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StPO § 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters

Strafprozeßordnung

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Die Durchführung der Hauptverhandlung gestattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt. Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, dürfen nur dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.

(3) Über die Ablehnung ist spätestens vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor Urteilsverkündung zu entscheiden. Die zweiwöchige Frist für die Entscheidung über die Ablehnung beginnt

1.
mit dem Tag, an dem das Ablehnungsgesuch angebracht wird, wenn ein Richter vor oder während der Hauptverhandlung abgelehnt wird,
2.
mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Begründung, wenn das Gericht dem Antragsteller gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben hat, das Ablehnungsgesuch innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist schriftlich zu begründen.
Findet der übernächste Verhandlungstag erst nach Ablauf von zwei Wochen statt, so kann über die Ablehnung spätestens bis zu dessen Beginn entschieden werden.

(4) Wird die Ablehnung für begründet erklärt und muss die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen. Dies gilt nicht für solche Teile der Hauptverhandlung, deren Wiederholung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (21. Zivilsenat) - 21 W 24/25
26. März 2026
21 W 24/25 26. März 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 411+413-417+425/25
15. August 2025
2 Ws 411+413-417+425/25 15. August 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WDB 6/24
18. Juni 2024
2 WDB 6/24 18. Juni 2024
Entscheidung vom Bayerischer Verfassungsgerichtshof - Vf. 49-VI-22
23. April 2024
Vf. 49-VI-22 23. April 2024
Entscheidung vom Bayerischer Verfassungsgerichtshof - Vf. 58-VI-22
16. April 2024
Vf. 58-VI-22 16. April 2024
Entscheidung vom Bayerischer Verfassungsgerichtshof - Vf. 60-VI-22
11. April 2024
Vf. 60-VI-22 11. April 2024
Beschluss vom Landgericht München II - 2 Qs 14/23
16. November 2023
2 Qs 14/23 16. November 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 164/22
26. September 2023
5 StR 164/22 26. September 2023
Beschluss vom Landgericht Köln - 321 Ks 1/23
14. September 2023
321 Ks 1/23 14. September 2023
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 36/20
26. Juli 2023
2 LA 36/20 26. Juli 2023