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StPO § 385 Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht

Strafprozeßordnung

(1) Soweit in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. Alle Entscheidungen, die dort der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind hier dem Privatkläger bekanntzugeben.

(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tag der letzteren muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

(3) Für den Privatkläger kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder von der Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung einer Anklage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit der Untersuchungszweck in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder Dritter nicht entgegenstehen. Der Privatkläger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung des Satzes 1 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können dem Privatkläger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 406e Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen der §§ 154a und 421 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.

(5) Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich. § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 7 CE 25.1263
20. August 2025
7 CE 25.1263 20. August 2025
Beschluss vom Kammergericht (3. Strafsenat) - 3 Ws 397/15, 3 Ws 397/15 - 141 AR 277/15
14. August 2015
3 Ws 397/15, 3 Ws 397/15 - 141 AR 277/15 14. August 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 U 182/09
16. Juni 2010
4 U 182/09 16. Juni 2010
Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin - 50/09
16. März 2010
50/09 16. März 2010
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 588/07
16. Oktober 2007
3 Ws 588/07 16. Oktober 2007
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 368/84
14. September 1984
2 Ws 368/84 14. September 1984