StPO § 369 Beweisaufnahme

Strafprozeßordnung

(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.

(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.

(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.

(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

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Zitiert von

Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 571/14
31. Juli 2014
2 BvR 571/14 31. Juli 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 3 Ws 100/04
8. Oktober 2004
3 Ws 100/04 8. Oktober 2004
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ws 163/2003; 4 Ws 163/03
30. Juli 2003
4 Ws 163/2003; 4 Ws 163/03 30. Juli 2003