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StPO § 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes

Strafprozeßordnung

(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.

(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

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20. Januar 2026
3 Ws 512-514/25 20. Januar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 515/25
20. Januar 2026
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 246/23
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