Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.
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VersAusglG § 53 Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung
Gesetz über den Versorgungsausgleich
Referenzen
- VersAusglG § 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente 1x
- VersAusglG § 21 Abtretung von Versorgungsansprüchen 1x
- VersAusglG § 22 Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen 1x
- VersAusglG § 23 Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit 1x
- VersAusglG § 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung 1x
- VersAusglG § 25 Anspruch gegen den Versorgungsträger 1x
- VersAusglG § 26 Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer 1x