Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 K 1012/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 K 1012/24 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigter: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers und die Richterin Hoffer sowie die ehrenamtliche Richterin Gottschling und den ehrenamtlichen Richter Dr. Sallai ohne mündliche Verhandlung am 27. November 2025 für Recht erkannt: Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
2 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine versammlungsrechtliche Auflage, mit der die Verwendung der Parole „From the river to the sea“ verboten wurde. Sie meldete zusammen mit anderen Personen eine Versammlung zu dem Thema „Situation im Nahen Osten“ bei der Beklagten an. Die Versammlung sollte in dem Zeitraum vom 02.05.2024 bis 13.06.2024 jeweils donnerstags zwischen 16:30h und 18:30h in Bremen stattfinden. Es handelte sich um eine stationäre Kundgebung mit einem Zelt, einem Tisch und Transparenten. Es wurde mit 20 Personen gerechnet. Mit Verfügung vom 25.04.2024 bestätigte das Ordnungsamt der Beklagten die Durchführung der Versammlung im angemeldeten Umfang und erteilte den Versammlungsleitern unter den Ziffern 1 bis 16 verschiedene Auflagen. Unter Ziff. 4 heißt es: „Kennzeichen, Symbole oder Fahnen von Terrororganisationen oder Organisationen, die in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegt sind, einschließlich deren Teilorganisationen, dürfen nicht gezeigt werden. Davon umfasst sind auch solche Kennzeichen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Dies gilt insbesondere für Kennzeichen, Symbole oder Fahnen folgender Organisationen: „Hamas“, „Volksfront zur Befreiung Palästinas“, „Palästinensischer Islamischer Jihad“, „Hisbollah“ und „Samidoun“ Unter Ziff. 5 heißt es: „In Kennzeichen, Symbolen oder Fahnen sowie Äußerungen oder Parolen in Wort, Schrift oder Bild, sind Inhalte verboten, die die gegen die Bevölkerung Israels, gegen Menschen jüdischen Glaubens oder gegen sonstige nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe zum Hass aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen diese auffordern oder sie beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden. Das Verbot gilt auch für inhaltsgleiche Übersetzungen in andere Sprachen. Verboten sind insbesondere folgende Inhalte: a. Abbildungen des israelischen Staatsgebietes, ausgefüllt mit den Farben der palästinensischen Flagge b. „From the River to the sea. Palestine will be free.“ c. „Kindermörder Israel“ d. ….“
3 Die sofortige Vollziehung der Auflagen wurde angeordnet. Zur Begründung der Auflagen unter den Ziffern 4 bis wurde wird im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe die Gefahr, dass der Straftatbestand des § 86a Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 und 2 StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) verwirklicht würde. Bei der Hamas, der Hisbollah, der Volksfront zur Befreiung Palästinas sowie bei dem Palästinensischen Islamischen Jihad handele es sich um terroristische Organisationen. Darüber hinaus sei die Hamas mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 02.11.2023 mit einem Betätigungsverbot belegt worden. In der Verbotsverfügung sei neben einschlägigen Abzeichen und Uniformstücken u.a. auch die Parole „From the river to the sea“ / „Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Englisch / Deutsch oder anderen Sprachen) ausdrücklich als Kennzeichen der Hamas eingestuft worden. Zusätzlich bestehe die Gefahr, dass Straftaten gemäß § 130 Abs. 1 StGB (Volksverhetzung), § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten), § 111 StGB (öffentliche Aufforderung zu Straftaten) sowie § 140 StGB (öffentliche Billigung von Straftaten) durch die Verwendung der entsprechenden Versammlungsmittel und -inhalte begangen würden. Die Äußerungen unter den Ziffern 5a. und 5b. seien mehrdeutig. Insbesondere enthielten sie für sich genommen keinen zwingenden Aufruf zum bewaffneten Kampf gegen Israel. Dennoch sei eine Deutung, die davon ausgehe, dass ein freies Palästina in einem Gebiet, in dem Israel in seinen heutigen Grenzen liege, anders als im bewaffneten Kampf gegen Israel erreicht werden solle, unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände lebensfremd. Seit dem Angriff der Hamas auf Israel am 07.10.2023 stünden die Äußerungen unmittelbar fortwährend unter dem Eindruck dieses Terrorangriffs. Sie könnten nicht anders gedeutet werden als eine Billigung des Angriffs vom 07.10.2023. Dies gelte auch angesichts des Umstands, dass der Angriff über ein halbes Jahr zurückliege und sich der Nahostkonflikt weiterentwickelt habe, allein schon deshalb, weil die Hamas weiterhin zahlreiche Zivilist:innen als Geiseln halte. Antisemitische Ressentiments könnten zu einer realen Bedrohung für die physische Sicherheit von Jüd:innen führen. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Einordnung der Äußerungen sei auch der Verfassungsauftrag des Art. 65 Abs. 1a der Bremischen Landesverfassung zu berücksichtigen. Der sich an alle Institutionen und Bürgerinnen und Bürger richtende Verfassungsauftrag, antisemitischen Aktivitäten entgegenzutreten, wirke sich derart aus, dass der grundsätzlich zurecht sehr große Spielraum möglicher Deutungen einer Meinungskundgabe zum Schutze anderer mindestens ebenso gewichtiger Grundrechtspositionen eingeengt werde. Auch insgesamt sei das Verbot der genannten Versammlungsmittel schließlich verhältnismäßig.
4 Schon zuvor war die Klägerin als Anmelderin propalästinensischer Versammlungen aufgetreten und war bereits Adressatin von identischen Auflagen; im Vorfeld fand dabei auch ein Kooperationsgespräch hinsichtlich der verbotenen Versammlungsmittel statt. Die Klägerin hat am 28.04.2024 Klage erhoben und das Verwaltungsgericht zugleich um vorläufigen Rechtsschutz ersucht; über den Antrag entschied die Kammer am Folgetag (5 V 1013/24), das Oberverwaltungsgericht am Tag darauf (1 B 163/24). Sie trägt vor, die Versammlung habe verdeutlichen sollen, in welcher katastrophalen Lage sich die Bewohner des Gazastreifens befänden. Es seien im jüngsten Konflikt zahlreiche Zivilisten getötet oder verletzt worden. Die beanstandete Parole verdeutliche den Ruf nach der Anerkennung eines Staats Palästina und nach der Errichtung eines entsprechenden Staatsgebiets auf von Israel beanspruchtem Territorium. Der weltweite Protest auf allen Kontinenten gegen die Kriegs- und Annexionspraktiken des Staates Israel bei gleichzeitiger Formulierung einer Zukunftsperspektive werde so auf eine einheitlich-griffige Formel gebracht. Sie erfülle den Zweck, in seinem Protest einheitlich zu agieren und zu fühlen. Das sei bei Solidaritätskundgebungen ein wichtiger Aspekt der Meinungsfreiheit. Es sei stets die günstigste Auslegung einer Parole zu Grunde zu legen. Bei der Parole handele es sich nicht um ein Kennzeichen der Hamas, sondern um eine bloße Gebietsbeschreibung. Im Übrigen sei die Verwendung im Rahmen von Versammlungen, die keinen eindeutigen Hamas-Bezug hätten, sozialadäquat und damit nicht verboten. Die Klägerin bezieht sich insoweit insbesondere auf die Rechtsprechung des Landgerichts Mannheim. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.04.2024 (sic!) hinsichtlich der Auflagen in den Ziffern 5a., 5b. und 5c. aufzuheben. Nachdem das Gericht auf die Erledigung der Sache wegen Zeitablaufs und die Möglichkeit einer Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage hingewiesen hat, beantragt sie nunmehr schriftsätzlich wörtlich, den Bescheid der Beklagten vom 18.04.2024 (sic!) hinsichtlich der Auflage in Ziff. 5. b) „From the river to the sea. Palestine will be free“ aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Äußerung des Inhalts der streitgegenständlichen Parole „From the river to the sea. Palestine will be free“ erfülle den objektiven Straftatbestand des § 86a Abs. 2 StGB und des § 140 Nr. 2 StGB. Der Aussagegehalt könne nur so verstanden werden, dass dem Staat Israel das Existenzrecht abgesprochen und zur Zerstörung Israels aufgerufen werde.
5 Gerade vor dem Hintergrund des von der Hamas am 07.10.2023 auf dem Staatsgebiet Israels verübten Massakers könne deshalb bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden, dass mit der Parole die Forderung nach der Zerstörung Israels mit gewaltsamen Mitteln und in Konsequenz daraus die Vertreibung der dort lebenden Juden zum Ausdruck gebracht werde. Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, die Parole sei allgemein und es lasse sich ihr gerade nicht entnehmen, auf welche Weise das historische Palästina befreit werden solle, könne dem nicht gefolgt werden. Zwar sei im Falle mehrdeutiger Meinungsäußerungen bei der Anwendung sanktionierender Normen die dem Äußernden günstigere Deutung zugrunde zu legen. Dies setze aber überhaupt das Vorhandensein einer vertretbaren alternativen Deutungsmöglichkeit voraus. Dem Vortrag der Klägerin sei auch bei wohlwollender Deutung keine Aussage darüber zu entnehmen, wie das Ziel eines „freien Palästinas“ auf anderem Wege erreicht werden könne als entsprechend den Vorstellungen der Hamas ausweislich ihres Grundsatzpapiers. Daneben erfülle die Verwendung der streitgegenständlichen Parole den Tatbestand des § 140 Nr. 2 StGB. Eine Billigung der von der Hamas am 07.10.2023 begangenen Terrorstraftaten sei geeignet, den öffentlichen Frieden in Deutschland zu stören. Gerade das Äußern der Parole auf öffentlichen Versammlungen mit der damit verbundenen Breitenwirkung sei in besonderer Weise geeignet, das friedliche Zusammenleben zwischen den palästinensischen und jüdischen Mitbürgern in Deutschland zu beeinträchtigen. Für einen hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zwischen den Taten der Hamas und den Billigungshandlungen spreche maßgeblich, dass der Terroranschlag der Hamas Ausgangspunkt für die noch andauernde kriegerische Auseinandersetzung zwischen Israel und der Hamas und damit Bezugspunkt der zahlreichen antiisraelischen Demonstrationen sei, die weltweit seit dem 07.10.2023 stattfänden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klägerin hat ihren ursprünglichen Antrag, der auf die Aufhebung dreier Auflagen gerichtet war, nur hinsichtlich einer Ziffer aufrechterhalten.
6 Der umgestellte Klageantrag ist bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) vor dem Hintergrund der offensichtlich beabsichtigten Umstellung hin zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin nunmehr beantragt, festzustellen, dass die Auflage in Ziffer 5b. „From the river to the sea. Palestine will be free“ in dem Bescheid vom 25.04.2024 – bei der Angabe des 18.04.2025 handelt es sich offensichtlich um einen Übertragungsfehler – rechtswidrig war. III. Die so verstandene Klage ist zulässig. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, weil sich der Bescheid der Beklagten vom 25.04.2024 nach Erhebung der Anfechtungsklage aufgrund der Durchführung der Versammlung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt hat. Bei dieser Umstellung des Klageantrags handelt es sich um eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Einschränkung des Klageantrags. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Vorliegend besteht eine konkrete Wiederholungsgefahr. Es ist gerichtsbekannt, dass die Klägerin regelmäßig als Organisatorin und Anmelderin propalästinensischer Demonstrationen auftritt, gegenüber denen durch die Behörde stets die streitbefangene Auflage angeordnet wird. Die Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin zwischenzeitlich weitere Versammlungen angemeldet hatte, bei denen die Beklagte die streitgegenständliche Auflage verfügt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfällt das Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr, wenn diese sich durch den Erlass eines entsprechenden neuen Bescheides verwirklicht. Denn in diesem Fall kann ein Fortsetzungsfeststellungsurteil die bereits eingetretene Wiederholung der geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung nicht mehr verhindern. Rechtsschutz ist durch die Anfechtung des neuen Bescheides zu erlangen (BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 – 8 B 10.18 –, juris Rn. 9). Erledigt sich ein Nachfolgebescheid seinerseits durch Zeitablauf, lässt dies das Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der Überprüfung des vorherigen Bescheides nicht wiederaufleben. Falls mit einer weiteren Nachfolgeregelung zu rechnen ist, kann eine Wiederholung der zuletzt ausgelaufenen Einzelfallregelung drohen. Dies begründet jedoch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der Überprüfung des früheren, bereits durch sie überholten Verwaltungsakts (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 11).
7 Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein wirksamer, noch nicht erledigter Verwaltungsakt im Raum steht, gegen den der Betroffene Rechtsschutz erlangen kann. Dann ist er auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen diesen Verwaltungsakt zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2021 – 2 B 73.20 –, juris Rn. 12). Ein Fortsetzungsfeststellungsurteil bringt ihm keinen Vorteil und ist aus Rechtsschutzgründen auch nicht geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.11.2017 – 7 C 26.15 –, juris Rn. 18). Gleiches gilt, wenn die Behörde einen Nachfolgebescheid erlassen hat, gegen den der Betroffene gerichtlich vorgegangen ist und der sich im gerichtlichen Verfahren erledigt, ohne dass bereits ein weiterer wirksamer Nachfolgebescheid existiert. Es besteht grundsätzlich kein Interesse daran, dieselben Sach- und Rechtsfragen – die eine Wiederholungsgefahr erst begründen – in zwei Fortsetzungsfeststellungsstreitverfahren für die Zukunft zu klären. Mit der Erhebung der weiteren Klage entfällt das Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die zuerst erhobene Klage. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betroffene sich entscheidet, gegen einen Nachfolgebescheid keinen Rechtsbehelf einzulegen, weil bei einem typischen Geschehensablauf zu erwarten ist, dass sich auch der Nachfolgebescheid vor einer Entscheidung über diesen Rechtsbehelf erledigen wird. Es ist prozessunökonomisch, den Betroffenen auf einen weiteren absehbaren Fortsetzungsfeststellungsstreit zu verweisen. Zudem droht für den neuen Fortsetzungsfeststellungsstreit wiederum das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu entfallen, wenn weitere Nachfolgebescheide ergehen. So liegt es hier. Es ist auszuschließen, dass die Kammer über eine entsprechende Auflage eine Hauptsacheentscheidung vor Erledigung treffen wird, da hierfür die Zeit der Wirksamkeit der Auflage regelmäßig zu kurz ist. Im Übrigen ist auch nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Feststellungsinteresse im Falle des Ergehens eines Nachfolgebescheids nicht quasi automatisch zu verneinen, sondern es ist stets zu prüfen, ob neben der Wiederholungsgefahr weitere Gesichtspunkte, wie etwa das Gebot effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG oder das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs eine abweichende Beurteilung gebieten (vgl. bereits VG Bremen, Urt. v. 10.10.2024 – 5 K 431/23 –, juris Rn. 24). Hieran gemessen war die Klägerin nicht gehalten, bei jeder folgenden Versammlung, in der die streitgegenständliche Auflage verfügt wurde, erneut Anfechtungsklage zu erheben. Vielmehr durfte sie aus Gründen der Prozessökonomie davon gerade mit Blick auf die hiesige Fortsetzungsfeststellungsklage absehen. Damit hat sie nicht zu erkennen gegeben, dass ihr an einer rechtlichen Klärung der hiesigen Grundsatzfrage nicht gelegen ist.
8 IV. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die versammlungsrechtliche Auflage in Ziffer 5b., das Verbot des Inhalts „From the river to the sea. Palestine will be free“ als Äußerung oder Parole in Wort, Schrift oder Bild, durch den Bescheid der Beklagten vom 25.04.2024 war rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Rechtsgrundlage für die angegriffene Auflage ist § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG. Die Verfügung begegnet auch keinen formellen Bedenken; die Klägerin hatte insbesondere bereits im Zuge früherer Anmeldungen und anschließender Gerichtsverfahren hinreichend Gelegenheit, zu der streitbefangenen Auflage Stellung zu nehmen. Die Beschränkung in Ziffer 5b. der Verfügung vom 25.04.2024 in Form des Verbots der Verwendung der Parole „From the river to the sea. Palestine will be free“ erweist sich auch in der Sache als rechtmäßig. 1. Nach § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsbeschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Art. 8 GG gewährleistet die Freiheit der Klägerin und der Teilnehmenden, ihre Versammlung zu gestalten und selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen wollen. Das von Art. 8 GG gewährleistete Selbstbestimmungsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern hat unter Umständen hinter kollidierenden Rechten Dritter und gewichtigen öffentlichen Sicherheitsbelangen zurückzutreten (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 –, juris Rn. 63, 64). Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG, Beschl. v. 17.04.2020 – 1 BvQ 37/20 –, juris Rn. 18). Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst – wie im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht – die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt (vgl. § 2 Nr. 2 BremPolG). Die Rechtsordnung umfasst neben den Rechtsnormen des öffentlichen Rechts auch das gesamte Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. In der Regel
9 wird daher eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angenommen, wenn ein Verstoß gegen Strafvorschriften droht. Die Rechtsgüter, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, sind dann unmittelbar gefährdet, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Die Versammlungsbehörde muss eine gesicherte Gefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte beziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (OVG Bremen, Beschl. v. 23.10.2020 – OVG 1 B 331/20 –, juris Rn. 13). In rechtlicher Hinsicht ist weiterhin bedeutsam, dass der Maßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die den Inhalt von Meinungsäußerungen beschränken, sich aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit ergibt, nicht aus dem der Versammlungsfreiheit. Eine Äußerung, die nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht Anlass für versammlungsbeschränkende Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 GG sein (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 24.03.2001 – 1 BvQ 13/01 –, juris Rn. 23). Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG stehen unter verfassungsrechtlichem Schutz, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (BVerfG, Beschl. v. 22.06.2018 – 1 BvR 673/18 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist auf die Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess gerichtet und schützt grundsätzlich auch Auffassungen, die sich gegen elementare Werte der Verfassung richten (OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 – 1 B 323/20 –, juris Rn. 8 m.w.N). Das Grundgesetz kennt etwa auch kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte (BVerfG, a.a.O., Rn. 24). Gleiches muss für sonstige Meinungen gelten, auch solche, die antisemitischer oder rassistischer Natur sind. Meinungsäußerungen finden nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Eine versammlungsrechtliche Sanktionierung kommt daher nur in Betracht, wenn eine im Rahmen einer Versammlung getätigte Meinungsäußerung gegen ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG verstößt (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 – 1 B 323/20 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Auf die inhaltliche Bewertung der Versammlungsinhalte durch die Behörden, Gerichte oder Allgemeinbevölkerung
10 kommt es jenseits dieser rechtlichen Prüfung nicht an. Wenn ein Versammlungsinhalt von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und insbesondere nicht durch ein Strafgesetz verboten ist, kommt es nach dieser verfassungsrechtlichen Konzeption schließlich auch nicht darauf an, ob diese Inhalte bei Dritten erhebliche Belastungen auslösen. Erst wenn eine Meinungsäußerung als solche die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlässt und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlägt, ist ein Eingriff erlaubt (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 7). Maßgeblich für die Beurteilung einer Äußerung bleibt diese selbst und ihr unmittelbarer Kontext, nicht die innere Haltung oder die Ideologie, die möglicherweise den Hintergrund einer Äußerung bilden. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen. Bleibt die Äußerung mehrdeutig, weil sich nicht strafbare Deutungsmöglichkeiten nicht als fernliegend ausschließen lassen, ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist (vgl. etwa zum Wahlplakat mit der Aufschrift „Migration tötet“: BVerwG, Urt. v. 26.4.2023 – 6 C 8.21 –, juris Rn. 30 ff.). Ist eine Meinungsäußerung infolge einer solchen Deutungsmöglichkeit nach alldem von der Meinungsfreiheit gedeckt, verbietet sich der Verweis staatlicher Stellen darauf, dass eine entsprechende inhaltliche Meinung auch mit anderen Mitteln oder Parolen ausgedrückt werden kann. 2. Hieran gemessen ist das Verbot der streitgegenständlichen Parole nicht zu beanstanden. Das Verwenden der Parole „from the river to the sea“ stellt eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, da die Parole dem Straftatbestand des § 86a Abs. 1 StGB und des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG unterfällt (a.). Es lagen auch konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die streitgegenständliche Parole im Rahmen der angemeldeten Versammlung geäußert werden könnte (b.). Das verfügte Verbot der Parole war auch verhältnismäßig (c.). a. Die Verwendung der Parole ist nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG strafbar.
11 Nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt verwendet. Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen (§ 86a Abs. 2 StGB). Das Verbot gilt nach § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (sog. Sozialadäquates Verhalten). Der Schutzzweck des § 86a StGB besteht in der Abwehr der symbolhaft durch die Verwendung eines Kennzeichens ausgedrückten Wiederbelebung bestimmter Organisationen sowie der symbolhaft gekennzeichneten Wiederbelebung der von solchen Organisationen verfolgten Bestrebungen. Dabei wehrt § 86a StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt Gefahren ab, die schon allein mit dem äußeren Erscheinungsbild eines Kennzeichens verbunden sind. Ein Unterstützungswille für die durch das Kennzeichen symbolisierte Organisation muss dabei nicht bestehen. Die Norm verbannt somit die entsprechenden Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens und errichtet so ein kommunikatives „Tabu". Es soll bereits jeder Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung in dem Sinne, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet würden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18.05.2009 – 2 BvR 2202/08 –, Rn. 13 m.w.N.). Die Regelungen der §§ 86, 86a StGB stellen damit keine gegen individuelle Meinungsäußerungen gerichtete Tatbestände dar. Es handelt sich um Staatsschutzdelikte im Sinne von „mittelbaren Organisationsdelikten", die als abstrakte Gefährdungsdelikte eine inhaltliche Werbung für die Ziele verfassungsfeindlicher Organisationen verhindern wollen. Der hierzu formell subsidiäre § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG setzt voraus, dass im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit Kennzeichen eines vollziehbar verbotenen Vereins verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden. Auch hier gilt eine Ausnahme für sozialadäquates Verhalten (§ 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG). Die Norm hat einen vergleichbaren Schutzzweck, bezieht sich dabei aber insbesondere auf noch nicht bestandskräftig verbotene Vereinigungen.
12 Bei dem streitgegenständlichen Satz „from the river to the sea“ handelt es sich um eine „Parole“, also einen Slogan oder Wahlspruch i.S.d. § 86a Abs. 2 StGB bzw. § 9 Abs. 2 VereinsG. Diese Parole ist gleichermaßen der Hamas, einer terroristischen Vereinigung i.S.d. § 86 Abs. 2 StGB, und dem vollziehbar verbotenen Verein Samidoun zuzuordnen (hierzu aa.). Die Verwendung auf der Versammlung der Klägerin stellt sich auch nicht als sozialadäquat dar (hierzu bb.). aa. Der streitgegenständliche Satz stellt eine Parole der Hamas und Samidouns dar. Wesentliches Merkmal des Kennzeichenbegriffs ist die Hinweisfunktion auf die äußere Zusammengehörigkeit der Anhänger einer bestimmten politischen Auffassung, wobei es genügt, dass die Vereinigung sich das Symbol durch einen Autorisierungsakt als Erkennungszeichen zu eigen macht. Dies kann durch formelle Widmung oder bloß schlichtes Verwenden („Übung“) eines Kennzeichens durch eine Organisation geschehen. Eines zusätzlichen Hinweises auf die Organisation bedarf es – auch bei mehrdeutigen oder unbekannten Kennzeichen – nicht (BGH, Beschl. v. 01.10.2008 – 3 StR 164/08 –, Rn. 23ff.), wobei aber eine bloße Zuschreibung durch Außenstehende nicht genügt. Der Bezeichnung einer Parole als Kennzeichen einer verbotenen Organisation in einer Verbotsverfügung kommt keine konstitutive Wirkung zu (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 10.01.2018 – 1 VR 14.17 –, juris Rn. 17). Unerheblich für die Kennzeicheneigenschaft ist, dass auch andere Vereinigungen oder Personen die Parole nutzen und das Kennzeichen ggf. (auch) unverfänglich genutzt wird. Es bedarf also keiner „Unverwechselbarkeit“ (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 18.05.2009 – 2 BvR 2202/08 –, juris Rn. 11 mit Verweis auf BGH, Beschl. v. 01.10.2008 – 3 StR 164/08 –, juris Rn. 20). Auch kommt es für das Tatbestandsmerkmal des „Kennzeichens“ zunächst nicht darauf an, unter welchen Umständen das Kennzeichen üblicherweise oder im konkreten Fall gezeigt wird; ebenso ist die Absicht des Handelnden nicht von Bedeutung. Denn andernfalls würden in die Prüfung, ob überhaupt ein Kennzeichen vorliegt, letztlich die außerhalb desselben liegenden Umstände seiner Verwendung einbezogen; eine solche Gesamtbetrachtung ist indes wegen der damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des Tatbestands abzulehnen. Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein (BGH, Urt. v. 09.07.2015 – 3 StR 33/15 –, juris Rn. 13). Deshalb kommt dem oben dargestellten Grundsatz der wohlwollenden, grundrechtsfreundlichen
13 Auslegung, der im Meinungsstrafrecht Anwendung findet, bei einem Kennzeichen nicht im selben Maße Bedeutung zu (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 01.10.2008 – 3 StR 164/08 –, Rn. 20). Gemessen daran stellt die Parole "From the river to the sea" – erst Recht mit dem Reimzusatz – ein Kennzeichen des seit dem 02.11.2023 vollziehbar verbotenen Vereins Samidoun dar. Darüber hinaus handelt es sich auch um ein Kennzeichen der Hamas. Beide Vereinigungen haben sich den Slogan – gerade wegen der von der Klägerin hervorgehobenen „Griffigkeit“ des Spruchs – durch ständige Übung derart zu eigen gemacht, dass der Satz zumindest auch als deren Losung erscheint. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts schon aus öffentlich zugänglichen Quellen, die zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Auflagen zur Verfügung standen; spätere öffentliche Verlautbarungen stützen dieses Ergebnis lediglich. Einer weiteren Aufklärung, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder behördlicher Stellungnahmen, bedurfte es hierfür aus Sicht der Kammer nicht. Die Kammer schließt sich hinsichtlich der zugrundeliegenden Erkenntnisse vollumfänglich dem Verwaltungsgericht Düsseldorf an, das in seiner ausführlichen Entscheidung vom 25.09.2024 (18 K 3322/24) diese Quellen zusammengetragen hat. Es führt aus: „Samidoun wurde im Herbst 2011 von Khaled Barakt, einem der im Ausland lebenden führenden Köpfe des Zentralkomitees der im Jahr 1967 gegründeten und seit 2002 von der Europäischen Union als Terrororganisation gelisteten "Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP)", in den U.S.A. als Website gegründet. Dessen Ehefrau Charlotte Kates ist die aktuelle internationale Koordinatorin von Samidoun. Vgl. Verfassungsschutzbericht 2023 des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, S. 285, 304; https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/240418_vsb2023_online _0.pdf, S. 216 ff.; https://www.gefangenen.info/3983/samidoun-heisst-standhaft- teil-1/. Anlass für die Gründung von Samidoun waren Hungerstreiks von in Israel inhaftierten PFLP-Angehörigen, mit denen diese ihre Haftbedingungen verbessern wollten. Samidoun konzentrierte sich mithin ursprünglich auf die Forderung nach der Freilassung von Palästinenserinnen und Palästinensern, die - häufig aufgrund von Verbindungen zur terroristischen PFLP - inhaftiert waren. Die mit der Gründung von Samidoun neu geschaffene Website diente somit zunächst dazu, Nachrichten
14 und Stellungnahmen der palästinensischen Gefangenenbewegung in verschiedenen Sprachen zu veröffentlichen und so weltweit zu verbreiten. Vgl. den Internetauftritt von Samidoun International unter https://samidoun.net und https://samidoun.net/about-samidoun/: "We work to raise awareness and provide resources about Palestinian political prisoners, their conditions, their demands, and their work for freedom for themselves, their fellow prisoners, and their homeland. We also work to organize campaigns to make political change and advocate for Palestinian prisoners’ rights and freedoms." Im Laufe der Zeit gründeten sich 23 Ortsgruppen (sog. Chapter) in 13 verschiedenen Ländern (vordringlich in Nordamerika und Europa) mit gebietsverantwortlichen Funktionären, die allesamt unter der Dachorganisation von Samidoun stehen und dieselben Ziele verfolgen. Vgl. den Internetauftritt von Samidoun unter https://samidoun.net/ und den dortigen Reiter "Chapters" sowie https://samidoun.net/about-samidoun: "Samidoun Palestinian Prisoner Solidarity Network has chapters and affiliates in the United States, Canada, Germany, Britain, France, Sweden, the Netherlands, Belgium, Greece, Spain, Palestine and Lebanon and we work with groups around the world. Would you like to form a local chapter or become an affiliate? Contact us at samidoun@samidoun.net." Das Chapter Samidoun Deutschland trat in Deutschland erstmals im Jahr 2019 öffentlich in Erscheinung, vgl. Verfassungsschutzbericht 2023 des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, S. 285, dessen Koordinator Herr Zid Tamin alias Zaid Abdulnasser war. Vgl. https://samidoun.net/2023/09/standwithzaid-campaign-grows-with- international-and-german-events-230- endorsers/; https://www.welt.de/politik/deutschland/plus248962336/Palaestinenser -mit-Doppelleben-Und-nach-Feierabend-hetzt-er-gegen-Israel.html; https://www.rf- news.de/2023/kw38/nein-zur-repression-gegen-zaid-abdulnasser-und-samidoun.
15 Samidoun Deutschland hatte vor dem Verbot geschätzt 50 Anhänger und wurde von dem vom Verfassungsschutz des Bundes als linksextrem eingestuften Rote Hilfe e.V. unterstützt, der seine Kontoverbindung für diverse Samidoun-Aktionen zur Verfügung stellte. Vgl. https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/240418_vsb2023_online _0.pdf, S. 216; https://email.samidoun.net/emailblasts/w/Bcse892gTbj9Sp0xOOnN jkow/lE5n3OCZ07n9QMwSsnNHcA/BnGVvCCzy9Enu1X9V6vjpw. Auch die Arbeit von Samidoun entwickelte sich in den Folgejahren weiter. Neben dem bloßen virtuellen Teilen von Informationen auf der Website von Samidoun wurden zunehmend auch pro-palästinensische Solidaritätsaktionen in Form von Versammlungen, Vorträgen und sonstigen Kampagnen in den verschiedenen Chaptern organisiert. Vgl. die Selbstbeschreibung von Samidoun International unter https://samidoun.net/about-samidoun/ sowie https://samidoun.net/category/take- action/ und https://samidoun.net/category/events/ mit zahlreichen Beispielen für pro-palästinensische Solidarisierungsaktionen. Samidoun bedient sich zur Verbreitung von Informationen und seiner Ideologie insbesondere der sozialen Medien. Neben der Forderung nach der Freilassung von palästinensischen Gefangenen besteht das vordringliche Ziel in der grundsätzlichen und globalen Unterstützung eines sog. "Widerstands- bzw. Befreiungskampfes" gegen die aus dortiger Sicht bestehende "Besatzung" Palästinas durch den Staat Israel. Samidoun fordert die Errichtung eines palästinensischen Staates vom Fluss Jordan bis zum Mittelmeer, welcher auch das Staatsgebiet Israels umfasst. Ideologisch entsprechen die Positionen von Samidoun denen der PFLP, welche zunächst als Dachorganisation für marxistisch-leninistische und arabisch- nationalistische Organisationen gegründet worden war und nach ihrer Selbstsicht nicht nur für die Befreiung anderer arabischer Staaten von reaktionären Regimen kämpft, sondern auch für die "Zerschlagung des Zionismus" und gegen den "westlichen Imperialismus". Die PFLP bestreitet das Existenzrecht Israels, propagiert offen den bewaffneten Kampf gegen Israel und sucht den Schulterschluss mit anderen den Staat Israel bekämpfenden Organisationen, wie etwa der HAMAS und der "Hizb Allah". Ihre antisemitische Agitation ist stark antizionistisch geprägt. Die PFLP verfolgt das Ziel des Aufbaus eines palästinensischen Staates in den Grenzen des historischen Palästina vor Gründung
16 des jüdischen Staates Israel mit Jerusalem als Hauptstadt. Dieses Ziel soll durch die Beseitigung der "zionistischen Besatzung" realisiert werden. Angesichts dieser klaren ideologischen Parallelen zwischen Samidoun und PFLP ist Samidoun in Israel seit 2021 als Teil des Auslandsnetzwerkes der terroristischen PFLP als Terrororganisation eingestuft. Vgl.: Verfassungsschutzbericht 2023 des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, S. 185, 198, 284 ff.; 303 ff.; https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/240418_vsb2023_online_ 0.pdf, S. 60, 216 ff.; https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/hintergruende /DE/auslandsbezogener- extremismus/samidoun.html; https://www.gefangenen.info/3983/samidoun-heisst- standhaft-teil-1/; https://www.amadeu-antonio-stiftung.de/samidoun-tarnung-fuer- terror-106121/; https://www.belltower.news/samidoun-tarnung-fuer-terror-153123. Mit Blick darauf, dass - wie ausgeführt - sämtliche Chapter regionale Vertretungen von Samidoun darstellen, und diese allesamt dasselbe, vorstehend beschriebene ideologische Ziel verfolgen, können nach Auffassung der Kammer für die Frage der Kennzeichenzuordnung auch Verlautbarungen von anderen Chaptern als Samidoun Deutschland herangezogen werden. Nach Würdigung der gewonnenen Erkenntnisse geht Samidoun bei der Verwendung der Parole "From the river to the sea" von dem Verständnis aus, dass Palästina von der - aus dortiger Sicht - illegalen israelischen Besatzung befreit werden und das palästinensische Volk das gesamte ursprüngliche Gebiet Palästinas vom Jordanfluss bis zum Mittelmeer, d.h. in den Grenzen vor der Errichtung des jüdischen Staates Israel, mit anderen Worten unter Beseitigung des Staates Israel, zurückerhalten müsse. Diesem Begriffsverständnis liegt zu Grunde, dass Samidoun die politische Analyse und das Verständnis der Palästinensischen Nationalcharta vom 17. Juli 1968 teilt. Vgl. https://bgakasselblog.wordpress.com/wp- content/uploads/2014/06/palaestinensische_nationalcharta.pdf; https://www.gefan genen.info/3983/samidoun-heisst-standhaft-teil-1/. Diese Charta verankert im Kern den bewaffneten Kampf gegen Israel als Methode mit dem Ziel der Auslöschung des Staates Israel. Danach ist Palästina innerhalb der Grenzen, die es zur Zeit des britischen Mandats hatte, eine unteilbare territoriale
17 Einheit (Art. 2) und ist der bewaffnete Kampf der einzige Weg zur Befreiung Palästinas und zur Rückkehr des palästinensischen Volkes in dieses Land (Art. 9). Dabei bilden Guerillaaktionen den Kern des Befreiungskrieges des palästinensischen Volkes (Art. 10) und sind die arabische Einheit und die Befreiung Palästinas zwei sich ergänzende Ziele; die arabische Einheit führt danach zur Befreiung Palästinas und die Befreiung Palästinas führt zur arabischen Einheit (Art. 13). Ausweislich der Charta sind die Teilung Palästinas im Jahr 1947 und die Schaffung des Staates Israel völlig illegal, und zwar ohne Rücksicht auf den inzwischen erfolgten Zeitablauf, denn sie standen im Gegensatz zu dem Willen des palästinensischen Volkes (Art. 19). Gleichsam werden die Balfour-Erklärung, das Palästinamandat und alles, was sich darauf stützt, für unrecht erachtet und stimmen Ansprüche der Juden auf historische und religiöse Bindungen mit Palästina nicht mit den geschichtlichen Tatsachen überein (Art. 20). Nach dem Verständnis der Charta ist der Zionismus eine politische Bewegung rassistischer und fanatischer Natur, die organisch mit dem internationalen Imperialismus verbunden sei; seine Ziele seien aggressiv, expansionistisch und kolonialistisch, seine Methoden seien faschistisch. Israel sei eine ständige Quelle der Bedrohung des Friedens im Nahen Osten und in der ganzen Welt (Art. 22). Der Zionismus sei als rechtswidrige Besetzung anzusehen, seine Existenz zu ächten und seine Tätigkeit zu verbieten (Art. 23). Auf der Grundlage dieses Verständnisses war Samidoun bis zu dem Verbot des deutschen Chapters mit Verfügung des BMI vom 2. November 2023 aktiv. Vgl. etwa https://samidoun.net/2023/10/berlin-rally-for-palestine-confronts-police- repression-from-the-river-to-the-sea-palestine-will-be-free/ "Berlin rally for Palestine confronts police repression: From the river to the sea, Palestine will be free!" sowie "After speeches in support of Kayed Fasfous’ hunger strike, about the repression in Germany and the campaign against it, the demonstrators chanted repeatedly in support of the prisoners, the resistance, and for the liberation of Palestine, from the river to the sea. ... The demonstrators expressed their absolute refusal of these demands and declared clearly and repeatedly "from the river to the sea, Palestine will be free", with the clear understanding that this is the most central principal in the Palestinian struggle for liberation and return, and that they will not be silenced, even if the police attack and ban the rally. ... We declare now, and will always affirm: From the river to the sea, Palestine will be free!"; https://samidoun.net/2024/09/freedom- tunnel-to-al-aqsa-flood-prisoners-resistance-and-liberation/: "... Similarly, it is clear that alongside the Battle of Seif al-Quds/the Unity Intifada, the Freedom Tunnel ...
18 is one of the immediate forebears of 7 October 2023. The light of liberation that shone from the Freedom Tunnel has become a burning sun of the Palestinian revolution, casting away all illusions and exposing the friends and enemies of the Palestinian people, unquenchable until victory and liberation, from the river to the sea."; https://samidoun.net/2024/05/samidoun-statement-on-the-international- criminal-court-the-resistance-and-justice-for-palestine/: Beitrag von Samidoun International vom 20. Mai 2024 über eine Demonstration von Samidoun, bei der ein großes Banner mit dem Slogan "From the river to the sea" zu sehen ist; am Ende des Artikels heißt es "Imperialism and Zionism will be defeated, and from the river to the sea, Palestine will be free." https://samidoun.net/2024/07/glory-to-the-martyr- ismail-haniyeh-palestinian-leader-assassinated-in-zionist-attack/: Beitrag anlässlich des Todes des HAMAS-Anführers Ismail Haniyeh am 31. Juli 2024 mit dem Titel "Glory to the martyr: Ismail Haniyeh, Palestinian leader, assassinated in Zionist attack", in dem es am Ende heißt: "Glory to the martyr Ismail Haniyeh and all the martyrs of Palestine and the Resistance. Return, liberation and victory to Palestine, all of Palestine, from the river to the sea."; https://samidoun.net/2024/07/take-action-august-3-join-the-international-day-of- action-for-gaza-and-the-prisoners/; der Artikel ist mit einer Abbildung des palästinensischen Gebietes in seiner Form von vor 1948 - d.h. ohne den jüdischen Staat Israel - in einem auf dem Kopf stehenden roten Dreieck (= Kennzeichen von HAMAS für den bewaffneten palästinensischen Widerstand) überschrieben und enthält an zahlreichenden Stellen die Parole "From the river to the sea, Palestine will be free"; https://samidoun.net/2023/08/victory-for-palestine-in-dutch-court-from- the-river-to-the-sea-palestine-will-be-free/; https://samidoun.net/2023/05/15-may- boston-nakba75-liberate-the-land-from-the-river-to-the-sea/; https://samidoun.net/2023/03/land-day-2023-from-the-river-to-the-sea-palestine- will-be-free/; https://samidoun.net/2023/02/samidoun-brussels-event-highlights- palestinian-liberation-from-the-river-to-the-sea/; https://samidoun.net/2022/05/22- may-vancouver-stand-for-palestine-from-the-river-to-the-sea-palestine-will-be- free/; https://samidoun.net/2020/08/video-samidouns-mohammed-khatib-from-the- river-to-the-sea-palestine-will-be-free/; https://samidoun.net/2020/05/video- liberate-palestine-from-the-river-to-the-sea-webinar-with-khaled-barakat/; u.v.m., siehe https://samidoun.net/page/3/?s=from+the+river+; https://kommunistische- organisation.de/podcast/repression-gegen-palaestina-solidaritaet-interview-mit- zaid-abdulnasser / und https://www.gefangenen.info/3981/radiointerview-mit-zaid- abdulnasser/ : Radiointerview (in Printversion) vom 7. November 2023 mit Zaid Abdulnasser., ehemaliger Samidoun Deutschland Koordinator: "Wir wollen ein freies Palästina vom Fluss bis zum Meer. ... Es gibt keine Lösung für Palästina,
19 ohne diese Besatzung zu zerschlagen. ... Die Befreiung vom Fluss bis zum Meer ist nicht verhandelbar. ... Es braucht jetzt diese klare Position: der palästinensische Widerstand ist legitim und der palästinensische Widerstand ist das einzige, was das palästinensische Volk verteidigen kann. ... Wir sind für die Befreiung Palästinas vom Fluss bis zum Meer." https://www.ngo-monitor.org/ngos/samidoun /: "Our responsibility is to support the right of the Palestinian people to defend themselves by all means within their reach from extermination to liberation and return to a free Palestine from the Jordan River to the Mediterranean Sea" sowie "Zionism will be defeated, and from the river to the sea, Palestine will be free."; https://www.ngo- monitor.org/reports/global-samidoun-network /: "The heroic Palestinian resistance has opened a chapter of battles of dignity and pride at the dawn of October 7, 2023...From the river to the sea, Palestine will be free." (Samidoun Chapter Spanien); "Solidarity with the Palestinian resistance for Palestinian liberation from the river to the sea." (Samidoun Chapter Niederlande); "From the river to the sea, Palestine will be free" (Samidoun International Coordinator Charlotte Kates., Ehefrau von Khaled Barakat, Gründer von Samidoun und ehemaliges PLFP- Mitglied, am 15. November 2023 in Kanada; "There is a need to announce a clear position against the existence of the Zionist regime in its entirety, in Palestine, from the river to the sea, and to seriously work on supporting the resistance in Palestine and Lebanon, without stuttering or confusion and to annul the so-called ‘terror lists’ in Canada..." and "attacked Canadian laws that criminalize the Palestinian and Lebanese resistance and addressed Canadian security organs and the Canadian prime Minister Justin Trudeau and said ‘We publicly state from here our support of the armed resistance in Palestine and Lebanon and we are not afraid of you.’" (Khaled Barakat, führendes Samidoun International Mitglied und früheres PFLP Mitglied bei einer Demonstration von Samidoun in Vancouver, Kanada, am 15. Mai 2023); "We say loud and clear that Israel has no right to exist, not a millimeter...we support the resistance until all of Palestine is free...From the river to the sea Palestine will be free." (Hofland, Samidoun Niederlande Koordinator am 22. Mai 2022 bei einer Demonstration in den Niederlanden); Monitoring "Mobilisierungen von israelbezogenem Antisemitismus im Bundesgebiet 2021" des Bundesverbandes RIAS e.V. - Bundesverband der Recherche- und Informationsstellen Antisemitismus, S. 36 m.w.N.; https://www.belltower.news/samidoun-tarnung-fuer-terror-153123/, das u.a. einen Screenshot eines Instagramposts auf dem ehemaligen Account von Samidoun_Deutschland zeigt, auf dem eine Palästina-Landkarte abgebildet ist, auf der Palästina vom Fluss bis zum Meer "befreit" ist, d.h. Israel nicht mehr existiert; https://www1.wdr.de/fernsehen/westpol/videos/westpol-clip-westpol-
20 118.html: Beitrag über eine pro-palästinensische Versammlung in NRW am 15. Oktober 2023, bei der die Parole skandiert wurde (Minute 4:15), Plakate mit dem Slogan mitgeführt wurden (Minute 1:20) und Zaid Abdulnasser (ehemaliger Samidoun Deutschland Koordinator) als Teilnehmer zu sehen ist (Minute 2:35); https://mondoweiss.net/2022/07/why-focusing-on-the-river-to-the-sea-is-the-only- viable-strategy/; https://www.jungle.world/artikel/2023/16/von-berlin-bis- teheran: "... In ihrem Bericht wies die ILF zudem auf ein Symposium des Brüsseler Ortsverbands von Samidoun am 11. Februar unter dem Titel »From the River to the Sea: Visionen der palästinensischen Befreiung« hin. Wie die angestrebte palästinensische Befreiung aussehen würde, habe Mohammed Khatib, Europa- Koordinator der Gruppe, bewiesen. Der ILF zufolge habe er in seiner Rede die Auflösung des israelischen Staates gefordert." https://www.jfda.de/samidoun : "Der Slogan "From the river to the sea" wird häufig dahingehend zu legitimieren versucht, dass er eben nicht auf die Vernichtung Israels ziele, sondern einfach pauschal alle Menschen zwischen Jordan und Mittelmeer frei von Unterdrückung leben sollen. Zuletzt hatte auch die Gruppe Palästina Spricht den Spruch so erklärt. Demgegenüber stehen aber immer wieder Formulierungen wie die Folgende von Samidoun: In dem Aufruf der Gruppe für eine Demonstration anlässlich des Nakba- Tags am 15. Mai 2022 rief die Gruppe auf Facebook zur Teilnahme auf, "um den Entschluss des palästinensischen Volkes auf die Gesamtheit seines nationalen Heimatlandes vom Fluss bis zum Meer und auf alle seine legitimen, unverzichtbaren Rechte zu bekräftigen... bis zur Befreiung und Rückkehr." Die Formulierung vom Fluss bis ans Meer wird hier gleichgesetzt mit der Gesamtheit des nationalen Heimatlandes des palästinensischen Volkes bis zur Rückkehr. Wenn also das gesamte Gebiet zwischen Jordan und Mittelmeer als ursprünglich palästinensisch deklariert wird, es zu befreien sei und eine Rückkehr das letzte Ziel sei, dann ist unmissverständlich klar, was sich zumindest hinter vielen vermeintlich harmlosen Rufen nach Freiheit für alle Menschen verbirgt: Die Abschaffung des Staates Israels inklusive seiner Bewohner. Denn eine Rückkehr in israelisches Staatsgebiet wäre kaum realisierbar ohne die jetzigen dort lebenden nicht-palästinensischen Menschen, also Juden, zu vertreiben."; https://www.ruhrbarone.de/wenig-resonanz- bei-den-israelhassern-in-duisburg/224717: Zaid Abdulnasser als Redner bei einer pro-palästinensischen Demonstration in C. am 9. Oktober 2023, bei der mehrere Plakate mit der Parole "From the river to the sea" gezeigt wurden. Dass Samidoun tatsächlich die Vernichtung des jüdischen Staates Israel anstrebt, folgt dazu ergänzend aus verschiedenen Verlautbarungen der Organisation,
21 vgl. https://www.jungle.world/artikel/2023/16/von-berlin-bis-teheran: "... In ihrem Bericht wies die ILF zudem auf ein Symposium des Brüsseler Ortsverbands von Samidoun am 11. Februar unter dem Titel »From the River to the Sea: Visionen der palästinensischen Befreiung« hin. Wie die angestrebte "palästinensische Befreiung" aussehen würde, habe Mohammed Khatib, Europa-Koordinator der Gruppe, bewiesen. Der ILF zufolge habe er in seiner Rede die Auflösung des israelischen Staates gefordert."; "Death to the Jews, death to Israel!" (skandiert bei einer von Samidoun organisierten Demo am 8. April 2023 in Berlin),; https://www.ngo- monitor.org/reports/global-samidoun-network/: "We say loud and clear that Israel has no right to exist, not a millimeter...we support the resistance until all of Palestine is free...From the river to the sea Palestine will be free." (Hofland, Samidoun Niederlande Koordinator am 22. Mai 2022 bei einer Demonstration in den Niederlanden), insbesondere auch solchen nach dem Überfall der HAMAS am 7. Oktober 2023. Vgl. https://www.ngo-monitor.org/ngos/samidoun/: Bericht von NGO Monitor (israelische Nichtregierungsorganisation), der die Strukturen/Organisation von Samidoun darstellt, die Nähe von Samidoun sowohl zur PLFP als auch zur HAMAS aufzeigt und verdeutlicht, dass Samidoun tatsächlich die Vernichtung des Staates Israel anstrebt: "There is nothing wrong with being a member of HAMAS, being a leader of HAMAS, being a fighter in HAMAS." Der 7. Oktober 2023 wird von Samidoun International beschrieben als "heroic Palestinian resistance"; https://kommunistische-organisation.de/podcast/repression-gegen-palaestina- solidaritaet-interview-mit-zaid-abdulnasser/ und https://www.gefangenen.info/3981/radiointerview-mit-zaid-abdulnasser /: Radiointerview (in Printversion) vom 7. November 2023 mit Zaid Abdulnasser, ehemaliger Samidoun Deutschland Koordinator: "Wir wollen ein freies Palästina vom Fluss bis zum Meer. ... Es gibt keine Lösung für Palästina, ohne diese Besatzung zu zerschlagen. ... Die Befreiung vom Fluss bis zum Meer ist nicht verhandelbar."; https://samidoun.net/2024/07/take-action-august-3-join-the- international-day-of-action-for-gaza-and-the-prisoners /; der Artikel ist mit einer Abbildung des palästinensischen Gebietes in seiner Form von vor 1948 - d.h. ohne den jüdischen Staat Israel - in einem auf dem Kopf stehenden roten Dreieck (= Kennzeichen von HAMAS für den bewaffneten palästinensischen Widerstand) überschrieben.“
22 Auch hinsichtlich der Ausführungen zu der Art und Weise der Verwendung durch die Hamas schließt sich die Kammer den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf an: „Der Slogan findet sich in der Charta der HAMAS von 2017, s. Art. 20 ("Befreiung Palästinas vom Fluss bis zum Meer"), zit. nach Hamas: Die Charta der Hamas von 1988 und 2017 im Wortlaut - ins Deutsche übersetzt, mit Vorwort von Heinz Gess, in: Kritiknetz - Zeitschrift für Kritische Theorie der Gesellschaft abrufbar unter: https://www.kritiknetz.de/images/stories/texte/charta%20der%20hamas.pdf, mit deren Text die HAMAS sich selbst ein eigenes Programm im Sinne eines politischen Selbstverständnisses gegeben hat. Vgl. die Formulierung in der Präambel der Charta 2017: "Als Bewegung sind wir uns sowohl in der Theorie als auch in der Praxis über die Vision einig, die auf den folgenden Seiten skizziert wird" und die Formulierung in der Präambel der Gründungscharta von 1988: "Dies ist die Charta der Islamischen Widerstandsbewegung. Sie legt dar, was die Bewegung ist: Ihre Identität, ihren Standpunkt, ihre Ambitionen und ihre Hoffnungen", zit. jeweils nach Hamas: Die Charta der Hamas von 1988 und 2017 im Wortlaut - ins Deutsche übersetzt, mit Vorwort von Heinz Gess, in: Kritiknetz - Zeitschrift für Kritische Theorie der Gesellschaft abrufbar unter: https://www.kritiknetz.de/images/stories/texte/charta%20der%20hamas.pdf; Pfahl-Traughber, Antisemitismus und Antizionismus in der ersten und zweiten Charta der Hamas, abrufbar unter https://www.bpb.de/themen/islamismus/dossier- islamismus/36358/antisemitismus-und-antizionismus-in-der-ersten-und-zweiten- charta-der-hamas/. Dass es sich hierbei lediglich um eine geografisch beschreibende Verwendung der Wörter und nicht um einen Ausspruch in Form einer Parole handele, vgl. hierzu LG V., Beschluss vom 29. Mai 2024 - 5 Qs 42/23 -, juris, Rn. 12, vermag die Kammer nicht festzustellen. Im Gegenteil wird der Ausspruch von der HAMAS ständig und wiederkehrend als Parole im Sinne eines Aufrufs genutzt und sich auch insofern durch Übung zu eigen gemacht,
23 vgl. insoweit statt vieler die Wiedergabe von Äußerungen von verschiedenen HAMAS-Mitgliedern: "People of Jerusalem, we want you to cut off the heads of the Jews with knives (...) Oh Allah, bring annihilation upon the Jews (...) We will die while exploding and cutting the necks and legs of the Jews (...) from the river to the sea", zu sehen im Video: @todayunpacked - Is "From the river to the sea" a real solution? (ab Minute 00:46), abrufbar unter https://www.youtube.com/shorts/- 6OzY1GMrCo; vgl. auch die Äußerung von Chalid Maschal, Vorsitzender des Politbüros der HAMAS, in einer Rede von Dezember 2012: "The state will come from resistance, not negotiation. Liberation first, then statehood. Palestine is ours from the river to the sea (...). There will be no concession on any inch of the land. We will never recognize the legitimacy of the Israeli occupation, and therefore there is no legitimacy for Israel... We will free Jerusalem inch by inch, stone by stone. Israel has no right to be in Jerusalem.", abrufbar unter https://www.wilsoncenter.org/article/doctrine-hamas; insbesondere auch nach dem Terrorangriff vom 7. Oktober 2023. Vgl. die Aussage von Chalid Maschal: "Obviously, the position of HAMAS (...), especially following October 7, I believe that the dream and the hope for Palestine from the River to the Sea (...)", zu sehen im Video: MEMRI TV Videos - "Hamas Leader Abroad: October 7 Shows Liberating Palestine from the River to the Sea Is Realistic" (ab Minute 2:40), abrufbar unter: https://www.youtube.com/watch?v=ULjTL9IYwkQ. Nach den der Kammer vorliegenden, aus öffentlichen Quellen zugänglichen Erkenntnissen und mit Blick auf die Ausführungen in der Gründungscharta von 1988 und diejenigen in der Charta von 2017 nutzt die HAMAS die Parole "From the river to the sea" im Sinne einer gewaltgeprägten Vernichtungsabsicht des Staates Israel. So formuliert die Charta von 2017 etwa: "Das zionistische Projekt ist ein rassistisches, aggressives, koloniales und expansionistisches Projekt (...) Das israelische Staatsgebilde ist der Spielball des zionistischen Projekts und seine Basis Aggression" (Artikel 14). Die Aussage bezieht sich mithin auf Israel, unabhängig von der Frage der Grenzen von 1967 oder den Siedlungsprojekten; es geht um eine grundsätzliche Delegitimation des Staates. Entsprechend gilt die Gründung von "Israel" als illegal, was auch die bewusst gesetzten Anführungszeichen
24 veranschaulichen sollen (vgl. Artikel 18). In Artikel 20 wird schließlich ausgeführt: "HAMAS lehnt jede Alternative zur vollständigen und uneingeschränkten Befreiung Palästinas vom Fluss bis zum Meer ab". "Widerstand und Dschihad für die Befreiung von Palästina" bleibt nach Artikel 23 der Charta ein "legitimes Recht", was auch entsprechende Gewalttaten als konkrete Praxis miteinschließt. Alle Handlungsweisen entsprächen legitimen Rechten, im Mittelpunkt stehe der "bewaffnete Widerstand" (vgl. Artikel 25). Vgl. Pfahl-Traughber, Antisemitismus und Antizionismus in der ersten und zweiten Charta der Hamas, abrufbar unter https://www.bpb.de/themen/islamismus/dossier- islamismus/36358/antisemitismus-und-antizionismus-in-der-ersten-und-zweiten- charta-der-hamas/. Nach Auffassung der HAMAS sind Maßnahmen des israelischen Staates sowie die Balfour-Erklärung und die UNO-Resolution zur Teilung Palästinas "null und nichtig". Vgl. Art. 10, 11 und 18, zit. jeweils nach Hamas: Die Charta der Hamas von 1988 und 2017 im Wortlaut - ins Deutsche übersetzt, mit Vorwort von Heinz Gess, in: Kritiknetz - Zeitschrift für Kritische Theorie der Gesellschaft abrufbar unter: https://www.kritiknetz.de/images/stories/texte/charta%20der%20hamas.pdf. Die Gründungscharta der HAMAS von 1988 ruft weitergehend ganz offen zur Tötung von Juden als Mittel auf, um das Ziel eines islamischen Palästinenserstaates zu erreichen. Vgl. Pfahl-Traughber, Antisemitismus und Antizionismus in der ersten und zweiten Charta der Hamas, abrufbar unter https://www.bpb.de/themen/islamismus/dossier- islamismus/36358/antisemitismus-und-antizionismus-in-der-ersten-und-zweiten- charta-der-hamas/. Danach sollen "Juden und der Staat Israel" bis zur Vernichtung und Zerschlagung gewalttätig bekämpft werden. Vgl. die Formulierung in Art. 7 der Gründungscharta von 1988: "Die islamische Widerstandsbewegung ist ein Glied in der Kette des Dschihad gegen die zionistische Invasion. (...) Die Stunde wird kommen, da die Muslime gegen die Juden solange kämpfen und sie töten, bis sich die Juden hinter Steinen und Bäumen verstecken." sowie in Art. 28: "Israel fordert durch seinen jüdischen
25 Charakter und seine jüdischen Einwohner den Islam und die Muslime heraus", zit. nach Hamas: Die Charta der Hamas von 1988 und 2017 im Wortlaut - ins Deutsche übersetzt, mit Vorwort von Heinz Gess, in: Kritiknetz - Zeitschrift für Kritische Theorie der Gesellschaft abrufbar unter: https://www.kritiknetz.de/images/stories/texte/charta%20der%20hamas.pdf; Pfahl-Traughber, Antisemitismus und Antizionismus in der ersten und zweiten Charta der Hamas, abrufbar unter https://www.bpb.de/themen/islamismus/dossier- islamismus/36358/antisemitismus-und-antizionismus-in-der-ersten-und-zweiten- charta-der-hamas/. Nach Art. 13 der Gründungscharta der HAMAS von 1988 stehen "sogenannte friedliche Lösungen und internationale Konferenzen zur Lösung der Palästina- Frage" im "Widerspruch zur Ideologie der Islamischen Widerstandsbewegung". Vgl. auch die weitergehende Formulierung in Art. 13 der Gründungscharta von 1988: "Die Palästina-Frage kann nur durch den Dschihad gelöst werden. Initiativen, Vorschläge und internationale Konferenzen sind sinnlose Zeitvergeudung, frevelhaftes Spiel" und in Art. 15: "Gegenüber der Usurpierung Palästinas durch die Juden muß zwingend das Banner des Dschihad erhoben werden.", zit. nach Hamas: Die Charta der Hamas von 1988 und 2017 im Wortlaut - ins Deutsche übersetzt, mit Vorwort von Heinz Gess, in: Kritiknetz - Zeitschrift für Kritische Theorie der Gesellschaft abrufbar unter: https://www.kritiknetz.de/images/stories/texte/charta%20der%20hamas.pdf. Dabei bleibt das Verhältnis der neuen Charta von 2017 gegenüber der Gründungscharta von 1988 zwar unklar. Insbesondere bekundete die Führung der HAMAS nicht, ob es sich hierbei um eine Ergänzung oder Ersetzung handeln solle. Eine direkte Distanzierung gegenüber den Ausführungen in der ersten Charta erfolgte bis heute allerdings nicht, eine kritische Erörterung ihrer Inhalte lässt sich ebenso wenig konstatieren. Insbesondere hinsichtlich der Vorgehensweise der sog. "Befreiung" (Gewaltanwendung im Sinne von bewaffnetem Widerstand) nimmt auch die neue Charta von 2017 keine Einschränkungen vor. Nach wissenschaftlicher Einschätzung sind beide Texte daher zusammen zu lesen, wobei die formale Mäßigung im Text der Charta 2017 politische Anerkennung und öffentliche Wirkung zum Ziel gehabt habe. Es sei nicht um eine ideologische Änderung, sondern vielmehr um eine strategische Täuschung gegangen.
26 So Pfahl-Traughber, Antisemitismus und Antizionismus in der ersten und zweiten Charta der Hamas, abrufbar unter https://www.bpb.de/themen/islamismus/dossier- islamismus/36358/antisemitismus-und-antizionismus-in-der-ersten-und-zweiten- charta-der-hamas/; zur strategischen Täuschung auch: Jeffrey Herf, "From the river to the sea - When Hamas revised its charter in 2017, it tapped into the narratives of the global left - with stunning effects", abrufbar unter https://www.americanpurpose.com/articles/from-the-river-to-the-sea/.“ Ergänzend hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, warum die genannten Organisationen sich die Parole zu eigen gemacht haben und wie sie diese verstanden haben wollen, für die Kennzeicheneigenschaft keine maßgebliche Rolle spielt. Die Ausführungen verdeutlichen jedoch, dass Samidoun und die Hamas sie gerade nicht zufällig verwenden, sondern im Sinne einer Kampflosung, weil die Parole die politischen bzw. militärischen Ziele der Vereinigungen gerade treffend auf den Punkt bringt. Die in der Rechtsprechung teilweise geäußerte Auffassung, es handele sich nicht um ein Kennzeichen der Hamas bzw. Samidouns (so etwa LG Mannheim, Beschl. v. 29.05.2024 – 5 Qs 42/23 –, juris Rn. 8 ff.) überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Insbesondere kommt es auch nach Auffassung der erkennenden Kammer angesichts der dargestellten Verwendung nicht darauf an, dass der Satz für sich betrachtet eine reine „Beschreibung“ eines Gebiets darstellt. Auch eine solche Beschreibung kann ihrer konkreten Verwendung nach zu einer Parole im Sinne eines Slogans werden. Dass vor den beiden genannten Vereinigungen auch schon andere Gruppierungen die Parole verwendet haben und dies ggf. bis heute tun, schließt nach den oben genannten Maßstäben die Kennzeicheneigenschaft ebenfalls nicht aus. bb. Eine sozialadäquate Verwendung im Sinne von §§ 86a Abs. 3 i.V.m. 86 Abs. 4 StGB, § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ist fernliegend. Der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt ist anhand aller maßgeblichen Umstände des Falles zu ermitteln. Ergibt dies, dass der Schutzzweck der Norm eindeutig nicht berührt wird, so fehlt es an einem tatbestandlichen Verwenden des Kennzeichens, da dieses nicht als ein solches der verbotenen Organisation zur Schau gestellt wird. Sind die äußeren Umstände dagegen nicht eindeutig, so ist der objektive Tatbestand der Norm erfüllt (BGH, Urt. v. 09.07.2015 – 3 StR 33/15 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Maßgeblich kann es angesichts des Schutzzwecks der streitgegenständlichen Norm dabei nicht auf die subjektive Einstellung der Verwender ankommen, sondern auf das
27 Verständnis eines objektiven Dritten, der um die Existenz und die Hintergründe des Kennzeichens und der damit assoziierten Organisationen weiß; denn wenn eine solche Person einem entsprechenden Kennzeichen ausgesetzt ist, besteht gerade die Gefahr der „Wiederbelebung“ der verbotenen Organisation in der Öffentlichkeit (vgl. insoweit BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 18.05.2009 – 2 BvR 2202/08 –, juris Rn. 17). Hieran gemessen ist für eine Tatbestandsausnahme, unabhängig von deren dogmatischen Begründung, im vorliegenden Fall kein Raum. Wäre die Parole bei der Versammlung zugelassen gewesen, so hätten die Gesamtumstände ihrer Verwendung eindeutig gegen eine Sozialadäquanz gesprochen. Da die Parole im Zusammenhang mit einer stationären Kundgebung mit dem Motto „Situation im Nahen Osten“ verwendet werden sollte und die Hamas zentraler Akteur des damals immer noch akut andauernden Nahostkonfliktes ist, erscheint es zumindest zweifelhaft, dass die Parole im Rahmen der Versammlung von einem durchschnittlichen Betrachter nicht als Kennzeichen für die Hamas und als Identifikation mit dem Anliegen dieser verbotenen Organisation verstanden werden kann. Weder aus der Verwendung der konkreten Parole selbst, noch aus sonstigen Umständen in ihrer Verwendung wäre auch nur ansatzweise eine innere Distanzierung zu den verbotenen Organisationen erkennbar gewesen. Soweit die Klägerin vorträgt, es fehle ihrerseits ein klarer Bezug zur Hamas, verkennt sie das dargestellte Regel-Ausnahme-Verhältnis, nach dem eine nach außen hin unklare Verwendungsabsicht gerade für die Strafbarkeit spricht. Auch im Übrigen ist ein „Organisationsbezug“ nicht erforderlich; die zu § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG entwickelte Rechtsprechung (etwa BVerfG, Beschl. v. 15.11.2001 – 1 BvR 98/97 –, juris Rn. 24) ist angesichts der unterschiedlichen sanktionierten Verhaltensweisen und Schutzrichtungen offensichtlich nicht auf das Kennzeichenverbot übertragbar. cc. Ob die Parole darüber hinaus weitere Straftatbestände erfüllt, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. b. Es lagen auch konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parole bei einer der von der Klägerin angemeldeten Versammlungstage mit hoher Wahrscheinlichkeit verwendet werden würde. Verwenden ist jeder Gebrauch, der das Kennzeichen optisch oder akustisch wahrnehmbar macht (Fischer/Anstötz, in: Fischer Strafgesetzbuch, 72. Aufl. 2025, § 86a Rn. 14). Dass die Parole bei den von der Klägerin angemeldeten Versammlungstagen tatsächlich in diesem Sinne Verwendung finden würde, war
28 offensichtlich. Nach dem Vortrag der Klägerin fordert sie mit den von ihr veranstalteten Versammlungen von der Bundesregierung die völkerrechtliche Anerkennung des Staates Palästina und die Unterstützung der Forderung nach Errichtung eines palästinensischen Staatsgebietes auf von Israel beanspruchtem Territorium. Sie trägt vor, dass die Parole „From the river to the sea. Palestine will be free“ als weltweit benutztes sprachliches Symbol den Zweck erfülle, in einem Protest einheitlich zu agieren und zu fühlen. Auch in der Vergangenheit hatte sie bereits gegen identische Auflagen geklagt, nicht mit dem Argument, dass die Versammlungsmittel ohnehin nicht verwendet würden, sondern vielmehr mit dem Argument, es müsse ihr und den Versammlungsteilnehmenden freistehen, sich gerade dieser Parole zu bedienen. c. Die versammlungsrechtliche Auflage war schließlich auch verhältnismäßig. Die Untersagung des Verwendens der Parole steht nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Versammlung in Form der stationären Kundgebung an dem von ihr gewählten Ort mit dem Motto „Situation im Nahen Osten“ grundsätzlich durchführen durfte. Auch war die Auflage erforderlich und angemessen, da eine einmal getätigte Äußerung irreversibel ist und ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträglichen Strafanzeigen in der Sache nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihr zentrales Anliegen, namentlich die Aufklärung über die Lage der Bewohner Gazas, ohne die Verwendung des verbotenen Slogans nicht hinreichend hätte vorbringen können (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.04.2024 – 1 B 163/24 –, juris Rn. 33). V. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. VI. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf §§ 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die streitgegenständliche Parole strafbar ist oder nicht, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist für eine Vielzahl von Fällen von Relevanz und bislang weder in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch in der des Bundesverwaltungsgerichts abschließend geklärt; vielmehr bestehen zahlreiche, sich widersprechende (Eil-)Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie
29 verschiedenste Entscheidungen ordentlicher Gerichte. Beide Beteiligten haben bereits schriftsätzlich ihr Einverständnis mit der Einlegung einer Sprungrevision erklärt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil sind die Berufung und die Sprungrevision zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Gegen dieses Urteil ist zudem die Sprungrevision zulässig. Die Sprungrevision ist binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Sprungrevision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Sprungrevision zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Sprungrevision erfolgt, bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm angeben. Vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung bzw. der Sprungrevision. Dr. Jörgensen Kaysers Hoffer
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