StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten

Strafprozeßordnung

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 260/22
6. Oktober 2022
2 Ws 260/22 6. Oktober 2022
Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 729 OWi-265 Js 881/22-62/22
11. August 2022
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - V 4 Ws 365/21
26. Juli 2022
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Urteil vom Amtsgericht Bielefeld - 10 Ls - 566 Js 962/21 - 476/21
2. Mai 2022
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Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 4 K 20.32787
8. März 2022
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Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 19 QS 90/21
26. November 2021
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Urteil vom Amtsgericht Schwelm - 59 Ls-500 Js 551/20-25/20
16. November 2021
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Urteil vom Amtsgericht Schmallenberg - 6 OWi-211 Js 408/21-26/21
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25. Oktober 2021
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