Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.
StPO § 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
Strafprozeßordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 RBs 141/21
26. August 2021
|
2 RBs 141/21 | 26. August 2021 |
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 88/16
27. Mai 2016
|
2 Ws 88/16 | 27. Mai 2016 |
Beschluss vom Landgericht Mannheim - 6 Qs 10/10
2. August 2010
|
6 Qs 10/10 | 2. August 2010 |