StPO § 459d Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe

Strafprozeßordnung

(1) Das Gericht kann anordnen, daß die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn

1.
in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder
2.
in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verhängt ist und die Voraussetzungen des § 55 des Strafgesetzbuches nicht vorliegen
und die Vollstreckung der Geldstrafe die Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren kann.

(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ws 211/22
18. August 2022
5 Ws 211/22 18. August 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 577/17
22. März 2018
3 StR 577/17 22. März 2018
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 258/16
18. Januar 2017
2 Ws 258/16 18. Januar 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 358/16
7. Dezember 2016
1 StR 358/16 7. Dezember 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-2 Ws 605-606/14
12. Dezember 2014
III-2 Ws 605-606/14 12. Dezember 2014