a ZPO) zurück und verwarf deren Befangenheitsgesuch als unzulässig, da nur verfahrensfremde Zwecke, insbesondere eine Verschleppung des Verfahrens verfolgt würden. Noch am selbem Tag erteilte er den Zuschlag an die Sparkasse ....
Die Strafanzeige wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB), das Ermittlungsverfahren und die darin ergangenen Einstellungsbescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft befassten sich mit dem Vorwurf, dass der Beschuldigte den am 16. April 2004 gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 765 a ZPO bis zum Terminstag am 27. Juni 2006 nicht beschieden habe, obwohl ihm dargelegt worden sei, dass wegen der drohenden Zwangsversteigerung bei den Anzeigeerstattern Suizidgefahr bestehe.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 171, 172 Abs. 1 bis 3 StPO nicht zulässig, weil er - wie die Anzeigeerstatter einräumen - auf einen Sachverhaltsvortrag gegründet wird, der eine „andere Tatsachengrundlage“ enthält, die „mangels Vorbringen bei den Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft nicht berücksichtigt werden“ konnte.
Die Anzeigeerstatter berufen sich zur Begründung ihres Rechtsbeugungsvorwurfs im Klageerzwingungsantrag ausschließlich darauf, dass der Beschuldigte als Rechtspfleger über das gegen ihn gerichtete Befangenheitsgesuch selbst entschieden habe, obwohl § 10 Satz 2 RPflG eindeutig anordne, dass über ein solches Gesuch stets der Richter zu entscheiden habe.
Ein derartiger vollständiger Austausch der Tatsachengrundlage zwischen Ermittlungsverfahren und Klageerzwingungsantrag ist nicht zulässig, selbst wenn - was hier dahinstehen kann - dieselbe Tat im prozessualem Sinne (§§ 155, 264 StPO) betroffen sein sollte. Zwar können im Klageerzwingungsantrag neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, die den bisherigen Vorwurf ergänzen und stützen (vergleiche Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, § 172 Rdn. 31; Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 172 Rdn. 38; Pfeiffer, StPO, 5. Auflage, § 172 Rdn. 7). Ein vollständiger Austausch des den strafrechtlichen Vorwurf begründenden Sachverhalts ist jedoch nicht zulässig, weil dadurch der vom Gesetz vorgezeichnete dreistufige Aufbau des Verfahrens umgangen würde. Denn erst nachdem die Staatsanwaltschaft der Strafanzeige nach § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben oder das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat (erste Stufe) und nachdem die Generalstaatsanwaltschaft die hiergegen gerichtete Beschwerde des Anzeigeerstatters zurückgewiesen hat (zweite Stufe), ist der Klageerzwingungsantrag zum Oberlandesgericht als dritte Stufe zulässig (vergleiche Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, § 172 Rdn. 5 ff.; Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 172 Rdn. 2, 3; Pfeiffer, StPO, 5. Auflage, § 172 Rdn. 1, 2). Der Klageerzwingungsantrag, der nach dem Gesetz der Überprüfung der Frage dient, ob der Legalitätsgrundsatz im Ermittlungsverfahren eingehalten wurde (vergleiche Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 172 Rdn. 1; Pfeiffer, StPO, 5. Auflage, § 172 Rdn. 1, jeweils mit m.w.N.), verfehlt seinen Zweck, wenn in ihm eine völlig neue Tatsachengrundlage zur Überprüfung des Oberlandesgerichts (§ 172 Abs. 4 Satz 1 StPO) gestellt wird, die von den staatsanwaltschaftlichen Vorinstanzen noch nicht einbezogen und bewertet werden konnte, weil der ursprüngliche Vorwurf nicht hierauf gegründet war.
Der Antrag ist schon aus diesem Grund unzulässig. Auf die Frage der wirksamen Vollmachterteilung durch die Anzeigeerstatter kommt es daher nicht mehr an.

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