Urteil vom Landgericht Köln - 322 Ns 8/19

Tenor

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 13.11.2018 (46 Ls 80/17) dahin ergänzt, dass gegen die Angeklagten C und B als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 30.000,00 Euro angeordnet wird.

Kosten und Auslagen im Berufungsverfahren werden den Angeklagten nicht auferlegt.

§ 73c Satz 1 StGB


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