StPO § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme

Strafprozeßordnung

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - DL 23 K 1960/22
2. September 2022
DL 23 K 1960/22 2. September 2022
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 3255/21
9. Dezember 2021
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 3597/19
20. August 2021
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 K 6241/18
24. März 2021
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Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 Qs 9/21
18. März 2021
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Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 MB 2/20
22. Dezember 2020
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Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (7. Strafkammer) - 7 Qs 311/20
17. Dezember 2020
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Beschluss vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 4b Gs 1760/20
16. Oktober 2020
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2679/19
12. Oktober 2020
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 107-109/20
18. August 2020
2 Ws 107-109/20 18. August 2020