Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ws 211/22
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
1
I.
2Der Verurteilte ist durch die 2. große Strafkammer des Landgerichts Arnsberg am 03.04.2009 wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Daneben hat die Kammer den Verfall von Wertersatz in das Vermögen des Angeklagten in Höhe von 40.000,00 Euro angeordnet.
3Der Verurteilte verbüßte bis zum Jahr 2012 Zweidrittel der Haftstrafe. Während dieser Zeit wurde ihm im Hinblick auf die Vollstreckung des Verfalls eine Stundung gewährt. Seit der Haftentlassung wurde ihm eine monatliche Ratenzahlung zugebilligt. Er zahlt seitdem monatlich 50,00 Euro auf die Forderung aus der Verfallsanordnung und daneben weitere 50,00 Euro auf die Verfahrenskosten.
4Mit Schreiben der Schuldnerberatung vom 26.08.2021 hat der Verurteilte beantragt, die Vollstreckung der Verfallsforderung einzustellen. Die weitere Vollstreckung sei angesichts der finanziellen Verhältnisse der Familie sowie der jahrelangen zuverlässigen Ratenzahlungen nicht mehr verhältnismäßig. Der Verurteilte und seine Familie seien durch die Gesamtsituation belastet. Er befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse hat der Verurteilte Unterlagen eingereicht, aus welchen sich ergibt, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von gut 2.100,00 Euro verfügt. Ferner hat er Unterlagen betreffend die monatlichen Aufwendungen für Miete etc. vorgelegt. Angaben über die Einkommensverhältnisse der Ehefrau des Verurteilten wurden verweigert.
5Mit Beschluss vom 24.05.2022 hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Arnsberg den Antrag auf Einstellung der Vollstreckung des Verfalls zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer insbesondere ausgeführt, gem. Art. 316h S. 2 EGStGB seien die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 vorliegend nicht anzuwenden, mithin auch nicht § 459g Abs. 5 StPO in der neuen Fassung. Letztlich könne dies aber dahinstehen, da sowohl die Überprüfung gemäß „§ 73c Abs. 1 S. 2 StGB a.F.“ als auch diejenige nach § 459g Abs. 5 StPO n.F. die Überprüfung dahingehend erfordere, ob die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig ist. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zwar sei davon auszugehen, dass das Erlangte sich nicht mehr im Vermögen des Verurteilten befinde, der Wegfall der Bereicherung führe jedoch nicht zwingend zum Wegfall der Anordnung, sondern sei nur ein Gesichtspunkt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Hier sei zu beachten, dass sich die Verfallsanordnung ausweislich der Urteilsgründe auf Gelder bezogen habe, die bestimmungsgemäß im Vermögen des Verurteilten verbleiben sollten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Vollstreckung zwar bereits lange Zeit andauere, dies aber auf die dem Verurteilten zugebilligte Ratenzahlung zurückzuführen sei. Schließlich sei die Höhe der Raten nicht als unbillig anzusehen. Zwar sei das Einkommen des Verurteilten nicht besonders hoch, dies liege jedoch weit über etwaigen Sozialhilfesätzen und auch Leistungsempfängern werde die Zahlung niedriger Raten zugemutet. Zudem könne die finanzielle Gesamtsituation der Familie nicht überprüft werden, da keine Angaben zum Einkommen der Ehefrau des Verurteilten gemacht wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
6Gegen den ihm am 03.06.2022 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 04.06.2022, eingegangen beim Landgericht am 08.06.2022, sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben der Schuldnerberatung vom 27.06.2022 hat er diese im Wesentlichen damit begründet, die finanzielle Situation der Familie sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Für die beiden Kinder im Alter von 14 und 17 Jahren fielen erhöhte Kosten an. Ausgehend davon, dass der Verurteilte seinen Kindern nach der Düsseldorfer Tabelle einen Unterhalt von jeweils 500,00 Euro zu zahlen haben würde, verblieben keine pfändbaren Beträge. Zudem bestehe angesichts dessen, dass der Verurteilte Zweidrittel der Freiheitsstrafe verbüßt und die sich anschließende Bewährungszeit beanstandungslos durchlaufen habe, keine Veranlassung für eine weitere Bestrafung.
7Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie erkannt. Der Verurteilte bzw. seine Verteidiger hatten Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme.
8II.
9Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
101.
11Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 462 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 459g StPO statthaft sowie im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben gemäߧ 311 Abs. 2 StPO.
122.
13In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
14a.
15Da die Vollstreckung der Freiheitsstrafe erledigt ist, hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Arnsberg als zuständiges Gericht gemäß §§ 459o, 462a Abs. 2 StPO entschieden.
16b.
17Nach der Übergangsregelung des Art. 316h S. 2 EGStGB finden auf dieses Verfahren sowohl materiell rechtlich als auch prozessual die bis zum 30.06.2017 geltenden Vorschriften Anwendung.
18(1)
19Art. 316h S. 2 EGStGB bestimmt, dass die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872) nicht in Verfahren anzuwenden sind, in denen bis zum 01.07.2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist. Das ist hier mit dem Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 03.04.2009 der Fall.
20(2)
21Der Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift erstreckt sich nicht nur auf materielles Recht, sondern auch das Prozessrecht. Soweit demgegenüber teils die Ansicht vertreten wird, der Anwendungsbereich sei auf die materiell rechtlichen Vorschriften beschränkt, vermag der Senat dem nicht zu folgen (ebenso wie hier: OLG Rostock, Beschluss vom 04.12.2017 - 20 Ws 293/17 -, juris; a.A. OLG München, Beschluss vom 03.11.2017 - 3 Ws 861/17 -, beck online; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2022 - 1 Ws 122/22 -, beck online).
22Für eine Anwendung auch auf das Prozessrecht spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift. Art. 316h S. 2 EGStGB schränkt dessen Anwendungsbereich nicht ein, sondern bezieht sich umfassend auf „die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017“, zu denen auch die prozessualen Neuregelungen zählen. Zwar regelt Art. 316h S. 1 EGStGB lediglich die Anwendung bestimmter materiell rechtlicher Vorschriften. Der Satz 2 der Vorschrift knüpft jedoch sprachlich an die Regelung des Satzes 1 nicht an.
23Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 316h S. 2 EGStGB ergibt sich auch nicht aus der Gesetzessystematik. So lässt der Umstand, dass die Regelung als Satz 2 des Art. 316h EGStGB ausgestaltet wurde, der in seinem Satz 1 ausschließlich materiell rechtliche Bestimmungen betrifft, nicht auf eine Gesetzessystematik dahingehend schließen, dass der Artikel insgesamt die Anwendung materiellen Rechts regeln sollte. Eine solche Auslegung des Art. 316h EGStGB ergibt sich auch nicht daraus, dass eine weitere Übergangsregelung in § 14 EGStPO getroffen worden ist. Denn die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Vorschriften ist nicht in der Unterscheidung zwischen materiellem Recht und Prozessrecht zu sehen. Vielmehr besteht die Gesetzessystematik darin, dass Art. 316h EGStGB in beiden Sätzen Regelungen dazu trifft, welche gesetzlichen Bestimmungen auf Altfälle anzuwenden sind, in denen eine Verfallsanordnung getroffen wird. Da mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung die Prüfung der Verhältnismäßigkeit sowie der Entreicherung, die zuvor im Erkenntnisverfahren stattgefunden hatte, in das Vollstreckungsverfahren verlagert wurde (vgl. hierzu u.a. Coen, in: BeckOK StPO, 44. Edition, Stand: 01.07.2022, § 459g Rn. 20 m.w.N.), besteht insoweit ein enger systematischer Zusammenhang zwischen den materiell rechtlichen und den prozessrechtlichen Regelungen. Denn bei Anwendung des materiellen Rechts der alten Rechtslage in Verbindung mit dem neuen Prozessrecht würde es zu einer doppelten Überprüfung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Entreicherung und damit zu einer Überbegünstigung des Verurteilten kommen. Dieses Zusammenspiel zwischen den Änderungen des materiellen Rechts und des Prozessrechts kann sich jedoch ausschließlich in Fällen auswirken, in welchen es zu eine Verfallsanordnung getroffen wurde. § 14 EGStPO regelt demgegenüber – in Abgrenzung zu Art. 316h EGStGB - Fälle, in welchen aufgrund von Ansprüchen des Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. nicht auf Verfall erkannt wurde.
24Dieser Auslegung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Regelung in das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch aufgenommen wurde. Denn dem EGStGB sind auch anderorts Regelungen zur Anwendbarkeit des Prozessrechts nicht fremd, vgl. u.a. Art. 316b Abs. 2 EGStGB.
25c.
26Nach § 459g Abs. 2 i.V.m. § 459d Abs. 1 StPO in der vom 01.01.2000 bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung, kann das Gericht u.a. dann anordnen, dass die Vollstreckung von Nebenforderungen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, unterbleibt, wenn in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt worden ist und die Vollstreckung der Geldforderung die Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren konnte, wobei die in das Ermessen des Gerichts gestellte Unterbleibensanordnung - da sie praktisch einem Straferlass gleichkommt - als Ausnahme zum Gebot der effektiven Strafvollstreckung restriktiv zu handhaben ist (vgl. Coen a.a.O. § 459d Rn. 2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für eine Unterbleibensanordnung hier nicht vor. Dass die Resozialisierung des Verurteilten durch die - von ihm seit Jahren geleisteten - Zahlungen in Höhe von 50,00 Euro monatlich ernsthaft gefährdet ist, ist weder vorgebracht, noch sonst erkennbar, zumal der Verurteilte, der in geordneten Verhältnissen lebt und einer geregelten Beschäftigung nachgeht.
27d.
28Ergänzend merkt der Senat an, dass die Zugrundelegung der Ansicht, dass Art. 316h S. 2 EGStGB lediglich die Anwendung materiellen Rechts betreffe, zu keiner anderen Entscheidung führen würde.
29In diesem Fall wäre § 459g StPO in der aktuellen Fassung anzuwenden. Eine Anwendung des - ggf. milderen - Zwischenrechts des § 459g StPO in den vom 01.07.2017 bis zum 30.06.2021 gültigen Fassungen kommt nicht in Betracht. Das Meistbegünstigungsprinzip des § 2 StGB bezieht sich ausschließlich auf das materielle Recht. Etwas anderes ergibt sich für die Vorschrift des § 459g StPO nicht daraus, dass diese mit der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Vollstreckungsverfahren eine materiell rechtliche Komponente enthält. Denn materielles Recht und Prozessrecht stehen sich nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis gegenüber, sondern in einem Komplementärverhältnis. Rechtsstaatliche Grundanforderungen - wie die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - müssen zu jeder Zeit und auf jeder Ebene gewahrt werden, gerade auch im Verfahrensrecht. Allein die Wahrnehmung dieser Aufgabe wandelt das Verfahrensrecht nicht in materielles Recht (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 07.07.2022 - 2 Ws 63/22 -, beck online; a.A. OLG Karlsruhe a.a.O.).
30Nach § 459g Abs. 5 S. 1 StPO n.F. unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, wenn diese unverhältnismäßig wäre. Die Kammer hat in dem angefochtenen Beschluss jedoch mit insgesamt zutreffender Begründung - auf welche der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt - ausgeführt, warum dies vorliegend nicht der Fall ist.
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