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TKG 2021 § 76 Zugangsberechtigungssysteme

Telekommunikationsgesetz

(1) Entschließen sich Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungssystemen, Lizenzen an Hersteller digitaler Fernsehempfangsgeräte zu vergeben oder an Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, so muss dies zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen. Es gelten die Kriterien der §§ 37 und 46. Die Inhaber dürfen dabei technische und wirtschaftliche Faktoren in angemessener Weise berücksichtigen. Die Lizenzvergabe darf jedoch nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die Folgendes beeinträchtigen:

1.
den Einbau einer gemeinsamen Schnittstelle zum Anschluss anderer Zugangsberechtigungssysteme oder
2.
den Einbau spezifischer Komponenten eines anderen Zugangsberechtigungssystems aus Gründen der Transaktionssicherheit der zu schützenden Inhalte.

(2) Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen müssen

1.
allen Rundfunkveranstaltern die Nutzung ihrer benötigten technischen Dienste zur Nutzung ihrer Systeme sowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen ermöglichen,
2.
soweit sie auch für das Abrechnungssystem mit den Endnutzern verantwortlich sind, vor Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages mit einem Endnutzer diesem eine Entgeltliste aushändigen,
3.
über ihre Tätigkeit als Anbieter dieser Systeme eine getrennte Rechnungsführung haben,
4.
vor Aufnahme sowie einer Änderung ihres Angebots die Angaben zu den Nummern 1 bis 3 sowie die einzelnen angebotenen Dienstleistungen für Endnutzer und die dafür geforderten Entgelte der Bundesnetzagentur anzeigen.

(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die zuständige Stelle nach Landesrecht unverzüglich über die Anzeige nach Absatz 2 Nummer 4. Kommt die Bundesnetzagentur oder die zuständige Stelle nach Landesrecht jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich aufgrund der Anzeige innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu dem Ergebnis, dass das Angebot den Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht entspricht, verlangt sie Änderungen des Angebots. Können die Vorgaben trotz Änderungen nicht erreicht werden oder werden die Änderungen trotz Aufforderung nicht erfüllt, untersagt sie das Angebot.

(4) Verfügt oder verfügen ein oder mehrere Anbieter oder Verwender von Zugangsberechtigungssystemen nicht über beträchtliche Marktmacht, so kann die Bundesnetzagentur die Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3 in Bezug auf die oder den Betroffenen ändern oder aufheben, wenn

1.
die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den Endnutzermärkten für die Übertragung von Rundfunksignalen sowie für Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen dadurch nicht negativ beeinflusst werden und
2.
die zuständige Stelle nach Landesrecht festgestellt hat, dass die Kapazitätsfestlegungen und Übertragungspflichten nach Landesrecht dadurch nicht negativ beeinflusst werden.
Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 11 bis 16 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 5381/20
28. Mai 2025
1 K 5381/20 28. Mai 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (3. Kammer) - 3 K 2157/18 Ge
3. Dezember 2020
3 K 2157/18 Ge 3. Dezember 2020
Urteil vom Landgericht Hamburg (3. Kammer für Handelssachen) - 403 HKO 211/14
4. Februar 2016
403 HKO 211/14 4. Februar 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 U 41/13
22. Juli 2013
16 U 41/13 22. Juli 2013
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-5 U 100/12
8. November 2012
I-5 U 100/12 8. November 2012
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 22 K 5261/04
29. April 2008
22 K 5261/04 29. April 2008
Urteil vom Landgericht Aachen - 42 O 207/05
25. Juli 2007
42 O 207/05 25. Juli 2007
Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (6. Kammer) - 6 K 360/06.MZ
22. November 2006
6 K 360/06.MZ 22. November 2006
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 1246/02
31. Juli 2003
1 K 1246/02 31. Juli 2003