Beschluss vom Landgericht Hamburg - 606 Qs 8/18

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Zeugen F. M. vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. W. vom 05.04.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28.03.2018 (Az.: 250 Ds 111/17) aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer wird als Nebenkläger zugelassen.

3. Dem Beschwerdeführer ist die Anklageschrift zu übermitteln. Ihm wird Akteneinsicht durch seinen Vertreter gewährt.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1

Den Angeklagten wird durch die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift Beleidigung sowie den Angeklagten B., v. M. und V. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen. Der Angeklagte v. M. ist überdies wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Lasten des Beschwerdeführers M. angeklagt (vgl. Anklageschrift Fall 3, Bl. 157 ff. d.A.). Die zur Last gelegten Taten sollen sich während eines Einsatzes am 29.05.2016 kurz vor Mitternacht auf dem Bahnsteig St. Pauli in Hamburg zugetragen haben, an dem auch der Beschwerdeführer als Polizeibeamter im Dienst teilnahm. Mit Beschluss vom 28.03.2018 hat das Amtsgericht den Antrag auf Zulassung der Nebenklage sowie die Anträge auf Übersendung der Anklage und Akteneinsicht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 395 Abs. 1, 2 und 3 StPO lägen nicht vor, insbesondere seien gemäß § 395 Abs. 3 StPO schwere Folgen der Tat weder vorgetragen noch sonst aus dem Akteninhalt ersichtlich. Eine Anklage sei dem Beschwerdeführer nicht gemäß § 201 Satz 2 StPO zuzusenden, da er nicht nebenklagebefugt sei. Die begehrte Akteneinsicht sei auf Grund der andernfalls bestehenden Gefahr für den Untersuchungszweck gemäß § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO abzulehnen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Vertreters vom 05.04.2018. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akten über die Staatsanwaltschaft dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

2

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1.

3

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Entscheidung über die Akteneinsicht des Verletzten nach § 406e Abs. 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 StPO nach Eröffnung des Hauptverfahrens entsprechend § 406e Abs. 4 Satz 4 StPO mit der Beschwerde anfechtbar (§ 304 StPO). Dem steht § 305 Satz 1 StPO mangels Verweisung in § 406e Abs. 4 Satz 3 StPO nicht entgegen (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2014 - 1 Ws 110/14, NStZ 2015, 105, m. Anm. Radtke, a. a. O., 108, und v. 22.7.2015 - 1 Ws 88/15, Stra-Fo 2015, 328; KG, Beschl. v. 2.10.2015 - 4 Ws 83/15 – juris).

2.

4

Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

a)

5

Der Beschwerdeführer ist als verletzte Person einer rechtswidrigen Tat nebenklageberechtigt gemäß §§ 395 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO, 223 StGB. Die Nebenklagebefugnis aus § 395 Abs. 1 StPO besteht schon dann, wenn nach der Sachlage oder aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Antragstellers die Verurteilung des Angeklagten rechtlich möglich erscheint (vgl. RGSt 69, 244; BGH MDR (H) 1978, 461; BGH NStZ-RR 2002, 340; BGH NStZ-RR 2008, 352; LG Koblenz NJW 2004, 305; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204, 205; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 396 Rn. 10). In den Fällen des § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO genügt es deshalb, wenn nach dem von der Anklage umfassten Sachverhalt (§§ 155, 264 StPO) die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung materiell-rechtlich in Betracht kommt (BGH a. a. O., OLG Düsseldorf a. a. O.; OLG Celle NJW 1969, 945; OLG Frankfurt/M. NJW 1979, 994, 995). Die Nebenklagebefugnis setzt dagegen keinen dringenden oder auch nur hinreichenden Tatverdacht für eine zum Anschluss berechtigende Tat voraus (RGSt 69, 244, 246; BGH MDR (H) 1978, 461; BGH NStZ-RR 2002, 340; BGH NStZ-RR 2008, 352; LG Koblenz NJW 2004, 305; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204, 205; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 396 Rn. 10); sie besteht sogar dann, wenn die tatsächliche Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Verurteilung gering ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.4.2010 – 1 Ws 54/10). Die Nebenklage ist bereits dann zuzulassen, wenn auch nur die geringe Möglichkeit vorhanden ist, dass der Angeklagte nach der Sachlage oder aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Beschwerdeführers wegen einer Nebenklagestraftat verurteilt wird (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 340; OLG Düsseldorf, NStZ 1997, 204). Ob diese Möglichkeit gegeben ist, ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die Anklage die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat in rechtlicher Hinsicht als eine Nebenklagestraftat bewertet hat oder ob die Voraussetzungen eines Nebenklagedelikts im Eröffnungsbeschluss bejaht oder verneint worden sind (OLG Düsseldorf, a. a. O.).

6

In Ansehung der vorstehenden Grundsätze ist die Nebenklage hier zuzulassen. Nach Ansicht der Kammer besteht auf Grundlage des von der Anklage mitgeteilten Sachverhalts, dem tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, der weiteren Zeugen sowie den vorliegenden Videoaufzeichnungen und Lichtbildern durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des Angeklagten v. M. wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers.

7

Der Beschwerdeführer hat in seinem Vermerk vom 05.06.2016 ausführlich seine Eindrücke vom Tatgeschehen geschildert (vgl. Bl. 16 ff. d.A.). Auch die mit ihm im Einsatz gewesenen Polizeibeamten T., S. und P. haben Einsatzberichte zur angeklagten prozessualen Tat niedergeschrieben (vgl. Bl. 2 ff., 8 ff. und 14 ff. d.A.). Der Beschwerdeführer hat bekundet, der Angeklagte v. M. habe bei dem Versuch sich aus seinem Griff zu lösen mehrfach nach der rechten Hand und dem Zeigefinger der rechten Hand des Beschwerdeführers gegriffen und daran gezogen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Schmerzen in diesem Bereich verspürt. Die Beamten S. und T. seien dem Beschwerdeführer zur Hilfe geeilt und dieser habe dann von dem Angeklagten v. M. ablassen können. Nach dieser Auseinandersetzung habe der Zeigefinger des Beschwerdeführers im unteren Bereich widernatürlich abgestanden und sei stark angeschwollen gewesen. Ein ebenfalls in der Akte befindliche Arzt- und Operationsbericht diagnostiziert eine Zeigefingergrundglied-Spiralfraktur rechts (vgl. Bl. 64 ff. d.A.). Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts liegt eine Verurteilung des Angeklagten v. M. wegen vorsätzlicher Körperverletzung nicht fern. Dass Anklage und Eröffnungsbeschluss von fahrlässiger Körperverletzung ausgehen, hat wie dargelegt für die Beurteilung, ob eine nebenklageberechtigte Tat vorliegt, keine Bedeutung. Es ist nach dem in der Anklage dargestellten Sachverhalt und insbesondere den Ausführungen des Beschwerdeführers möglich, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 StGB und mithin einem nebenklagefähigen Delikt nach § 395 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO verurteilt wird.

b)

8

Dem Beschwerdeführer ist nach § 201 Abs. 1 Satz 2 StPO die Anklageschrift zu übermitteln. Ihm wird Akteneinsicht nach § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO durch seinen Rechtsanwalt gewährt.

9

Dem Beschwerdeführer steht als Nebenkläger nach § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO über seinen Rechtsanwalt auch ohne Darlegung eines berechtigten Interesses Akteneinsicht zu (vgl. § 406e Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Versagungsgrund nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO greift hier nicht ein. Danach kann die Akteneinsicht versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren gefährdet erscheint.

10

Der Untersuchungszweck im Sinne dieses gesetzlichen Versagungsgrundes ist gefährdet, wenn durch die Aktenkenntnis des Verletzten eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) zu besorgen ist (vgl. BT-Drucks. 10/5305, S. 18). Zwar steht den mit der Sache befassten Gerichten hierbei ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BGH, Beschl. v. 11.1.2005 - 1 StR 498/04, NJW 2005, 1519, 1520). Die durch das Akteneinsichtsrecht des Verletzten stets begründete Gefahr einer anhand des Akteninhalts präparierten Zeugenaussage reicht für sich zur Versagung nicht aus (OLG Koblenz, Beschl. v. 30.5.1988 - 2 VAs 3/88, StV 1988, 332, 334; OLG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2014 -1 Ws 110/14, NStZ 2015, 105, m. Anm. Radtke, a. a. O., 108, und v. 22.6.2015 -1 Ws 88/15, StraFo 2015, 328; KG, Beschl. v. 2.10.2015 - 4 Ws 83/15 -juris). Für die Prüfung der abstrakten Gefährdung des Untersuchungszwecks ist vielmehr eine Würdigung der Verfahrens- und Rechtslage im Einzelfall vorzunehmen (vgl. OLG Koblenz, a. a. O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 406e Rn. 6a). Eine diesen Maßgaben verpflichtete Bewertung der Beweiskonstellation ist hier nicht anzunehmen.

11

Mangels einer Aussage-gegen-Aussage Konstellation erzwingt die Beweislage insbesondere keine Ermessensreduktion auf Null. Die Beweiskonstellation von Aussage-gegen-Aussage erfährt ihr Gepräge durch eine Abweichung der Tatschilderung des Zeugen von der eines Angeklagten, ohne dass ergänzend auf weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel, etwa belastende Indizien wie Zeugenaussagen über Geräusche oder Verletzungsbilder zurückgegriffen werden kann (vgl. Sander, StV 2000, 45, 46; Schmandt, StraFo 2010, 446, 448 m. w. N.). So liegt es hier gerade nicht. Von der angeklagten Tat existieren Videoaufzeichnungen des HVV und dazugehörige Lichtbilder (Bl. 100 ff. d.A.) und Videoaufzeichnungen des Smartphones des Zeugen K. (Bl. 145 d.A). Es gibt mehrere Zeugen (vgl. Aktenverweis der Anklageschrift, Bl 157 ff. d.A.): Neben den drei weiteren Polizeibeamten, die gemeinsam mit dem Beschwerdeführer am Einsatz beteiligt waren, der Zeuge d. S. L. (vgl. Bl. 73 d.A.). Erkennbar stehen also nicht die Angaben des Angeklagten v. M. (Verfahrenskonstellation Aussage-gegen-Aussage auch möglich, wenn Angeklagter sich durch Schweigen verteidigt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 6.12.2012 - 4 StR 360/12, NStZ, 2013, 180, 181)) und des Beschwerdeführers allein gegenüber, sondern werden ergänzt durch Wahrnehmungen zahlreicher weiterer Beweispersonen sowie Videoaufzeichnungen und Lichtbilder. Auch das vom Amtsgericht vorgebrachte Argument, die Akteneinsicht des Beschwerdeführers würde den Untersuchungszweck gefährden, namentlich die Gewährleistung einer unbeeinflussten Aussage des Beschwerdeführers und die Würdigung dieser Aussage im Rahmen der Hauptverhandlung (vgl. Beschl. AG Hamburg v. 28.03.2018, Bl. 248 d. A.) führt nicht dazu, dass ein Versagungsgrund anzunehmen ist. Eine derartige Gefahr ist stets begründet und kann nicht dazu führen, dass Akteneinsichtsrecht nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO zu versagen. Andernfalls würde das Akteneinsichtsrecht des Nebenklägers einen unzulässigen Ausnahmecharakter bekommen. Es gäbe kaum Sachverhalte, in denen es zu gewähren wäre.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.

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