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StVollzG § 28 Recht auf Schriftwechsel

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Der Gefangene hat das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.

(2) Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,

1.
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
bei Personen, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, daß der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würde.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws (RB) 42/16
19. September 2016
1 Ws (RB) 42/16 19. September 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws (RB) 19/16
18. April 2016
1 Ws (RB) 19/16 18. April 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws (RB) 118/15
18. Dezember 2015
1 Ws (RB) 118/15 18. Dezember 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz(Ws) 180/15
2. Juni 2015
1 Vollz(Ws) 180/15 2. Juni 2015