Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 Ws 316/17

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg wird der Beschluss der 62. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 10.11.2017 – 62 StVK 323/17 – aufgehoben.

2. Die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 18.05.2017 - 80 KLs 8/17 jug - zur Bewährung wird abgelehnt.

3. Der die Führungsaufsicht des Verurteilten betreffende weitere Beschluss der 62. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 10.11.2017 – 62 StVK 323/17 – wird für gegenstandslos erklärt.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verurteilten auferlegt, § 465 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.

Gründe

I.

1

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg vom 15.11.2017 richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 10.11.2017 - 62 StVK 323/17 -, mit dem die 62. Kleine Strafvollstreckungskammer nach mündlicher Anhörung des Verurteilten die Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 18.05.2017 - 80 KLs 8/17 jug - verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nach Zwei-Drittel-Verbüßung ab Rechtskraft des Beschlusses zur Bewährung ausgesetzt hat, nachdem sich zuvor die Justizvollzugsanstalt N. mit Stellungnahme vom 08.09.2017 für eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten zum 2/3-Termin ausgesprochen hatte, während die Staatsanwaltschaft einer positiven Aussetzungsentscheidung widersprochen hatte.

2

Die Kammer hat die Bewährungszeit auf fünf Jahre festgesetzt sowie dem Verurteilten u.a. die Weisung erteilt, unmittelbar nach seiner Entlassung seinen Wohnsitz in einer Seniorengruppe in M. zu nehmen und sich während der Bewährungszeit zweimal monatlich bei der Bewährungshilfe zu melden. Außerdem hat die Kammer dem Verurteilten jeglichen Kontakt und Umgang mit seinen früheren Opfern verboten und ihn angewiesen, sich nicht im Umkreis von 100 Metern von Schulen, Horten, Kindergärten, Jugendtagesstätten oder Jugendtreffs, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendheimen aufzuhalten.

3

Der angefochtene Beschluss ist der Staatsanwaltschaft am 17.11.2017 gemäß § 41 StPO förmlich zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde ist spätestens am 16.11.2017 beim Landgericht Neubrandenburg eingegangen, nachdem der Staatsanwaltschaft die angefochtene Entscheidung bereits vorab per Fax übermittelt worden war.

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Des Weiteren hat die Kammer mit gesondertem Beschluss vom 10.11.2017 - 62 StVK 323/17 - entschieden, dass die mit Urteil vom 18.05.2017 angeordnete Führungsaufsicht nicht entfällt, diese fünf Jahre beträgt und dass der Verurteilte für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung der für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle unterstellt wird und er schließlich näher ausgeführte Weisungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht zu befolgen hat.

II.

5

Der Aussetzungsentscheidung ist Folgendes vorausgegangen:

6

Mit dem vorgenannten Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 18.05.2017 ist der Verurteilte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Dem lag zugrunde, dass der Verurteilte im Sommer 2016 in zwei Fällen die unbekleidete Scheide eines dreijährigen Nachbarkindes gestreichelt hatte, nachdem das Mädchen zuvor auf Aufforderung des Verurteilten Hose und Unterhose heruntergezogen hatte.

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Bereits zuvor, am 01.09.2015, hatte ihn das Landgericht Neubrandenburg - 81 Kls 11/14 jug - wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit dem Versprechen, Süßigkeiten oder auch kleinere Bargeldbeträge zu erhalten, lockte der Verurteilte die damals 9- und 11-jährigen Mädchen L.-M. G. und Y. H. in seine Wohnung, wo er deren unbedeckte Scheiden streichelte und leckte; teilweise führte der Verurteilte auch einen Finger etwas ein, wobei sich ein Eindringen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen ließ.

8

Aufgrund der Verurteilung vom 18.05.2017 widerrief die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 17.10.2017 - 62 StVK 307/17 - die mit Urteil vom 01.09.2015 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet verworfen.

III.

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1. Die mit dem Ziel der Versagung der Reststrafenaussetzung eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist statthaft (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und auch im Übrigen zulässig, da form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO).

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2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen einer Reststrafenbewährung liegen nicht vor.

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a. Diese würde gem. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB voraussetzen, dass die Aussetzung des Strafrestes unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Entscheidend für die hierfür vorzunehmende Prognose ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits. Je nach der Schwere der Straftaten, die vom Verurteilten nach Erlangung der Freiheit im Falle eines Bewährungsbruchs zu erwarten stünden (§ 57 Abs. 1 S. 2 StGB) sind unterschiedliche Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit für ein künftiges strafloses Leben des Verurteilten zu stellen (BGH, Beschluss vom 25.04.2003 - StB 4/03, 1 AR 266/03 -). Mindestvoraussetzung dafür, die Aussetzung des Strafrestes unter Wahrung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantworten zu können, ist eine reelle Chance dafür, dass die verurteilte Person künftig keine Straftaten mehr begehen wird, also eine begründete Aussicht auf einen Resozialisierungserfolg (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.07.2014 - 1 Ws 191/14 -).

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b. Nach diesen Maßstäben kann die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung unter Wahrung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit unter keinem Gesichtspunkt verantwortet werden. Dem Verurteilten kann keine günstige Sozial- bzw. Kriminalprognose gestellt werden.

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Nicht einmal ein Jahr nach seiner Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen (Urteil vom 01.09.2015) hat der Verurteilte im Sommer 2016 in zwei nachweisbaren Fällen ein 3-jähriges Mädchen nicht unerheblich sexuell missbraucht und musste deswegen als Wiederholungstäter wegen schweren sexuellen Missbrauchs verurteilt werden. Er ist dabei in alte, einschlägige Verhaltensmuster zurückgefallen. Die Tatbilder sind erschreckend identisch.

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Im Übrigen hat schon die sachverständig beratene Strafkammer im Urteil vom 18.05.2017 zur Frage der Wiederholungsgefahr ausgeführt:

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„… Dementsprechend sei zu erwarten, dass der Angeklagte sich auch unter dem Eindruck einer erneuten Verhandlung wieder kleinen Mädchen nähere, zum Herunterziehen der Hose motiviere und an deren unbedeckten Scheide manipuliere. Eine Zunahme der Intensität und Häufigkeit derartiger Manipulationen könne mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nicht prognostiziert werden. …“ (UA. S. 8).

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Die vorstehenden Feststellungen werden zudem bestätigt durch das vorbereitende schriftliche Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dipl.-Med. St. vom 09.02.2017.

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Die Schutzschrift des Verteidigers vom 29.11.2017 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die beabsichtigte Eingliederung des Verurteilten in eine Seniorenwohngruppe vermag die Allgemeinheit nicht hinreichend zu schützen. Die Ausführungen der Justizvollzugsanstalt, der Kontakt zu Kindern könne in einer derartigen Wohngruppe weitestgehend ausgeschlossen werden, insbesondere könne der Verurteilte keine Kinder mit in seine Wohnung nehmen, erschließen sich nicht. Üblicherweise verfügen Senioren auch innerhalb einer Wohngruppe über ein eigenes, privates Zimmer, in welches sie sich zurückziehen können. Andere Räume, regelmäßig die Küche, oder auch - i.d.R. geräumige - Sanitäranlagen werden gemeinschaftlich genutzt. An einem „Tatort“ dürfte es dem Verurteilten daher auch dann nicht fehlen. Der Kontakt zu potentiellen Tatopfern erscheint ebenfalls nicht ausgeschlossen. Zum einen soll der Verurteilte nicht geschlossen untergebracht werden; ein Zusammentreffen mit Kindern aus der Nachbarschaft ist denkbar. Zum anderen kann der Besuch von (Ur-) Enkelkindern anderer Senioren dem Verurteilten Anreiz für neue Straftaten bieten.

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c. Der Versagung der Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung stehen auch vor dem Hintergrund des schlechten Gesundheitszustands des Verurteilten Aspekte der Verhältnismäßigkeit - der auch im Rahmen der Prüfung der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen ist - nicht entgegen.

19

Zwar liegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grundrechte der Verfassung (Art. 2 Abs. 2 GG) zugrunde. Demgegenüber bestimmt aber das Rechtsstaatsprinzip die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen. Ferner gebietet die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Denn bei Freiheitsstrafen ist bereits im Strafurteil über die Verhältnismäßigkeit der zu vollstreckenden Strafe grundsätzlich entschieden worden. Der staatliche Strafanspruch und - daraus folgend - das Gebot, rechtskräftig verhängte, tat- und schuldangemessene Strafen auch zu vollstrecken, sind gewichtige Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 51, 324, 343 f.; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris).

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Daran gemessen können vorliegend Aspekte der Verhältnismäßigkeit die bedingte Strafaussetzung nicht rechtfertigen. Denn der Gesetzgeber hat das „Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit“ zum maßgeblichen Kriterium für die Frage der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug normiert. Die Erkrankungen des Verurteilten stehen - wie oben dargelegt - der Begehung neuer Straftaten, vergleichbar mit den Anlassverurteilungen zugrunde liegenden Delikten, nicht entgegen.

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Die Gewährung der bedingten Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe hätte bei einem Straftäter, bei dem mit einem Rückfall in alte Verhaltensmuster und damit mit neuer Straffälligkeit zu rechnen ist, zur Konsequenz, dass mit einem Widerruf der Strafaussetzung gem. § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB unweigerlich zu rechnen ist. Dies zeigt, dass die Frage der Erkrankung eines Verurteilten nicht die primäre Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung sein kann, sondern in erster Linie unter dem Aspekt der Haftfähigkeit und der Unterbrechung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 455 Abs. 4 Nr. 2 und 3 StPO zu betrachten ist, die in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungsbehörde fällt (vgl. dazu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.12.2015 - 1 Ws 174/15 - juris -).

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Die fortschreitende Demenz, seine nachlassende Sehkraft sowie die Diabeteserkrankung des Verurteilten betreffen die Frage der Haftfähigkeit, vermögen jedoch - was entscheidend ist - nichts an der bestehenden ungünstigen Legalprognose zu ändern.

23

d. Dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft konnte nach alledem der Erfolg nicht versagt bleiben.

IV.

24

Mit der Versagung der Reststrafenaussetzung zur Bewährung wird der die Führungsaufsicht des Verurteilten betreffende Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 10.11.2017 gegenstandslos.

V.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 310 Abs. 2 StPO.

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