Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 A 48/16

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 2016 verpflichtet, Akteneinsicht zu gewähren in den gesamten Schriftverkehr aus der Zeit vom 18. September 2015 bis 15. Oktober 2015 betreffend der am 15. Oktober 2015 erfolgten Anordnung zum Rückruf von XXX-Dieselfahrzeugmodellen inklusive des dazu geführten Verwaltungsvorganges und der als Beiakte „B“ geführten Akte, unter Ausnahme personenbezogener Daten.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Dies gilt nicht für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Akteneinsicht in den gesamten Schriftverkehr bezüglich der von der Beklagten gegenüber der Beigeladenen erlassenen Rückrufanordnung von XXX-Dieselfahrzeugmodellen der Motorbaureihe EA 189 EU5.

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Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 wandte sich der Kläger als Umweltverein an die Beklagte und beantragte, ihm unter der Überschrift „Umgang mit den vom XXX-Skandal betroffenen Fahrzeugen“ Auskunft über die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen zu erteilen und entsprechende Akteneinsicht zu gewähren, sobald das Material vollständig vorliege.

3

Am 15. Oktober 2015 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Bescheid in Form einer nachträglichen Anordnung einer Nebenbestimmung zur EG-Typgenehmigung, Gesamtfahrzeuggenehmigung und Systemgenehmigung, die auch bekannt geworden ist als sogenannte „Rückrufanordnung“. Mit dieser ordnete die Beklagte gegenüber der XXX unter anderem an, dass aus den betroffenen Fahrzeugen mit den genehmigten Aggregaten des Typs EA 189 EU5 die unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit insbesondere der Emissionen des genehmigten Systems nach der Entfernung zu ergreifen seien. Der dargestellte Sachverhalt bezieht sich auf einen Zeitraum beginnend ab dem 18. September 2015, der Bekanntgabe der unzulässigen Abschalteinrichtungen in den USA. Dabei wird Bezug genommen auf ein Anhörungsschreiben der Beklagten vom 25. September 2015 sowie eine Stellungnahme der Beigeladenen vom 7. Oktober 2015. In dem Bescheid finden sich zudem Auszüge von wörtlichen Zitaten aus dem von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Gutachten der Kanzlei XXX vom 5. Oktober 2015 zur Funktionsweise der Abgasrückführung (AGR), welches die Beigeladene ihrer Stellungnahme beigefügt hatte.

4

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Antrag des Klägers zu unspezifisch sei und gem. § 4 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) eine Präzisierung des Zugangsbegehrens auf bestimmte Aspekte mit Umweltrelevanz notwendig sei. Infolgedessen präzisierte der Kläger seinen Antrag mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 dahingehend, dass begehrt werde, ihm Akteneinsicht in die in den Medien bekannt gewordene Anordnung, die die Beklagte gegenüber der XXX getroffen habe, und die dazu geführte Korrespondenz zu gewähren.

5

Mit Schreiben vom 12. November 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zunächst die Beigeladene nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG als Betroffene anzuhören sei. Zeitgleich übermittelte sie ein Anhörungsschreiben an die Beigeladene und setzte dieser eine Stellungnahmefrist bis zum 14. Dezember 2015, die mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2015 verlängert wurde.

6

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 nahm die Beigeladene erstmals Stellung und teilte mit, einer Bekanntgabe der begehrten Informationen stünden in weiten Teilen Ausschlussgründe i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG entgegen. Die Stellungnahme setzte sich vor allem mit der Rückrufanordnung auseinander und bezog sich im Wesentlichen darauf, dass die Begründung des Bescheids sich dezidiert mit der Funktionsweise der in den Motorenvarianten EA 189 EU5 verwendeten „Umschaltlogik“ auseinandersetze und damit Informationen zur konkreten technischen Ausgestaltung des jeweils verwendeten Abgasrückführungssystems vermittele. Es handele sich daher um unmittelbare Betriebsgeheimnisse gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, da Art und Umfang der erzeugten Abgasemissionen zu wesentlichen Faktoren gehörten, die Einfluss auf die Kaufentscheidung von Verbrauchern hätten. Strategien und technische Maßnahmen zur Reduktion der Abgaswerte seien deshalb von überragender Bedeutung, um einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber anderen Kfz-Herstellern zu erlangen. Dies gelte auch für die hieran anknüpfende rechtliche Bewertung, die sich in einem Gutachten der Kanzlei XXX finde.

7

Eine Anwendbarkeit sei auch nicht durch § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG ausgeschlossen, da es sich bei den Informationen nicht um „Emissionen“ handele. Die Informationen in dem Bescheid bezögen sich weder auf die Art oder Menge der Abgasemissionen oder auf deren Zusammensetzung, sondern auf die Funktionsweise des Abgasrückführungssystems in den betroffenen Fahrzeugen und die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge. Eine Bekanntgabe der Informationen hätte zudem gravierende nachteilige Auswirkungen auf ihre verfahrensrechtliche Stellung, da bislang unbekannte Informationen an die Öffentlichkeit gelangen würden, die unmittelbar Gegenstand der gerichtlichen Verfahren und strafrechtlichen Ermittlungen seien. Zugleich wäre der Anspruch auf eine faire Verfahrensdurchführung verletzt, weil ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf nicht mehr gewährleistet sei.

8

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 führte die Beigeladene als Betroffene unter Beifügung von nahezu vollständig geschwärzten 581 Dokumenten gegenüber der Beklagten ergänzend aus, es liege der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG vor, da personenbezogene Daten i. S. d. § 3 Abs. 1 BDSG enthalten seien. Dass es sich in weitem Umfang um schützenswerte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handele, ergebe sich hinsichtlich der von ihr eingereichten Präsentation aus dem Hinweis „Strictly confidential“, „vertraulich“ oder „privileged & confidential“. Zudem handele es sich um wettbewerbsrelevante Informationen. So wären Wettbewerber bei Bekanntgabe der Daten in der Lage, gezielt betroffene Kunden in den relevanten Märkten anzusprechen. Wettbewerbsrelevant seien auch der in den Power-Point-Präsentationen enthaltene Zeit- und Maßnahmenplan sowie die technische Funktionsweise des Emissionskontrollsystems.

9

Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Beigeladene fristgerecht Stellung genommen habe und nach Abschluss der nunmehr durchzuführenden Prüfung eine Entscheidung per rechtsmittelfähigem Bescheid übersandt werde.

10

Der Kläger hat am 25. Januar 2016 Untätigkeitsklage Klage erhoben.

11

Während des laufenden Klageverfahrens hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2016 sodann mitgeteilt, dass dem Begehren des Klägers teilweise stattgegeben werden solle.

12

Mit Bescheid vom 3. Februar 2016, gerichtet an die Beigeladene, hat die Beklagte dem Akteneinsichtsbegehren des Klägers teilweise stattgegeben mit der Begründung, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an den technischen Details, mithin den als Betriebsgeheimnis eingestuften Informationen, bestehe. Für personenbezogene Daten sowie die als Geschäftsgeheimnis bewerteten Inhalte des Zeit- und Maßnahmenplans werde dies nicht erkannt. Entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen in der Anhörung seien zudem nach derzeitiger Einschätzung bei einer Offenbarung der begehrten Informationen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, auf den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen zu erwarten.

13

Der Bescheid basierte auf einer internen rechtlichen Prüfung der Beklagten vom selben Tag, in welchem die Beklagte ausführte, dass seit September 2015 regelmäßig Anfragen von Privatpersonen eingegangen seien, so dass das Bürgerinteresse als konstant hoch bewertet werde. Während der als Geschäftsgeheimnis einzustufende Zeit- und Maßnahmenplan nur eine sehr geringe Umweltrelevanz aufweise, wiesen die infrage kommenden Betriebsgeheimnisse, u. a. die konkreten technischen Daten der betroffenen Aggregate eine erhebliche Umweltrelevanz auf. Denn genau diese Informationen seien sachverhaltstragend im Zusammenhang mit den Abgasemissionen der betroffenen Dieselfahrzeuge. Das öffentliche Interesse an diesen Umweltinformationen sei erheblich, da insbesondere diese Details den Hauptinhalt von Anfragen zur Gesamtthematik von Presse, Medien, Umweltverbänden und Privatpersonen darstellen würden. Es sei nicht erkennbar, dass eine Bekanntgabe dieser Informationen einen erheblichen technologischen Vorsprung zunichtemachen würde.

14

Mit Schreiben vom 4. März 2016, eingegangen am 7. März 2016, hat die Beigeladene gegen den Bescheid vom 3. Februar 2016 Widerspruch eingelegt und begründete dies über ihr Vorbringen im Anhörungsverfahren hinaus damit, dass die Beklagte die Informationen über die Aufschlüsselungen der betroffenen Fahrzeuge nach Marken, Ländern bzw. Motoren, aus denen sich die Marktpräsenz der Beigeladenen in den einzelnen Ländern ergäbe, fälschlicherweise nicht als Geschäftsgeheimnis bewertet habe, obwohl es sich hierbei um wettbewerbsrelevante kaufmännische Informationen handele. Auch sei das Abwägungsergebnis der Beklagten mangels konkreter Einzelfallabwägung fehlerhaft. Zudem sei nicht ersichtlich, worin das – über das allgemeine Informationsinteresse hinausgehende – besondere Interesse an der Bekanntgabe der betroffenen technischen Informationen bestehen solle. Es sei bereits zweifelhaft, ob die komplexen technischen Sachverhalte für einen technischen Laien überhaupt abstrakt von gesteigertem Interesse sein könnten. Auch wenn dies so sein sollte, seien gerade diese technischen Details essentiell und von herausragender Bedeutung. Daher sei dem Geheimhaltungsinteresse ein besonders hoher Stellenwert beizumessen. Weiterhin lasse der Bescheid den Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG unberücksichtigt, auf den sich private Dritte im Rahmen ihrer freiwilligen Informationsübermittlung berufen könnten. In dem Kommunikationsvorgang sei eine Vielzahl von Informationen enthalten, die sie der Beklagten übermittelt habe, ohne dass dazu eine Rechtspflicht bestanden hätte. Zudem verkenne der Bescheid, dass der Herausgabe vollumfänglich § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegenstehe. Insbesondere eine Bekanntgabe der technischen und rechtlichen Informationen würde sich in erheblichem Umfang auf die für den Zivilprozess typische und ausgewogene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auswirken und damit zu einer allgemeinen Offenbarungspflicht der Beigeladenen führen, die dem deutschen Zivilrecht fremd sei. Zudem würden die Vorschriften der §§ 475, 477 Abs. 2 Satz 1 StPO umgangen werden, wenn die entsprechenden Dokumente bereits im Vorfeld im Rahmen eines UIG-Verfahrens herausgegeben würden.

15

Mit Bescheid vom 1. Juli 2016, gerichtet an den Kläger, der zum Widerspruchsverfahren hinzugezogen worden war, hat die Beklagte dem durch die Beigeladene eingelegten Widerspruch vom 4. März 2016 abgeholfen und den Bescheid vom 3. Februar 2016 aufgehoben, im Wesentlichen mit der Begründung, den begehrten Gesundheitsdaten i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG stünden Ausschlussgründe entgegen.

16

Es liege der Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG vor. Als Betriebsgeheimnisse kämen vorliegend unter anderem die konkreten technischen Daten und Spezifikationen der betroffenen Aggregate – insbesondere die zur Begründung der getroffenen Anordnungen notwendige Darstellung der Funktionsweise sowie die dazu verwendeten Steuer- und Umschaltstrategien – in Betracht. Als Geschäftsgeheimnisse seien die Details der geplanten Markstrategien bezüglich vorzunehmender Maßnahmen, deren Bekanntwerden geeignet sein könne, die Marktposition der Betroffenen zu beeinflussen sowie Details über die Aufschlüsselung der betroffenen Fahrzeuge anzusehen, da diese als markt- bzw. wettbewerbsrelevant einzuschätzen seien.

17

Die Informationen seien nicht offenkundig, das berechtigte Interesse an einer Nichtoffenlegung, hier wirtschaftlicher Natur, sei unzweifelhaft gegeben und die vom Antragsbegehren umfassten Schriftstücke seien geeignet, entweder direkt oder durch Rückschlüsse Zugang zu diesen Geheimnissen zu ermöglichen. Informationen über Emissionen i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG seien in den begehrten Schriftstücke nicht enthalten.

18

Entgegen der ursprünglichen Auffassung im Ausgangsbescheid sei ein das allgemeine Informationsinteresse übersteigende öffentliche Interesse gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UIG zu verneinen. Auch die komplexen technischen Sachverhalte seien für die Beigeladene essentiell und für die Innovationsfähigkeit sowie die Wettbewerbsstellung der Beigeladenen von herausragender Bedeutung. Dies gelte ebenfalls für die Geschäftsdaten der Beigeladenen. Dem Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen sei im Rahmen der Abwägung ein besonders hoher Stellenwert beizumessen, da eine Offenlegung einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG darstelle. Dem Informationsinteresse könne daher nur der Vorzug gegeben werden, wenn sich bei einer Einzelabwägung ergäbe, dass die Informationsinteressen ein größeres Gewicht als die privaten Geheimhaltungsinteressen hätten. Dies sei nur der Fall, wenn die Durchsetzung des Informationsanspruchs unmittelbar bei der Realisierung einer wichtigen öffentlichen Aufgabe helfe. Dies sei nicht offensichtlich, der grundrechtlich garantierte Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sei daher als überwiegend anzusehen.

19

Zudem sei aufgrund der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Braunschweig der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 3 UIG einschlägig. Ein die Freigabe der Informationen gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UIG begründendes überwiegendes öffentliches Interesse läge nicht vor. Vielmehr stehe aufgrund der Feststellungen der Staatsanwaltschaft zu befürchten, dass die strafrechtlichen Ermittlungen gefährdet werden könnten und somit die Rechtsordnung durch eine mögliche Strafvereitelung empfindlich gestört werde. Auch das Interesse der Allgemeinheit an der Strafverfolgung stehe der Informationserteilung entgegen. Beziehe man die öffentliche Berichterstattung und Anrufe von Bürgerinnen und Bürgern im Kraftfahrt-Bundesamt in die Betrachtung ein, so sei unschwer ein breites Interesse an der Strafverfolgung möglicherweise in Zusammenhang mit dieser Materie begangener Straftaten festzustellen.

20

Hilfsweise sei anzuführen, dass der nach Schwärzung von personenbezogenen Daten sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verbleibende Teil der vom Antrag umfassten Dokumente in seiner Restgestalt nicht mehr dem originären Informationsbegehren entspreche, sondern vielmehr aus Resten von in der Kommunikation üblichen Sprachmustern ohne inhaltlichen Bezug zur Sache bestehe mit der Folge, dass ein den Informationsgehalt und –zusammenhang nicht verfälschender Restkörper nicht mehr erkennbar sei. Damit müsse der Antrag insgesamt abgelehnt werden, § 5 Abs. 3 UIG.

21

Den Ausschlussgrund der freiwilligen Datenübermittlung i. S. d. § 9 Abs. 2 UIG sah die Beklagte hingegen als nicht einschlägig an, da die Beigeladene nicht „privater Dritter“ im Sinne der Vorschrift sei, sondern Verfahrensbeteiligter. Den Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG im Hinblick auf laufende Zivilverfahren lehnte die Beklagte ebenfalls ab, da die Beigeladene keine präzisen Angaben hierzu gemacht habe und der Beklagten laufende Gerichtsverfahren nicht bekannt seien. Auch der Anspruch auf ein faires Verfahren i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 3 UIG werde nicht verletzt, da die zur Veröffentlichung vorgesehen Dokumente nur zur Darlegung des Ist-Zustandes, der Präsentation von Lösungsvorschlägen sowie darauf basierend getroffenen Anordnungen dienen würden und sich zu Personen, die zum Zustandekommen des Ist-Zustandes in welcher Form der Beteiligung auch immer beigetragen hätten, keinerlei Inhalte befänden.

22

Mit Schriftsatz vom 10. März 2016 hat die Beklagte dem Verwaltungsgericht die Verwaltungsakten (Beiakte B) unter nahezu vollständiger Schwärzung aller Passagen vorgelegt.

23

Mit gerichtlicher Verfügung vom 15. September 2017 hat die Kammer der Beklagten aufgegeben, ein spezifiziertes Inhaltsverzeichnis vorzulegen und im Einzelnen darzulegen, welcher Ausschlussgrund jeweils vorliege. Weiterhin wurde um Darlegung gebeten, inwieweit die Unterlagen im Einzelnen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben könnten und ob hier gegebenenfalls eine Aussonderung möglich sei. Die von der Beklagten beteiligte Beigeladene hat sodann die Ausschlussgründe in einer Tabelle unter jeweiliger Aufzählung der Dokumente und der jeweils einschlägigen Ausschlussgründe mit kurzer Erläuterung spezifiziert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Tabelle verwiesen (Bl. 150 bis 153 d. A.). Zusätzlich hat die Beklagte ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2017 mit dem Inhalt vorgelegt, dass die streitbefangenen Unterlagen Gegenstand des dort geführten Ermittlungsverfahrens seien. Sämtlichen Verfahrensbeteiligten werde wegen der laufenden Ermittlungen unter Hinweis auf die Gefährdung des Untersuchungszwecks des eigenen oder anderer Verfahren gem. §§ 147 Abs. 2, 406e Abs. 2, 474, 477 Abs. 2 StPO gegenwärtig die Akteneinsicht versagt. Angesichts der vertikalen und horizontalen Komplexität des Ermittlungsverfahrens sei derzeit schwer absehbar, wann und gegebenenfalls in welche Aktenbestandteile Akteneinsicht gewährt werden könne.

24

Der Kläger ist der Ansicht, seinem Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG stünden keine Ausschlussgründe entgegen.

25

Eine hinreichende Darlegung des Ausschlussgrundes i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, welcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse schütze, sei weder durch die Beigeladene noch die Beklagte hinreichend erfolgt. Die betroffenen Aggregate könnten vielmehr von jedermann betrachtet, analysiert und bezüglich ihrer Konstruktions- und Funktionsbauweise untersucht werden, so dass es sich schon nicht um „Geheimnisse“ i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG handele. Auch die Details der geplanten Marktstrategien zur Umrüstung der betroffenen Fahrzeuge seien nicht geeignet, die Wettbewerbsposition der Beigeladenen zu beeinflussen.

26

Hinsichtlich der auf die gerichtliche Verfügung spezifizierten Auflistung der Dokumente und der jeweiligen Ausschlussgründe sei die Beklagte der gebotenen Detailtreue der Darlegung nicht nachgekommen. Die von der Beigeladenen zur Verfügung gestellte Tabelle enthalte durchweg zu weite und pauschale Verweise auf ganze (Teile von) Präsentationen, Schriftsätze, E-Mails oder Bescheide. In Bezug auf keines der Dokumente sei die Begründung der Beklagten auch nur ansatzweise hinreichend konkret. Es sei nicht erkennbar, ob tatsächlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vorlägen bzw. ob diese noch als betriebsrelevant einzuschätzen seien. Auch das pauschale Behaupten der Wettbewerbsrelevanz genüge nicht. An zahlreichen Stellen werde nicht deutlich, aus welchem Grund die zurückgehaltenen Informationen wettbewerbsrelevant seien. Es sei nicht ohne Weiteres erkennbar, warum Terminplänen aktuell noch eine Wettbewerbsrelevanz zukommen solle. Insbesondere werde aus den Darlegungen nicht deutlich, ob und warum die Informationen – auch jetzt noch – betriebsrelevant seien.

27

Zudem handele es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen über Emissionen i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG mit der Folge, dass sich der Beklagte nicht auf den Ausschlussgrund i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 berufen könne. Die begehrten Dokumente beträfen Informationen über die betroffenen Aggregate und die vorzunehmenden Marktstrategien, die letztlich sämtlich die Freisetzung von Emissionen beträfen und nicht lediglich als Informationen zum Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG zuzuordnen seien. Vielmehr seien diese unter § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG zu subsumieren, da anderenfalls für die Regelungen in § 8 Abs. 1 Satz 2 UIG und § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG kein Raum verbliebe.

28

Jedenfalls würde aber das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegen, § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. UIG. Dieses sei im vorliegenden Fall besonders stark, da mehrere Millionen Fahrzeuge betroffen seien und täglich Medienberichte über die neuesten Enthüllungen im Rahmen des sogenannten Dieselskandals erscheinen würden. Zudem ergäben sich für die Fahrzeughalter immer neue Perspektiven hinsichtlich möglicher Entschädigungen. Darüber hinaus bestünden gravierende gesundheitliche Folgen für die Bevölkerung. Es gehe darum aufzudecken, in welchem Ausmaß Emissionen manipuliert worden seien. Durch die Offenlegung der Methoden zur Abgasnachbehandlung entstünde für die Beigeladene auch kein Wettbewerbsnachteil. Es gehe nur um die verpflichtende Einhaltung der bestehenden Abgaswerte.

29

Aus dem Bescheid der Beklagten gehe nicht hervor, dass das Schreiben der Staatsanwaltschaft Braunschweig der Veröffentlichung der hier streitgegenständlichen Dokumente entgegenstehe, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 3 UIG. Die Beklagte führe selbst aus, dass die begehrten Dokumente keinerlei Informationen über Personen, die möglicherweise in den Skandal verwickelt sein könnten, enthalte. Aus der Darstellung der Beklagten ergebe sich zudem nicht, dass etwaige Auswirkungen von einigem Gewicht wären. Die nachteiligen Auswirkungen müssten aber nicht nur geringfügig negativ sein, sondern sie müssten sich deutlich und nachweisbar auf das Ermittlungsverfahren auswirken. Dies sei weder von der Staatsanwaltschaft Braunschweig noch der Beklagten substantiiert dargelegt worden.

30

Auch das nachgereichte Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2017 genüge aufgrund lediglich pauschaler Aussagen den Darlegungsanforderungen nicht. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte, warum eine Preisgabe der konkreten Informationen tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der Ermittlungen führen würde. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Staatsanwaltschaft durch die begehrten Unterlagen beispielsweise neue Ermittlungsansätze verspreche. Die streitgegenständlichen Dokumente seien auch nicht von so großer Anzahl und so großem Umfang, dass eine Bewertung im Einzelfall unmöglich wäre. Es genüge nicht, dass sich die Beklagte die nicht hinreichend konkreten Feststellungen der Ermittlungsbehörden zu Eigen mache. Im Übrigen reiche der Hinweis der Beklagten bzw. der Beigeladenen auf eventuelle zukünftige Ermittlungen nach dem OWiG nicht aus.

31

Im Übrigen würde auch hier das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegen, da ein besonders großes Interesse an einer umfassenden Information über die Ursachen und die Handhabung mit dem sogenannten Dieselskandal bestehe. Würde das öffentliche Interesse an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens dazu führen, dass das öffentliche Interesse an der Offenlegung stets zurücktrete, würde dies zu einer rechtswidrigen Vorwegnahme des Abwägungsergebnisses führen.

32

Der Kläger hat seinen ursprünglichen Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm mit Ausnahme der Namen natürlicher Personen Einsicht in die gegenüber der XXX verfügte Anordnung zum Rückruf von XXX-Dieselfahrzeugmodellen nebst dem gesamten dazu vorliegenden Schriftverkehr zu gewähren, mit Schriftsatz vom 13. Juli 2016 dahingehend erweitert, dass beantragt werde, den Bescheid vom 3. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2016 aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2016 teilte der Kläger mit, dass ihm die sogenannte Rückrufanordnung vom 15. Oktober 2016 mittlerweile vorliege und der Rechtsstreit insofern in der Hauptsache für erledigt erklärt werde. Dieser Erledigungserklärung hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angeschlossen.

33

Der Kläger beantragt nunmehr,

34

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 2016 zu verpflichten, Akteneinsicht zu gewähren in den gesamten Schriftverkehr aus der Zeit vom 18. September 2015 bis 15. Oktober 2015 betreffend der am 15.Oktober 2015 erfolgten Anordnung zum Rückruf von XXX-Dieselfahrzeugmodellen inklusive des dazu geführten Verwaltungsvorganges und der als Beiakte „B“ geführten Akte, unter Ausnahme personenbezogener Daten.

35

Die Beklagte beantragt,

36

die Klage abzuweisen.

37

Die Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihre inhaltlichen Ausführungen in dem Bescheid vom 1. Juli 2016. Darüber hinaus macht sie sich die Ausführungen aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 27. November 2017 zu eigen.

38

Die Beigeladene beantragt,

39

die Klage abzuweisen.

40

Die Beigeladene ergänzt ihre Ausführungen aus den Schreiben vom 17. Dezember 2016 und 29. Dezember 2016 in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dahingehend, dass der in den Informationen enthaltene Zeit- und Maßnahmenplan wettbewerbssensible Daten beinhalte, da effektive Strategien zur Verhinderung und Bewältigung von entsprechenden Sachverhalten (technische Umrüstung einer Vielzahl von Fahrzeugen), Vorteile gegenüber anderen Wettbewerbern begründeten.

41

Der Kläger verkenne zudem die Komplexität der Materie, da die wesentlichen technischen Zusammenhänge, die in den Informationen enthalten seien, maßgeblich durch die Programmierung der Motorsteuerungssoftware festgelegt würden. Dieser Softwarecode sei für Dritte nicht einsehbar, sondern vielmehr gegen den unberechtigten Zugriff durch Dritte geschützt.

42

Auch aus den von der Beigeladenen an die Beklagte übermittelten Gutachten der XXX sowie den rechtlichen Stellungnahmen der Kanzlei XXX ergäben sich wegen der darin enthaltenen Ausführungen sowie der herangezogenen technischen und rechtlichen Normen konkrete Rückschlüsse auf den technischen Sachverhalt und dessen rechtliche Bewertung.

43

Zudem seien die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG erfüllt, da sie nicht Verfahrensbeteiligte und die Übermittlung freiwillig erfolgt sei. Selbst soweit die Beklagte Überwachungs- und Aufsichtsbefugnisse im Bereich der Genehmigung von Kraftfahrzeugen habe, ergebe sich aus keiner Norm die Befugnis, die hier erfolgte zusammenhängende Offenlegung und Herausgabe technischer Dokumente in Vorbereitung des Erlasses eines Bescheides zu verlangen. Die Offenlegung hätte auch nachteilige Auswirkungen, da die Informationen als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einzustufen seien.

44

Der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG liege ebenfalls vor, da seit langem bekannt sei, dass sich die Beigeladene zahlreichen zivilgerichtlichen Verfahren wegen kaufrechtlicher Mängelgewährleistung ausgesetzt sehe.

45

Insgesamt greife der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ein. Eine aktenführende Behörde genüge ihrer Darlegungspflicht bereits dadurch, dass sie eine auf Prüfung der Sachlage gegründete Einschätzung der Staatsanwaltschaft vorlegen könne, wonach der Untersuchungszweck durch Offenlegung der begehrten Informationen gefährdet werden würde. Denn da die begehrten Informationen Bestandteil des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Braunschweig seien, streite eine rechtliche Vermutung dafür, dass eine Veröffentlichung der Informationen das Ermittlungsverfahren konkret gefährden würde. Zudem bestehe wegen des überragend wichtigen Allgemeininteresses an der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege auch kein überwiegendes öffentliches Interesse i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG. Weiterhin müsse damit gerechnet werden, dass die streitgegenständlichen Dokumente bereits Gegenstand des gegen die Beigeladene eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens seien oder dies jedenfalls noch werden könnten.

46

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Deren Inhalte sind – soweit erforderlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

47

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

49

Die zunächst gem. § 75 VwGO erhobene Untätigkeitsklage konnte nach Erlass des Bescheides am 1. Juli 2016 und damit nach Klageerhebung als Verpflichtungsklage i. S. d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO fortgeführt werden.

50

Bei dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag handelt es sich auch nicht um eine Klageänderung i. S. d. § 91 VwGO, sondern vielmehr um eine präzisierte Antragstellung i. S. d. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 164 Nr. 1 ZPO. Denn ausweislich des Bescheides der Beklagten vom 15. Oktober 2015, bezogen auf den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge, betrifft der der Rückrufanordnung zugrunde gelegte Sachverhalt das Zeitfenster vom 18. September 2015 bis zum 15. Oktober 2015. Der Vertreter der Beklagten hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung am 20. April 2018 versichert, dass es sich bei dem dem Gericht übersandten Aktenordner (Beiakte B) um den gesamten Aktenvorgang bezüglich des vom Kläger begehrten Kommunikationsvorganges handelt. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass die Beiakte B auch die nicht im Einzelnen in der Tabelle der Beigeladenen aufgeführten Anhörungsschreiben vom 25. September 2015 sowie die Stellungnahme vom 7. Oktober 2015 umfasst, die jeweils in dem Bescheid vom 15. Oktober 2015 benannt werden und die bereits von dem ursprünglichen Klageantrag erfasst waren, so dass es sich im Ergebnis daher lediglich um eine Klarstellung handelt.

51

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der das Auskunftsbegehren des Klägers ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Übermittlung der im Tenor genannten Unterlagen.

52

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG). Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.

53

Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

54

Der Kläger ist als juristische Person des Privatrechts in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins Anspruchsberechtigter. Die Beklagte ist hierfür informationspflichtige Stelle i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UIG. Hiernach sind informationspflichtige Stellen die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung, zu denen auch die Beklagte als Bundesoberbehörde zählt.

55

Bei den vom Kläger begehrten Informationen handelt es sich zudem um Umweltinformationen. Allerdings dürfte es sich abweichend von der Ansicht der Beklagten nicht um Umweltinformationen bezogen auf den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG handeln, sondern vielmehr um solche des § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG. Nach dieser Regelung sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume oder Faktoren wie Emissionen auswirken oder wahrscheinlich auswirken.

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Von dem weiten Begriffsverständnis umfasst sind alle Maßnahmen oder Tätigkeiten, die einen gewissen Umweltbezug aufweisen. Dabei kommt es nicht auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme oder Tätigkeit auf die Umwelt an. Für die erforderliche Umweltrelevanz ist vielmehr entscheidend, dass sich die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirken kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29. Juni 2017, 10 S 436/15, juris Rn. 30; EuGH, Urteil v. 17. Juni 1998 – C 321/96, juris Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 juris Rn. 54). Da „alle Daten über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst werden, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Eines unmittelbaren Zusammenhangs der Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht (vgl. EuGH, Urteil v. 12. Juni 2003 – C-316/01 –, juris, Rn. 24 ff.; EuGH, Urteil v. 17. Juni 1998 – C 321/96, juris Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 55; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29. Juni 2017 – 10 S 436/15 –, juris, Rn. 31).

57

Die vom Klageantrag erfassten Informationen erfüllen diese Voraussetzungen. Die Maßnahme der Beklagten in Gestalt der „Nachträglichen Anordnung einer Nebenbestimmung zur EG-Typgenehmigung Gesamtfahrzeuggenehmigung, Systemgenehmigung; - XXX“ vom 15. Oktober 2015 (sogenannte Rückrufanordnung) und der diesbezüglich geführte Kommunikationsvorgang weisen den erforderlichen Umweltbezug auf, weil sie sich auf die Umweltbestandteile Luft und Atmosphäre sowie den Umweltfaktor Emissionen wahrscheinlich auswirken. Denn von der Frage, welche konkrete Form der Motorsteuerung staatlicherseits für den Fortbestand der Betriebsgenehmigung gebilligt wird, hängt ab, wie viele umwelt- und gesundheitsgefährdende Abgase durch in Deutschland zugelassene Dieselkraftfahrzeuge ausgestoßen werden (VG A-Stadt, Urteil v. 30. November 2017 - VG 2 K 288.16 - juris, Rn. 28 ff.)

58

Dem Informationsbegehren des Klägers stehen auch keine Ausschlussgründe i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (dazu 1.), Abs. 2 (dazu 2.) oder § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (dazu 3.) entgegen.

59

1. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Ausschlussgrund wegen der Informationserteilung entgegenstehender Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

60

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14. März 2006 – 1 BvR 2111/03 –, juris, Rn. 87). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 – 7 C 31/15 –, juris, Rn. 64; BVerwG, Urteil v. 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, juris, Rn. 50; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss v. 29.8.2016 – OVG 12 N 20/15 –, juris, Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, juris, Rn. 51). Die Vorschrift des  § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG verlangt nicht, dass die begehrte Information schon als solche ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Zugänglich gemacht wird ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis auch dann, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt, wobei es auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und nur mittelbaren Rückschlüssen nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 – BVerwG 7 B 45.12 –, juris Rn. 10 f. und Rn. 15 m.w.N.). Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis liegt nicht allein deshalb vor, weil ein Dokument als „privileged & confidential“ gekennzeichnet ist; vielmehr hat eine solche Kennzeichnung lediglich Indizwirkung (vgl. BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 – 7 C 31/15 –, juris, Rn. 65). Insofern müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegen; anderenfalls dürfen die betreffenden Umstände trotz Kennzeichnung nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse behandelt werden (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, März 2010, § 9 UIG, Rn. 25).

61

Ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist, muss zur Abwehr eines solchen Anspruchs nachvollziehbar und plausibel darlegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben geeignet ist, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren; das gilt insbesondere in Bezug auf Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6. September 2012 – 8 A 10096/12 -, juris, Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, juris, Rn. 42). Lediglich pauschal gehaltene Darlegungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urteil v. 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, juris, Rn. 58 f.; VGH Baden-Württemberg, aaO, Rn. 52; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 29. Juli 2016 – 2 M 14/16 –, juris, Rn. 46). Was den Grad an Überzeugungsgewissheit angeht, den sich das Gericht verschaffen muss, so kann es sich damit begnügen, dass nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Diese Einschätzung ist Ergebnis einer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung und damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6. September 2012 – 8 A 10096/12 –, juris, Rn. 43).

62

Ausgehend von diesem Maßstab ist vorliegend nicht plausibel dargelegt, dass die streitgegenständlichen Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten.

63

Obgleich das Gericht die Beklagte noch im Vorwege mit der Verfügung vom 15. September 2017 auf die Darlegungserfordernisse hingewiesen hat und die daraufhin übersandte Tabelle mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, ist es der Beklagten nicht gelungen, das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses substantiiert darzulegen. Vielmehr bleibt der Vortrag sowohl der Beklagten als auch der Beigeladenen zu den nahezu vollständig geschwärzten Dokumenten trotz ausführlicher mündlicher Verhandlung pauschal und lückenhaft.

64

Zunächst fällt auf, dass die Beklagte mehrfach ausgeführt hat, dass die streitgegenständlichen Unterlagen einen Umfang von 581 Seiten aufweisen würden; die Gesamtseitenan-zahl, die sich aus der von der Beklagten Tabelle ergibt, beläuft sich jedoch lediglich auf 528 Seiten. Es kann für die Kammer nicht nachvollzogen werden, welcher Inhalt sich auf den nicht näher spezifizierten 53 Seiten befindet und welcher Ausschlussgrund hierfür geltend gemacht wird, da sich auch die Begründung lediglich auf die 528 Seiten bezieht. Auch die Beigeladene konnte dies in der mündlichen Verhandlung nicht erklären.

65

Weiterhin ist anhand der vorgelegten Tabelle in mehreren Fällen nicht nachvollziehbar, wie die jeweilige Gesamtseitenzahl (Spalte 4) zustande kommt, welche die in Spalte 3 (Kurzbezeichnung) aufgelisteten Einzeldokumente zusammenfasst; so führt die laufende Dokumentennummer 1 der Tabelle unter der Rubrik Kurzbezeichnung beispielsweise auf, dass es sich um eine Präsentation (Seiten 11 – 38) handelt. Als Gesamtseitenzahl werden jedoch ohne weitere Erläuterung 31 Seiten angegeben. Dies betrifft unter anderem auch die Nummern 6 (lt. Kurzbezeichnung 64 Seiten, Gesamtseitenzahl 75 Seiten), 8 (lt. Kurzbezeichnung 14 Seiten, Gesamtseitenzahl 16 Seiten), 14 (lt. Kurzbezeichnung 16 Seiten zuzüglich einer weiteren nicht näher spezifizierten Zahl, Gesamtseitenzahl 54 Seiten), 15 (lt. Kurzbezeichnung 28 Seiten, Gesamtseitenzahl 36 Seiten) und 16 (lt. Kurzbezeichnung 31 Seiten zuzüglich Schriftverkehr mit dem griechischen Verkehrsministerium, Gesamtseitenzahl 39 Seiten) der Tabelle.

66

Darüber hinaus findet sich in mehreren Fällen keinerlei Begründung (Spalte 6). So fehlt es beispielsweise in der Nummer 3 an einer Erläuterung zu dem Anhörungsschreiben und der E-Mail der Beklagten vom 15. Oktober 2015. In den Nummern 6, 9, 12 und 16 findet sich hinsichtlich des jeweils bezeichneten Schriftverkehrs teilweise ebenfalls keine Begründung.

67

Aber auch inhaltlich sind die Kurzbegründungen in der Tabelle zu pauschal und unsubstantiiert. Es ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, weshalb die unter Nummer 7 erwähnten Fahrzeugtypen und Motorkennbuchstaben Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen sollen, obgleich dies Informationen sind, die mittlerweile öffentlich bekannt sind. So bezieht sich denn auch die Nummer 9 hinsichtlich der Motorkennbuchstaben lediglich auf den Ausschlussgrund der freiwilligen Datenübermittlung i. S. d. § 9 Abs. 2 UIG.

68

Auch die Ausführungen, in den Nummern 10 („Vorbereitung des Workshops“) und 12 (E-Mails in Bezug auf „Termin Telefonkonferenz“ und „Themenabsprache“) seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, ist vor dem Hintergrund mangelnder näherer Erläuterungen hierzu wenig nachvollziehbar. In der Nummer 14 sind die Ausführungen hinsichtlich des Gutachtens von XXX ebenfalls nicht plausibel, da sich wörtliche Zitate aus dem XXX-Gutachten in der dem Kläger bekannten Rückrufanordnung wiederfinden und eine vollständige Schwärzung der Dokumente insoweit unverständlich ist. Dies gilt ebenfalls für die Nummer 17, in welcher ausgeführt wird, es enthielten nur Teile des Protokolls Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

69

Hinsichtlich der PowerPoint-Präsentation, die sich an mehreren Stellen in der Tabelle wiederfindet (Nrn. 1 bis 6, 14 bis 16) und die einen Großteil der Dokumente ausmacht, ist darüber hinaus nicht ersichtlich bzw. im Einzelnen dargelegt, weshalb die Daten nach Ablauf von 3 Jahren weiterhin wettbewerbsrelevant sein sollen bzw. wieso keine Teilschwärzung möglich gewesen ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sich in dieser Präsentation auch Messergebnisse des XXX wiederfänden, die öffentlich zugänglich sind. Letztendlich fehlt es aber auch insgesamt an einer Darlegung, weshalb die Unterlagen, die sich auf bereits länger zurückliegende Vorgänge beziehen, weiterhin geheim gehalten werden müssen.

70

Die Prognose der Beklagten ist im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte, die zunächst nur einen Teil der Dokument geschwärzt, hier also zunächst eine Aussonderung vorgenommen hatte, nach dem nicht wesentlich geänderten Vorbringen der Beigeladenen, den gesamten Akteninhalt geschwärzt und das Auskunftsbegehren insgesamt abgelehnt hat.

71

Hinzu kommt, dass hier Anhaltspunkte dafür sprechen, dass in den einzelnen Aktenbestandteilen Informationen über Emissionen i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG enthalten sind, die den Ausschlussgrund in Frage stellen. Denn in den Tabellenpositionen 18 bis 21 der Beigeladenen ist von Informationen zum technischen Emissionsverhalten von Fahrzeugen des XXX-Konzerns bzw. vom Fahr- und Emissionsverhalten auf dem Rollenprüfstand die Rede.

72

Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, weil das Interesse der Beigeladenen an der Vertraulichkeit ihrer hier geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse jedenfalls wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe der begehrten Unterlagen zurücktreten muss.

73

Denn in jedem Fall ist das öffentliche Interesse als überwiegend anzusehen, § 9 Abs. 1 Satz 1, 2. HS UIG mit der Folge, dass sich die Beklagte ohnehin nicht auf das Vorliegen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen berufen kann.

74

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1, 2. HS UIG kann der Antrag nicht abgelehnt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe überwiegt. Das Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber einem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis setzt dabei voraus, dass mit dem Antrag ein von der Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes umfasstes Interesse (vgl. BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 aaO, Rn. 98) verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt demzufolge nicht allein das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, da anderenfalls das öffentliche Interesse stets überwiegen würde und eine Abwägung damit entbehrlich wäre (vgl. BVerwG, Urteil v. 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, juris, Rn. 62; BVerwG, Urteil v. 23. Februar 2017 – 7 C 31/15 –,juris, Rn. 98). Vielmehr bedarf es einer argumentativ-wertenden Abwägung im Einzelfall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schutzwürdigkeit eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses zumindest deutlich reduziert sein kann, wenn es im Zusammenhang mit einem nicht gesetzeskonformen Verhalten steht, z. B. einem ungenehmigten Produktionsverfahren, da es gerade zu den Zielsetzungen des Umweltinformationsrechts gehört, die Ordnungsgemäßheit des Gesetzesvollzugs zu prüfen sowie etwaige behördliche Versäumnisse aufzudecken (vgl. BVerwG, Beschluss v. 19.1.2009 – 20 F 23/07 –, juris, Rn. 13 im Hinblick auf den Abwägungsvorgang des öffentlichen Interesses mit den Geheimhaltungsinteressen eines Unternehmens bezogen auf ein unerlaubtes Produktionsverfahren; Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, aaO, § 9 UIG, Rn. 22). Denn das Umweltinformationsgesetz zielt darauf ab, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern (vgl. BVerwG, Beschluss v. 19.1.2009 – 20 F 23/07 –, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss v. 21.2.2008 – 20 F 2.07 –, juris, Rn. 24).

75

Dies zugrunde gelegt überwiegt hier das Veröffentlichungsinteresse. Die Öffentlichkeit hat eine erhebliches, über das allgemeine Interesse an der Veröffentlichung von Umweltinformationen hinausgehendes und auch von der Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes umfasstes Interesse daran, dass die Maßnahmen und Tätigkeiten, die von Behördenseite ergriffen wurden, die umstrittenen Abschalteinrichtungen zu beseitigen, möglichst umfassend offengelegt werden (vgl. zur Abwägung des öffentlichen Interesses mit den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Bezug auf das Vorhaben Stuttgart 21: VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29. Juni 2017 - 10 S 436/15 –, juris, Rn. 50 ff.). Denn gerade diese Kenntnis ermöglicht ein Urteil darüber, ob und in welcher Weise die unzulässige Tätigkeit der Beigeladenen behördlich überwacht wurde und ob es hier gegebenenfalls auch Versäumnisse gegeben haben könnte. Und auch die Beklagte hat in ihrem internen Vermerk vom 3. Februar 2016 festgestellt, dass die Anzahl der Nachfragen konstant hoch und das öffentliche Interesse ebenfalls als hoch einzuschätzen ist.

76

Seit Bekanntwerden der umstrittenen Abschalteinrichtungen im September 2015, welche in Deutschland in etwa 2,5 Millionen Fahrzeuge verbaut ist, ist das mediale Interesse an dem Vorgang bezüglich der betroffenen Fahrzeuge seit Jahren unverändert hoch. Der Vorgang um die Beigeladene, der in der Presse auch unter dem Namen „XXX“ bekannt geworden ist, hat letztlich dazu geführt, dass sich die in Deutschland betroffenen Verbraucher dem von der Beklagten angeordneten und von der Beigeladenen entwickelten Softwareupdate unterziehen müssen; anderenfalls steht das Erlöschen ihrer Betriebserlaubnis im Raum. Dieses Softwareupdate, welches geeignet sein soll, die Abschalteinrichtung zu beseitigen, ist dabei seit ihrer Entwicklung im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und ihre Auswirkungen auf die Lebensdauer der Motoren und die Auswirkungen auf die Umwelt umstritten und weiterhin von großem öffentlichen und medialen Interesse (vgl. hierzu den Überblick vom 22.2.2018 auf http://www.spiegel.de/auto/aktuell/volkswagen-das-bewirkt-die-neue-diesel-software-von-vw-a-1188149.html und den Überblick vom 14.3.2018 auf https://www.zeit.de/mobilitaet/2018-03/dieselskandal-software-updates-volkswagen/komplettansicht; Messungen des XXX, beispielsweise Messung VW 2.0 TDI (103 kW) (Test 06/2016) – Sauberes Update, ganz ohne Nachteile?).

77

Ein weiterer Indikator für das besondere öffentliche Interesse an der Transparenz aller sich möglicherweise durch das Softwareupdate auswirkender Tätigkeiten ist zudem der Umstand, dass es bereits zu zahlreichen Gerichtsverfahren vor den Zivilgerichten in Deutschland gekommen ist und mittlerweile der gesamte Vorgang Gegenstand zweier Untersuchungsausschüsse gewesen ist (vgl. BT-Drs. 18/8392 und 18/12900 – Bericht der Untersuchungskommission des Bundestags, u. a. bezogen auf die Zuständigkeiten auch der Beklagten und möglicher Hinweise auf das Vorliegen von Abschalteinrichtungen bei den zuständigen Stellen sowie Auswirkungen auf die Umwelt (Gesamtseitenzahl: 707) und den am 22. April 2016 veröffentlichten Bericht der Untersuchungskommission XXX (https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/bericht-untersuchungskommission-volkswagen.pdf?__blob=publicationFile – Umfang: 128 Seiten). Dabei beleuchtet der Bericht der Untersuchungskommission unter Leitung von Herrn Staatssekretär XXX neben der Analyse des Sachverhaltes auch die Bewertung der von XXX angebotenen Abhilfemaßnahmen einschließlich Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, technischer und zeitlicher Realisierbarkeit unter Berücksichtigung der Kunden- bzw. Halterinteressen sowie die Vorgabe und Kontrolle der Umsetzung der XXX-Abhilfemaßnahmen.

78

Vor diesem Hintergrund ist gerade der Kommunikationsvorgang zwischen der Beklagten und der Beigeladenen bezüglich der technischen Beseitigung der Abschalteinrichtung zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes von erheblichem öffentlichen Interesse.

79

Auf Seiten der Beigeladenen ist demgegenüber – selbst wenn man das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, welches in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fällt, bejahen würde – von weniger gewichtigen Geheimhaltungsinteressen auszugehen. Welche konkreten Nachteile der Beigeladenen durch die Veröffentlichung des Kommunikationsvorganges, der sich lediglich auf die Durchführung der technischen Beseitigung der Abschalteinrichtung bezieht, drohen könnten, hat die Beigeladene zum einen, wie bereits ausgeführt, schon nicht substantiiert dargelegt. Dagegen, dass im Ergebnis tatsächlich Nachteile zu befürchten sind, spricht ohnehin, dass es sich vorliegend nicht um interne Konzernkommunikation handelt, sondern ausschließlich um Schriftverkehr zwischen der Beigeladenen und der Beklagten zur Beseitigung des Problems. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es um die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes geht, nachdem die Beklagte die verwendeten Abschalteinrichtungen der Beigeladenen als nicht gesetzeskonform eingestuft hat. Insoweit ist die Schutzwürdigkeit des Kommunikationsvorganges schon aus diesem Grunde als erheblich reduziert anzusehen und vermag sich nicht gegen das erhebliche öffentliche Interesse in diesem Fall durchzusetzen.

80

2. Der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG ist ebenfalls abzulehnen. Danach dürfen Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Schutzzweck dieser Regelung ist nach der Gesetzesbegründung die vertrauensvolle Zusammenarbeit informationspflichtiger Stellen mit ihren Informationsgebern (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, aaO, § 9 UIG, Rn. 42 m. w. N.; vgl. BR-Drs. 439/04, S. 40, 41 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 12/7138 zu § 7 UIG a. F.).

81

Soweit die Beklagte hier vorträgt, die Beigeladene sei schon nicht „privater Dritter“ i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG, sondern sei Beteiligte des Verwaltungsverfahrens, reicht dies zwar nicht aus, um den Ausschlussgrund zu verneinen. Denn privater Dritter ist jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts. Nur wenn es sich um Informationen handelt, die eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts in ihrer Eigenschaft als Beliehener oder Verwaltungshelfer einer informationspflichtigen Stelle übermittelt hat, liegt kein Handeln als privater Dritter vor (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, aaO, § 9 UIG, Rn. 43). Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall.

82

Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine Offenbarung der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Beigeladenen hätte, da die Beklagte bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen verneint und es so unterlassen hat, detailliert darzulegen, welche konkreten Interessen der Beigeladenen in welchen konkreten Unterlagen aus welchen Gründen schutzwürdig sein sollen (vgl. VG A-Stadt, Urteil v. 19. Dezember 2017 – 2 K 236/16 –, S. 18) und überdies das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht substantiiert vorgetragen wurde.

83

3. Darüber hinaus ist auch ist der Ausschlussgrund i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG wegen weiterhin andauernder staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen nicht einschlägig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3. Alt. UIG ist der Antrag auf Informationszugang nur dann abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Vorliegend reicht der Vortrag der Beklagten, die Staatsanwaltschaft Braunschweig habe in ihren Stellungnahmen deutlich gemacht, dass nachteilige Auswirkungen auf das geführte Ermittlungsverfahren zu befürchten seien, zur Geltendmachung des Ausschlussgrundes nicht aus.

84

Denn das Bekanntwerden der Informationen kann nur dann nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut der staatlichen Strafrechtspflege haben, wenn aufgrund der konkreten Umstände deren Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 27. November 2014 – 7 C 18/12 -, juris, Rn. 17 zum gleichlautenden § 3 Nr. 1 lit. g Alt. 3 IFG). Will die Behörde den grundsätzlich gegebenen Informationszugang versagen, erschöpft sich ihre Darlegungslast nicht allein in der Benennung des einschlägigen Ausschlussgrunds (vgl. BVerwG, Urteil v. 27. November 2014 – 7 C 18/12 -, juris, Rn. 19 unter Verweis auf BT-Drs. 15/4493, S. 6). Im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft muss sie, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände vortragen, die auch für den Kläger, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrunds vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil v. 27. November 2014 – 7 C 18/12, juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil v. 15. November 2012 – 7 C 1.12 –, juris, Rn. 40). Dass die Beeinträchtigung von gewissem Gewicht sein muss folgt aus dem Gebot einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände (vgl. BVerwG, Urteil v. 15. November 2012 – 7 C 1/12 –, juris, Rn. 39). Zum Nachweis der Möglichkeit einer entsprechenden Beeinträchtigung muss die informationspflichtige Stelle eine gründliche, auf Tatsachen beruhende Prognose abgeben, die sich in der Regel auf eine Stellungnahme des Gerichts bzw. der Ermittlungsbehörde stützen wird. Die Entscheidung, ob eine Gefährdung des Untersuchungszwecks in dem noch bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Ermittlungsverfahren in Kauf genommen werden kann, muss dabei der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft nach § 147 Abs. 2 StPO vorbehalten bleiben und kann grundsätzlich nur von ihr getroffen werden, weil allein sie aufgrund ihrer Verfahrenskenntnis potentielle Beeinträchtigungen des Untersuchungszwecks abschätzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 – 5 StR 299/03 -, juris, Rn. 36; BVerwG, Urteil v. 27. November 2014 – 7 C 18/12 –, juris, Rn. 18).

85

Die Anforderungen an die Darlegung des Ausschlussgrundes sind allerdings herabgesetzt, soweit sich die Behörde bei Akten, die wegen ihres thematischen Bezugs zum Untersuchungsgegenstand bereits in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen einbezogen worden sind, auf eine Vermutungswirkung berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 27. November 2014 – 7 C 18/12 –, juris, Rn. 25; VG Berlin, Urteil v. 19. Dezember 2017 – 2 K 288/16 –, juris, Rn. 41). Entscheidend dabei ist zum einen, dass die streitgegenständlichen Unterlagen bereits zum Zeitpunkt des klägerischen Informationsbegehrens wegen ihres Bezugs zum Untersuchungsgegenstand Bestandteil der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten waren und zum anderen, dass die Informationen, die der Kläger im vorliegenden Verfahren begehrt, bislang von keinem Beteiligten oder einem Dritten eingesehen werden konnten (vgl. Hessischer VGH, Urteil v. 21. März 2012 – 6 A 1150/10 –, juris, Rn. 52).

86

In diesen Fällen genügt die Behörde ihrer Darlegungslast bereits, indem sie eine auf Prüfung der Sachlage gegründete Einschätzung der Staatsanwaltschaft vorlegt, dass neue Ermittlungsansätze denkbar sind und der Untersuchungszweck durch Preisgabe der begehrten Informationen gefährdet würde. Besondere Umstände können aber dazu führen, dass die Vermutungswirkung nicht trägt. Dann trifft die Verwaltungsbehörde die volle Darlegungslast mit der Folge, dass sie näher begründen muss, warum die betreffenden Unterlagen für weitere Ermittlungen bedeutsam sein können und inwiefern die Bekanntgabe der in ihnen enthaltenen Informationen geeignet wäre, den Untersuchungszweck zu gefährden. Das kann eine nach einzelnen Aktenbestandteilen differenzierende Prüfung und Begründung erfordern (vgl. BVerwG, Urteil v. 27. November 2014 – 7 C 18/12 –, juris, Rn. 25). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es sich beispielsweise um „interne Unternehmenszahlen“ oder andere Informationen, handelt, die den Beschuldigten bekannt sind; insofern würden sich nachteilige Auswirkungen durch den begehrten Informationszugang dann jedenfalls nicht aufdrängen und bedürften einer näheren Darlegung (vgl. BVerwG, Urteil v. 27. November 2014 – 7 C 18/12, juris, Rn. 31, 32).

87

Zwar greift die Vermutungswirkung vorliegend insoweit, als die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2017 ausführt, dass die streitbefangenen Unterlagen Gegenstand des dort geführten Ermittlungsverfahrens seien und sämtlichen Verfahrensbeteiligten wegen der laufenden Ermittlungen und der möglichen Gefährdung des Untersuchungszwecks des eigenen oder anderer Verfahren gem. §§ 147 Abs. 2, 406e Abs. 2, 474, 477 Abs. 2 StPO gegenwärtig die Akteneinsicht versagt werde.

88

Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles wird diese Vermutungswirkung hier jedoch derart erschüttert, dass eine differenzierende Betrachtungsweise und nähere Darlegung durch die Beklagte bzw. die Staatsanwaltschaft geboten war.

89

Da es sich ausschließlich um den technischen und organisatorischen Vorgang zur Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtungen durch die Beigeladene handelt, ist nicht ohne weiteres ersichtlich und auch schwer vorstellbar, weshalb es bei dem in den begehrten Dokumenten enthaltenen Informationen, wie beispielsweise dem Zeit- und Maßnahmenplan, den konkreten Absatzzahlen und Lösungsvorschlägen, möglich sein sollte, nachteilige Auswirkungen auf das Strafverfahren herbeizuführen, zumal die Beklagte in ihrem Bescheid vom 1. Juli 2016 selbst ausgeführt hat, dass sich zu Personen, die zum Ist-Zustand beigetragen haben, keinerlei Informationen fänden. Darüber hinaus bestehen auch Zweifel daran, ob den Beschuldigten nicht ohnehin sämtliche Informationen, die in dem vom Informationsbegehren umfassten Kommunikationsvorgang enthalten sind, bekannt sind, insbesondere die internen Vorgänge betreffend (Absatzzahlen, Motorkennbuchstaben, etc.). Es hätte hier jedenfalls näherer Darlegungen bedurft, weshalb eine Kenntniserlangung sämtlicher dieser Dokumente geeignet sein könnte, nachteilige Auswirkungen auf derzeit laufende und der Kammer nicht näher bekannte Strafverfahren herbeizuführen.

90

Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass ausnahmslos alle Unterlagen der Geheimhaltung unterliegen. So erläuterte der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wie bereits ausgeführt, dass sich in der PowerPoint-Präsentation der Beigeladenen unter anderem Messergebnisse des XXX befänden. Diese sind jedoch öffentlich zugänglich, so dass diese bereits keine Geheimnisse darstellen können und mithin nicht geeignet sein können, nachteilige Auswirkungen auf das Ermittlungsverfahren herbeizuführen.

91

Weiterhin ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung diskutierten Rückrufanordnung, dass sich dort in Absätzen längere wörtliche Zitate mit technischen Ausführungen zur Funktionsweise der Abgasrückführungs-Betriebsmodi aus der Stellungnahme der Kanzlei XXX vom 6. Oktober 2015 (Bescheid, S. 7 und S. 8) finden, die dem Kläger bereits bekannt sind und die folglich nicht mehr geheimhaltungsbedürftig sein können.

92

Aufgrund der vorgenannten Umstände wäre es von Seiten der Beklagten erforderlich gewesen, im Einzelnen näher darzulegen, weshalb nachteilige Auswirkungen auf die strafrechtlichen Ermittlungen hinreichend wahrscheinlich zu befürchten sein sollten. Dies gilt gerade aufgrund der nicht nachvollziehbaren Vollschwärzung sämtlicher Dokumente. Der gerichtlichen Verfügung vom 15. September 2017, mit welcher der Beklagten aufgegeben worden war, hierzu im Einzelnen näher vorzutragen, alternativ eine Aussonderung vorzunehmen, ist weder die darlegungspflichtige Beklagte noch die von ihr beteiligte Staatsanwaltschaft ausreichend nachgekommen.

93

Dies gilt ebenfalls für das von der Beigeladenen angeführte (mögliche) Ordnungswidrigkeitenverfahren i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3. Alt. UIG. Weder sind hier von Seiten der Staatsanwaltschaft Ausführungen erfolgt, noch ist erkennbar, welches Ordnungswidrigkeiten nachteilig durch welche Informationen betroffen sein soll. Dies hat schließlich auch die Beklagte nicht als Ausschlussgrund anerkannt.

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Dass die Ausschlussgründe gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 1. Alt. UIG (Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens) und § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 2. Alt. UIG (Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren) nicht vorliegen, hat die Beklagte zutreffend erkannt. Abgesehen davon, dass hier eine substantiierte Darlegung nachteiliger Auswirkungen auf mögliche Verfahren nicht gelungen ist, dient die Regelung ohnehin nur dem Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen, nicht jedoch dem Schutz eines Beteiligten eines anhängigen Gerichtsverfahrens vor einer Veränderung seiner verfahrens- und materiell-rechtlichen Position (vgl. BVerwG, Beschluss v. 09. November 2010 – 7 B 43/10 –, juris, Rn.12; vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil v. 6. Dezember 2012 – 4 LB 11/12 –, zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 SchlHIZG, juris, Rn. 50). Geschützt wird der Ablauf des Gerichtsverfahrens als Institut der Rechtsfindung und nicht der Prozesserfolg einer Partei (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 16. April 2012 - 5 Bf 241/10.Z -, juris Rn. 17). Insofern schützt die Norm nicht vor einer materiell für den jeweiligen Verfahrensgegner nachteiligen Entscheidung des Gerichts in einem anhängigen (Zivil-) Gerichtsverfahren (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil v. 6.12.2012 – 4 LB 11/12 –, juris, Rn. 50). Eine nachteilige Auswirkung auf die Durchführung eines Gerichtsverfahrens kann nur dann gegeben sein, wenn die Gewährung des begehrten Informationszugangs zu einer Beweisvereitelung eines Beteiligten oder einer erheblichen Verzögerung der Durchführung des Gerichtsverfahrens führen kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Entscheidung vom 06. Dezember 2012 – 4 LB 11/12 –, juris, Rn. 52). Hierfür sind jedoch weder Anhaltspunkte ersichtlich noch sonst vorgetragen.

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Und auch in Bezug auf den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 2. Alt. UIG ist nicht dargetan, welche nachteiligen Auswirkungen die Preisgabe welcher Information auf welches konkrete Verfahren haben sollte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 u. 3, § 159 Satz 1 i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 2 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist, ausgehend von dem Rechtsgedanken in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, unter Kostenaspekten von Geringfügigkeit auszugehen. Da die Beigeladene in vollem Umfang die Abweisung der Klage beantragt hat, ist es sachgerecht, sie – auf Seiten der Beklagten – anteilig an den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu beteiligen. Im Übrigen entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagte und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711,  § 709 Satz 2 ZPO.


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