Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 673/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., die erstattungsfähig sind; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen zu 1. durch den Beklagten erteilten Bauvorbescheide und Baugenehmigungen zum Neubau eines Werkes zur Fertigung und Montage von LKW-Kofferaufliegern (Sattelauflieger oder englisch: Trailer) im Stadtgebiet der Beigeladenen zu 2.
3Er ist Landwirt und Eigentümer der im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Hofstelle (Wohnhaus mit betrieblichen Gebäuden), Gemarkung W1. Flur 000, Flurstück 00 (postalische Anschrift: H. 00, 00000 W1. ), die östlich an das Vorhabengrundstück der Beigeladenen zu 1. angrenzt. Der genehmigte Viehbestand des Klägers beläuft sich auf 110 Mastschweine, 60 Kühe, 13 Stück Jungvieh und 12 Kälber.
4Die Beigeladene zu 1. produziert an ihrem Standort T. E. 00 (Werk 1) LKW-Auflieger. Sie beabsichtigt, den bestehenden Standort südöstlich davon zu erweitern. Hierfür soll ein neues Werk 2 zur Fertigung und Montage von LKW-Kofferaufliegern nebst Nebengebäuden südlich des Gewerbegebiets „I. “ und der Blumensiedlung entlang der östlichen Seite der Bundesstraße B 70 auf der dort vorhandenen Freifläche auf einem ca. 25 ha großen Gelände (Gemarkung W1. , Flur 000, Flurstücke 00,00,00,00,00,00,0,0,00,0,000,000,00,00,00,00; Flur 000, Flurstücke 000, 000) geschaffen werden. Dazu initiierte die Beigeladene zu 1. zur Durchführung des Vorhabens bei der Beigeladenen zu 2. einen sog. Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP).
5Unter dem 12. Dezember 2014 beschloss der Rat der Beigeladenen zu 2. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 32 „C.-------straße – H. “ einschließlich des zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplanes vom 13. August 2014 als Satzung. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein Sondergebiet (SO) „LKW-Auflieger-Produktion“ gem. § 11 BauNVO fest. Das Sondergebiet beinhaltet die Unterbringung von Betrieben der Fahrzeug- und Fahrzeugkomponentenproduktion für Nutzfahrzeuge. Den Satzungsbeschluss veröffentlichte die Beigeladene zu 2. am 21. Mai 2015 im Amtsblatt.
6 VEP Nr. 32/Betriebsbereiche
Der vorhabenbezogenen Bebauungsplan nimmt in seiner Begründung Bezug auf ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros S. & I1. vom 1. März 2014 (Bericht Nr. L-2293-01/1), ein Geruchsgutachten des Ingenieursbüros S. & I1. (G-2279-05) vom 10. April 2014 sowie auf die Messberichte über die Durchführung einer Rasterbegehung zur Ermittlung der vorhandenen Geruchsbelastungen der Sachverständigen für Immissionsschutz V. & Partner vom 31. März 2014 und vom 19. September 2014. Nach den Ergebnissen der Rasterbegehungen ergaben sich für die einzelnen Beurteilungsflächen (BF) folgende Gesamtbelastungen durch Geruchsimmissionen: BF I: 5 %; BF II: 14%, BF III 22 % bzw. 20 %, BF IV: 25 % und BF V: 32 % der Jahresgeruchsstunden.
8 Beurteilungsflächen
Unter dem 20. Juli 2015 beantragte die Beigeladene zu 1. bei dem Beklagten Bauvorbescheide hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des geplanten Neubaus des Werkes 2 und zwar getrennt nach den jeweiligen Betriebsbereichen (BB):
10Betriebsbereich I (BB I): Werkszufahrt mit 2 Schrankenanlagen; Zaunanlage; Auslieferung; Auslieferungscenter; Abruffläche Logistik; Bereitstellung Auslieferung; Abstellfläche Neufahrzeuge (Az. 63-68 2293 2015). Die zentrale Erschließung des neuen Werkgeländes soll über eine neu anzulegende Zufahrt von der B 70 erfolgen. Der im südlichen Areal des Vorhabengrundstücks gelegene Betriebsbereich besteht aus dem sog. Auslieferungscenter sowie einer großflächigen Parkplatzfläche für die Neufahrzeuge (sog. Trailer-Abstellplatz).
11Betriebsbereich II (BB II): Pförtner; Logistik/Verteilcenter; Instandhaltung/ Technik; Fertigung 1 und Büro/Aufenthalt/Technik; Entsorgung/Tanken; Inbetriebnahme; Löschwasser/Sprinklertank; Trailer-Yard; Parken Mitarbeiter mit eingeschränkter Werkszufahrt; Interne Verbindungsstraße (Az. 63-68 2294 2015). Der Betriebsbereich II erstreckt sich im Wesentlichen auf den mittleren Teil des Vorhabengebiets. Nach der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen zu 1) sollen im mittleren und östlichen Teil des Vorhabengebiets die Produktionsanlagen errichtet werden. Hier sollen ein Logistik Verteilcenter sowie daran angeschlossen ein Fertigungsbereich 1 entstehen. Für die innerbetriebliche Anlieferung der Komponenten aus dem Werk 1 ist eine werksinterne Verbindungsstraße zwischen Werk 1 und Werk 2 parallel zu dem Lärmschutzwall zwischen dem Gewerbegebiet I. und der C1. geplant. Der werksinterne Transport auf der Verbindungstrasse soll nach der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen zu 1. ausschließlich mit Zugfahrzeugen durchgeführt werden, die einen maximalen Schallleistungspegel von 78 dB(A) aufweisen (sog. Truck-Wiesel). Im Logistik-Verteilcenter würden die angelieferten Komponenten zu Sets zusammengestellt oder für die einzelnen Montagestationen kommissioniert und sodann in dem Fertigungsbereich I zu kompletten Aufliegern montiert. Die fertigen Kofferauflieger sollen sodann aus dem Fertigungsbereich 1 in die ca. 50 Meter östlich geplante Inbetriebnahme (Prüfcenter) gebracht werden, wo diese dann abschließenden Kontrollen (Probelauf der Kühlgeräte) unterzogen werden. Anschließend sollen die Trailer auf die südlich gelegene Abstellfläche des BB I transportiert werden. Die Mitarbeiter der Produktion sollen auf einem nördlich an die Zufahrt von der B 70 angrenzenden Parkplatz parken. In dem Werk 2 soll die Produktion an Werktagen während der Tagzeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) stattfinden.
12Betriebsbereich III (BB III): Soziales/Kantine (Az. 63-68 2294 2015): Dieser Betriebsbereich umfasst die zentralen Sozialräume für die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1., die südlich des vorhandenen Wirtschaftsweges von der B 70 zur Blumenstraße und westlich des – vom BB II umfassten – Parkplatzes für die Mitarbeiter der Produktion errichtet werden soll.
13Betriebsbereich IV (BB IV): Verwaltung; Parkplatz Mitarbeiter Verwaltung und Besucher; 2,0 m hohe Schallschutzwand (Az. 63-68 2296 2015) soll im nordwestlichen Teil des Vorhabengebietes entstehen und ein Verwaltungsgebäude nebst Parkplätzen für die Mitarbeiter (124 Stellplätze) und für externe Besucher (37 Stellplätze) umfassen.
14Der Betriebsbereich V (BB V): Fertigung 2 mit Technik (Az.: 63-68 2297 2015) ist nördlich des Betriebsbereichs II geplant und umfasst den Fertigungsbereich 2 für die Montage von zusätzlichen Produktkategorien. Die dafür erforderlichen Komponenten sollen in Trailern mit einem geräuscharmen Fahrzeug vom Logistik-Verteilcenter oder unmittelbar vom Trailer-yard zu den westlich und südlich gelegenen Toren der Halle gefahren werden.
15Der Betriebsbereich VI (BB VI) erfasst die Errichtung einer 8,0 Meter hohen Schallschutzwand (Az.: 63-68 2298 2015) zwischen der neu zu erstellenden Zufahrt von der B 70 (BB I) und dem Parkplatz für die Mitarbeiter der Produktion (BB II) entlang der Bundesstraße.
16Unter dem 12. August 2015 beantragte die Beigeladene zu 1. für das Gesamtbauvorhaben, die BB I-VI, einen Bauvorbescheid für das Werk 2 zur Fertigung und Montage von Kofferaufliegern nebst Nebengebäuden (Az. 63-68 2299 2015). Neben den Betriebsbeschreibungen gehören zu den eingereichten Bauvorlagen unter anderem für jeden Betriebsbereich gesondert sowie für das Gesamtvorhaben (BB I-VI) schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros S. & I1. vom 10. November 2015.
17Unter dem 11. Februar 2016 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. den beantragten Bauvorbescheid betreffend den Betriebsbereich BB I. Hiergegen hat der Kläger am 14. März 2016 (2 K 673/16) Klage erhoben.
18Am 30. März 2016 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. die beantragte Baugenehmigung für den BB I: Werkszufahrt mit 2 Schrankenanlagen, Zaunanlagen, Auslieferungscenter, Abruffläche Logistik, Bereitstellung Auslieferung, Abstellfläche Neufahrzeuge, Mietcontainer für Trafo und Heizung (Az.: 63-68 03737 2015), gegen die der Kläger am 17. Mai 2016 Klage (2 K 1825/16) erhoben hat.
19Mit weiteren Bauvorbescheiden vom 29. März 2016 teilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. mit, dass die beantragten Bauvorhaben der Betriebsbereiche BB II-VI sowie das beantragte Gesamtbauvorhaben aus bauplanungsrechtlicher Sicht unter Einbeziehung des Rücksichtnahmegebotes gemäß § 15 BauNVO zulässig seien. Den jeweiligen Bauvorbescheid versah der Beklagte unter anderem mit verschiedenen immissionsschutzrechtlichen Auflagen und Hinweisen. Gegen diese Bauvorbescheide hat der Kläger am 17. Mai 2016 Klage (2 K 1819, 1820, 1821, 1822, 1923 und 1824/16) erhoben.
20Den vom Kläger am 10. September 2016 bei Gericht gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 2 K 1825/16 gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilten Baugenehmigung vom 30. März 2016 für den Betriebsbereich BB I lehnte die Kammer mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 (2 L 1346/16) ab. Die Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 21. Juni 2017 (10 B 15/17) zurück.
21Gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 32 „C.-------straße – H. “ erhob der Kläger im Jahre 2016 eine Normenkontrollklage beim OVG NRW (10 D 35/16.NE). Den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 20. Oktober 2017 (10 B 871/17.NE) ab. Mit Urteilen vom 26. November 2018 (10 D 25/16.NE sowie 10 D 35/16.NE 10 D 40/16.NE) erklärte das OVG NRW den Bebauungsplan für unwirksam. Zur Begründung führte das OVG NRW unter anderem an: Der Bebauungsplan beruhe auf beachtlichen Fehlern bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung. Zum einen habe der Rat die Belange des Geruchsimmissionsschutzes in der konkreten Planungssituation nicht fehlerfrei abgewogen. Die Festsetzung eines der gewerblichen oder industriellen Nutzung dienenden Sondergebiets auf Flächen, auf denen ein Geruchsimmissionswert von 0,20 im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) überschritten werde, wie dies nach den Ergebnissen von Rasterbegehungen ausweislich des Messberichts vom 31. März 2014, aktualisiert durch den Messbericht vom 19. September 2014 jedenfalls für die Beurteilungsflächen IV und V der Fall sei, sei auch im Übergang zum Außenbereich, der durch emittierende landwirtschaftliche Betriebe geprägt werde, in aller Regel abwägungsfehlerhaft. Dadurch würden die künftigen Nutzer des Baugebiets entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblichen Geruchsbelastungen ausgesetzt. Damit habe der Rat zugleich die schützenswerten Nutzungs- und Erweiterungsinteressen der Eigentümer beziehungsweise Betreiber dieser landwirtschaftlichen Betriebe fehlerhaft gewichtet. Zum anderen habe der Rat auch die Belange des Lärmschutzes der Bewohner der Wohnhäuser an der B 70, die vom Straßenverkehrslärm in besonderem Ausmaß betroffen würden, in der konkreten Planungssituation nicht fehlerfrei abgewogen. Gegen die Normenkontrollurteile erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden der Beigeladenen zu 1. zum Bundesverwaltungs- gericht wies dieses durch Beschlüsse vom 11. September 2019 (4 BN 17.,18. und 19.19) als unbegründet zurück.
22Unter dem 24. September 2018 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. für den Betriebsbereich BB II: Neubau Betriebsgelände „Halle 00: Inbetriebnahme“; Erschließung über Abstellfläche Neufahrzeuge; Errichtung von 7 „Zwischen-Stellplätzen“ (Az.: 63-68 01897 2018) eine Baugenehmigung, gegen die der Kläger am 31. Oktober 2018 Klage (2 K 3183/18) erhoben hat.
23Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klagen im Wesentlichen vor: Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. mit seinen einzelnen Betriebsbereichen stelle sich nicht als Neu-/Einzelanlage dar, sondern als Erweiterung des bereits vorhandenen Werkes 1 im Rahmen der Bauleitplanung. Die „Aufstückelung" einzelner Vorhaben sei rechtlich nicht zulässig. Es hätte eine Genehmigung nur im Rahmen einer Erweiterung nach den Vorgaben der BImSchG erteilt werden dürfen. Ihm stehe auch ein Aufhebungsanspruch wegen eines absoluten Verfahrensfehlers im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG zu, der ohne subjektive Rechtsverletzung geltend gemacht werden könne. Die für die Gesamtanlage (Bestandsanlage = Werk 1 + Erweiterung = Werk 2) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei im Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt worden. Nach Ziffer 18.5 der Anlage 1 zum UVPG Ziff. 18.5.1 bestehe eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die Grundfläche der Industriezone 100.000 qm oder mehr betrage. Ausweislich der Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes weise der bereits vorhandene Betriebsstandort (Werk 1) der Beigeladenen zu 1. eine Fläche von 13 ha (130.000 qm) auf. Die Erweiterungsfläche (Werl 2) betreffe eine Fläche, die mindestens 10 ha (= 100.000 qm) überschreite. Da sich die Vorhaben aus den Bauvorbescheiden als Erweiterung der Gesamtanlage (130.000 qm + mindestens 100.000 qm) darstellten, unterlägen sie einer solchen Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Des Weiteren seien die Bescheide in nachbarschützender Hinsicht nicht hinreichend bestimmt, da die maßgeblichen Immissionswerte für Geruchsimmissionen weder im Bescheidtenor noch in der Begründung enthalten seien. Überdies stehe ihm gegen das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. ein Gebietsprägungserhaltungsanspruch zur Seite. Bauplanungsrechtlich sei der Außenbereich als Standort für stark emittierende Betriebe vorgesehen. In diesem müsse mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehen. Demgegenüber habe das hier streitgegenständliche Vorhaben einen direkten Bezug zum Industriegebiet. Es vertrage sich daher nicht mit der Zweckbestimmung des Außenbereichs im Sinne des § 35 BauGB. Überdies stehe ihm ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch zu, da das Vorhaben gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verstoße. Mit den streitgegenständlichen Genehmigungen werde zugelassen, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. an seinen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung heranrücke und so einen ungelösten Emissionskonflikt auslöse. So überschreite die Geruchsbelastung am Vorhabenstandort der Beigeladenen zu 1. den für den Außenbereich vorgesehenen Orientierungswert nach der Geruchsimmissionsprognose bei Weitem. Ausweislich der im Bauplanungsverfahren vorgelegten Gutachten variierten die Werte der Geruchsbeeinträchtigung im Plangebiet um bis zu 51 %. Eine rechtliche Grundlage dafür, dass die Beigeladene zu 1. die unzumutbar hohen Geruchsbeeinträchtigungen am Vorhabenstandort akzeptieren müsste, sei nicht gegeben. Vielmehr sei er als Betriebsinhaber des landwirtschaftlichen Betriebs mit Tierhaltung unter Berücksichtigung der Grundsätze aus § 22 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 24 BlmSchG gehalten, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die von ihm ausgehenden Geruchsbeeinträchtigungen zu reduzieren seien. Hierdurch bedingt stehe ihm ein Abwehranspruch zu. Abgesehen davon habe eine gutachterliche Plausibilitätsüberprüfung durch das von ihm beauftragte Ingenieurbüro Prof. Dr. Oldenburg am 19. April 2018 hinsichtlich des von der Beigeladenen zu 1. eingereichten Geruchsgutachtens sowie der Messberichte ergeben, dass diese methodisch fehlerhaft und daher nicht aussagekräftig seien. So sei insbesondere ein im Bestandsschutz bestehender Masthähnchenstall mit 17.000 Tierplätzen im relevanten Umfeld während der Messungen nicht berücksichtigt worden. Ferner werde im Geruchsgutachten zur Abschätzung der immissionsrelevanten Einflüsse durch die Zukunftsplanung der Nachbarbetriebe in den durchgeführten Ausbreitungsrechnungen der Gebäudeeinfluss der neu geplanten Gebäude nicht berücksichtigt. Auch entspreche die in den Planstufen der Nachbarbetriebe getroffene Einberechnung einer kinetischen Abluftfahnenüberhöhung nicht den Vorgaben der VDI-Richtlinie 3738, Blatt 13 und dem Merkblatt 56 des LANUV NRW. Ohne die berechnete Abluftfahnenüberhöhung sei im Gegensatz zu den im Gutachten dargestellten gleichbleibenden oder geringfügig verbesserten Geruchsimmissionen aus den Planungen mit einer Zunahme der Geruchsemissionen und dementsprechend mit einer Überschreitung der für den Planbereich vorgegebenen Immissionswerte zu rechnen. Dies wiederum führe, insbesondere unter Berücksichtigung des Schutzgrundsatzes der Arbeiter der Beigeladenen zu 1. dazu, dass von dort ein Abwehranspruch gegenüber seinem landwirtschaftlichen Betrieb entstehe. Darüber hinaus sei in dem von der Beigeladenen zu 1. vorgelegten Schallgutachten die Vergabe der Zielwerte für die einzelnen Immissionsorte nicht detailliert begründet und somit nicht vollständig nachvollziehbar. Im Hinblick auf die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentliche Verkehrsflächen seien genaue Angaben zu den Berechnungsergebnissen und den Immissionsdaten im Anhang nicht vorhanden. Mangels ausreichender Grundlage sei daher auch das Schallgutachten nicht verwertbar. Schließlich hätten sich die erteilten Bauvorbescheide, deren Gültigkeit unter Einrechnung einer Verlängerung drei Jahre betrage, aufgrund des Zeitablaufes erledigt.
24Der Kläger beantragt,
25den der Beigeladenen zu 1. von dem Beklagten erteilten Bauvorbescheid vom 11. Februar 2016 und die Bauvorbescheide vom 29. März 2016 betreffend die einzelnen Betriebsbereiche BB I, II, BB III, BB IV, BB V, BB VI sowie den Neubau des Werkes 2 zur Fertigung und Montage von Kofferaufliegern nebst Nebengebäuden (Betriebsbereiche BB I-VI) auf dem Grundstück Gemarkung W1. Flur 000 Flurstücke 00, 00, 00, 00, 00, 00, 0, 0, 00, 0, 000, 000, 00, 00, 00, 00 und Flur 000 Flurstücke 000, 000 aufzuheben und
26die der Beigeladenen zu 1. von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 30. März 2016 betreffend den Betriebsbereich BB I sowie die Baugenehmigung vom 24. September 2018 betreffend den BB II aufzuheben.
27Der Beklagte beantragt,
28die Klagen abzuweisen.
29Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Klagen gegen die Bauvorbescheide und gegen die Baugenehmigung betreffend die Betriebsbereiche II, III, IV, V sowie VI seien bereits unzulässig. Insoweit fehle dem Kläger die Klagebefugnis. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme scheide offensichtlich aus. Eine Überschreitung der zumutbaren Lärmimmissionen liege erkennbar nicht vor. Ausweislich der schalltechnischen Gutachten von S. & I1. vom 10. November 2015 lägen die vom geplanten Betrieb der Beigeladenen zu 1. ausgehenden Lärmimmissionen bei 45 db(A) tagsüber und 22 db(A) nachts, mithin erheblich unterhalb der relevanten Immissionsrichtwerte eines Mischgebietes. Eine Überschreitung zumutbarer Geruchsimmissionen sei für die genannten Betriebsbereiche ebenfalls nicht anzunehmen. Die Werte bewegten sich ausweislich des Geruchsgutachtens von V. & Partner vom 19. September 2014 innerhalb eines noch zulässigen Bereiches von 20% Jahresgeruchsstunden. Auf eine Verletzung des allgemeinen Gebietsgewährleistungsanspruchs könne sich der Kläger im Außenbereich nicht berufen. Demzufolge könne allenfalls hinsichtlich des Betriebsbereiches I eine Rechtsverletzung des Klägers nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Die Klagen seien jedenfalls unbegründet. Die Bescheide seien insoweit hinreichend bestimmt. Die Aufnahme von Immissionswerten sei nicht notwendig gewesen, da von dem genehmigten Vorhaben selbst keine relevanten Geruchsbelästigungen ausgingen. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften über das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot wegen unzumutbarer Geruchsimmissionen liege ebenfalls nicht vor. Der Kläger sei weder in seinem Betrieb noch in seinen Erweiterungsabsichten durch das streitgegenständliche Vorhaben beschränkt. Nach der Rechtsprechung sei eine Jahresgeruchsstundenhäufigkeit von 20% in jeden Fall zumutbar, so dass bzgl. der Betriebsbereiche II, III, IV, V, und V ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausgeschlossen sei. Hinsichtlich des Betriebsbereiches I Iiege die Jahresgeruchsstundenhäufigkeit zwar darüber. Zu beachten sei aber, dass die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) im Außenbereich keine bindenden Werte festlege. Es sei eine umfassende Würdigung im Einzelfall erforderlich. Vorliegend sei den Nutzern des Vorhabengrundstücks auf den betroffenen Flächen des Betriebsbereichs I eine Geruchsbelastung oberhalb der 20% zumutbar. Diese folge daraus, dass es sich lediglich um einen Abstellplatz für fertige Trailer handele. Die nur marginale Aufenthaltsdauer der Mitarbeiter auf den betroffenen Flächen im Freien bedinge, dass von einer Unzumutbarkeit der Geruchsbelastung keine Rede sein könne. Insoweit habe die Beigeladene zu 1. in Kenntnis der landwirtschaftlichen Vorprägung der Umgebung eine bewusste Entscheidung ihres Betriebsgeländes vorgenommen. Bezüglich der im Betriebsbereich I befindlichen baulichen Anlagen, die über einen längeren Zeitraum durch Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1. genutzt würden, sähen die Nebenbestimmungen der Bauvorbescheide den Einsatz von Aktivkohlefiltern vor, welche die Gerüche vollständig beseitigten. Darüber hinaus habe der Kläger weder Einschränkungen seines Betriebes zu erwarten noch werde er in seinen Erweiterungsabsichten beschränkt. Dieses habe sowohl das W. wie auch das OVG NRW im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verneint. Der Betrieb des Klägers leiste zu der Gesamtbelastung des Vorhabengrundstücks keinen wesentlichen Beitrag. Dieses ergebe sich insbesondere daraus, dass der Kläger im Vergleich zu den umliegenden Landwirten einen wesentlich kleineren Viehbestand aufweise und seine Hofstelle nicht in Hauptwindrichtung liege, sodass die vom Betrieb des Klägers ausgehenden Gerüche das Vorhabengrundstück über weite Strecken gar nicht belasteten. Mit Blick auf den nur unerheblichen Beitrag zur Geruchsbelastung habe der Kläger nicht mit einem Einschreiten zu rechnen. Auch habe der Kläger in Bezug auf seine Erweiterungsabsichten mit Beschränkungen nicht zu rechnen. Dieses werde eindrücklich dadurch belegt, dass dem Kläger bereits am 17. August 2015 und damit in Kenntnis des Vorhabens der Beigeladenen zu 1. ein Bauvorbescheid zur Errichtung eines gewerblichen Boxenauslaufstalls für 124 Tiere mit zwei Melkrobotern erteilt worden sei. Dieser sei am 14. August 2017 verlängert worden. Die Einwände des Klägers, es lägen methodische Fehler bzgl. der Rasterbegehung, des Geruchsgutachtens sowie des Schallgutachtens vor, träfen nicht zu. Entgegen der Ansicht des Klägers handele es sich bei der Errichtung des Werkes 2 um eine selbständige bauliche Anlage, die losgelöst vom Werk 1 zu betrachten sei. Eine Genehmigung nach den Vorgaben des BImschG sei daher nicht erforderlich gewesen. Auch der Vortrag des Klägers, es bestehe ein Aufhebungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG vermöge nicht zu überzeugen. Mit diesem Vortrag sei der Kläger bereits gemäß § 6 UmwRG präkludiert. Abgesehen davon begründe Ziffer 18.1.-18.8 der Anlage 1 des UVPG ausschließlich eine UVP-Pflicht auf der Ebene der Bauleitplanung, nicht jedoch auf der Ebene der Genehmigung. Schließlich hätten sich die Bauvorbescheide nicht bereits durch Zeitablauf erledigt. Der Ablauf der Frist sei vielmehr durch den vorliegenden Rechtsbehelfs gehemmt.
30Die Beigeladene zu 1. beantragt,
31die Klagen abzuweisen.
32Sie tritt dem Vorbringen der Kläger wie folgt entgegen: Die Klagen gegen die Bauvorbescheide und gegen die Baugenehmigung betreffend die Betriebsbereiche BB II, III, IV, V sowie VI seien mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Unzumutbare Lärmimmissionen seien von diesen Betriebsbereichen mit Blick auf die prognostizierten Immissionen, die die maßgeblichen Immissionsrichtewerte um 15 db(A) tags und 19 db(A) nachts unterschritten, unter keinen Umständen zu befürchten. Auch hinsichtlich der Geruchsbelastungen werde für die genannten Bereiche der maßgebende Schutzstandard von 20% Jahresgeruchsstunden eingehalten. Die Klagen seien jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs scheide aufgrund der Lage im Außenbereich aus. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergebe sich nicht aufgrund der Gefahr von befürchteten Betriebsbeschränkungen seitens des Klägers wegen der Geruchsbelastung des Vorhabengrundstücks. Nach den Ausführungen des OVG NRW in seinem Beschluss vom 21. Juni 2017 lasse sich nicht feststellen, dass der Betrieb des Klägers zu der Gesamtbelastung des Vorhabengrundstücks einen wesentlichen Beitrag leiste, der Anlass zu der Befürchtung geben könnte, der Betrieb werde infolge der Realisierung des Vorhabens Einschränkungen in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht ausgesetzt oder die Genehmigung einer beabsichtigten Betriebserweiterung werde versagt. Hiergegen spreche bereits die im Vergleich zu anderen ebenfalls in der Nähe des Vorhabengrundstücks liegenden Betrieben mit Tierhaltungen deutlich geringere Größe des genehmigten Viehbestandes des Klägers. Hinzu kommt, dass das Vorhaben westlich und südwestlich des Betriebs des Klägers verwirklicht werden solle, die Hauptwindrichtung im fraglichen Gebiet ausweislich des Messberichts aber ebenfalls Südwest sei, sodass die vom Betrieb des Klägers ausgehenden Gerüche das Vorhabengrundstück über weite Strecken gar nicht belasten würden. Ein entsprechend geringerer Anteil des Betriebs des Klägers an der gesamten Geruchsbelastung des Vorhabengrundstücks ergebe sich auch aus den Feststellungen des ebenfalls im Aufstellungsverfahren eingeholten Geruchsgutachtens des S. & I1. vom 10. April 2014. Danach liege der Anteil des Betriebs des Klägers an der Gesamtbelastung auf dem Vorhabengrundstück bei durchschnittlich weniger als 10 %. Abgesehen davon gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die den maßgeblichen Immissionsrichtwert überschreitende Geruchsstundenhäufigkeit im BB I für Nutzer des Vorhabens unter Würdigung der Einzelfallumstände unzumutbar wäre. Die konkrete Ausgestaltung der Betriebsabläufe im Betriebsbereich I als bloßer Abstellplatz mit einem lediglich sehr kurzen Aufenthalt der Mitarbeiter auf der Fläche während des Abstellens oder Holens eines Lkw-Trailers trage der situationsbedingten Geruchsbelastung Rechnung, so dass auch oberhalb von 20% der Jahresgeruchsstunden eine Unzumutbarkeit der Gerüche nicht festgestellt werden könne. Überdies enthielten die jeweiligen Genehmigungen die Nebenbestimmungen, dass bestimmte bauliche Anlagen zum Schutz der Beschäftigten vor Geruchsimmissionen mit mechanischen Be- und Entlüftungsanlagen auszustatten seien. Die Zuluft werde über einen ausreichend dimensionierten Aktivkohlefilter („F7") gereinigt, sodass landwirtschaftliche Gerüche nicht mehr wahrzunehmen seien. Es liege auch keine methodische Fehlerhaftigkeit der Rasterbegehung vor. Die Kritik in der vom Kläger vorgelegten Plausibilitätsprüfung des Ingenieurbüros Prof. Dr. P. vom 19. April 2018 greife nicht. Es werde gerügt, dass die südöstlich der Beurteilungsfläche IV vorhandene Masthähnchenanlage E1.----ring mit 17.000 Tierplätzen fälschlicherweise nicht im Rahmen der Rasterbegehung berücksichtigt worden sei. Diesbezüglich sei anzumerken, dass im Zeitpunkt der Rasterbegehung Hähnchengerüche nicht wahrgenommen worden seien. Hintergrund sei, dass die Mastanlage nicht mit Hähnchen aufgestallt gewesen sei. Ein Bestandsschutz habe für diesen Betrieb nicht mehr bestanden. Bereits im Jahre 1983 seien seitens des Beklagten entsprechende Ordnungsverfügungen ergangen. Zu den übrigen Kritikpunkten werde auf die Stellungnahme des Sachverständigenbüros V. & Partner vom 17. Oktober 2018 verwiesen. Auch das Geruchsgutachten von S. & I1. vom 10. April 2014 weise keine methodischen Mängel auf. Das Gutachterbüro habe hierzu unter dem 18. Oktober 2018 Stellung genommen. Soweit in der Plausibilitätsprüfung des Ingenieurbüros Prof. Dr. P. Kritik an der angeblichen Nichtberücksichtigung des Gebäudeeinflusses der künftigen Anlagen im Plangebiet geübt werde, sei darauf hinzuweisen, dass bauliche Anlagen über den Gebäudeeinfluss oder über die Rauigkeit berücksichtigt werden könnten. Die konkrete Modellierung von Gebäuden in der Berechnung führe dabei im Allgemeinen zu niedrigeren Ergebnissen, da die modellierten Gebäude nicht zusätzlich bei der Ermittlung der Rauigkeit berücksichtigt werden dürften. Hier sei die künftige Bebauung mit der Ermittlung der Rauigkeit des Geländes berücksichtigt worden, so dass sich auch nach Fertigstellung der geplanten Bauten die Grundlagen für die Berechnungen im Gutachten von S. & I2. jedenfalls nicht nachteilig änderten. Die weitere Kritik des von Prof. Dr. P. zur Quellkonfiguration gehe gleichermaßen fehl. Gemäß Merkblatt 56 des LANUV habe das Ingenieurbüro S. & I1. einen worst-case Ansatz in Form eines konservativen Ansatzes gewählt und eine Turbulenz von 50 % berücksichtigt. Hierdurch werde eine sehr ungünstige Ausbreitung simuliert, was auch etwaige Messunsicherheiten bei der Ableitung der Überhöhungsformeln erfasse. Ferner sei auch das Schallimmissionsgutachten des Ingenieurbüros von S. & I1. vom 13. März 2014 nicht mängelbehaftet. Die zugrunde gelegten Immissionszielwerte seien – entgegen der Auffassung in der Plausibilitätsprüfung des Ingenieurbüros Prof. Dr. P. – vor dem Hintergrund der Immissionsvorbelastungen nachvollziehbar. Soweit in der Plausibilitätsprüfung des Ingenieurbüros Prof. Dr. P. kritisiert werde, genaue Angaben zu den Berechnungsergebnissen und den Emissionsdaten der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Ziffer 7.4 TA Lärm seien nicht erfolgt, seien diese auf den Seiten 4 ff. der Stellungnahme von S. & I1. vom 11. Oktober 2018 den entsprechenden Tabellen zu entnehmen. Sofern der Kläger schließlich das angebliche Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung rüge, sei er mit diesem Vortrag bereits nach § 6 UmwRG präkludiert. Mit Blick auf § 8 Abs. 2 UmwRG habe die 10-Wochen-Frist des § 6 UmwRG mit Inkrafttreten der Vorschrift am 2. Juni 2017 zu laufen begonnen und habe mit Ablauf des 10. August 2017 geendet. Der Kläger habe die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung jedoch erstmalig im Schriftsatz vom 9. Oktober 2018 geltend gemacht. Abgesehen davon habe der Kläger unter diesem Gesichtspunkt keinen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG. Die Auffassung des Klägers, bei dem Werk 2 handele es sich nicht um eine neue selbständige Anlage, sondern um eine Erweiterung des bereits vorhandenen Werkes 1, sodass für die Gesamtanlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, greife nicht. Bereits die einzelnen Betriebsbereiche I-VI seien selbständig und abtrennbar. Eine gemeinsame UVP für Werk 1 und 2 sei deshalb nicht notwendig und auch nicht vom OVG NRW bemängelt worden. Der Fall von Ziffer 18.5 der Anlage 1 zum UVPG greife überdies nur für den Bau von Industriezonen im Außenbereich. Das bestehende Werk 1 werde demnach hiervon nicht erfasst. Abgesehen davon erstrecke sich eine UVP gemäß § 9 Abs. 1 UVPG nur auf die Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens (also Werk 2). Im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 32 sei für das Änderungsvorhaben eine Umweltprüfung für das Werk 2 entsprechend § 50 Abs. 1 UVPG im Bebauungsplanverfahren durchgeführt worden. Der Umweltbericht in dem Aufstellungsverfahren stelle damit eine etwaig notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG dar. Die Unwirksamkeitsfeststellung des Bebauungsplans durch das OVG NRW ändere daran nicht. Das OVG NRW habe keine Zweifel an der Richtigkeit des Umweltberichts und der darin dokumentierten Umwelt(verträglichkeits)prüfung geäußert.
33Die Beigeladene zu 2. hat sich nicht zur Sache eingelassen und auch keinen Antrag gestellt.
34Am 15. April 2021 haben die Berufsrichter der Kammer einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Mit gerichtlichem Beschluss vom 7. Oktober 2021 wurden die vorliegenden Klagen (2 K 673/16, 2 K 1819/16, 2 K 1820/16, 2 K 1821/16, 2 K 1822/16, 2 K 1823/16, 2 K 1824/16, 2 K 1825/16 und 2 K 3183/18) zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen 2 K 673/16 verbunden.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
37Die Klage, über die die Berichterstatterin der Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
38Soweit sich die Klage gegen den Bauvorbescheid vom 11. Februar 2016 und die Baugenehmigung vom 30. März 2016 für den Betriebsbereich I (Auslieferungscenter, Abstellfläche Neufahrzeuge), gegen den Bauvorbescheid vom 29. März 2016 und die Baugenehmigung vom 24. September 2018 für den Betriebsbereich II (Fertigung 1) sowie gegen die Bauvorbescheide des Beklagten vom 29. März 2016 für den Betriebsbereich V (Fertigung 2) und das Gesamtvorhaben (BB I-VI) richtet, ist diese zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.).
39Im Übrigen ist die Klage gegen die Bauvorbescheide des Beklagten vom 29. März 2016 für den Betriebsbereich III (Kantine und Sozialräume), den Betriebsbereich IV (Verwaltung und Parkplätze) und den Betriebsbereich VI (Schallschutzwand an der B 70) bereits unzulässig (dazu C.).
40A. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilten Genehmigungsbescheide für die Betriebsbereiche I, II, V sowie für das Gesamtvorhabens (BB I-VI) sind gegeben.
41I. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt. Gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ausreichend für die Klagebefugnis ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, d.h. es muss nach dem Sachvortrag des Klagenden möglich erscheinen und darf nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen sein, dass der Kläger durch den zur Prüfung gestellten Verwaltungsakt in einem subjektiven Recht verletzt wird.
42Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 (206); vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - DVBl 1999, 101 und vom 17. Dezember 1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182 (184).
43Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die Klagebefugnis des Klägers zu bejahen, da eine Verletzung seiner Rechte durch die angegriffenen Bauvorbescheide und Baugenehmigungen möglich erscheint. Es kommt hier eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots in Betracht. Mit Blick auf die für die Fläche der Betriebsbereiche I, II und V bestehenden nicht unerheblichen Geruchsimmissionsbelastungen, ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass dem Kläger als Landwirt eines emittierenden Betriebes vorhabenbedingte Einschränkungen drohen könnten, etwa in Form von immissionsschutzrechtlichen Auflagen oder der Ablehnung der Erweiterung seines landwirtschaftlichen Betriebes. Dieses folgt aus der Lage des Vorhabengrundstücks der Beigeladenen zu 1. im Außenbereich, welches im südlichen bzw. östlichen Teil nicht unerheblichen Geruchsbelastungen ausgesetzt ist. Das Schutzniveau, das gewerblich genutzte Flächen im Übergang zum Außenbereich mit Blick auf Geruchsimmissionen beanspruchen können, wird in der Regel bei einem Immissionswert von 20 % der Jahresgeruchsstunden angesetzt. Jedenfalls bei einer Überschreitung dieses Wertes kann die Annahme einer erheblichen Geruchsbelästigung gerechtfertigt sein.
44Vgl. etwa: OVG NRW, Urteile vom 5. Mai 2015 – 10 D 44/12.NE – und vom 26. November 2018 – 10 D 40/16.NE – juris Rn. 68 ff, m.w.N.
45Für den Betriebsbereich I steht die Möglichkeit der Verletzung des Klägers unter dem Gebot der Rücksichtnahme außer Frage. Denn ausweislich des eingeholten Geruchsgutachtens des Ingenieurbüros S. & I1. vom 10. April 2014 sowie des Messberichtes über die Rasterbegehung durch das Sachverständigenbüro V. & Partner vom 31. März 2014 wurden in diesem südlichen Teil des Vorhabengrundstücks mit 25 % bzw. 32 % der Jahresgeruchsstunden (BF IV und V) sehr erhebliche Geruchsimmissionen ermittelt. Aber auch hinsichtlich der Betriebsbereiche II und V liegt die ermittelte Gesamtbelastung der Geruchsimmissionen nach der Rasterbegehung vom März 2014 bei 22 % sowie der ergänzenden Rasterbegehung vom 19. September 2014 bei 20 % der Jahresgeruchsstunden (BF III), sodass auch insoweit eine Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
46II. Ferner besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort. Der Bauvorbescheid vom 11. Februar 2016 (BB I) sowie die Bauvorbescheide vom 29. März 2016 (BB II, V, I-VI) haben sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Zwar beträgt die Geltungsdauer eines Bauvorbescheids grundsätzlich nur zwei Jahre (§ 71 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung NRW - BauO NRW 2000) und eine Verlängerung der Geltungsdauer (§ 71 Abs. 2 i.V.m. § 77 Abs. 2 BauO NRW 2000) ist nicht erfolgt. Indes wird der Ablauf der Geltungsdauer eines Vorbescheides etwa gehemmt, wenn der Bauherr durch höhere Gewalt am Baubeginn gehindert ist, oder wenn ihm aufgrund eines erfolgten oder drohenden hoheitlichen Eingriffs die Ausnutzung der Baugenehmigung nicht möglich oder zumutbar ist. Gleiches gilt, wenn – wie hier – ein Nachbarrechtsbehelf gegen den Bauvorbescheid eingelegt wird. Denn auch in diesem Fall wird es einem verständigen Bauherrn vor einer abschließenden gerichtlichen Klärung nicht zugemutet, einen kostenträchtigen Bauantrag zu stellen.
47Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 und vom 28. Februar 2012 - 7 A 2444/09 –, jeweils juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 2 A 2054/09 -, n.v..
48Demzufolge ist der Ablauf der Frist für die Geltung der Bauvorbescheide durch die vorliegende Klage gehemmt worden.
49B. Die insoweit zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.
50Der Kläger wird durch die der Beigeladenen zu 1. erteilten Bauvorbescheide und Baugenehmigungen der Beklagten betreffend die Betriebsbereiche I und II sowie durch die Bauvorbescheide bzgl. des Betriebsbereichs V und des Gesamtvorhabens (BB I-VI) nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
51Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Genehmigungsbescheide ergibt sich weder aufgrund eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung (dazu I.) noch ist eine Verletzung materieller subjektiver Rechte des Klägers gegeben. (dazu II.)
52I. Der Kläger kann nicht mit Erfolg einen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) wegen eines absoluten Verfahrensfehlers geltend machen. Zwar ist der Kläger mit seinem Vorbringen nicht präkludiert (dazu 1.). Die Annahme des Klägers, es fehle an der erforderlichen Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Gesamtanlage der Beigeladenen zu 1. bestehend aus dem vorhandenen Betrieb (Werk 1) und dem geplanten Vorhaben (Werk 2), greift aber nicht durch (dazu 2.).
53Relevanz erlangt die Rüge des Klägers allerdings nur bzgl. der angefochtenen Bauvorscheide vom 29. März 2016 für die Betriebsbereiche II und V (Fertigung 1 und 2) und für das Gesamtvorhaben (BB I-VI). Denn der Kläger hat das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nur insoweit, nicht jedoch bezogen auf den Bauvorbescheid vom 11. Februar 2016 und die Baugenehmigung vom 30. März 2016 für den Betriebsbereich I sowie hinsichtlich der Baugenehmigung vom 24. September 2018 für den Betriebsbereich II angeführt.
541. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. ist der Kläger mit seiner Rüge, die er erstmalig mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2018 in den seit dem Jahre 2016 anhängigen Klageverfahren bzgl. der Bauvorbescheide vom 29. März 2016 für die Betriebsbereiche II und V und für das Gesamtvorhaben (BB I-VI) geltend gemacht hat, nicht aufgrund der Präklusionsregelung in § 6 UmwRG in der Fassung vom 29. Mai 2017 (im Folgenden: UmwRG n.F.) ausgeschlossen.
55Nach § 6 Satz 1 UmwRG n.F. hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 UmwRG n.F. innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
56Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Präklusionsvorschrift beginnt die 10-Wochen-Frist mit der Klageerhebung zu laufen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage durch den Kläger am 17. Mai 2016 galt allerdings noch § 4a Abs. 1 UmwRG in der bis zum 1. Juni 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: UmwRG a.F.). Die Neufassung des § 6 UmwRG trat erst am 2. Juni 2017 und somit nach Rechtshängigkeit der Klagen und nach Ablauf der zuvor geltenden 6-Wochen-Frist zur Klagebegründung in Kraft. Die Präklusionswirkung tritt auch nicht infolge der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 UmwRG n.F. ein. Zwar sieht die Übergangsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG n.F. für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG explizit vor, dass § 6 auch auf solche Rechtsbehelfe anzuwenden ist, die nach dem 28. Januar 2013 und somit vor dem Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes erhoben worden sind. Jedoch ist § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG n.F. wie auch § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG n.F., soweit es um die Anwendung von § 6 UmwRG geht, mit Blick auf Rechtsbehelfe, die vor dem 2. Juni 2017 anhängig geworden sind („Altverfahren“), aus rechtsstaatlichen Gründen einschränkend auszulegen. Die Übergangsregelung findet entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1. nicht dergestalt Anwendung, dass mit dem Inkrafttreten der Vorschrift die 10-wöchige Klagebegründungsfrist auch für bereits anhängige Klagen – wie vorliegend – am 2. Juni 2017 zu laufen begann und grundsätzlich einheitlich am 10. August 2017 endete, mit der Folge, dass der Kläger mit seinem erst mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2018 geltend gemachten Vortrag zur UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens präkludiert wäre.
57Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 4. März 2021 (2 K 1905/16, juris Rn 110 ff) in einem Parallelverfahren hierzu Folgendes ausgeführt.
58„Der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts erfährt unter den weiteren Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie dem Rechtsstaatsprinzip eine einschränkende Konkretisierung. Danach haben die Gerichte die Übergangsregelung im Sinne des Vertrauensschutzes auszulegen.
59Vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 7. Juli 1992 – 2 BVR 1631/90, 1728/90 -, juris Rn. 43, 47; BVerwG, Urt. v. 12. März 1998 – 4 CN 12.97 -, BVerwGE 106, 237 (238 f.).
60§ 6 Satz 2 UmwRG n.F. verschärft im Vergleich zu der Vorgängerregelung in § 4a Abs. 1 UmwRG a.F. die innerprozessuale Präklusion für die Kläger, indem bestimmt wird, dass Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG vorgebracht werden, nur zuzulassen sind, wenn die Verspätung des Vorbringens genügend entschuldigt ist. Auf eine Verzögerung (§ 4a Abs. 1 Satz 2 UmwRG a.F. i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) kommt es nach dem Wortlaut der Norm nicht mehr an; zudem besteht anders als im Fall des § 4a Abs. 1 Satz 2 UmwRG a.F. i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO kein Ermessen des Gerichts hinsichtlich der Zurückweisung des Vorbringens; die Präklusion tritt aufgrund der Formulierung „sind nur zuzulassen“ bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen sogar kraft Gesetzes ein (vgl. die Gesetzesbegründung des Umweltausschusses des Bundestages auf BT-Drs. 18/12146, S. 16).
61Vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 22. Mai 2020 – 22 ZB 18.856 –, juris Rn. 67; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer UmweltR, Stand: Februar 2020 § 6 Rn. 3 ff.
62Würde man § 6 UmwRG damit auch auf Rechtsbehelfe anwenden, die bereits vor dem 2. Juni 2017 und damit vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 29. Mai 2017 anhängig gemacht wurden, bestünde die Möglichkeit, dass parteiliches Vorbringen, welches nach der früheren Regelung des § 4a Abs. 1 UmwRG a.F. nicht zurückgewiesen werden konnte oder jedenfalls nicht musste, nunmehr zwingend unberücksichtigt bleiben müsste. Dies stellt eine – dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts zuwiderlaufende – Rückwirkung von Rechtsfolgen dar, für die es keine sachliche Rechtfertigung gibt; sie begegnet daher erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
63Vgl. hinsichtlich § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG: VG Sigmaringen, Urt. v. 14.11.2018 – 10 K 118/17 – juris Rn. 55 sowie Happ, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 8 UmwRG Rn. 3, § 194 VwGO Rn. 1; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2020, § 8 UmwRG Rn. 18 f.; hinsichtlich § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG: BayVGH, Beschl. v. 22. Mai 2020 – 22 ZB 18.856 –, juris Rn. 66 ff.; Kuchler/Loscher, Anmerkung zu OVG Hamburg, Urt. v. 29. November 2019 – 1 E 23/18, in: jurisPR-UmwR 2/2020 Anm. 4.
64Der prozessuale Vertrauensschutz spricht dagegen, den gegenüber der Vorgängerregelung deutlich verschärften § 6 UmwRG n.F. auf Rechtsbehelfe zu erstrecken, die bei Inkrafttreten der Neufassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes bereits erhoben waren.
65So ausdrücklich BVerwG , Urt. v. 26. September 2019 – 7 C 5/18 – juris Rn. 28.
66§ 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG n.F. als auch § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG n.F. sind deshalb verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass § 6 UmwRG in der vorliegenden Konstellation eines bereits rechtshängigen Klageverfahrens keine Anwendung findet.
67Hinsichtlich § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG wird von einem Redaktionsversehen hinsichtlich des Stichtages ausgegangen: vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2020, § 8 UmwRG Rn 19; hinsichtlich § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG: Kuchler/Loscher, Anmerkung zu OVG HH, Urt. v. 29. November 2019 – 1 E 23/18, in: jurisPR-UmwR 2/2020 Anm. 4. Für § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG wird dafür teilweise eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG vorgeschlagen, vgl. dazu m.w.N. BayVGH, Beschl. v. 22. Mai 2020 – 22 ZB 18.856 –, juris Rn. 68.
68Die Frage einer innerprozessualen Präklusion stellt sich vorliegend somit ausschließlich nach der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Vorgängervorschrift des § 4a Abs. 1 UmwRG a.F. Eine Präklusion nach dieser Vorschrift scheidet vorliegend allerdings schon allein mit Blick auf eine fehlende Verzögerung des Verfahrens (§ 4a Abs. 1 Satz 2 UmwRG a.F. i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) aus.
69Der teilweise vertretenen Ansicht, wonach § 6 UmwRG n.F. in bereits rechtshängigen Klageverfahren so anzuwenden sei, dass die Klagebegründungsfrist nicht rückwirkend im Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern erst mit Inkrafttreten des § 6 UmwRG n.F. am 2. Juni 2017 zu laufen begonnen habe,
70vgl. in Bezug auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG: Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2020, § 6 UmwRG Rn. 30; Kuchler/Loscher, Anmerkung zu OVG Hamburg, Urteil vom 29. November 2019 – 1 E 23/18, in: jurisPR-UmwR 2/2020 Anm. 4; in Bezug auf § 8 Abs. 1 Satz UmwRG: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. August 2019 – 7 KS 24/17 Rn. 164,
71folgt die Kammer nicht. Bereits der Wortlaut des § 6 UmwRG n.F., der ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abstellt, steht dieser Auslegung als äußerste Grenze entgegen. Zudem würde ein solches Verständnis dazu führen, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung die seinerzeitige 6-wöchige Klagebegründungsfrist nach § 4a Abs. 1 UmwRG n.F. gelten und sodann im laufenden Verfahren eine weitere (strengere) Begründungsfrist hinzutreten würde. Dies widerspricht dem prozessualen Vertrauensschutz.“
722. Der Kläger kann jedoch nicht mit Erfolg einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen planungsrechtlichen Bauvorbescheide für die Betriebsbereiche II, V sowie für das Gesamtvorhaben (BB I-VI) geltend machen. Ein hier allein in Betracht kommender absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG a.F. liegt nicht vor.
73Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG a.F. verlangt werden, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Diese Regelung gilt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG a.F. auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO. Demzufolge kann ein Aufhebungsanspruch auch natürlichen Personen wie dem Kläger zustehen,
74vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 – 2 A 1434/13 u.a. -, juris Rn. 59 sowie Urteil vom 16. März 2016 – 8 A 1576/14 –, juris Rn. 37 –,
75wobei § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG a.F. in diesen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG betrifft dabei nur das vollständige Fehlen einer nach dem UVPG erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung.
76Vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand: Dezember 2020, § 4 UmwRG Rn. 26.
77Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen für einen Aufhebungsanspruch nicht gegen. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben der Beigeladenen zu 1. handelt es sich zwar um ein solches, welches der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Diese bezieht sich – entgegen der Auffassung des Klägers – jedoch nur auf das geplante Werk 2, nicht hingegen auf die Gesamtanlage bestehend aus dem vorhandenen Betrieb (Werk 1) und dem hier streitigen Vorhaben (Werk 2), (dazu a). Der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde im Bauleitverfahren genügt. Einer darüberhinausgehenden Prüfung bedurfte es nicht (dazu b).
78a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG a.F. ist das Gesetz u. a. auf Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 1, 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben (UVPG) a.F. anzuwenden, für die nach diesem Gesetz eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Der Prüfung zu Grunde zu legen ist das UVPG in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Fassung, vorliegend also die bis 6. 12. 2016 maßgebliche. Auch handelt es sich bei den in Streit stehenden Bescheiden um Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 1, 3 Nr. 1 UVPG a.F.
79Die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. folgt aus §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 UVPG a.F. i.V.m Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ Ziffer 18.5.1. Gemäß § 3b Abs. 1 UVPG a.F. besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen (Satz 1) und - sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind - diese Werte erreicht oder überschritten werden (Satz 2). Einschlägig für das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. ist Ziffer 18.5.1. der Anlage 1 zum UVPG a.F. Nach dieser Regelung unterliegt der Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungs- verordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 100 000 m2 oder mehr der einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Danach stellt sich das Vorhaben mit seinen Betriebsbereichen I-VI der Beigeladenen zu 1. als UVP-pflichtiges Vorhaben im Sinne von Ziffer 18.5.1 der Anlage 1 zum UVPG a.F. dar. Die Größe der als Sondergebiet (SO) „LKW-Auflieger-Produktion“ gekennzeichneten Fläche im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 32 „C.-------straße – H. “ beträgt abzüglich des Plangebiets „I. “ mit 9,938 ha insgesamt ca. 23,62 ha, was bei der zulässigen Grundflächenzahl von 0,8 (s. § 17 Abs. 1 BauNVO) eine Nettobaulandfläche von 18,08 ha errechnet, also insgesamt ca. 189.000 m². Damit wird bereits durch das streitgegenständliche Vorhaben (Werk 2) die genannte Größenordnung überschritten.
80Hingegen ist eine Pflicht zur Durchführung einer gemeinsamen Umweltverträglichkeitsprüfung für die Gesamtanlage der Beigeladenen zu 1., bestehend aus dem bereits seit mehreren Jahrzehnten existenten Werk 1 und dem nunmehr geplanten Werk 2 mit den einzelnen Betriebsbereichen (BB I-VI) nicht gegeben. Die Annahme des Klägers, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben (Werk 2) lediglich um eine Erweiterung des vorhandenen Werkes 1, für die als Gesamtanlage (Bestand + Erweiterung) eine UVP-Pflicht nach der Anlage 1 Ziffer 18.5.1 UVPG bestehe, trifft nicht zu. Insoweit ist schon festzuhalten, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von Ziffer 18.5.1. der Anlage 1 zum UVPG nicht vorliegen. Denn das bestehende Werk 1 liegt anders als der Vorhabenstandort nicht im Außenbereich. Abgesehen davon stellt sich das Werk 2 nicht als Änderung des bestehenden Werkes 1 dar. Vielmehr handelt es sich um die Neuerrichtung eines eigenständigen und unabhängigen Betriebes mit selbständigen baulichen Anlagen. Hinsichtlich der Abgrenzung kann zur Orientierung der Anlagenbegriff des BImSchG dienen. So stellt sich ein neues Vorhaben als Änderung der genehmigten Anlage dar, wenn es als Nebeneinrichtung der genehmigten Anlage zuzuordnen ist oder mit ihr betriebstechnisch und organisatorisch in einer Weise verbunden ist, die es nach der Verkehrsanschauung rechtfertigt, eine einheitliche, nach einem übergreifenden Konzept betriebene Anlage anzunehmen. Übernimmt eine Einrichtung hingegen eine selbstständige Funktion, wie sie auch von einem Fremdunternehmer ausgeübt werden könnte, so hat sie keine untergeordnete Aufgabe im Rahmen des Betriebs einer anderen Anlage, sondern muss als selbstständige Anlage betrachtet werden.
81Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. April 2009 - 7 B 2/08 - und vom 6. Juli 1984 – 7 C 71.82 -, juris.
82Ausgehend hiervon kann das geplante Werk 2, dessen einzelne Betriebsbereiche mit ihren unterschiedlichen Funktionen, wie etwa Logistikcenter, Fertigungsbereiche, Auslieferungscenter, Kantinengebäude, Verwaltungseinrichtungen, bereits als selbständige bauliche Anlagen zu werten sind,
83vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 10 B 32/17 -, juris,
84nicht als Erweiterung der bestehenden Werkes 1 angesehen werden. Hiergegen spricht überdies die Dimensionierung und Eigenständigkeit des geplanten Werkes 2 mit den genannten Betriebsbereichen. Allein die räumliche Nähe des Vorhabens der Beigeladenen zu 1. zum Werk 1 mit einer Entfernung von wenigen hundert Metern vermag hieran nichts zu ändern. Es handelt sich insoweit um eine gewisse Zufälligkeit. So mag sich die geringe Entfernung zur Bestandsanlage zwar als zweckmäßig erweisen, diese ist indes aufgrund der Eigenständigkeit der Betriebsabläufe im Werk 2 keinesfalls zwingend.
85Aber selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgen wollte, ergibt sich daraus keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Gesamtanlage (vorhandenes Werk 1 und geplantes Werk 2). Eine UVP-Pflicht bezöge sich auch dann nur auf die Erweiterung, also auf das Werk 2, und nicht auf den vorhandenen Bestand. Dieses ergibt sich, sollte das bestehende Werk 1 bisher nicht einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterlegen haben, aus § 3b Abs. 3 Sätze 1 und 4 UVPG a.F.. Satz 1 der genannten Vorschrift bestimmt zwar, dass für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen ist, wenn der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten wird. Indes gilt diese Regelung gemäß Satz 4 des § 3b Abs. 3 UVPG a.F. für die in der Anlage 1 Nr. 18.5. 18.7. und 18.8 aufgeführten Industriezonen – mithin auch vorliegend – nicht. Sollte hingegen das vorhandene Werk 1 bereits UVP-pflichtig gewesen sein, so besteht gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG a.F. eine Pflicht zur Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfung nur für die Änderung oder Erweiterung des Vorhabens, wenn der in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden. Diese Wertüberschreitung ist – wie bereits aufgeführt – gegeben.
86b) Der demnach bestehenden Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Werk 2 ist auf der Grundlage des § 3b Abs. 1 UVPG a.F. i.V.m Anlage 1 Ziffer 18.5.1. und § 17 Abs. 1 UVPG a.F. (s. § 50 Abs. 1 UVPG n.F.) im Bauleitplanverfahren genügt worden.
87Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F. wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 UVPG a.F. sowie nach den §§ 3 bis 3f UVPG a.F. im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt, wenn Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG a.F., insbesondere bei Vorhaben – wie hier – nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9 aufgestellt, geändert oder ergänzt werden. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG a.F. betrifft dies Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden sollen.
88Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, so dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UVPG im Genehmigungsverfahren, sondern nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG a.F. im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans durchzuführen war. Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 32 „C.-------straße – H. “ handelt es sich um einen Bebauungsplan im diesem Sinne, welcher – wie bereits ausgeführt – gemäß § 3b Abs. 1 UVPG i.V.m Anlage 1 Ziffer 18.5.1. UVP-pflichtig ist. Die nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführende Umweltprüfung ist hier erfolgt. Diese mündete in den Umweltbericht vom 5. November 2014, welcher ausweislich der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 32 „C.-------straße -H. “ unter der lfd. Nr. 7.1. Gegenstand der Begründung ist. Die Umweltauswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen zu 1. (Werk 2) mit den Betriebsbereichen I-VI waren Gegenstand der Umweltprüfung im Bebauungsplanverfahren. Dass zwischenzeitlich im Normenkontrollverfahren der vorhabenbezogene Bebauungsplan durch das Urteil des OVG NRW vom 26. November 2018 (10 D 25, 35, 40/16.NE) für unwirksam erklärt wurde, steht dem nicht entgegen. Denn der Wortlaut der Anlage 1 Ziffer 18.5.1. zum UVPG a.F. knüpft ausdrücklich an die Aufstellung eines Bebauungsplanes an und setzt damit die Existenz eines Bebauungsplanes, nicht aber dessen Wirksamkeit voraus. Eine den Anforderungen des UVPG entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durchgeführt. Gegenteiliges wurde auch seitens des Klägers nicht vorgebracht.
89Folge der bereits auf der Bauleitebene durchgeführten Umweltprüfung ist gemäß § 17 Abs. 3 UVPG a.F. (s. § 50 Abs. 3 UVPG n.F.), dass die Umwelt(verträglichkeits)prüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden soll, die von der Umweltprüfung im Bebauungsplanverfahren nicht erfasst worden sind. Diese Beschränkung des Prüfungsprogramms bedingt, dass die Vorprüfungspflicht für das Verfahren der Vorhabenzulassung gänzlich entfällt, wenn die Prüfungsinhalte im Planaufstellungs- und im Vorhabenzulassungsverfahren deckungsgleich sind. Dieses ist insbesondere – wie vorliegend – bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen anzunehmen. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, unnötige Doppelprüfungen zu vermeiden und ein nachfolgendes Vorhabenzulassungs- verfahren abschichtend zu entlasten.
90Vgl.: OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 10. Januar 2020 - 8 B 11880/19 – und vom 18. Juni 2010 – 8 B 10260/18: jeweils juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 12 LA 97/13 -, BauR 2014, 983; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2017 - 1 Bs 14/17 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 9 E 5500/16 -, juris. Wagner, in: Hoppe/Beckmann/Kment, Kommentar, 5.Aufl., § 50 UVPG Rn. 164; Mitschang, in: Schink/Reidt/Mitschang, Kommentar, § 50 UVPG Rn. 80.
91Vorliegend bezog sich der im Aufstellungsverfahren erstellte Umweltbericht für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der die Errichtung des Werkes 2 der Beigeladenen zu 1. zum Gegenstand hat, vollumfänglich auf das hier zur Genehmigung stehende Vorhaben mit seinen einzelnen Betriebsbereichen. Mit Blick auf die Deckungsgleichheit ist die ohnehin nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidung des Beklagten, keine (weitere) Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht zu beanstanden. Denn zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen, die dies erfordern würden, sind nicht dargetan.
92II. Dem Kläger steht auch kein Aufhebungsanspruch wegen materieller Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bauvorbescheide und Baugenehmigungen für die Betriebsbereiche I, II, V und für das Gesamtvorhaben (BB I-VI) zu, weil er durch diese nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt wird.
93Im Rahmen einer Drittanfechtungsklage kommt dem Gericht nur ein begrenzter Prüfungsmaßstab zu. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung eines erteilten Bauvorbescheides bzw. einer Baugenehmigung haben Nachbarn wie der Kläger nicht schon dann, wenn dieser (nur) objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung eines Bescheides darüber hinaus voraus, dass der Nachbar durch den Vorbescheid bzw. die Baugenehmigung zugleich in eigenen (Nachbar-)Rechten, d.h. in einem Recht, welches zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
94Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 39/86 -, juris Rn. 13, 15; Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14/87 -, BVerwGE 82, 343; Beschluss vom 16. August 1983 – 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190 = juris Rn. 3.
95Eine solche Verletzung drittschützender Normen, bei denen es sich mit Blick auf den Regelungsinhalt der streitgegenständlichen Bauvorbescheide sowie der Baugenehmigungen allein um solche des materiellen Bauplanungsrechts handeln kann, liegt nicht vor. Die Bauvorbescheide vom 11. Februar 2016 und 29. März 2016 sowie die erteilten Baugenehmigungen vom 30. März 2016 und 24. September 2018 sind weder in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (dazu 1.) noch verstoßen sie gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (dazu 2.).
961. Die angefochtenen Bauvorbescheide und Baugenehmigungen für die Betriebsbereiche I, II, V sowie für das Gesamtvorhaben (BB I-VI) lassen entgegen der Auffassung des Klägers eine Verletzung gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW nicht erkennen.
97Vgl. zur Unbestimmtheit OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2010 – 10 B 846/10 –, juris Rn. 3; Urteil vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris Rn. 35; Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, juris Rn. 39.
98Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Allerdings kann sich der Kläger im Rahmen des hier vorliegenden Baunachbarstreits nicht uneingeschränkt auf die Verletzung dieser Vorschrift berufen. Vielmehr verlangt das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass dem Bauvorbescheid bzw. der Baugenehmigung und den ihm zugrundeliegenden, mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Genehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich – wenn die insoweit mangelhafte Genehmigung ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitsgebot im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
99Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2017 – 7 A 2289/15 -, juris LS. 5; Urteil vom 30. Januar 2014 – 7 A 2555/11 -, juris Rn. 46; Urteil vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 -, juris.
100Diesen Anforderungen werden die Bauvorbescheide vom 11. Februar 2016 und vom 29. März 2016 sowie die Baugenehmigungen vom 30. März 2016 und vom 24. September 2018 gerecht. Sie legen die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale der jeweiligen Betriebsbereiche der Beigeladenen zu 1. hinreichend klar und eindeutig fest. Die Betriebsbereiche werden unter Berücksichtigung der grün gestempelten Lagepläne, Betriebsbeschreibungen und differenzierter Baubeschreibungen ausreichend umschrieben. Auf dieser Grundlage ist die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität des Vorhabens sowohl für das Gericht als auch für den Nachbarn möglich.
101Ein nachbarrechtsrelevanter Bestimmtheitsmangel ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht daraus, dass die angefochtenen Bescheide keine Immissionswerte für Geruchsimmissionen enthalten. Der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des OVG NRW,
102vgl. Urteil vom 21. März 2017 – 8 A 1105717 –, juris, Rn. 102,
103ausweislich derer der maßgebliche Immissionswert für Geruchsimmissionen aus Gründen der Rechtsklarheit in den behördlichen Genehmigungstenor (in Form einer Nebenbestimmung) aufgenommen werden bzw. sich jedenfalls aus der Begründung des Bescheids oder den in Bezug genommenen Antragsunterlagen ergeben sollte, verfängt vorliegend nicht. Die Sachverhaltskonstellationen sind nicht vergleichbar. Die zitierte Entscheidung betrifft die Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Betrieb einer gewerblichen Hähnchenmastanlage. Es geht mithin um einen zur Genehmigung gestellten emittierenden Betrieb. Vorliegend ist indes nicht ein Vorhaben genehmigt worden, von dem selbst relevante Geruchsimmissionen ausgehen. Vielmehr ist das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen zu 1. aufgrund seiner Lage im Außenbereich und der dort in der unmittelbaren Umgebung befindlichen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung nicht unerheblichen Geruchsbelastungen ausgesetzt. Die Angabe von Immissionswerten für den Betrieb des streitgegenständlichen Vorhabens war mithin nicht angezeigt.
104Im Übrigen kann hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit der Genehmigungen auf die entsprechenden Ausführungen der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ergangenen Beschlüsse des Gerichts vom 21. Dezember 2016 (2 L 1346/16) sowie des OVG NRW vom 21. Juni 2017 (10 B 15/17) verwiesen werden.
1052. Die Bauvorbescheide sowie die Baugenehmigungen verstoßen auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des materiellen Bauplanungsrechts.
106a) Der Kläger kann sich auf einen Gebietsprägungs- bzw. Gebietsgewährleistungsanspruch im Außenbereich nicht berufen.
107Zwar liegt das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1. bestehend aus den Betriebsbereichen I-VI, nachdem das OVG NRW den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 32 für unwirksam erklärt hat,
108vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2018 - 10 D 25/16.NE, 10 D 35/16.NE und 10 D 40/16.NE -, juris.
109im Außenbereich nach § 35 BauGB. Dieses gilt auch bzgl. der zum Betriebsbereich II zählenden Verbindungstrasse zwischen dem Werk 1 und dem Werk 2, die im Geltungsbereich des bisherigen Bebauungsplans Nr. 60, Teil 1 " I. " liegt. Denn auch dieser Bebauungsplan Nr. 60 Teil 1 der Beigeladenen zu 2. ist aufgrund materieller Rechtsfehler unwirksam. Hierzu kann auf die in dem Parallelverfahren ergangenen Ausführungen der Kammer in dem Urteil vom 4. März 2021 (2 K 1905/16, juris Rn. 177 ff) verwiesen.
110Indes kann der mit seiner landwirtschaftlichen Hofstelle im Außenbereich ansässige Kläger nicht in Bezug auf das ebenfalls im Außenbereich gelegene Vorhaben einen Gebietsgewährleistungsanspruch geltend machen. Denn ein solcher findet – entgegen der Auffassung des Klägers – im Außenbereich keine Anwendung.
111Im planungsrechtlichen Außenbereich, scheidet ein Gebietsgewährleistungs- anspruch schon deshalb aus, weil er grundsätzlich nur solchen Grundstückseigentümern zusteht, die Grundeigentum in demselben Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung bzw. demselben faktischen Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der Baunutzungsverordnung innehaben. Dem Außenbereich fehlt indes ein bestimmter Gebietscharakter, dessen Erhaltung gerade das Ziel des Nachbarschutzes in den Baugebieten der Baunutzungsverordnung ist.
112Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 2652/11, juris und Beschluss vom 16. April 2020 – 7 B 286/20 -, juris.
113Ein im Außenbereich privilegierter Betrieb kann somit keinen Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Nachbarvorhaben geltend machen. Er besitzt auch nicht einen grundsätzlichen Anspruch auf Bewahrung des Außen- bereichs für privilegierte Betriebe.
114Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999, - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189 = BauR 1999, 1439; OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 – 7 A 846/19 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. September 2019 – 1 LA 59/19 , juris.
115Vielmehr steht dem Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks ein Abwehrrecht gegen ein im Außenbereich unzulässiges Nachbarvorhaben nur zu, wenn zugleich zu seinem Nachteil eine Verletzung seines Rechts aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit dem Rücksichtnahme- gebot vorliegt.
116b) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf einen solchen Verstoß des Vorhabens der Beigeladenen zu 1. gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme berufen.
117Das Rücksichtnahmegebot, welches sich im Regelungsbereich des § 35 BauGB aus dem Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) ergibt,
118vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5/93 -, BRS 55 Nr. 168; grundlegend: Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22/75 -, BVerwGE 52, 133 und vom 18. November 2004 - 4 C 1/04 -, juris,
119schützt Nachbarn wie den Kläger vor unzumutbaren Belästigungen oder Störungen (vgl. auch § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO).
120Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Kläger aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Grundstücksnachbar billigerweise noch zumutbar ist. Ob dies der Fall ist, hängt von der konkreten Situation im Einzelfall ab.
121In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot weder mit Blick auf die durch die geplanten Betriebsbereiche I, II und V sowie durch das Gesamtvorhaben (BB I-VI) in der Gesamtschau verursachten Lärmimmissionen (dazu aa) noch wegen befürchteter Betriebseinschränkungen aufgrund heranrückender sensibler Nutzungen wegen nicht mehr zumutbaren Geruchsimmissionen (dazu bb) feststellen.
122aa) Die von dem Vorhaben der Beigeladenen zu 1. ausgehenden Lärmimmissionen verstoßen für den Kläger nicht unzumutbar gegen das ihn schützende Gebot der Rücksichtnahme.
123Sind von einem Bauvorhaben – wie dem vorliegenden – Immissionen zu erwarten, ist das Kriterium der Zumutbarkeit in der Regel anhand der Grundsätze und Begriffe des BImSchG zu messen, die die Grenzen der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht bestimmen. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. Ob Belästigungen/Störungen eines Bauvorhabens im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen.
124Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 4 C - 8/11 - und vom 23. September 1999 - 4 C 6/98 -, jeweils juris; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2016 – 7 A 615/14 –, juris Rn. 38.
125Dabei ist auf die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift der TA Lärm als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung für einen Nachbarn abzustellen. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabes für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet. Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.
126Aus der Spiegelbildlichkeit der sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen der konfligierenden Nutzungen ergibt sich, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die – gemeinsame – Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht.
127Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 -, juris Rn. 21 und vom 29. November 2012 – 4 C 8/11 –, juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteil vom 5. November 2019 – 10 A 1261/17 –, juris Rn. 77.
128Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nicht vor. Die Grenzen der Zumutbarkeit der von den geplanten Betriebsbereichen I, II, und V sowie des Gesamtvorhabens auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen werden nicht überschritten. Vielmehr liegt der von dem Vorhaben der Beigeladenen zu 1. verursachte Immissionsbeitrag deutlich unter den maßgeblichen Immissionsrichtwerten der TA Lärm.
129(1) Für den Außenbereich betragen die Lärmrichtwerte in entsprechender Heranziehung der Immissionsrichtwerte für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe c TA Lärm 1998 (Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm 2017) 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts.
130Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 66 f., m. w. N.
131Für das Grundstück des Klägers ist demnach gemäß Nr. 6.1 lit. c) TA Lärm von einem Immissionsrichtwert von tags 60 dB (A) auszugehen. Auf den dort ebenfalls geregelten Nachtwert kommt es nicht an, da ein Nachtbetrieb im Werk 2 weder vorgesehen ist noch genehmigt wurde. In den angefochtenen Bauvorbescheiden wird ein Betrieb der jeweiligen Anlagen zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ausdrücklich unter Ziffer 2 der Nebenbestimmung für unzulässig erklärt.
132Die demnach maßgeblichen Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) werden nach den von der Beigeladenen zu 1. als Bauvorlage eingereichten schalltechnischen Gutachten des J. S. & I1. vom 10. November 2015, die ausweislich der Ziffer 1 der Nebenbestimmung Bestandteil der streitgegenständlichen Vorbescheide und Baugenehmigungen sind, eingehalten. Die Beigeladene zu 1. hat für jeden Betriebsbereich gesondert sowie für das Gesamtvorhaben (BB I-VI) schalltechnische Gutachten mit Datum vom 10. November 2015 vorgelegt.
133Hinsichtlich des nach der TA Lärm zu beurteilenden anlagebezogenen Lärms einschließlich der Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt von Kraftfahrzeugen (vgl. Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 der TA Lärm) ergibt sich nach den schalltechnischen Gutachten durch den Betrieb des Gesamtvorhabens (BB I-VI) am Wohnhaus des Klägers im ersten Obergeschoss (Immissionspunkt IP 02) ein Beurteilungspegel von 45,2 dB(A) tags (bzgl. BB I: 35,2 db(A); BB II: 45,2 db(A) und BB V: 45,2 db(A)). Eine Vorbelastung dieses Immissionsortes durch Anlagen, für die die TA Lärm gilt (vgl. Nr. 2.4 Abs. 1 der TA Lärm), macht der Kläger nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Diese prognostizierten Lärmwerte bzgl. des anlagebezogenen Lärms liegen 14,8 dB (A) unter dem Immissionsrichtwert für das Wohnhaus des Klägers von 60 db(A). Es liegt mithin eine deutliche Unterschreitung vor.
134Gemäß Nr. 2.2 lit. a) TA Lärm befindet sich das Grundstück des Klägers damit schon nicht mehr im Einwirkungsbereich des Bauvorhabens und der hier zu untersuchenden baulichen Anlage. Als Einwirkungsbereich einer Anlage sind nach dieser Regelung die Flächen anzusehen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Der Bestimmung liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Zusatzbelastung, die mindestens 10 dB(A) unter dem Richtwert liegt, nicht zu einer Überschreitung des Richtwertes um mehr als 1 dB(A) führen kann und damit nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm irrelevant ist. Angesichts einer Unterschreitung des für das Grundstück der Kläger maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 60 dB(A) um mehr als 10 dB(A) bietet die Schallimmissionsprognose des J. S. & I1. eine tragfähige Grundlage, um die Zugehörigkeit des Hofgrundstückes des Klägers aus dem Einwirkungsbereich des planungsrechtlich für zulässig erklärten Betriebsbereichen BB I-VI ausschließen zu können.
135Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 23. September 2020 – 8 A 1161/18 -, juris Rn. 58; Beschluss vom 27. August 2019 – 2 A 3300/18 -, juris Rn. 33 und Beschluss vom 9. Februar 2018 – 2 B 1396/17 -, juris Rn. 32.
136Entgegen der Auffassung der Kläger sind die schalltechnischen Untersuchungen des J. S. & I1. methodisch nicht zu beanstanden; die dort gelisteten Ergebnisse sind für das erkennende Gericht nachvollziehbar.
137Sofern der Kläger darauf verweist, dass die Vergabe der Immissionszielwerte für die einzelnen Immissionsorte nicht detailliert begründet und somit nicht vollständig nachvollziehbar sei, greift dieser Einwand nicht. Die Festlegung der Immissionszielwerte erfolgte nach den Darstellungen der Gutachter in Abstimmung mit dem Beklagten. Am Immissionspunkt des Wohnhauses des Klägers (IP 02) liegt, ebenso wie an den Immissionspunkten IP 01, IP 04-07 keine relevante Vorbelastung vor, sodass der Immissionszielwert dem Immissionsrichtwert entspricht. Abgesehen von der fehlenden Betroffenheit des Klägers sind auch im Übrigen die Festsetzung der Immissionszielwerte nicht zu beanstanden, wie der ausführlichen Stellungnahme der Gutachter S. & I1. vom 11. Oktober 2018 zu entnehmen ist.
138(2) Auch im Hinblick auf den anlagebezogenen Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrsflächen sind schon Anhaltspunkte für eine Rücksichtlosigkeit des Vorhabens nicht auszumachen. Zugerechnet werden Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm nur in eingeschränkter Form. Mit Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm wurde für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen, die die Gerichte bindet und eine in der Rechtsprechung vor Erlass der TA Lärm 1998 vorgenommene weitergehende Zurechnung ausschließt.
139Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 4 B 23.12 -, juris, Rn. 5.
140Danach sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis f durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Die Voraussetzungen einer solchen Zurechnung liegen ersichtlich nicht vor.
141Nach den schalltechnischen Gutachten ergeben sich aufgrund des vorhandenen Verkehrs am Wohnhaus des Klägers Beurteilungspegel von 45,7 dB(A) tags und 38,1 dB(A) nachts. Die ebenfalls für den Außenbereich entsprechend heranzuziehenden Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) und 54 dB(A) werden mithin deutlich unterschritten. Dies erfährt auch unter Berücksichtigung des anlagebezogenen Verkehrslärms auf öffentlichen Verkehrsflächen keine Änderung. Die Gesamtbelastung durch das Vorhaben beträgt am IP 02 45,2 db(A) tags und 38 dB(A) nachts. Da die durch den zusätzlichen vorhabenbedingten Verkehr ausgelösten Geräuschimmissionen nach den gutachterlichen Feststellungen deutlich unter der Grenze von um 3 db(A) liegen, sind diese dem Vorhaben nicht zuzurechnen. Eine Beeinträchtigung des Klägers durch den anlagebezogenen Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrsflächen scheidet erkennbar aus.
142Sofern der Kläger rügt, dass im Hinblick auf die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen genaue Angaben zu den Berechnungsergebnissen und den Immissionsdaten im Anhang des Gutachtens nicht vorhanden seien, vermag dieser Einwand die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Die Gutachter haben unter dem 11. Oktober 2018 zu den erhobenen Einwendungen Stellung genommen und die entsprechenden Berechnungen sowie das Protokoll mit Darstellung der detaillierten Zwischenergebnisse und Dämpfungsterme vorgelegt. Die Plausibilität der schalltechnischen Gutachten wird auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil für einzelne Immissionspunkte für den anlagebezogenen Lärm negative Beurteilungspegel angegeben werden. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Schallausbreitungsberechnung aufgrund der Quellstärke und der Abstände sowie unter Berücksichtigung bestehender oder geplanter Lärmschutzeinrichtungen, von Zuschlägen und von Korrekturfaktoren negative rechnerische Werte ergibt.
143Vgl. dazu im Parallelverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 10 B 32/17 -, juris.
144Mit Blick auf die deutliche Unterschreitung der Immissionsrichtwerte ist eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Klägers durch Lärmimmissionen seitens der einzelnen Betriebsbereiche sowie des genehmigten Gesamtvorhabens unter jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.
145bb) Ferner ergibt sich ein Verstoß des in § 35 Abs. 3 Satz Nr. 3 BauGB zum Ausdruck kommenden Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten des Klägers nicht unter dem Gesichtspunkt des Heranrückens eines immissionsempfindlichen gewerblichen Betriebes.
146Gegen das Gebot der Rücksichtnahme können nicht nur Vorhaben, von denen Belästigungen oder Störungen ausgehen, sondern auch solche, die sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 und 2 BauGB), verstoßen. Welche Anforderungen sich aus dem Gebot im Einzelnen ergeben, hängt maßgebend davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahme- verpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt das nicht nur zu einer Verpflichtung desjenigen, der die auf das Grundstück einwirkenden Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich diesen Immissionen aussetzt.
147Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris, Rn. 16 und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, juris, Rn. 20.
148Daraus können sich sowohl Obliegenheiten des Emittenten zur Minderung der Emissionen ergeben als auch solche des Bauherrn, bei der Verwirklichung des Vorhabens Vorkehrungen zu treffen, die die Störung der beabsichtigten Nutzung durch die besagten Immissionen spürbar mindern.
149Vgl. VGH München Urteile vom 10. Mai 2016 - 2 B 16.231 -, juris, Rn. 32 und vom 23. November 2004 - 25 B 00.366 -, juris, Rn. 21.
150Soweit – wie vorliegend – ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen. Ein heranrückendes immissionsempfindliches Bauvorhaben verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden (insbes. landwirtschaftlichen) Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn sein Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss. Dieses begründet für den Eigentümer des Betriebsgrundstücks, von dessen Betrieb schädliche Immissionen ausgehen, einen Abwehranspruch gegenüber das störempfindliche Vorhaben.
151Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 – und vom 10. Dezember 1982 – 2 28.81 -, jeweils juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2018 – 7 B 438/14 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2 A 2645/08 -, VGH München, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 15 CS 20.901 –, juris.
152Ausgehend hiervon erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. nicht gegenüber dem Kläger als rücksichtlos.
153Hinsichtlich der Betriebsbereiche II (Fertigung 1) und V (Fertigung 2) ist das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen zu 1. bereits nicht schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt (dazu (1)). Im Gegensatz dazu sind zwar für den Betriebsbereich I (Auslieferungscenter) nach den eingeholten Gutachten sehr erhebliche Geruchsimmissionen aufgrund der in der Umgebung der Anlage befindlichen Tierhaltungsbetriebe zu befürchten (dazu (2)). Dies bedingt indes nicht, dass das Hinzutreten des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1. die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb des Klägers arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Der Kläger hat insbesondere nicht mit nachträglichen immissionsschutz- rechtlichen Auflagen zu rechnen (dazu (3)).
154(1) Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen.
155Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, juris, Rn. 54.
156Für die Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen durch Tierhaltung gibt es keine konkreten rechtlichen Vorgaben. Regelmäßig kann allerdings die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009, MBl. NRW, S. 529) herangezogen werden. Ihr kommt bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen als Orientierungs- und Entscheidungshilfe Bedeutung zu. Denn sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insofern die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten Sachverständigengutachten haben.
157Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 2011 - 4 C 12.10 -, und vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2018 - 2 A 669/17 -, juris (Rn. 75), m.w.N.
158Die Anwendung der - für nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen ohnehin nur sinngemäß geltenden - GIRL darf allerdings nicht rechtssatzartig und schematisch erfolgen. Insbesondere stellen die in ihr enthaltenen Immissionswerte keine strikten Grenzwerte dar. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles.
159Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 4 B 3.18 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2018 - 2 A 669/17 -, juris; Beschluss vom 8. Februar 2017 - 10 B 1176/16.NE -, juris.
160Nach Nr. 3.1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt hinsichtlich landwirtschaftlicher Gerüche ebenfalls ein Immissionswert von 0,15. Einen Immissionswert für den Außenbereich enthält die GIRL nicht. In den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 wird allerdings ausgeführt, dass am Rande des Dorfgebietes im Einzelfall Zwischenwerte von bis zu 0,20 (20 % Jahresgeruchsstunden) möglich seien und dass das Wohnen im Außenbereich selbst mit einem immissionsschutzrechtlich noch geringeren Schutzanspruch verbunden sein könne; vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert von bis zu 0,25 (25 % Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Erforderlich ist dabei jeweils die Prüfung der Gesamtumstände im Einzelfall.
161Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris Rn. 32, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, = juris Rn. 8.
162So ist beim Außenbereich zu berücksichtigen, dass dieser bauplanungsrechtlich regelmäßig als Standort auch für solche - insbesondere landwirtschaftliche - Betriebe vorgesehen ist, die erhebliche Emissionen verursachen (§ 35 Abs. 1 BauGB). Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss deshalb vor allem mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehen. Sie sind typische Begleiterscheinungen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung. So kann der Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks, der dort in der Nachbarschaft emittierender landwirtschaftlicher Betriebe und in Kenntnis der situationsgeprägten Vorbelastung seines Grundstücks - wie hier - eine gewerbliche Nutzung aufnehmen will, nicht verlangen kann, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen weitestgehend verschont zu bleiben.
163Vgl. insgesamt OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2014 - 10 B 1323/13 -, juris m. w. N.
164In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass bei der Festsetzung von Gewerbe- und Industriegebieten auf Flächen im Übergang zum Außenbereich zu dem Immissionswert von 15 Prozent der Jahresgeruchsstunden (0,15) im Einzelfall ein Zuschlag von bis zu 5 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,05) wegen der Nähe zu im Außenbereich bereits bestehenden Anlagen, die zulässigerweise Emissionen verursachen, welche zu einer höheren Immissionsbelastung im Plangebiet führen, gerechtfertigt sein kann.
165Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 – 10 D 44/12.NE –, juris, Rn. 50 ff.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2017 – 10 B 1176/16.NE –, juris, Rn. 25 f.
166Auch ist zu beachten, dass bei den hier zu betrachtenden landwirtschaftlichen Gerüchen anerkanntermaßen selbst im Übergangsbereich von Dorfgebieten zum Außenbereich Belastungen von 20 % der Jahresstunden zulässig sind. Bestätigt wird dies durch die am 23. Juni 2021 beschlossene und am 1. Dezember 2021 in Kraft tretende Neufassung der TA Luft 2021, in deren Anhang 7 (s. GMBl 2021 Nr. 48-54, S. 1180 ff) nunmehr die Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen geregelt ist und durch die die bislang landesrechtlichen Regelungen der GIRL integriert werden. Danach ist es gemäß Ziffer 3.1 bei Geruchsbeurteilungen im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles möglich, Immissionswerte von 0,20 (Regelfall) bis 0,25 (begründete Ausnahme) für Tierhaltungsgerüche heranzuziehen. Dieses verdeutlicht, dass aus Sicht des Verordnungsgebers ein Belastungswert von 20 % der Jahresstunden für Gerüche jedenfalls im Außenbereich als generell für zumutbar erachtet wird.
167Ausgehend hiervon kann jedenfalls bezüglich der Betriebsbereiche II und V (Fertigung 1 und 2) nicht von zumutbaren Geruchsbelastungen auszugegangen werden. Vorliegend grenzt das Vorhabengrundstück der Beigeladenen zu 1. in weiten Teilen in westlicher, südlicher und östlicher Richtung an den Außenbereich. In unmittelbarer Nähe befinden sich mehrere landwirtschaftliche Hofstellen, die dort seit langer Zeit ansässig sind. Landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung prägen hier den Außenbereich und stellen sich als in hohem Maße ortsüblich dar. Die Betriebsbereiche II und V befinden sich im östlichen Teil des Vorhabengrundstücks. Sie liegen im Beurteilungsfeld III, welches westlich u.a. an die landwirtschaftliche Hofstelle des Klägers angrenzt. Dort wurde seitens des Sachverständigenbüros für Immissionsschutz V. & Partner nach einer durchgeführten Rasterbegehung ausweislich des Messberichtes vom 31. März 2014 eine Geruchsbelastung von 22 % Jahresgeruchsstunden prognostiziert. Aufgrund der besonderen Situation vor Ort konnten die Geruchsimmissionen im östlichen Teil des Plangebiets, so auch für die im Beurteilungsfläche III, während der Rasterbegehung wegen der nicht hinreichenden Zugänglichkeit nur bedingt erfasst werden. Die nach Änderung der Situation durchgeführte ergänzende Rasterbegehung in diesem Bereich ergab ausweislich des Messberichtes des Sachverständigenbüros vom 19. September 2014 eine Gesamtbelastung von 20% Jahresgeruchsstunden. Mithin kann nach den oben dargestellten Kriterien für die Betriebsbereiche II und V von einer erheblichen, nicht mehr zumutbaren Geruchsbeeinträchtigung nicht ausgegangen werden. Methodischen Bedenken gegen das eingeholte Geruchsgutachten sowie gegen die durchgeführten Rasterbegehungen sind – sofern es vorliegend von Relevanz ist – nicht anzubringen, wie noch unter B. II. 2. b) bb) (3) (c) ausgeführt werden wird.
168(2) Hingegen sind bezüglich des Betriebsbereiches I deutlich höhere Geruchsbelastung prognostiziert worden. Ausweislich der Gutachten sind im südlichen Teil des Vorhabengrundstücks, auf dem der Betriebsbereich I mit seinem Auslieferungscenter und der Abstellfläche für Neufahrzeuge realisiert werden soll, Immissionswerte von 25 % (BF IV) bzw. 32 % (BF V) Jahresgeruchsstunden ermittelt worden.
169Damit überschreiten diese Werte deutlich den angenommenen Immissionswert von 0,20 Jahresgeruchsstunden. Zudem liegen sie schon an bzw. oberhalb der im Außenbereich grundsätzlich von der GIRL angenommenen Grenze von 25 % der Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche. Zwar stellt dieser Wert von 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich keine absolute Obergrenze dar. Die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL gehen davon aus, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auch Immissionen über einem Wert von 0,25 nicht ausnahmslos zur Unzumutbarkeit führen müssen. Die Bestimmung eines Immissionswertes von über 0,25 kommt aber nur in sehr seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Einzelfallumstände in Betracht.
170Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 – 8 A 1487/14 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2008 - 10 A 1666/05 -, juris Rn. 19, und vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 20 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 1 LC 130/09 -, juris Rn. 65; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 1 ZB 12.1023 -, juris Rn. 16.
171Dass vorliegend derartige besondere Umstände des Einzelfalles gegeben sind, die eine deutliche Erhöhung des Immissionswertes zu rechtfertigen vermögen und demzufolge zu einer erheblichen Absenkung des Schutzniveaus für den Betrieb der Beigeladenen zu 1. am Vorhabenstandort des Betriebsbereiches I führen würden, erscheint dennoch mit Blick auf die konkrete Ausgestaltung der Betriebsabläufe im Betriebsbereich I zumindest nicht ausgeschlossen.
172Zwar hat das OVG NRW in dem Normenkontrollurteil ausgeführt, dass in einem Gewerbe- bzw. Industriegebiet oder in einem für entsprechende gewerbliche Nutzungen vorgesehenen Sondergebiet, auch wenn dort eine Wohnnutzung nicht zugelassen ist, ein lagebedingt bereits um 5 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,05) abgesenktes Schutzniveau im Regelfall nicht noch weiter auf 25 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,25) herabgesetzt werden kann. Insoweit wird darauf verwiesen, dass eine Arbeitszeit von circa acht Stunden pro Tag eine Aufenthaltsdauer der Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz bedingt, bei der sich eine häufige Belastung durch Gerüche für den Einzelnen zweifellos als erheblich darstellt, zumal Immissionsbelastungen durch umliegende landwirtschaftliche Hofstellen mit Tierhaltung – abgesehen von den Immissionen durch eine permanente Entlüftung der Ställe – eher während der üblichen Arbeitszeiten zu erwarten sind, als in den Zeiten, zu denen sich die Menschen überwiegend in ihren Wohnungen aufhalten. Viele emissionsintensive Tätigkeiten, wie das Öffnen der Ställe zur Fütterung und Reinigung, das Verbringen von Tieren ins Freie, das Aufdecken von Silage-Anlagen oder die Freisetzung von Gülle oder Festmist, finden typischerweise am Tage statt. Den in die betrieblichen Arbeitsabläufe eingebundenen Beschäftigten stehen überdies kaum Möglichkeiten zur Verfügung, Geruchsimmissionen individuell situativ auszuweichen.
173Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. November 2018 – 10 D 40/16.NE – sowie vom 5. Mai 2015 – 10 D 44/12.NE –, jeweils juris.
174Auch das GIRL-Expertengremium sieht einen solchen Schutzanspruch der Beschäftigten vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen als gegeben an. Allerdings hält es wegen der im Verhältnis zum Wohnen kürzeren Aufenthaltsdauer der Beschäftigten eines Betriebes in der Regel höhere Immissionen für zumutbar. Diese Einschätzung hat nunmehr Eingang gefunden in die Neufassung der TA Luft 2021, Anhang 7 Nr. 3.1. Abs. 2. Danach wird die angenommene Zumutbarkeit von höheren Immissionen nicht nur mit der kürzeren Aufenthaltsdauer, sondern auch ggf. mit der Tätigkeitsart begründet.
175Ausgehend hiervon sprechen durchaus gewichtige Gesichtspunkte für die Annahme, dass aufgrund der besonderen Betriebsabläufe in dem Betriebsbereich I – unabhängig von der Frage der Schutzwürdigkeit der nicht bebaubaren Stellplatzfläche –
176vgl. dazu: OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Januar 2009 – 1 KN 69/17 –, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 30. November 20111 – 3 S 895/10 – NVwZ-RR 2012, 269 Leitsatz),
177eine erhebliche, nicht mehr zumutbare Geruchsbelastung für die dort tätigen Mitarbeiter nicht zu gewärtigen sein dürfte. Vorliegend zählt zu dem im südlichen Areal des Vorhabengrundstücks gelegenen Betriebsbereich I als bauliche Anlage das sog. Auslieferungscenter. Ferner gehört dazu die großflächige Abstellfläche für Neufahrzeuge (sog. Trailer), welche sich auf die Beurteilungsfelder III und IV erstreckt. Bei der Bewertung einzustellen ist, dass dieser großflächige Trailer-Abstellplatz ausweislich der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen zu 1. ausschließlich dem Abstellen der neu produzierten LKW-Trailer dienen soll. Mithin handelt es sich bei der Trailer-Abstellfläche, auf welche die entsprechenden Geruchsimmissionen einwirken, jedenfalls erkennbar nicht um einen Arbeitsplatz mit ständiger Aufenthaltsdauer von Beschäftigen. Beleg hierfür ist die sehr geringe Aufenthaltszeit der Mitarbeiter im Freien pro 8-stündiger Arbeitsschicht. Unter Berücksichtigung der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen zu 1. sowie der Betriebsabläufe kann die reine Aufenthaltsdauer pro Mitarbeiter im Freien, die sich auf wenige Minuten beschränken soll, nur als marginal bezeichnet werden. Angesichts dessen deutet einiges darauf hin, dass die Erheblichkeitsschwelle für die Kontaktnahme mit Geruchsbelästigungen nicht überschritten sein könnte.
178Vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 – 2 D 95/11.NE –, juris Rn. 46.
179Hinsichtlich der Tätigkeit der Mitarbeiter im Auslieferungscenter des Betriebsbereiches I verweist die Beigeladene zu 1. mit Blick auf die fehlende Annahme der Unzumutbarkeit von Geruchsimmissionen auf die vorgesehene Ausstattung mit mechanischen Be- und Entlüftungsanlagen sowie den Einsatz von Aktivkohlefiltern, die der vollständigen Absorbierung der Gerüche aus der umgebenden Landwirtschaft dienen sollen. Insoweit enthält der Bauvorbescheid vom 11. Februar 2016 unter Nr. Nr. III 6. eine entsprechende Nebenbestimmung. Vor diesem Hintergrund mag daher durchaus einiges dafür sprechen, dass auch unter Berücksichtigung der hohen Immissionswerte angesichts der besonderen Umstände im vorliegenden Fall eine unzumutbare Geruchsbeeinträchtigung zu Lasten des Vorhabens der Beigeladenen zu 1. nicht angenommen werden kann. Einer letztlich abschließenden Bewertung der Gesamtsituation und einer Entscheidung bedarf es vorliegend indes nicht.
180(3) Denn selbst bei Annahme von erheblichen, nicht mehr zumutbaren Geruchsimmissionsbelastungen für den Betriebsbereich I erweist sich die Genehmigung nicht zu Lasten des Klägers als rücksichtlos. Der Kläger wird aufgrund der hinzutretenden gewerblichen Nutzung im Betriebsbereich I weder nachträgliche immissionsschutzrechtliche Auflagen zu befürchten haben noch wird er in seinen betrieblichen Erweiterungsabsichten eingeschränkt.
181(a) Eine heranrückende immissionsempfindliche Nutzung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden (insbes. landwirtschaftlichen) Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss.
182Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 15 CS 21.403 –, juris und Beschluss vom 09. Juni 2020 – 15 CS 20.901 – juris Rn. 27; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Juni 2008 – 8 A 11732/05.OVG –; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2014 – 10 B 1323/13 –.
183Ergibt sich die Immissionsbelastung des Vorhabengrundstücks aus den Emissionen mehrerer Betriebe, muss, um eine subjektive Rechtsverletzung des jeweiligen Betriebsinhabers annehmen zu können, gerade für diesen Betriebsinhaber die Gefahr von vorhabenbedingten Betriebseinschränkungen bestehen.
184Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2017 – 10 B 15/17 –, juris.
185Ausgehend hiervon ist indes nicht feststellbar, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers einen wesentlichen Beitrag zu den im südlichen Bereich des Vorhabengrundstücks (betreffend den Betriebsbereich I) vorherrschenden erheblichen Geruchsimmissionen leistet, so dass für seinen Betrieb die Gefahr von immissionsschutzrechtlichen Auflagen nicht besteht.
186Der Anteil des klägerischen Betriebes an der geruchsbedingten Gesamtbelastung, die auf das Vorhabengrundstück einwirken, ist im Verhältnis zu den in der näheren Umgebung ansässigen weiteren landwirtschaftlichen Betrieben als nachrangig zu betrachten. Dieses folgt u.a. daraus, dass der Betrieb des Klägers im Vergleich zu den in der Nähe liegenden weiteren Betrieben mit Tierhaltung eine deutlich geringere Größe aufweist. So umfasst der südlich des Vorhabengrundstücks gelegene landwirtschaftliche Betrieb Rösing 894 Mastschweine und 204 Jungsauen sowie weitere 6.128 Mastschweine. Der westlich der B 70 ansässige Betrieb C2. besitzt 108 Sauen, 426 Mastschweine und 400 Ferkel und die Hofstelle T1. verfügt über 480 Mastschweine. Demgegenüber beläuft sich der genehmigte Viehbestand des Klägers nach dessen Angaben auf 110 Mastschweine, 60 Kühe, 13 Stück Jungvieh und 12 Kälber. Hinzu kommt die für die Geruchsausbreitung maßgebliche Lage der landwirtschaftlichen Betriebe unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtung. Ausweislich der vorliegenden Messberichte herrscht im fraglichen Gebiet die Windrichtung aus Südwest vor. Das Vorhabengrundstück der Beigeladenen zu 1. liegt indes westlich bzw. südwestlich der landwirtschaftlichen Hofstelle des Klägers und damit gerade nicht in der Hauptwindrichtung, sodass die vom Betrieb des Klägers ausgehenden Gerüche das Vorhabengrundstück über weite Strecken gar nicht belasten. Demgegenüber befinden sich die weitaus größeren landwirtschaftlichen Betriebe von S1. und C2. in der Hauptwindrichtung. Dementsprechend höher ist auch ihr Anteil an der Geruchsbelastung für das Vorhabengrundstück. Der demzufolge nicht wesentliche Beitrag des klägerischen Betriebes an der Gesamtbelastung lässt sich auch den Feststellungen des eingeholten Geruchsgutachtens des J. S. & I1. vom 10. April 2014 entnehmen. So sind die vom Betrieb des Klägers ausgehenden Geruchsemissionen im Geruchsgutachten mit einem Emissionsmassenstrom von lediglich 6,566 MGE/h angegeben, während die Emissionsmassenströme der oben genannten Vergleichsbetriebe erheblich stärker sind (S1. 41,359 MGE/h und 58,86 MGE/h, C2. 17,507 MGE/h und T1. 16,839 MGE/h). Die zudem in dem Geruchsgutachten gesondert vom Messbericht nach den Vorgaben der TA Luft errechnete Gesamtbelastung auf dem Vorhabengrundstück beläuft sich zwischen 0,21 und 0,44. Der Anteil des Betriebes des Klägers bewegt sich lediglich bei einem Wert zwischen 0,01 und 0,04. Dies bedeutet, dass der Verursachungsbeitrag des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers durchschnittlich weniger als 10% beträgt und damit nicht als wesentlich einzustufen ist.
187Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2017 – 10 B 15/17 – im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betr. den BB I und Beschluss vom 20. Oktober 2017 – 10 B 871/17.NE – zum einstweiligen Anordnungsantrag des Klägers im Zuge des von ihm angestrengten Normenkontrollverfahrens.
188(b) Ferner hat der Kläger auch nicht hinsichtlich der von ihm beabsichtigten Betriebserweiterung mit Einschränkungen zu rechnen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen Vorhaben im Außenbereich auf das Interesse eines Landwirts, seinen Betrieb in den Außenbereich hinein zu erweitern, jedenfalls dann keine Rücksicht nehmen, wenn das Erweiterungsinteresse lediglich vage und unrealistisch ist. Aus dem Umstand, dass nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte bauliche Nutzungen generell dem Außenbereich zugewiesen sind, folgt nicht, dass ein entsprechender Nutzungswunsch eines Landwirts allein schon die Qualität eines Rechts besitzt und deshalb eine mit ihm unvereinbare andere bauliche Nutzung ausschließt. Bei der Bauleitplanung abwägungsbeachtlich ist deshalb zwar das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung, nicht jedoch eine unklare oder unverbindliche Absichtserklärung hinsichtlich der Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Erst recht braucht bei der Zulassung eines Vorhabens im Außenbereich nicht schon auf vage Erweiterungsinteressen eines Landwirts Rücksicht genommen zu werden.
189Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56/00 -, juris, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 1. März 2016 - 2 A 2106/15 -, juris; VGH München, Beschluss vom 2. September 2016 - 9 CS 16.1138 -, juris.
190Vorliegend sind die vom Kläger im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan gegenüber der Beigeladenen zu 2. ursprünglich geäußerten Erweiterungsabsichten Gegenstand der geruchsimmissionsschutzrechtlichen Untersuchung gewesen. Ausweislich des Geruchsgutachtens ergäbe sich bei Umsetzung der vom Kläger alternativ geäußerten Absichten, seinen Betrieb um die Haltung von 60 Kühen, 50 Färsen, 12 Stück Jungvieh und 23 Kälbern (Variante A) beziehungsweise 180 Bullen (Variante B) zu erweitern, keine Zusatzbelastung des Vorhabengrundstücks, die befürchten ließe, dass ihm eine entsprechende Betriebserweiterung bau- oder immissionsschutzrechtlich verweigert werden könnte. Denn die durch eine entsprechende Betriebserweiterung auf dem Vorhabengrundstück zu erwartende Zusatzbelastung beliefe sich in beiden Varianten auf maximal 0,01 und läge damit unterhalb des sogenannten Irrelevanzkriteriums nach Nr. 3.3 GIRL, der zufolge die Genehmigung für eine entsprechende Erweiterung auch bei Überschreitung der Immissionswerte unter diesen Umständen nicht versagt werden soll.
191Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht dann, wenn der Kläger stattdessen seinen Betrieb durch Errichtung eines gewerblichen Boxenlaufstalls für 124 Tiere mit zwei Melkrobotern erweitern würde. Der Beklagte hat den entsprechenden Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheides unter dem 17. August 2015 positiv beschieden sowie am 14. August 2017 die antragsgemäße Verlängerung erteilt. Immissionsschutzrechtliche Bedenken wurden auch in Kenntnis des Vorhabens der Beigeladenen zu 1. nicht gesehen. So stellte die Fachabteilung "Anlagenbezogener Immissionsschutz" der Beklagten unter dem 11. März 2015 fest, dass die von dem Kläger zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachte Betriebsumstellung zu einer im Vergleich mit den beiden genannten Erweiterungsvarianten geringeren Geruchsbeaufschlagung der Umgebung führen werde und daher aus immissionsschutzrechtlicher Sicht gegen die Erteilung einer diesbezüglichen Baugenehmigung keine Bedenken bestünden. Dieses folgt daraus, dass die beiden im Geruchsgutachten behandelten Erweiterungsvarianten im Vergleich eine noch weitergehende Vergrößerung des Rinderbestandes im Betrieb des Klägers umfassen. Auch das in der grün gestempelten Betriebsbeschreibung zur Bauvoranfrage angegebene Ziel, insgesamt 140 Milchkühe und 80 weitere Rinder halten zu wollen, liegt noch unterhalb des in beiden Erweiterungsvarianten zugrunde gelegten gesamten Rinderbestandes. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich im Zusammenhang mit der genannten Bauvoranfrage unter dem 4. Februar 2015 für den Fall der Errichtung des Boxenlaustalls für 124 Tiere verpflichtet hat, die genehmigten Plätze für 100 Mastschweine aufzugeben. Mithin muss der Kläger nicht mit immissionsschutzrechtlichen Einschränkungen infolge der Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen zu 1. rechnen. Hieraus folgt zugleich, dass dieses erst recht für den vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebsbestand des Klägers gilt.
192Vgl. wiederum: OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2017 – 10 B 15/17 – im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betr. den BB I und Beschluss vom 20. Oktober 2017 – 10 B 871/17.NE – zum einstweiligen Anordnungsantrag des Klägers im Zuge des von ihm angestrengten Normenkontrollverfahrens.
193Schließlich greifen die vom Kläger angeführten Einwände gegen die Vollständigkeit, Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des eingeholten Geruchsgutachtens einschließlich der durchgeführten Rasterbegehungen nicht durch.
194Gutachten im Vorfeld von Bauvorhaben stellen lediglich eine Prognose dar, die das Gericht nur darauf zu prüfen hat, ob diese mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann.
195Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Februar 2017 - 7 A 2289/15 - juris Rn. 43 und vom 28. März 2018 - 10 B 163/18 - juris Rn. 21.
196Diese vorbeschriebenen Anforderungen erfüllen das Geruchsgutachten des J. S. & I1. vom 10. April 2014 sowie die erfolgten Geruchsimmissionsmessungen durch Rasterbegehung (Messbericht) der Sachverständigen für Immissionsschutz V. & Partner vom 31. März 2014 und vom 19. September 2014 in Verbindung mit den nachgereichten Stellungnahmen und Erläuterungen, sofern deren Inhalte für die vorliegende Bewertung von Relevanz sind. Die vom Kläger erhobenen Einwendungen, die dieser auf die von ihm eingeholte Plausibilitätsprüfung des J. Prof. Dr. P. vom 19. April 2018 stützt, vermögen nicht zu überzeugen.
197(aa) So ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht ersichtlich, dass nicht alle für die Rasterbegehung sowie auch für die Ausbereitungsberechnung maßgeblichen Geruchsemittenten bei der Begutachtung eingestellt oder dass bei den in die Rechnung eingestellten Geruchsemittenten unzutreffende, insbesondere zu niedrige Tierzahlen eingestellt wurden. Der Einwand des J. Prof. Dr. P. , es sei die südöstlich der Beurteilungsfläche IV befindliche Masthähnchenanlage E1.----ring mit 17.000 Tierplätzen fälschlicherweise nicht im Rahmen der Rasterbegehung berücksichtigt worden, trifft nicht zu. Der geforderte Zuschlag auf der Basis von Ausbreitungsberechnungen bedurfte es daher nicht. Maßgeblich für die Einbeziehung der maßgeblichen Geruchsemittenten sowie der jeweiligen Tierzahlen ist die Genehmigungslage. Für die vorgenommene Begutachtung sind die Tierzahlen den jeweiligen Baugenehmigungsakten entnommen worden. Hiernach musste eine Berücksichtigung des Betriebes E1.----ring nicht erfolgen. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt lag eine Genehmigung für den Betrieb einer Hähnchenmastanlage nicht mehr vor. Ausweislich der Bauakten wurde der auf der Hofstelle H. 00 bestehende Geflügelmaststall seitens des Landkreises B. mit Bauschein vom 2. September 1968 genehmigt. Allerdings erteilte der Beklagte bereits unter dem 3. August 1984 eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung, die ausschließlich das Abstellen von Pferdekutschen in dem vormaligen Geflügelstall vorsieht. Angesichts dessen existierte auch kein Bestandsschutz für den vormaligen Geflügelbetrieb. Im Rahmen der Rasterbegehung wurden mangels Aufstallung von Hähnchen demzufolge auch keine derartigen Gerüche wahrgenommen.
198Sofern das Ingenieurbüro Prof. Dr. P. hinsichtlich der Rasterbegehung anmerkt, dass im Messbericht vom 19. September 2014 nicht beschreiben sei, ob der Messpunkt C auf dem Wall oder hinter dem Wall und dem angrenzenden Zaun liege, und damit die Messpunkte nicht den Erfordernissen der VDI Richtlinie 3940-1 erfüllten, wonach darauf zu achten sei, dass die Messpunkte nicht in unmittelbarer Nähe von Häusern, hohen Mauern, Hecken, Waldrand usw. befänden, ist eine Fehlerhaftigkeit der Vorgehensweise nicht festzustellen. Das Sachverständigenbüro V. & Partner hat zu den in der Plausibilitätsprüfung erhobenen Einwendungen ausführlich unter dem 18. Oktober 2018 Stellung genommen. So hat es die Festlegung der Beurteilungsfläche sowie der Messpunkte im Einzelnen nachvollziehbar erläutert. Zum Messpunkt C führte es aus, dass den Prüfern vor Beginn der Messung der Hinweis erteilt worden sei, sich so am Messpunkt aufzustellen, dass eine möglichst freie Anstörmung gewährleistet sei. Diese Vorgehensweise stellt sich als plausibel und zielführend dar.
199Sofern das Ingenieurbüro Prof. Dr. P. des Weiteren anführt, dass bei einer Mischung von Rindergeruch (Faktor 0,5) und Schweinegeruch (Faktor 0,75) nach seiner Einschätzung ein Faktor f gesamt von 0,5 bis 0,75 zu erwarten gewesen wäre und demzufolge andere als nur deutlich wahrnehmbare Geruchsimmissionen in die Geruchsstunden eingeflossen sein müssten, stellt dies die Beurteilungsgrundlage nicht in Frage. Die im Messbericht ermittelte und in Ansatz gebrachte belästigungsrelevante Kenngröße von 0,88 ist nicht zu beanstanden. Das Sachverständigenbüro V. & Partner hat ausweislich seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2018 insoweit einen konservativen Ansatz für die Bewertung der landwirtschaftlichen Geruchsimmissionen gewählt. Dieses kann auch dem Messbericht vom 19. September 2014, S. 14 ff entnommen werden. Überdies ist anzumerken, dass sich ein höherer belästigungsrelevanter Gewichtungsfaktor gerade nicht zum Nachteil des Klägers auswirkt.
200(bb) Des Weiteren greifen auch die in der Plausibilitätsprüfung angeführten Kritikpunkte bezüglich des Geruchsgutachtens des J. S. & I1. vom 10. April 2014 nicht durch.
201So vermag die Rüge des J. Prof. Dr. P. hinsichtlich der fehlenden Berücksichtigung des Gebäudeeinflusses der neu geplanten Gebäude bei der durchgeführten Ausbreitungsrechnungen nicht zu verfangen.
202Nach Nr. 10 der Anlage 3 zur TA Luft (2002) sind bei einer gebäudenahen Abluftführung die nicht auszuschließenden Einflüsse der Bebauung auf die Immissionen zwingend zu berücksichtigen. Insoweit sind alle Gebäude in den Blick zu nehmen, deren Abstand von der jeweiligen Emissionsquelle geringer ist als das 6fache der Schornsteinbauhöhe. Für die Fälle, in denen entweder die Schornsteinhöhe mehr als das 1,2fache der Höhen der Gebäude beträgt oder die Gebäude, für die diese Bedingung nicht erfüllt ist, einen Abstand von mehr als dem 6fachen ihrer Höhe von der Emissionsquelle haben, regelt die TA Luft (2002) ausdrücklich, auf welche Weise die Gebäudeeinflüsse zu ermitteln sind. Beträgt die Schornsteinbauhöhe mehr als das 1,7fache der Gebäudehöhen, ist die Berücksichtigung der Bebauung - bei einer Modellierung des Abluftkamins als Punktquelle - durch Rauigkeitslänge und Verdrängungshöhe ohne Berücksichtigung der Gebäude ausreichend. Beträgt die Schonsteinbauhöhe weniger als das 1,7fache der Gebäudehöhen und ist eine freie Abströmung gewährleistet, können die Einflüsse mit Hilfe eines diagnostischen Windfeldmodells für Gebäudeumströmung berücksichtigt werden. Solange ein solches Windfeldmodell noch nicht existiert, kann ein anderes Windfeldmodell verwendet werden, dessen Eignung der obersten Landesbehörde nachgewiesen worden ist. Das LANUV NRW empfiehlt in diesen Fällen als Alternative die Modellierung eines Ersatzquellensystems, in dem die Quellen eine künstliche vertikale Ausdehnung erhalten. Die Modellierung der gebäudenahen Emissionsquellen als vertikale Linienquellen - mit einer Ausdehnung grundsätzlich bis zum Erdboden - simuliert die Um- und Überströmung der (Stall)Gebäude und deren Auswirkungen auf die Ausbreitungsrechnung, weil - anders als bei einer Modellierung der Quellen als Punktquellen - die gemessenen Konzentrationen in der Regel überschätzt würden. Um allerdings eine zu hohe Überschätzung auszuschließen, sind bei Quellkonfigurationen, bei denen die Höhe der Emissionsquellen größer ist als das 1,2fache der Gebäude (einschließlich des Gebäudes, auf dem sie stehen), die Emissionen gleichmäßig auf den oberen halben Quellbereich zu verteilen.
203Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. November 2015 – 8 A 1031/15 – juris Rn. 61 ff und vom 12. August 2015 - 8 A 799/14 -, juris Rn. 78; vgl. auch: Hartmann, Gärtner, Hölscher, Köllner, Janicke, Untersuchungen zum Verhalten von Abluftfahnen landwirtschaftlicher Anlagen in der Atmosphäre, Langfassung zum Jahresbericht 2003, Seite 5 und 6, abrufbar unter www.lanuv.nrw.de/ veröffentlichungen/jahresberichte.
204Eine solche Ersatzquellenmodellierung wird vom LANUV NRW auch für die von der TA Luft (2002) nicht ausdrücklich geregelte, aber in der Landwirtschaft häufig - wie auch im vorliegenden Fall - anzutreffende Fallkonstellation von Schornsteinhöhen unter dem 1,2fachen der Gebäudehöhen bzw. einem Abstand zwischen Immissionsort und Emissionsquelle von weniger als dem 6fachen der Gebäudehöhen empfohlen.
205Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. August 2015 – 8 A 799/14 juris Rn. 80.
206Diese Vorgehensweise war Grundlage für die erfolgte Immissionsprognose seitens des J. S. & I1. , wie dem Geruchsgutachten vom 10. April 2014 (s. hierzu Ziffer 3 Ausgangsdaten, Gebäudeeinfluss, S. 9) entnommen werden kann. Zutreffend wird unter Bezugnahme auf die vorstehenden Erkenntnisse darauf hingewiesen, dass die gewählte Berechnungsweise stets zu höheren Werten als die konkrete Berücksichtigung von Gebäuden führt. Eine gesonderte Erfassung des Gebäudeeinflusses ist bei dieser konservativen Berechnung nicht erforderlich. Die ermittelte Rauigkeitslänge von 0,2 m wird auch in der vorgelegten Plausibilitätsprüfung von Prof. Dr. P. als plausibel angesehen.
207Ferner vermag die Kritik des J. Prof. Dr. P. zur Quellkonfiguration mit dem Einwand, die getroffene Einberechnung einer kinetischen Abluftfahnenüberhöhung entspreche nicht den Vorgaben der VDI-Richtlinie 3738, Blatt 13 und dem Merkblatt 56 des LANUV, nicht zu überzeugen.
208Bei Emissionen aus Kaminen ist zu berücksichtigen, dass sich bei Einhaltung spezieller Parameter die Abluft durch die Austrittsgeschwindigkeit bzw. den Temperaturunterschied besser verteilt und in der Folge der höheren Verdünnung in geringerem Maße auf einen Immissionsort einwirkt. Nach Ziffer 3.3.1.4 (Abluftfahnenüberhöhung) des Leitfadens zur Erstellung von Immissionsprognosen mit AUSTAL 2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie, Merkblatt Band 56 des Landesumweltamtes NRW (Leitfaden AUSTAL 2000),
209Essen 2006, abzurufen unter http://www.lanuv. nrw.de/veroeffentlichungen/merkbl/merk56/merk 56.pdf, siehe auch die überarbeitete und aktualisierte Fassung von 2018: Leitfaden zur Prüfung und Erstellung von Ausbreitungsberechnungen nach TA Luft (2202) und der Geruchsimmissions-Richtlinie (2008) mit AUSTAL 2000, LANUV-Arbeitsblatt 36, abzurufen unter https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuvpubl/4_arbeits-blaetter/Arbla36_gesichert.pdf; vgl. auch VDI 3738 Nr. 4.5.3.2,
210kann im Allgemeinen eine Überhöhung der Abluftfahne angenommen werden, wenn die Abluft in den freien Luftstrom gelangt. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Quellhöhe mindestens 10 m über der Flur und 3 m über First ist, die Abluftgeschwindigkeit in jeder Betriebsstunde minimal 7 m/s beträgt und eine Beeinflussung durch andere Strömungshindernisse (Gebäude, Vegetation usw.) im weiteren Umkreis um die Quelle - in der Regel ein Kreis mit einem Radius entsprechend dem 10fachen, nach der an die Regelungen in Nr. 10 der Anlage 3 zur der TA Luft (2002) angelehnten Praxis des LANUV NRW auch schon entsprechend dem 6fachen der Quellenhöhe - ausgeschlossen ist.
211Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, juris Rn. 65.
212Ist eine der Bedingungen nicht erfüllt, bedeutet dies nach dem o.g. Leitfaden, dass der Ansatz von Überhöhung in der Regel nicht gerechtfertigt ist. Indes folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass keine Abluftfahnenüberhöhung zu berücksichtigen ist. Das Ingenieurbüro S. & I1. weist in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 zu dem Einwand in der Plausibilitätsprüfung von Prof. Dr. P. darauf hin, dass in ihrem Geruchsgutachten für die Ausbreitungsberechnung eine worst-case-Betrachtung in Form eines konservativen Ansatzes gewählt und eine Turbulenz von 50 % berücksichtigt wurde. Auf diese Weise werden die Emissionen über die halbe Quellhöhe gestreut als würde die Abluftfahne erst bis zur halben Quellhöhe heruntergezogen bis sie sich nach oben erstreckt. Damit wird eine sehr ungünstige Ausbreitung simuliert, was auch etwaige Messunsicherheiten bei der Ableitung der Überhöhungsformeln erfasst. Diese Vorgehensweise erscheint plausibel. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Übertragbarkeit der Anwendungsvoraussetzungen der VDI 3782 Blatt (VDI 1985) bei Tierhaltungsbetrieben nach dem Leitfaden des LUAV von 2006, Ziffer 3.3.1.4. sowie der aktualisierten Fassung das LANVU von 2018, Ziffer 3.2.1.5 wegen der gegenüber großen industriellen Anlagen andersartigen Bedingungen als nicht unproblematisch angesehen wird. Abgesehen davon ist dieser Aspekt für die vorliegende rechtliche Bewertung der Gefahr der betrieblichen Einschränkungen für den Kläger letztlich nicht von Relevanz. Denn selbst wenn ohne die berechnete Abluftfahnenüberhöhung aus den Planungen sich nicht gleichbleibende oder geringfügig verbesserte Geruchsimmissionen ergäben – wie im Geruchsgutachten dargestellt –, sondern nach Auffassung der Plausibilitätsprüfung von Prof. Dr. P. eine Zunahme der Geruchsimmissionen zu erwarten wäre, so ist auch in diesem Fall mangels eines relevanten Verursachungsbeitrages des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers eine Verletzung subjektiver Rechten nicht erkennbar.
213C. Die Klage gegen die Bauvorbescheide vom 29. März 2016 betreffend den BB III (Kantine und Sozialräume), den BB IV (Verwaltung und Parkplätze) sowie den BB VI (Schallschutzwand an der B70) ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt insoweit schon die notwendige Klagebefugnis.
214Die vom Kläger angeführten Gründe hinsichtlich der Bestimmtheit der angefochtenen Bauvorbescheide sind – wie bereits dargelegt – nicht zielführend. Auch der Verweis auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch vermag erkennbar nicht zu greifen, da es einen solchen im Außenbereich nicht gibt.
215Die Möglichkeit der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unter dem Aspekt von Lärm bzw. Geruchsimmissionen ist ebenfalls ersichtlich nicht gegeben. Die landwirtschaftliche Hofstelle des Klägers befindet sich schon nicht im Einwirkungsbereich schädlicher Lärmimmissionen bzgl. des gesamten Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1. Die anlage- wie auch verkehrsbedingten Lärmwerte liegen weit unterhalb der maßgeblichen Immissionsrichtwerte. Dieses wurde bereits eingehend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die unter B. II. 2. b) aa) getätigten Ausführungen Bezug genommen werden. Darüber hinaus liegen die Betriebsbereiche III, IV und VI der Beigeladenen zu 1. in Beurteilungsfeldern mit niedriger Geruchsbelastung. Ausweislich des eingeholten Geruchsgutachtens sowie der Rasterbegehungen bewegt sich die Jahresgeruchsstundenhäufigkeit dort zwischen 5 % und 14 %. Damit ist schon keine erhebliche Geruchsimmissions- belastung zu Lasten dieser Betriebsbereiche gegeben. Die Gefahr von Einschränkungen des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers ist mithin überhaupt nicht erkennbar.
216Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Blick auf das von ihm angeführte Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 4 Abs. 1, Abs. 1a UmwRG für die Gesamtanlage der Beigeladenen zu 1. bestehend aus Werk 1 und 2 eine Klagebefugnis herleiten. Aus § 4 Abs. 3 UmwRG ergibt sich keine eigenständige Klagebefugnis. Vielmehr betrifft die Vorschrift nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, hat aber für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung. § 4 Abs. 3 UmwRG lässt den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet lediglich den Umfang der gerichtlichen Begründetheitsprüfung aus.
217Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2018 - 4 B 12/18 - juris Rn. 4 m.w.N.
218Abgesehen davon wäre die Klage gegen die Bauvorbescheide betreffend die Betriebsbereiche III, IV und VI in jedem Fall auch unbegründet, wie den vorstehenden Ausführungen unter B. entnommen werden kann.
219Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind erstattungsfähig, weil sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
220Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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