Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-5 U 100/12

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.06.2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

 

Die Beklagten werden verurteilt, der Sanierung der Abwasserkanalanlage der Grundbesitzungen H-Weg bis 5 in ####2 E entsprechend dem Angebot der Fa. Rohrreinigung H1 vom 24.06.2011 und dem Angebot der U2 GmbH & Co. KG vom 18.05.2011 zuzustimmen.

 

Es wird festgestellt, dass die Beklagten es weiterhin zu dulden haben, dass die Frischwasserleitung sowie die Stromleitungen, welche zu dem klägerischen Hausobjekt H in ####2 E führen, über das Grundstück des Beklagten, H-Weg, dortselbst, verlaufen.

 

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 128,52 € an den Kläger zu zahlen.

 

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagen können die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.