Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-2 Ws 605-606/14

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag des Verurteilten anzuordnen, dass die Vollstreckung des durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Juli 2009 angeordneten Verfalls von Wertersatz in Höhe von 150.000 Euro unterbleibt, wird abgelehnt.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


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