Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StPO § 455 Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit

Strafprozeßordnung

(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.

(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.

(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn

1.
der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
2.
wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
3.
der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann
und zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 1 Ws 181/25
12. Januar 2026
1 Ws 181/25 12. Januar 2026
Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 78-IV-25 (HS)/Vf. 86-IV-25 (e.A.)
13. November 2025
Vf. 78-IV-25 (HS)/Vf. 86-IV-25 (e.A.) 13. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 3 Ws 94/25
6. November 2025
3 Ws 94/25 6. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (4. Strafsenat) - 4 Ws 367/25
24. Juli 2025
4 Ws 367/25 24. Juli 2025
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 Qs 22/24
2. Juli 2024
18 Qs 22/24 2. Juli 2024
Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 47/24, 5 Ws 47/24 - 161 GWs 24/24
7. Juni 2024
5 Ws 47/24, 5 Ws 47/24 - 161 GWs 24/24 7. Juni 2024
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 189/22
7. September 2023
1 Ws 189/22 7. September 2023
Urteil vom Bundessozialgericht - B 1 KR 12/22 R
29. Juni 2023
B 1 KR 12/22 R 29. Juni 2023
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 52/22, 5 Ws 52/22 - 6 OBL 14/22
5. Januar 2023
5 Ws 52/22, 5 Ws 52/22 - 6 OBL 14/22 5. Januar 2023
Urteil vom Landgericht Itzehoe (3. Große Jugendkammer) - 3 KLs 315 Js 15865/16 jug
20. Dezember 2022
3 KLs 315 Js 15865/16 jug 20. Dezember 2022