Beschluss vom Landgericht Göttingen - 5 AR 1/26

Tenor:

Die Einwendung des E. gegen die Verwertung einer Armbanduhr des Herstellers N. (AssNr.) sowie von 6.000,- Euro Bargeld wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1.

Die Kammer verhängte gegen Herrn A. (im Folgenden Verurteilter) mit Urteil vom 13. August 2024 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus und ordnete die Einziehung von Wertersatz für Tatlohn in Höhe von 115.200,- Euro gemäß §§ 73 Abs. 1 Alt. 2, 73c Satz 1 StGB an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 13. August 2024 verwiesen. Die Vollstreckungsaussetzung wurde bisher nicht widerrufen.

Mit Schriftsatz des Verteidigers des Verurteilten vom 27. Juni 2025 ist eine E-Mail des Vaters (im Folgenden Antragsteller) des Verurteilten an die Staatsanwaltschaft Göttingen übermittelt worden. In der an den Verteidiger adressierten E-Mail behauptet der Antragsteller, er habe dem Verurteilten 6.000,- Euro geliehen. Sein Sohn habe keine Möbel zu Hause gehabt und diese sollten von der Firma N. geliefert werden. Das Geld habe auf einer Kommode im Eingangsbereich gelegen. Dort habe auch seine N.-Uhr (Day Date) gelegen, für die er jahrelang gespart habe. Er habe sie bei seinem Sohn abgelegt, weil er dort den Garten umgebaut habe. Er wolle sein Geld und die Uhr zurück. In der Folgezeit wurde der Verteidiger des Verurteilten wiederholt aufgefordert, einen Eigentumsnachweis für diese Gegenstände vorzulegen. Mit Verteidigerschriftsatz vom 6. November 2025 hat der Verteidiger eine weitere an ihn adressierte E-Mail des Antragsstellers an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Darin teilt der Antragsteller mit, außer einer Box und einer Karte habe er keine Unterlagen mehr. Er habe immer viel Geld gespart und die Uhr bei O. von einem Händler gekauft, der wohl aus Italien stammte. Dieser sei vorbeigekommen, er habe ihm 24.000,- Euro gegeben und dieser habe ihm die Uhr übergeben. Das Bargeld habe er aus dem Verkauf eines P. am 4. August 2016 gehabt. Er bitte darum, alles zurückzuerhalten.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2025 einen Verwertungsauftrag an die Q. KG erteilt, der u. a. auch eine bei dem Verurteilten beschlagnahmte Armbanduhr N. umfasst.

Mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 12. Dezember 2025 "widerspricht" der Antragsteller der Verwertung der N.-Uhr und der 6.000,- Euro Bargeld. Der Antragsteller sei Eigentümer der Uhr und des Geldbetrages. Mit weiterem Schriftsatz vom 20. Januar 2026 teilte er zudem mit, die Aufbewahrungsbox und das Echtheitszertifikat der N.-Uhr befänden sich bei dem Antragsteller zu Hause. Eine Aufbewahrungspflicht für eine Rechnung oder sonstige Belege gebe es nicht.

Die Staatsanwaltschaft Göttingen sieht die Eingabe des Beschuldigten als Beschwerde an, hat mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 beantragt, dieser nicht abzuhelfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

2.

Ausweislich des Pfändungsprotokolls der PI R. vom 11. April 2019 (Bl. 153 ff. Bd. II der Hauptakte) sind bei dem Verurteilten ein Bargeldbetrag in Höhe von 2.620,- Euro (lfd. Nr. 1 des Pfändungsprotokolls) sowie eine N. ... Uhr (lfd. Nr. ... des Pfändungsprotokolls) gepfändet worden. Laut dem Bericht zur Durchsuchung des Wohnhauses des Verurteilten (Bl. ... ff. SH V "Durchsuchungsmaßnahme April 2019") sowie dem hierzu erstellten Durchsuchungsbericht der S. Göttingen vom 11. April 2019 (Bl. ... ff. des SH) ist Bargeld in Höhe von 2.620,- Euro auf einem rechtsseitigen Sideboard im Eingangsbereich des Hauses gefunden worden. In demselben Sideboard wurde auch die N.-Uhr in der mittleren obersten Schublade gefunden (Bl. ..., ... des SH). Ausweislich des Bildberichts befand sich die Uhr vor der Pfändung auf einem Uhrenkissen bzw. einer Uhrenspange in einem Uhrenetui.

II.

Der "Widerspruch" des Antragstellers ist als Einwendung gegen eine vollstreckungsrechtliche Entscheidung gemäß § 459o StPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Bezeichnung als "Widerspruch" ist unschädlich, § 300 StPO. Der Antragsteller verfolgt mit seiner Eingabe erkennbar das Ziel, die Verwertung der bei dem Verurteilten gepfändeten Gegenstände, der Uhr und des Bargelds, vor dem Hintergrund des von ihm behaupteten Eigentumsrechts an den Gegenständen zu widersprechen. Der erteilte Verwertungsauftrag stellt eine vollstreckungsrechtliche Maßnahme im Rahmen der Vollstreckung der Einziehungsanordnung von Werteratz bei dem Verurteilten dar.

2.

Die Kammer ist - als Gericht des ersten Rechtszugs - für die Entscheidung über die erhobene Einwendung gemäß § 462a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 462 Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig.

Die Frage, ob Zivilgerichte oder Strafgerichte bzw. Strafvollstreckungskammern für die Entscheidung über Einwendungen im Rahmen der strafrechtlichen Vollstreckung zuständig sind, ist umstritten und wird teilweise davon abhängig gemacht, ob sich die Einwendung gegen das "ob" der Zwangsvollstreckung bzw. die Höhe des zu vollstreckenden Betrages wendet oder gegen "die Art und Weise".

Teilweise wird angenommen, durch § 459g Abs. 2 i. V. m. § 459 StPO i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Justizbeitreibungsgesetz i. V. m. § 771 ZPO sei (nach Rechtskraft des Strafurteils) durch eine Drittwiderspruchsklage der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet (BGH, Beschluss vom 22. September 2005, Az.: IX ZB 265/04, Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2008, Az.: 4 Ws 590/08, Rn. 13; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. März 2010, Az.: 1 Ws 141/10 Rn. 9; in diesem Sinne wohl auch: BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023, Az.: I ZB 80/22, Rn. 10ff. jeweils zit. nach juris). Auch, soweit der historische Gesetzgeber mit der Regelung in § 111f Abs. 5 StPO (seit 1. Juli 2017: § 111k Abs. 3 StPO) eine umfassende Kompetenzverschiebung auf die Strafgerichte angestrebt habe (BT-Drucks. 16/700, S. 13), habe dieser Wille hinsichtlich der Zuständigkeit (für Einwendungen Dritter) gegen Vollstreckungsentscheidungen nach Rechtskraft keinen hinreichenden Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. September 2010, Az.: 3 Ws 813/10, Rn. 7, zit. nach juris). Für die Zuständigkeit der Zivilgerichte spreche der Gesichtspunkt der Sachnähe (BGH, Beschluss vom 22. September 2005, Az.: IX ZB 265/04, Rn. 12).

Demgegenüber gehen weite Teile der Rechtsprechung und Literatur inzwischen davon aus, dass die Strafgerichte (sowie ggf. die Strafvollstreckungskammern) auch dann zuständig sind, wenn Dritte Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung aufgrund der ihnen (vermeintlich) zustehenden Rechte an Gegenständen geltend machen, in die die Zwangsvollstreckung erfolgen soll (OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2021, Az.: 3 Ws 16/21 und 3 Ws 17/21, Rn. 13 ff; BGH, Beschluss vom 4. November 2025, Az.: 2 ARs 396/225, Rn. 5 -7; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 15. Juni 2020, Az.: 2 Ws 152/19, Rn. 9ff und Beschluss vom 23. Juli 2008, Az.: 1 Ws 47/08, Rn. 11 ff; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. April 2017, Az.: 5 W 11/17, Rn. 10ff; OLG Celle, Beschluss vom 10. Januar 2012, Az.: 1 Ws 7/12, Rn. 3ff; Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, §§ 102-111q, Rn. 21; jeweils zit. nach juris; KK, StPO, 9. Auflage 2023, § 459 Rn. 7, zit. nach beck-online).

Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Einerseits kommen die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes (ggf. i. V. m. den zivilprozessualen zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtbehelfen und Rechtsmitteln) gemäß § 459 StPO ohnehin nur zur Anwendung, soweit die StPO nichts anderes bestimmt. Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, wie hier der Einziehung von Wertersatz, sieht die StPO in § 459o i. V. m. § 459g Abs. 2 StPO allerdings einen eigenständigen Rechtsbehelf vor, für den gem. § 462a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 462 Abs. 1 Satz 1 StPO das (Straf-) Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist (LG Berlin, Beschluss vom 8. Februar 2006, Az.: 81 T 1/06, Rn. 4, zit. nach juris), sofern nicht aufgrund abweichender - hier nicht einschlägiger - Zuständigkeitsregelungen in § 462a StPO eine Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung berufen ist. Der Gesetzgeber verweist in § 6 Justizbeitreibungsgesetz nur "sinngemäß" auf die zitierten zivilprozessualen Vorschriften und die dort genannten vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe und - mittel. Ein bloß sinngemäßer Verweis wäre indes entbehrlich, wenn die Zivilgerichte selbst unmittelbar auch im Rahmen eines nach dem Justizbeitreibungsgesetz zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wären (LG Berlin, a. a. O.). Für die teilweise vertretene Ansicht, § 459o StPO sei nur bei Einwendungen gegen das "ob" bzw. die "Höhe" der Vollstreckung anwendbar, findet sich im Gesetzeswortlaut kein Anhaltspunkt. Eine solche Differenzierung würde auch die Qualität des Rechtsschutzes nicht verbessern und hätte eine sowohl regelungstechnisch als auch inhaltlich kaum nachvollziehbare Aufspaltung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe im Strafrecht zur Folge. Dies würde dem erklärten Ziel einer Vereinfachung der Vermögensabschöpfung (BT-Drucks. 18/9525, S. 48) zuwiderlaufen (OLG Hamm, a. a. O., Rn. 17, 18). Auch die Ansicht, der historische Gesetzgeber habe mit der Regelung in § 111f Abs. 5 StPO (seit 1. Juli 2017: § 111k Abs. 3 StPO) sein Vorhaben, eine umfassende Kompetenzverschiebung zu den Strafgerichten zu erreichen, nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, sodass nach Rechtskraft des Urteils wieder die Zivilgerichte zuständig wären, überzeugt nicht. Dem steht, wie dargelegt, schon der Wortlaut des § 459o StPO entgegen, der eine "andere" Regelung auch im Vollstreckungsverfahren nach Rechtskraft des strafrechtlichen Erkenntnisses vorsieht. Zum anderen würde durch eine solche Aufspaltung der Zuständigkeit gerade das Eintreten, was die frühere zivilprozessuale Rechtsprechung als Gefahr angesehen und zur Begründung der Zuständigkeit der Zivilgerichte ausgeführt hat: die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, je nach dem, ob ein Dritter sich mit seinem Interventionsrecht gegen die Vollziehung einer vorläufigen Maßnahme oder der endgültigen Anordnung wendet (BGH, Beschluss vom 22. September 2005, Az.: IX ZB 265/04, Rn. 13).

Hierdurch entstehen auch keine Schutzlücken. Durch die sinngemäße Verweisung in § 459 StPO auf das Justizbeitreibungsgesetz und von dort auf die Vorschriften zur zivilprozessualen Zwangsvollstreckung werden diese vielmehr in die Prüfung des § 459o StPO integriert und konkretisieren die Entscheidung des Strafgerichts über die Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung (OLG Hamm, a. a. O., Rn. 19).

3.

Die Einwendung des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

Zwar wäre die Zwangsvollstreckung durch Verwertung der gepfändeten Wertgegenstände - der N. oder des Bargeldes - gemäß §§ 459o, 459g Abs. 2, 459 StPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Justizbeitreibungsgesetz i. V. m. § 771 ZPO nicht zulässig, wenn es ein die Veräußerung des Gegenstandes hinderndes Recht des Antragstellers gäbe. Das von ihm behauptete Eigentum an der N. und dem Bargeld wäre ein solches Recht (MüKo, ZPO, 7. Auflage 2025, § 771 Rn. 18, zit. nach beck-online m. w. N.). Das Eigentum des Antragsstellers an diesen Gegenständen ließ sich jedoch nicht feststellen.

a)

Gegen das Eigentum des Antragstellers spricht zunächst die gesetzliche Vermutung gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er deren Eigentümer ist. Sowohl die N.-Uhr als auch das Bargeld befanden sich bei der Durchsuchung am 11. April 2019 im Besitz des Verurteilten. Dass dem Antragsteller die Sache gestohlen, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen sind (§ 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB), behauptet nicht einmal der Antragsteller.

Die Eigentumsvermutung würde auch nicht dadurch erschüttert werden, wenn der Antragsteller, wie behauptet, noch über das Echtheitszertifikat und/oder die Aufbewahrungsbox verfügen würde. Hierbei hat die Kammer einerseits bedacht, dass es äußerst ungewöhnlich ist, dass der Antragsteller das Eigentumsrecht an beiden Gegenständen erstmals im Vollstreckungsverfahren behauptet, obwohl die Pfändung der Gegenstände bereits mehr als sechs Jahre zuvor, am 11. April 2019, erfolgt ist. Andererseits war auch zu berücksichtigen, dass der Vater des Verurteilten "in dessen Lager" steht und eine Aussage im Interesse seines Sohnes auch deshalb nicht völlig fernliegt.

b)

Auch unabhängig von der vorgenannten Vermutung sprechen zudem die konkreten Umstände, unter denen die Gegenstände bei der Durchsuchung im April 2019 aufgefunden wurden, gegen die Behauptung des Antragstellers:

Die N. wurde ausweislich des Bildberichts von der Durchsuchung (Bl. ... SH V "Durchsuchungsmaßnahme April 2019") auf einem Uhrenkissen bzw. einer Uhrenspange in einem Uhrenetui gefunden, das sich in der mittleren oberen Schublade eines Sideboards unter einer Treppe befand. Angesichts dieser Aufbewahrungsform und des Aufbewahrungsortes ist die Behauptung des Antragstellers, er habe die Uhr nur kurz für Gartenarbeit abgenommen und anschließend vergessen, nicht glaubhaft. Dagegen spricht auch, dass ausweislich des Bildberichts das Wohnhaus des Verurteilten zum Zeitpunkt der Durchsuchung eher unaufgeräumt wirkte und die Kammer es für fernliegend hält, dass der Verurteilte gerade die - angeblich nur kurzfristig abgelegte - Uhr seines Vaters auf ein Uhrenkissen bzw. eine Uhrenspange schnallt und diese dann in einem Uhrenetui in einer Schublade verstaut, aber diverse andere hochwertige Uhren im Haushalt des Verurteilten in Schubladen lagen, ohne auf ein Uhrenkissen bzw. eine Uhrenspange gespannt und in einem Uhrenetui aufbewahrt worden zu sein (Bl. ...-... SH V "Durchsuchungsmaßnahme April 2019").

Es wurden laut Pfändungsprotokoll zudem lediglich 2.620,- Euro Bargeld im Haus des Verurteilten aufgefunden und gepfändet, nicht 6.000,- Euro. Der Antragsteller hat jedoch behauptet, dem Verurteilten 6.000,- Euro für die Bezahlung von Möbeln des Unternehmens N. aus T. geliehen zu haben. Wenn diese Möbel vor der Durchsuchung bereits angeliefert worden wären, wäre deren vollständige Bezahlung zu erwarten gewesen. Wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht geliefert waren, wäre zu erwarten gewesen, dass noch die vollen 6.000,- Euro sowie ggf. eigene Bargeldreserven des Verurteilten im Haus gefunden worden wären. Dass demgegenüber lediglich 2.620,-Euro gefunden wurden, spricht dagegen, dass es sich um die Geldscheine gehandelt hat, die der Antragsteller dem Verurteilten zur Bezahlung von Möbeln geliehen haben will.

c)

Im Übrigen wäre - selbst würde man dem Vortrag des Antragstellers glauben - durch die darlehensweise Überlassung des Geldes das Eigentum an den Bargeldscheinen auf den Verurteilten A. übergegangen. Dieser schuldete dem Vater aufgrund der darlehensweisen Überlassung gerade nicht die Rückgabe genau dieser Scheine, sondern allenfalls die wertmäßige Rückzahlung von 6.000,- Euro (BT-Drucks 14/6040, S. 253). Insofern wäre der Antragsteller - selbst die Richtigkeit seiner Behauptung unterstellt - nach Überlassung der Darlehensvaluta an den Verurteilten nicht mehr Eigentümer gerade dieser Geldscheine gewesen. Auch insofern hindert seine Einwendung daher nicht die Verwertung des gefundenen und gepfändeten Bargeldes.

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