| Ein derartiger vollständiger Austausch der Tatsachengrundlage zwischen Ermittlungsverfahren und Klageerzwingungsantrag ist nicht zulässig, selbst wenn - was hier dahinstehen kann - dieselbe Tat im prozessualem Sinne (§§ 155, 264 StPO) betroffen sein sollte. Zwar können im Klageerzwingungsantrag neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, die den bisherigen Vorwurf ergänzen und stützen (vergleiche Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, § 172 Rdn. 31; Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 172 Rdn. 38; Pfeiffer, StPO, 5. Auflage, § 172 Rdn. 7). Ein vollständiger Austausch des den strafrechtlichen Vorwurf begründenden Sachverhalts ist jedoch nicht zulässig, weil dadurch der vom Gesetz vorgezeichnete dreistufige Aufbau des Verfahrens umgangen würde. Denn erst nachdem die Staatsanwaltschaft der Strafanzeige nach § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben oder das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat (erste Stufe) und nachdem die Generalstaatsanwaltschaft die hiergegen gerichtete Beschwerde des Anzeigeerstatters zurückgewiesen hat (zweite Stufe), ist der Klageerzwingungsantrag zum Oberlandesgericht als dritte Stufe zulässig (vergleiche Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, § 172 Rdn. 5 ff.; Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 172 Rdn. 2, 3; Pfeiffer, StPO, 5. Auflage, § 172 Rdn. 1, 2). Der Klageerzwingungsantrag, der nach dem Gesetz der Überprüfung der Frage dient, ob der Legalitätsgrundsatz im Ermittlungsverfahren eingehalten wurde (vergleiche Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 172 Rdn. 1; Pfeiffer, StPO, 5. Auflage, § 172 Rdn. 1, jeweils mit m.w.N.), verfehlt seinen Zweck, wenn in ihm eine völlig neue Tatsachengrundlage zur Überprüfung des Oberlandesgerichts (§ 172 Abs. 4 Satz 1 StPO) gestellt wird, die von den staatsanwaltschaftlichen Vorinstanzen noch nicht einbezogen und bewertet werden konnte, weil der ursprüngliche Vorwurf nicht hierauf gegründet war. |
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